Findok · Richtlinien
VB-0210
1.3. Teildokument V I 2
überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.03.2018.
Wortlaut laut Findok
1.3. Teildokument V I 2
Das Teildokument V I 2 (Anlage 2) wird von einer Zollstelle der GemeinschaftUnion auf Grund eines Dokumentes V I 1 oder eines Teildokumentes V I 2 ausgestellt. Soll eine Sendung, die von einem Dokument V I 1 begleitet wird, geteilt werden, ist für jede Teilsendung ein gesondertes Teildokument V I 2 auszustellen. Das Teildokument V I 2 besteht aus einem Original und zwei Durchschriften. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die von der Zollstelle, die ihn unterzeichnet, zugeteilt wird. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2.
Hinweis: Für die Erklärung des Teildokument V I 2 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
C018 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den GemeinschaftsvorschriftenUnionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Europäischen GemeinschaftUnion und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht]
C015 => ohne Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0052-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 14 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 02.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF