Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0095-I/06
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-I/06vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. E., vom
25. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
11. Jänner 2005 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Die
Berufungswerberin (Bw.) brachte am 10. 5. 2004 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen
für 2003 bis voraussichtlich Mai 2005 ein, der wie folgt begründet
wurde:
"...Das
Finanzamt...gilt zunächst einmal zur Überlassung von Daten,
insbesondere auch zur Übermittlung von Erklärungsdaten für nicht
mehr vertrauenswürdig. Dass meine Anfragen an den Vorstand des
Finanzamtes...vom 7. Juli 2003 sowie auch des weiteren vom 14. Juli
2003 ordnungsgemäß...von ihm beantwortet werden, setzte ich des
weiteren voraus. Dies stellt einen wesentlichen Grund dar, warum die
betreffenden Jahreserklärungen nicht abgegeben werden können, bevor
die Vertrauenswürdigkeit nicht wieder hergestellt ist..."
2.) Das
Finanzamt wies diesen Fristverlängerungsantrag mit Bescheid vom 12. 5.
2004 ab. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2003 im Fall der Einreichung bis 30. 9.
2004 als fristgerecht eingereicht gelten. Um einen kontinuierlichen Fortgang der
Veranlagung zu gewährleisten, könne eine (weitere)
Fristverlängerung nicht bewilligt werden.
3.) Da diese
Frist ungenutzt verstrichen ist, forderte das Wohnsitzfinanzamt die Bw. mit
weiterem Bescheid vom 20. 10. 2004 neuerlich zur Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2003 bis 11. 11. 2004 auf. In diesem
Bescheid wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung bereits
abgelaufen sei und durch den genannten Termin nicht verlängert werde.
4.) Als
Reaktion hierauf langte am 8. 11. 2004 ein Schreiben der Bw. ein, in welchem sie
auf einen "im September dieses Jahres" eingebrachten (nicht im Akt befindlichen)
Fristverlängerungsantrag Bezug nahm. Wenn dieser Antrag nicht bearbeitet
worden sei, liege "der Irrtum" bei der Behörde selbst.
5.) Da auch in
der Folge keine Abgabenerklärungen einlangten, wurde die Bw. mit Bescheid
vom 29. 11. 2004 nochmals zur Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2003 bis 20. 12. 2004 aufgefordert,
widrigenfalls gegen sie eine Zwangsstrafe von 300 € festgesetzt werden
könne (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO).
6.)
Schließlich setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. 1. 2005 die
angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 300 € fest, weil die
Abgabenerklärungen nicht bis 20. 12. 2004 eingereicht wurden.
7.) Die am 25.
1. 2005 dagegen erhobene Berufung, die auch einen Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO enthält, wurde mit einem bei der
Datenschutzkommission anhängigen Verfahren gegen das Wohnsitzfinanzamt der
Bw. begründet.
8.) Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, der die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde, erließ am 13. 10. 2006
gegenüber der Bw. einen Mängelbehebungsauftrag gemäß
§
275 BAO, mit welchem die Bw. aufgefordert wurde, die der Berufung anhaftenden
Mängel einer fehlenden Erklärung, in welchen Punkten der
Zwangsstrafenbescheid angefochten wird, und welche Änderungen beantragt
werden (§ 250 Abs. 1 lit. b und c BAO), innerhalb von
drei Wochen zu beheben, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gilt.
Die Bw.
entsprach dem Mängelbehebungsauftrag mit einem am 7. 11. 2006
überreichten Schreiben, woraus hervorgeht, dass die Berufung auf die
Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides ("Stornierung/Nullfestsetzung") gerichtet
ist. Weiters nahm die Bw. auf ein von ihr gegen das Wohnsitzfinanzamt
geführtes Verfahren vor der Datenschutzkommission Bezug, das nunmehr
abgeschlossen sei. In diesem Verfahren habe die Datenschutzkommission "den
herrschenden Missstand... bestätigt" und dem Wohnsitzfinanzamt aufgetragen,
"dies lückenlos aufzuklären". Zudem brachte die Bw. vor, dass sie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
beantragt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzustellen, dass gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO in der Fassung Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I
2002/97, die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem
Referenten (§ 270 Abs. 3) obliegt, außer 1. in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat beantragt oder 2. der Referent verlangt, dass der
gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
Nach
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, wenn es 1. in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§
258 Abs. 1) beantragt wird oder 2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3)
für erforderlich hält.
Die Berufung
vom 25. 1. 2005 gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 11. 1. 2005 enthält
weder einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch einen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein
Vorlageantrag, in welchem solche Anträge noch gestellt werden hätten
können, wurde nicht eingebracht, weil keine Berufungsvorentscheidung
ergangen ist. Die Bw. hat Anträge auf Entscheidung durch den Berufungssenat
und Durchführung einer mündlichen Verhandlung erstmals in der Berufung
vom 12. 12. 2005 gegen den Bescheid des Wohnsitzfinanzamtes vom 15. 11.
2005 gestellt. Diese Berufung, die sich gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe
infolge Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2004 richtet, ist aber
nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Die in der Berufung vom 12. 12.
2005 enthaltenen Anträge auf "mündliche Verhandlung und Senat"
vermitteln keinen diesbezüglichen Rechtsanspruch im gegenständlichen
Berufungsverfahren, selbst wenn sich diese Anträge auf alle noch offenen
Rechtsmittel betreffend "Zwangsstrafen der Vorjahre usw." erstreckten. Vielmehr
hätten derartige Anträge in der Berufung vom 25. 1. 2005 oder in
einem allfälligen Vorlageantrag betreffend diese Berufung gestellt werden
müssen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 282, Tz 4, und die dort zitierte
Judikatur).
2.) In der
Sache selbst ist die Bw. der Meinung, die Abgabe der Steuererklärungen
für 2003 setze eine korrekte Beantwortung ihrer Anfragen vom 7. 7. 2003 und
14. 7. 2003 an den Vorstand des Wohnsitzfinanzamtes voraus. Nach der Aktenlage
bezogen sich diese Anfragen auf den Versuch einer Akteneinsicht der Bw. am 10.
6. 2003, bei dem hervorkam, dass das Wohnsitzfinanzamt den Veranlagungsakt der
Bw. über Ersuchen des Finanzamtes Innsbruck an das ersuchende Finanzamt
übermittelt hatte. Laut Aktenvermerk vom 14. 11. 2002 nahm das Finanzamt
Innsbruck in den Akt der Bw. im Zuge eines in seine Zuständigkeit fallenden
Besteuerungsverfahrens (betreffend den Sohn der Bw.) Einsicht. Die
gegenständlichen Anfragen der Bw. an ihr Wohnsitzfinanzamt betrafen die
Rechtmäßigkeit der Aktenübermittlung an das Finanzamt Innsbruck,
wobei die Bw. sowohl die Bekanntgabe der konkreten Gründe für die
Akteneinsicht durch das ersuchende Finanzamt als auch Auskünfte
darüber verlangte, welche Bediensteten des Finanzamtes Innsbruck welche
Ermittlungen durchgeführt hätten, wer den Auftrag hiezu erteilt habe,
und unter welcher Aktenzahl diese Ermittlungen geführt worden
seien.
Weiters
stützt sich die Bw. auf das von ihrer anwaltlichen Vertreterin am 30. 12.
2003 eingebrachte Auskunftsbegehren nach § 26 Datenschutzgesetz 2000, in
welchem das Wohnsitzfinanzamt der Bw. um Bekanntgabe aller dokumentierten
Datenbankabfragen ab dem 1. 1. 2000 bzw. um Offenlegung ersucht wurde,
welche personenbezogenen Daten der Bw. an wen und zu welchem Zweck weitergegeben
worden waren. Die in der Folge angerufene Datenschutzkommission hat der
diesbezüglichen Beschwerde der Bw. insofern stattgegeben, als dem
Wohnsitzfinanzamt aufgetragen wurde, der Bw. innerhalb von acht Wochen Auskunft
über die zwischen dem 1. 1. 2000 und dem 30. 12. 2003 stattgefundenen
Übermittlungen von zu ihrer Person verarbeiteten Daten durch das
Wohnsitzfinanzamt an Dritte zu erteilen (vgl. Bescheid vom ..., GZ.
K000.000-DSK0000). Die Bw. vertritt die Auffassung, dass das Wohnsitzfinanzamt
diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, weil die der Bw. mit Schreiben vom 17. 5.
2005 und 7. 7. 2005 erteilten Auskünfte nicht der Bestimmung des
§ 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 entsprochen hätten.
Wie der
weiteren Eingabe der Bw. vom 24. 10. 2005 im Zusammenhang mit der Nichtabgabe
der Steuererklärungen für 2004 zu entnehmen ist, hegt die Bw. den
"Verdacht des Datenmissbrauches" seitens des Wohnsitzfinanzamtes. Die Bw.
hält es aus datenschutzrechtlicher Sicht für gerechtfertigt, an das
Wohnsitzfinanzamt solange keine Daten mehr zu übermitteln, bis "diese
Umstände...vollständig aufgeklärt" wurden.
