Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0352-K/06
Einmalwirkung der Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG für Barlegat, wenn Erfüllung durch Realisierung von endbesteuertem Nachlassvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-K/06vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 21. April 2006 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anfang 2005 verstorbene Erblasserin hatte in ihrer
gültigen letztwilligen Verfügung ihren Sohn als Alleinerben
eingesetzt. Dem Berufungswerber (in der Folge: Bw.) hatte sie ein Legat
ausgesetzt und wörtlich wie folgt verfügt:
"Meinem Neffen N.N. vermache ich nach seiner Wahl als Legat
entweder meine Liegenschaft EZ 123 GB 45678 A-Dorf (...) oder einen
Betrag von € 90.000,00, zahlbar binnen sechs Monaten ab meinem Ableben
und zwar unabhängig davon, ob dieser Betrag zu meinem Todestag vorhanden
ist. Dieser Betrag ist unverzinst und nicht wertgesichert
auszubezahlen."
Für den Fall der Nichtannahme des Legates aus welchem
Grunde immer bestimmte die Erblasserin die Gattin des Bw. bzw. in weiterer Folge
deren gemeinsame Kinder als Ersatzlegatare und verpflichtete den Bw. bzw. die
Ersatzlegatare noch, ihre Grabstätte ortsüblich zu erhalten, zu
pflegen und zu betreuen.
Mit Schreiben vom Mai 2005 nahm der Bw. in Ausübung
des ihm testamentarisch eingeräumten Wahlrechtes das Barlegat in Höhe
von € 90.000,00 an und sollte dieser Betrag bis spätestens
1. Juli 2005 in Form von Sparbüchern an ihn übergeben werden. Die
Annahmeerklärung wurde vom Alleinerben zustimmend zur Kenntnis
genommen.
Nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung erstattete
der Erbe eine Vermögenserklärung, welche sich wie folgt
darstellt:
|
Aktiva:
|
Euro
|
Liegenschaft EZ 123, GB 45678, Einheitswert
dreifach
|
127.500,00
|
Pensionskonto bei Bank
|
1.919,12
|
Versicherungserlös Sterbeversicherung
(Summe)
|
6.364,37
|
Wohnungseinrichtung
|
250,00
|
Kleider und Wäsche, ohne Wert
|
0,00
|
Summe der Aktiva:
|
136.033,49
|
Passiva:
|
|
Bestattung
|
2.143,39
|
Forderung Rotes Kreuz
|
30,00
|
Forderung Bundespensionsamt
|
82,90
|
Summe Passiva:
|
2.256,29
|
Reinnachlass:
|
133.777,20
Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom
22. Juli 2005 wurde die Annahmeerklärung des Bw. hinsichtlich des
durch Übergabe eines Sparbuches zu berichtigenden Barlegates als zur
Kenntnis dienend festgehalten und der Nachlass zur Gänze dem unbedingt
erbserklärten Erben eingeantwortet.
Die Kosten der Regelung des Nachlasses beliefen sich auf
insgesamt € 2.997,04.
Die Ermittlung der Bemessungsrundlage für die dem
Alleinerben gegenüber vom Finanzamt Klagenfurt (FA) mit
rechtskräftigem Bescheid festgesetzten Erbschaftssteuer (ErbSt) ergibt
folgendes Bild:
|
Grundstück,
Einheitswert 3-fach
|
127.500,00
|
Versicherungserlös
|
6.364,37
|
Guthaben
bei Banken
|
1.919,12
|
Hausrat
einschließlich Wäsche
|
250,00
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
-2.143,39
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-2.997,04
|
abz.
sonstige Kosten
|
-112,90
|
abz.
Vermächtnis
|
-90.000,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit.a
ErbStG
|
-250,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-1.919,12
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 36.411,04, gerundet
|
36.411,00
Dem Bw. gegenüber setzte das FA mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 21. April 2006 ErbSt wie folgt
fest:
|
Legat
|
90.000,00
|
abzüglich
Kosten der Grabpflege
|
-2.500,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-440,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
87.060,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse IV)
24%
|
€ 20.894,40
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. damit, dass laut Erlass des BMF, GZ 10
3230/3-IV/10/00, vom 29. August 2000 endbesteuertes Vermögen keiner
ErbSt unterliege. Da er sein Legat in Form von Sparbüchern - und
somit aus endbesteuertem Vermögen - erhalten hätte, sei ihm die
ErbSt offensichtlich zu Unrecht vorgeschrieben worden.
