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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0191-K/05

Erhöhte Familienbeihilfe - 8 Abs. 5 FLAG; Wechselwirkung und Steigerungsfähigkeit von mehreren Leiden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-K/05vom 12.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

die Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundessozialamtes "offensichtlich Ausfluss persönlicher Aversionen gegen die Bw. ist", die seinerzeit im BSA als Gutachterin tätig gewesen sei und die Praxis des Amtes genau kenne wonach der leitende Arzt (Dr. B.) offensichtlich bei der Beurteilung des Falles überfordert und möglicherweise auch durch seine gleichzeitig amtliche als auch private Gutachtertätigkeit für das Bundessozialamt überlastet sei, wonach der leitende Arzt offensichtlich die interne Praxis des Bundessozialamtes nicht kenne, sei es doch gängige Praxis, dass es unter Einbeziehung der Neurodermitis zur Anerkennung eines Behinderungsgrades von über 50 % komme, was durch eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle belegt sei, sind unsachlich, undifferenziert und für die Entscheidungsfindung irrelevant. Soweit die Bw. auf die Mehraufwendungen infolge laufender Kontrollen, Physiotherapien, zeitintensiver Pflegemaßnahmen, Manipulation an Schuhen mit Schiene und Mehrkosten wegen der Pflegeprodukte, Spezialnahrung und zum Vergleich auf die Handhabung der erhöhten Familienbeihilfe iZm Typ I Diabetes mellitus verweist, ist ihr vorbehaltlos zuzustimmen. Allein der hohe finanzielle und zeitliche Aufwand vermag aber angesichts der Formulierung des § 8 Abs. 5 FLAG der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. § 8 Abs. 5 FLAG stellt - wie ausgeführt - ausschließlich auf den Grad der (mindestens 50 %igen) Behinderung ab. Auf die finanzielle Situation der Eltern wird laut leg. cit. nicht abgestellt. In diesem Zusammenhang wird aber ergänzend darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Die Rüge der Bw., dass das rechtliche Gehör vor der Abgabenbehörde erster Instanz insoweit nicht gewahrt worden sei, als man ihr keine Gelegenheit geboten habe, zu den ärztlichen Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, trifft zu. Dieser Verfahrensmangel wurde aber im Berufungsverfahren "saniert" (VwGH 23.12.1991, 88/77/0010). Das Gutachten Dris. S. vom 11. Februar 2005 wurde der Bw. übermittelt. Sie hatte in der Folge Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Im Berufungsfall sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab März 2004 nicht gegeben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Klagenfurt, am 12. Februar 2007

Normen und Schlagworte

GutachtenSchlüssigkeitKlumpfußNeurodermitisWechselwirkungSteigerungsfähigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0191-K/05
Stammnummer
26752
Gültig
12.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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