3.) An dieser
Stelle erscheint der Hinweis angebracht, dass es nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, im Berufungsverfahren betreffend die
Festsetzung einer Zwangsstrafe Sachverhaltsfeststellungen in die Richtung zu
treffen, ob die Übermittlung des Veranlagungsaktes der Bw. an das Finanzamt
Innsbruck, den dieses Finanzamt zur Feststellung eines von ihm zu ermittelnden
Sachverhaltes in einem in seine Zuständigkeit fallenden
Besteuerungsverfahren zu benötigen glaubte, etwa im Hinblick auf die
Bestimmungen der §§ 114, 115, 158 und 48a Abs. 4 lit. a BAO
gedeckt war. Ebenso wenig hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz
darüber zu befinden, ob das Wohnsitzfinanzamt der Bw. dem Auftrag der
Datenschutzkommission auf Auskunftserteilung gemäß
§ 26
Datenschutzgesetz 2000 in gesetzeskonformer Weise entsprochen hat oder nicht.
Schließlich hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch nicht den von
der Bw. geäußerten Verdacht einer Verletzung des Grundrechts auf
Datenschutz zu prüfen, weil die Feststellung einer derartigen
Rechtsverletzung der ausschließlichen Kompetenz der Datenschutzkommission
vorbehalten wäre (§ 1 Abs. 1 und 5 iVm § 31 Abs. 2
DSG 2000). Im Übrigen hat die Datenschutzkommission in der oben
erwähnten Entscheidung über die Beschwerde der Bw. keinen
Datenmissbrauch, sondern eine Verletzung des Rechtes der Bw. auf
Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 festgestellt und dem
Wohnsitzfinanzamt die Erteilung entsprechender Auskünfte aufgetragen.
4.) Sache,
über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§
289 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, kann im Hinblick auf den Spruch des
angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides nur die Beurteilung der Frage sein,
ob die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach
rechtmäßig war.
5.) Die
Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 111 Abs. 1 BAO zulässig. Danach sind die Abgabenbehörden
berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete
unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur
Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung
und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im
Verzug ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die einzelne Zwangsstrafe den
Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.
Nach
einhelliger Lehre und Rechtsprechung kann die Vorlage von
Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen
erzwungen werden. Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der
allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119
BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen
gemäß den §§ 133 ff BAO (vgl. Ritz, aaO, § 133,
Tz 11).
Eine
Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige Aufforderung zur Erbringung der
verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten
Höhe voraus. Diese Voraussetzungen sind im Berufungsfall unstrittig
gegeben.
Nach
herrschender Auffassung ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe nur dann
unzulässig, wenn die verlangte Leistung unmöglich, die Erfüllung
unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (vgl. zB VwGH 13. 9. 1988, 88/14/0084;
Ritz, aaO., § 111, Tz. 3).
Objektiv
möglich ist die Erbringung der Leistung, wenn der Erfüllung durch den
Abgabepflichtigen - gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen
- keine äußeren, unüberwindbaren Hindernisse im Wege
stehen. Die unter Androhung von Zwang verlangten Leistungen müssen, soll
die sodann festgesetzte Zwangsstrafe rechtmäßig sein, erfüllbar
sein. Unzumutbar wäre eine geforderte Leistung etwa dann, wenn sie nur
unter unverhältnismäßig großem Aufwand erbracht werden
könnte und der Aufwand hiefür in Relation zum möglichen Ergebnis
in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der
Leistung stünde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1201).
Aus dem
Vorbringen der Bw. ergibt sich implizit, dass sie sich an ihre Verpflichtung zur
Einreichung von Abgabenerklärungen als nicht mehr gebunden erachtet. Die
Bw. unternimmt den Versuch, aus der behaupteten Nichterteilung bestimmter
Auskünfte durch das Wohnsitzfinanzamt einerseits und der weiters
behaupteten Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz andererseits
Rechtfertigungsgründe für die Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen abzuleiten.
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist dieser Standpunkt der Bw. nicht
berechtigt: Zum einen vermengt die Bw. in sachfremder Weise abgabenrechtliche
Verpflichtungen mit datenschutzgesetzlichen Rechten. Zum anderen lässt die
Bw. außer Acht, dass die in den § 133 BAO iVm § 42 EStG und
§ 21 Abs. 4 UStG normierte persönliche Abgabenerklärungspflicht
kraft Gesetzes als generelle, prinzipielle und vorbehaltlose
Erklärungspflicht ausgestaltet ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1503). Dies
bedeutet, dass die sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden Obliegenheiten
von den zur Einreichung von Abgabenerklärungen verpflichteten Personen zu
erfüllen sind, gleichgültig ob diese die gesetzlich auferlegte
Verpflichtung im Einzelfall in Frage stellen oder nicht. Besteht wie im
Streitfall Erklärungspflicht, kann diese weder durch den an die
Abgabenbehörde gerichteten Vorwurf einer Beeinträchtigung rechtlich
geschützter Interessen der erklärungspflichtigen Person umgangen
werden, noch kann die Erfüllung der Erklärungspflicht vom Eintritt
bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Verletzung der
Erklärungspflicht zum Zeitpunkt, in dem die Abgabenerklärungen
einzureichen gewesen wären, wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Bw.
ihre Bereitschaft zur Einreichung von Abgabenerklärungen unter der
Voraussetzung bekundet hat, dass ihr bestimmte Auskünfte erteilt werden
und/oder einem von ihr als Missstand empfundenen behördeninternen Vorgang
auf eine ihr geboten erscheinende Weise nachgegangen wird. Träfe die
Auffassung der Bw. zu, würde die persönliche
Abgabenerklärungspflicht letztlich von Gesichtspunkten mitbestimmt, denen
das Gesetz im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung beimisst. Eine Prüfung
der Erklärungspflicht jenseits der hiefür maßgeblichen
gesetzlichen Tatbestände ist im Abgabenrecht nicht vorgesehen.
Bloß der
Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass das DSG 2000 keine dem
§ 14 Abs. 3 DSG entsprechende Bestimmung enthält. Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. 7. 2002, 2000/01/0423, ausgesprochen
hat, findet sich die dort (ehemals) vorgesehene Pflicht einer
Verwaltungsbehörde, ein von ihr geführtes Verwaltungsverfahren dann,
wenn eine Partei behauptet, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz verletzt
zu sein, außer bei Gefahr im Verzug, bis zur Entscheidung über diese
Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig die
Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen, weder in der als
Nachfolgebestimmung zu § 14 DSG begreifbaren Regelung des § 31
DSG 2000 noch an einer anderen Stelle des DSG 2000 wieder. Somit besteht
für das Vorbringen der Bw. im Schreiben vom 24. 10. 2005, es sei "im Sinne
des Datenschutzgesetzes", dem Wohnsitzfinanzamt bis zu einer dem § 26 DSG
2000 entsprechenden Auskunftserteilung und vollständigen Aufklärung
des Verdachtes auf Datenmissbrauch keine Abgabenerklärungen (Daten) mehr zu
übermitteln, auch im DSG 2000 keine Stütze.
6.) Die
Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten
Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Die maßgebenden Kriterien
für die Ermessensübung ergeben sich primär aus der Ermessen
einräumenden Norm (vgl. Ritz, aaO, § 20, Tz. 5). Der Zweck der
Zwangsstrafe liegt darin, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer
Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen zur
Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu verhalten (VwGH 27.
9. 2000, 97/14/0112). Hieraus folgt nach Stoll, aaO, S. 1200, dass die
Abgabenbehörde bei der Entscheidung, ob sie von ihrer Berechtigung nach
§ 111 BAO Gebrauch macht, neben dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit auch die Frage zu berücksichtigen hat,
mit welchem geringsten Zwangsmittel der geforderte Erfolg erreichbar
erscheint.
Die Bw. hat aus
den geschilderten Gründen die Einreichung der Abgabenerklärungen
konsequent verweigert, weshalb nicht zu erkennen ist, dass das vom Finanzamt
angewandte Druckmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe
unvereinbar gewesen wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, mit welchem
gelinderen Zwangsmittel die Berufungswerberin zur Erfüllung der ihr
obliegenden Erklärungspflicht bewegt werden hätte sollen. Die
Festsetzung der Zwangsstrafe war somit aus Gründen der Prozessökonomie
wie auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zweckmäßig, zumal es der Abgabenbehörde unbenommen bleiben muss,
die Vorlage der angeforderten Abgabenerklärungen mit den ihr zu Gebote
stehenden Mitteln zu erzwingen.
Im Zeitpunkt
der Verhängung der Zwangsstrafe betrug deren Höchstgrenze
2.200 €. Das Finanzamt hat die Zwangsstrafe mit 300 €, somit
im unteren Bereich verhängt. Berücksichtigt man die sich über
etliche Monate erstreckenden schriftlichen Aufforderungen sowie den Umstand,
dass es bereits im Jahr 2003 der Festsetzung einer Zwangsstrafe bedurfte, so ist
nicht ersichtlich, dass das Finanzamt das ihm eingeräumte Ermessen falsch
ausgeübt habe. Aus der Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
erfolgte daher die Festsetzung der Zwangsstrafe auch der Höhe nach zu
Recht.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-I/06
- Stammnummer
- 26816
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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