Das FA wies die Berufung als unbegründet ab und
führte hiezu aus, dass auch nach dem vom Bw. angezogenen Erlass des BMF vom
29. August 2000 nur im Nachlass befindliche endbesteuerte
Vermögenswerte der Begünstigung des § 15 Abs. 1
Z 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) zugänglich
wären. Aus der (dem FA vorliegenden) Vermögenserklärung lasse
sich entnehmen, dass die Erblasserin kein endbesteuertes Vermögen,
insbesondere keine Sparbücher, hinterlassen habe. Die Abgeltung des
Geldvermächtnisses sei sohin nicht mit endbesteuertem Nachlassvermögen
erfolgt.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2
Bundesabgabenordnung stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass im Nachlass der Erblasserin endbesteuertes
Vermögen (Sparguthaben) in ausreichender Höhe zur Erfüllung
seiner Legatsforderung vorhanden gewesen wäre.
Eine Einsichtnahme in den von der Berufungsbehörde
angeforderten Verlassakt ergab, dass mit einer am 20. September 2006 beim
Nachlassgericht eingelangten Eingabe diesem vom Erben zur Kenntnis gebracht
worden war, dass die Vermögenserklärung infolge Hervorkommens von
weiteren Vermögenswerten ergänzt werde. Die bisherigen Aktiva seien um
zwei Sparbücher mit einem Einlagestand von € 62.215,64 bzw.
€ 65.228,29 zu erhöhen und würden ergänzt daher
€ 263.477,42 betragen. Unter Berücksichtigung der
unveränderten Passiva ergäbe sich ein Reinnachlass von nunmehr
€ 261.221,13. Dieser Eingabe beigefügt war ein mit
6. September 2006 datiertes Schreiben eines Kreditinstitutes, womit dieses
dem Alleinerben gegenüber bestätigte, dass im Zeitpunkt des Ablebens
der Erblasserin (Anm.: die in der ergänzten Vermögenserklärung
angeführten) zwei Sparbücher vorhanden gewesen
wären.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
unabhängigen Finanzsenat gab der Bw., soweit hier
sachverhaltsmäßig von Bedeutung, noch an, er hätte von der
Existenz der beiden erblasserischen Sparbücher Kenntnis gehabt. Er habe
dann vom Alleinerben Anfang August 2005 als Legatserfüllung sieben vom
Erben neu eröffnete Sparbücher mit einem Einlagestand von insgesamt
€ 90.000,00 erhalten. Ob es sich hiebei um aus einem Realisat der
beiden erblasserischen Sparbücher bediente Sparbücher gehandelt habe,
könne er nicht angeben, es wäre aber zu vermuten. Jedenfalls sei ihm
von den die Verlassenschaft abwickelnden Notaren erklärt worden, dass
für ihn keine ErbSt anfallen würde. Gleiches wäre ihm über
Anfrage beim bescheiderlassenden Finanzamt gesagt worden.
Über telefonische Rückfrage bestätigte der
Erbe die Angaben des Bw. hinsichtlich der Legatserfüllung und ergänzte
noch, er hätte eines der beiden erblasserischen Sparbücher
aufgelöst sowie den auf € 90.000,00 fehlenden Betrag vom zweiten
behoben. Damit hätte er die sieben von ihm neu eröffneten
Sparbücher bedient und diese dann dem Bw. im Sinne der zwischen ihnen
getroffenen Erfüllungsvereinbarung ausgefolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist davon
auszugehen, dass im Nachlass der verstorbenen Tante des Bw. endbesteuerte
Vermögenswerte im Ausmaß von € 129.363,05 (zwei
Sparbücher gesamt € 127.443,93; Pensionskonto
€ 1.919,12) enthalten waren. Der Alleinerbe hatte zum gesamten
Nachlass eine unbedingte Erbserklärung abgegeben und wurde ihm, nach
Annahme derselben durch das Verlassenschaftsgericht, der Nachlass
eingeantwortet. Dem Bw. war ein Barlegat in Höhe von € 90.000,00
ausgesetzt worden, welches nach Annahme durch den Bw. im Einvernehmen mit dem
Alleinerben durch Hingabe von sieben Sparbüchern beglichen worden ist.
Diese Sparbücher waren nach dem Tod der Erblasserin vom Erben neu
eröffnet und durch (Teil-) Realisierung der erblasserischen
Sparbücher, nämlich durch Auflösung eines und durch Behebung des
auf € 90.000,00 fehlenden Restbetrages vom zweiten Sparbuch, bedient
worden. Infolge Unkenntnis vom Vorliegen der erst nachträglich
erklärten Sparbücher konnte das Finanzamt bei der ErbSt-Besteuerung
des Alleinerben an endbesteuerten Vermögenswerten daher lediglich das
Pensionskonto mit einem Saldo von € 1.919,12 erfassen und in diesem
Ausmaß die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
gewähren.
In rechtlicher Hinsicht ist beim gegebenen Sachverhalt
zunächst die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG von
Bedeutung. Demnach bleiben steuerfrei Erwerbe von Todes wegen von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG, wonach als Erwerb von Todes wegen der
Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches gilt, in Verbindung mit § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG leitet der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem
Erkenntnis vom 25. Februar 1999, B 128/97, zunächst ab, dass die
ErbSt insoweit bereits abgegolten sei, als endbesteuertes Vermögen als
Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt wurde. Allein damit
ist für den Bw. nichts gewonnen, da unstrittig ein Barlegat ausgesetzt (und
als solches auch angenommen) worden war. Der Bw. hatte daher bloß einen
Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages erworben. Eine derartige
Geldforderung unterliegt jedoch keiner Steuerabgeltung im Sinne des
Endbesteuerungsgesetzes.
Weiters führt der VfGH aus, wenn es aber Sinn und
Zweck des Endbesteuerungsgesetzes und der darauf gestützten Z 17 des
§ 15 Abs. 1 ErbStG sein solle, den Erbgang im Hinblick darauf
steuerfrei zu stellen, dass die aus seinem Anlass anfallende Steuer insoweit
- gesamthaft betrachtet, ohne Rücksicht auf die Lage im Einzelfall
- mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist und im Hinblick auf die
bereits erfolgte Abgeltung nicht (gleichsam neuerlich) eingehoben werden soll,
so sei eine Auslegung zu wählen, die im Ergebnis den Nachlass in jenem
Umfang steuerfrei belässt, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht. Die Erbschaftssteuerfreiheit endbesteuerten Vermögens darf also
wohl nur einmal zum Tragen kommen, sie muss aber auch ganz zum Tragen kommen.
Diese Auffassung, dass nämlich der Nachlass in (gerade) jenem Umfang, in
dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht, im Ergebnis steuerfrei bleiben
muss, hat der VfGH dann in der Folge in weiteren Erkenntnissen bekräftigt
(Erkenntnisse vom 27. September 1999, B 129/97 u.a., B 3026/97
u.a., und vom 10. Juni 2002, B 1171/99).
Abgegolten ist nach Ansicht des VfGH die Steuer aber auch
dann, wenn ein Barvermächtnis mittels endbesteuertem Nachlassvermögen
erfüllt wird. In diesem Fall hängt die Steuerfreiheit freilich davon
ab, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen
zugewendet wird. Dem Erben bleibt die Begünstigung auch dann erhalten, wenn
er zwecks Entrichtung von Barvermächtnissen endbesteuertes Vermögen
verwertet (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 25. Februar 1999 und
vom 27. September 1999).
Daraus ist abzuleiten, dass für die
erbschaftssteuerliche Beurteilung maßgeblich ist, ob ein Barlegat
unmittelbar durch Übergabe eines dem Erblasser gehörenden Sparbuches
an den Legatar erfüllt wird (dann Steuerfreiheit für den Erwerb des
Legatars) oder ob das Sparbuch dem Erben verbleibt und dem Legatar bloß
ein Realisat aus dem Sparbuch zukommt (in diesem Fall steht die Steuerbefreiung
dem Erben zu). Im gegenständlichen Verfahren waren die erblasserischen
Sparbücher dem Erben verblieben und hatte dieser dem Bw. neu
eröffnete, nicht zum Nachlass der Erblasserin gehörige,
Sparbücher als Legatserfüllung ausgehändigt. Daher kommt die
Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG im
vorliegenden Fall nur dem Erben zu, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die
dem Bw. als Legatar ausgefolgten Sparbücher (Teil-) Realisate des
erblasserischen endbesteuerten Nachlassvermögens darstellten.
Den Grundsatz, dass die Abgeltungswirkung nur einmal, aber
dafür zur Gänze zum Tragen kommen muss, näher erläuternd hat
der VfGH weiter ausgeführt, dass sich der Legatar, dem von Todes wegen
bloß ein Barbetrag zugewendet wurde, dann nicht auf § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG berufen kann, wenn das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden nicht
übersteigt. Ist dies jedoch der Fall, übersteigt also das im Nachlass
enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden,
kann der Vermächtnisnehmer den überschießenden Steuervorteil
für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem
Maße der Erbe zur Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen
realisiert oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass
stammendes Vermögen greift (VfGH vom 25. Fberuar 1999, B 128/97,
und vom 27. September 1999, B 3026/97, B 3027/97).
Im vorliegenden Fall betrug der korrigierte Reinnachlass
nach Erklärung der beiden erblasserischen Sparbücher
€ 261.221,13. Nach Abzug der Kosten für die Regelung des
Nachlasses in Höhe von € 2.997,04 sowie der Legatsforderung im
Betrag von € 90.000,00 verblieb dem Erben ein Reinvermögen von
€ 168.224,09. Der Wert des im Nachlass enthaltenen endbesteuerten
Vermögens beläuft sich auf € 129.363,05 und findet dieser
Betrag sohin im verbleibenden Vermögen des Erben seine Deckung. Die
Abgeltungswirkung des endbesteuerten Vermögens kam daher zur Gänze
beim Erben zum Tragen, weshalb von einem dem Bw. als Legatar zugute kommenden
überschießenden Steuervorteil nicht gesprochen werden
kann.
Daran verschlägt auch nicht, dass vom Finanzamt bei
der Besteuerung des Erwerbes des Alleinerben mangels Kenntnis vom Vorhandensein
der erblasserischen Sparbücher diese bei der Bescheiderlassung gar keine
Berücksichtigung finden konnten. Bei ordnungsgemäßer
Erklärung und Offenlegung des Sachverhaltes wären diesfalls die
Aktivposten im Bescheid betreffend den Alleinerben um den Wert der beiden
Sparbücher zu erhöhen und gleichzeitig eine im selben Ausmaß
erhöhte Steuerbefreiung zu gewähren gewesen. Wenn nun das Finanzamt
aus verfahrensrechtlichen Gründen und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns folgend von
einer Neuerlassung eines - im Übrigen im Spruch gleichlautenden
- Bescheides dem Alleinerben gegenüber Abstand genommen hat, so
vermag dieser Umstand dem Bw. ebenfalls nicht zum Vorteil gereichen. Es darf
nämlich nicht außer Acht bleiben, dass die Steuerbefreiung, auch wenn
dies im Bescheid des Alleinerben nicht zum Ausdruck gebracht werden konnte, de
facto trotzdem beim Erben zur Gänze verbraucht worden ist.
Abgesehen davon, dass der vom Bw. angezogene Erlass des BMF
vom 29. August 2000 keine den unabhängigen Finanzsenat als
Berufungsbehörde bindende Rechtsquelle darstellt, ist noch zu bemerken,
dass sich dort auch die vom Bw. vermeintlich erblickte Rechtsansicht in der von
ihm gewünschten Form gar nicht finden lässt.
Ein Hinweis auf die vom Bw. behauptete Anfrage beim
Finanzamt sowie deren Beantwortung im Sinne des Begehrens des Bw. ist dem
Akteninhalt nicht entnehmbar. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass selbst
dem Bw. der genaue Sachverhalt nicht zur Gänze bekannt gewesen war,
nämlich ob er tatsächlich endbesteuertes Nachlassvermögen
erhalten würde bzw. hatte, konnte sich dieser auch nicht mit Erfolg auf
eine, überdies gar nicht aktenkundige, verbindliche Auskunft des
Finanzamtes berufen.
Insgesamt gesehen erweist sich die vorliegende Berufung
sohin als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
am 19. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-K/06
- Stammnummer
- 26804
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF