Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0163-I/06
Kein Vorsteuerabzug bei Testfahrzeugen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-I/06vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Steuerpflichtigen steht kein Vorsteuerabzug für ein als "Testfahrzeug" genutztes Fahrzeug zu, da eine analoge Anwendung der Vorsteuerabzugsberechtigung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG auf Testfahrzeuge nicht zulässig ist (VwGH 21.9.2006, 2004/15/0072).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberaterin, vom 3. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 3. Februar 2006 betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt einen Dienstleistungsbetrieb
für Werbe-, Messewesen und sonstige Wirtschaftsdienste. Des Weiteren
befasst sie sich laut eigenen Angaben mit dem Handel sowie seit 1995 mit der
Entwicklung von Motorölen bzw. von Schmiermitteln für Fahrzeuge. Sie
sei nun im Besitz einer Rezeptur, die eine entsprechende Freigabe erhalten habe
und bei firmeninternen Tests weltweit einen Spitzenplatz erzielt habe (vgl.
Befragung der Berufungswerberin vom 19. Jänner 2006).
In den streitgegenständlichen Jahren 2000 bis 2004
tätigte die Berufungswerberin für den betrieblich verwendeten PKW
Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen einen Vorsteuerabzug betreffend die
Leasingraten und Betriebskosten. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
2000 bis 2004 wurden von der Abgabenbehörde antrags- und
erklärungsgemäß veranlagt (am 27. März 2002 für
das Jahr 2000, am 5. März 2003 für das Jahr 2001, am
16. Jänner 2004 für das Jahr 2002, am 13. Juni 2005 für
das Jahr 2003 und am 9. Jänner 2006 für das Jahr 2004).
Anlässlich einer zur ABp.Nr.1 durchgeführten
abgabenbehördlichen Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO tätigte der Betriebsprüfer
nachfolgende Feststellung (vgl. Tz 1 Vorsteuerabzug PKW Volvo Kennzeichen
in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO vom 2. Februar
2006, ABp.Nr.1):
"Tz 1
Vorsteuerabzug PKW Volvo
KennzeichenFür den
betrieblich verwendeten PKW Volvo,
Kennzeichen, wurden
Vorsteuern betreffend Leasingraten und Betriebskosten in Abzug
gebracht.
Ein
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb eines PKW's ist laut USTG 1994
nur in bestimmten Ausnahmefällen wie z.B. im § 12 Abs. 2
Z 2 lit. b USTG 1994 für "Vorführkraftfahrzeuge" vorgesehen.
Testfahrzeuge
sind nach h.a. Ansicht jedoch nicht Vorführkraftfahrzeugen gleichzustellen,
ein Vorsteuerabzug ist daher nicht möglich."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren
- neue Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004
(sämtliche mit Ausfertigungsdatum 3. Februar 2006), in welchen der
geltend gemachte Vorsteuerabzug betreffend Treib-Schmierstoffe, Instandhaltung
und Leasing im Betrag von 16.939,29 S für das Jahr 2000,
22.949,45 S für das Jahr 2001, 1.802,79 € für das Jahr
2002, 2.278,73 € für das Jahr 2003 sowie 2.763,34 €
für das Jahr 2004 verwehrt wurde.
Die gegen obige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
2000 bis 2004 fristgerecht eingereichte Berufung vom 3. März 2006
begründete die Berufungswerberin unter Beilage verschiedener (unter anderem
als "Gutachten" titulierter) Schreiben damit, sie entwickle seit Jahren
spezielle Motoröle, Motorzusätze und Schmiermittel für Fahrzeuge.
Hierzu sei es notwendig, dass so genannte praxisorientierte Tests
durchgeführt werden würden. Für diese Tests wäre ein Volvo
V70 mit einem Europamotor 2,5l TD angeschafft bzw. geleast worden. Dieses
Fahrzeug werde für die Testversuche herangezogen, da ein solcher Motor auch
in Autos wie Taxibussen, VW-Passat, Audi etc. verwendet werde. Die Testversuche
müssten wie folgt ablaufen: Kalt-Warm Kurzstrecken, Beladen und Unbeladen.
Ölwechselintervalle nach Vorschrift, Einsatz des Produktes über
mindestens 300.000 km. Das verwendete Fahrzeug sei ganz speziell für
diese Tests angeschafft worden, sodass daher durchaus eine Ähnlichkeit mit
den im § 12 UStG 1994 angeführten Ausnahmen
(Vorführkraftfahrzeuge etc.), für welche ein Vorsteuerabzug bei PKW's
vorgenommen werden könne, gesehen werde.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer ersten Berufungsvorentscheidung direkt vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob der
Berufungswerberin die beantragte Vorsteuer aus der Anschaffung (Leasingraten)
und dem Betrieb (Instandhaltung, Treib- und Schmierstoffe) des Kraftfahrzeuges
PKW Volvo aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes des § 12
Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (Vorführkraftfahrzeuge) bzw.
einer Analogie hierzu zukommt oder ob ein Vorsteuerabzug nach der zitierten
Bestimmung zu versagen ist.
Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG
1994 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999,
gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit
der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der
gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen,
nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sieht
demnach für bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten
Kraftfahrzeugen einen Ausschluss des Vorsteuerabzuges vor (VwGH 16.12.1991,
91/15/0045). Nicht unter den Vorsteuerausschluss fallen Fahrschulfahrzeuge,
Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur
gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge,
die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung
oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Aktenlage für
den Referenten unstrittig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug PKW
Volvo, Kennzeichen, als Testfahrzeug für die Entwicklung von Motorölen
dient (vgl. Ausführungen der Berufungswerberin in der Berufung vom
3. März 2006). Eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges als
Fahrschulkraftfahrzeug, als Vorführkraftfahrzeug oder zur gewerblichen
Weiterveräußerung sowie (mindestens 80 %) zum Zweck der
gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung wurde
weder von der Berufungswerberin behauptet noch ergeben sich aus der Aktenlage
Anhaltspunkte hierfür. Die Berufungswerberin vermeint in ihrer Berufung vom
3. März 2006 vielmehr, das gegenständliche Fahrzeug sei als
Testfahrzeug auf Grund der gegebenen Ähnlichkeit mit den im § 12
UStG 1994 angeführten Ausnahmen einem Vorführkraftfahrzeug
gleichzustellen. Streitpunkt im gegenständlichen Berufungsverfahren ist
demnach, ob der gesetzliche Ausnahmetatbestand eines Vorführkraftfahrzeuges
gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG im Rahmen
einer Analogie auch auf ein im konkreten Fall als Testfahrzeug genutztes
Fahrzeug Anwendung finden kann oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage, ob die
Verwehrung eines Vorsteuerabzuges für ein Testfahrzeug sich als
rechtswidrig erweisen würde, in seiner Entscheidung vom 21. September
2006, Zl. 2004/15/0072, ausgeführt wie folgt:
"Eine
Gesetzesanalogie hat zur Voraussetzung, dass ein zu beurteilender Sachverhalt
nicht ausdrücklich von einem bestimmten Tatbestand erfasst wird, auf Grund
der weitgehenden Ähnlichkeit mit dem unter den gesetzlichen Tatbestand
fallenden Sachverhalt und im Hinblick auf die ratio legis aber von einer
planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden muss. Eine
Lücke ist demnach anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen
Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also
ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer
vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. aus der ständigen
hg. Judikatur die Erkenntnisse vom 23. Oktober 1997, 96/15/0234, vom
22. Mai 2002, 2002/15/0022, und vom 15. November 2005, 2004/14/0106).
Nach
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sind verschiedene,
grundsätzlich vom Vorsteuerausschluss betroffene Fahrzeuge von den
einschränkenden Regelungen ausgenommen. Die konkrete Bezeichnung der
ausgenommenen Fahrzeuge bzw. die engen Voraussetzungen an eine im Zusammenhang
mit diesen Kraftfahrzeugen vorgenommene Betätigung
("ausschließlich", "zu mindestens 80 %")
zeigen, dass das Gesetz die Ausnahme vom Ausschluss vom Vorsteuerabzug nur in
sehr eingeschränktem Rahmen zulassen wollte. Ein Raum für eine analoge
Anwendung auf "Testfahrzeuge" bleibt daher
nicht."
Der Verwaltungsgerichtshof versagte in obiger Entscheidung
den Vorsteuerabzug betreffend einem für Testzwecken angeschafften Fahrzeug.
Damit ist auch die streitgegenständliche Berufung entschieden, da die von
der Berufungswerberin in ihrem Vorbringen ausgeführte Ähnlichkeit
eines Testfahrzeuges mit den im § 12 UStG 1994 angeführten
Ausnahmen (Vorführkraftfahrzeuge etc.) nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes explizit zu keinem Vorsteuerabzug berechtigt. Eine
analoge Anwendung der Vorsteuerabzugsberechtigung des § 12 Abs. 2
Z 2 it. b UStG auf als "Testfahrzeuge" genutzte Fahrzeuge
wird ausdrücklich verwehrt.
Da die bekämpften Bescheide des Finanzamtes sohin mit
keiner Rechtswidrigkeit behaftet sind, sondern der begehrte Vorsteuerabzug
hierin zu Recht versagt wurde, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-I/06
- Stammnummer
- 26965
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF