Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0191-K/05
Erhöhte Familienbeihilfe - 8 Abs. 5 FLAG; Wechselwirkung und Steigerungsfähigkeit von mehreren Leiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-K/05vom 12.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundessozialamtes "offensichtlich
Ausfluss persönlicher Aversionen gegen die Bw. ist", die seinerzeit im BSA
als Gutachterin tätig gewesen sei und die Praxis des Amtes genau
kenne
wonach
der leitende Arzt (Dr. B.) offensichtlich
bei der Beurteilung des Falles überfordert und möglicherweise auch
durch seine gleichzeitig amtliche als auch private Gutachtertätigkeit
für das Bundessozialamt überlastet sei,
wonach
der leitende Arzt offensichtlich die interne Praxis des Bundessozialamtes nicht
kenne, sei es doch gängige Praxis, dass es unter Einbeziehung der
Neurodermitis zur Anerkennung eines Behinderungsgrades von über 50 % komme,
was durch eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle belegt
sei,
sind
unsachlich, undifferenziert und für die Entscheidungsfindung irrelevant.
Soweit die Bw. auf die
Mehraufwendungen infolge laufender Kontrollen, Physiotherapien, zeitintensiver
Pflegemaßnahmen, Manipulation an Schuhen mit Schiene und Mehrkosten wegen
der Pflegeprodukte, Spezialnahrung und zum Vergleich auf die Handhabung der
erhöhten Familienbeihilfe iZm Typ I Diabetes mellitus verweist, ist ihr
vorbehaltlos zuzustimmen. Allein der hohe finanzielle und zeitliche Aufwand
vermag aber angesichts der Formulierung des § 8 Abs. 5 FLAG der Berufung
nicht zum Erfolg zu verhelfen. § 8 Abs. 5 FLAG stellt - wie ausgeführt
- ausschließlich auf den Grad der (mindestens 50 %igen) Behinderung ab.
Auf die finanzielle Situation der Eltern wird laut leg. cit. nicht abgestellt.
In diesem Zusammenhang wird aber ergänzend darauf hingewiesen, dass bei
einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Die Rüge der Bw., dass
das rechtliche Gehör vor der Abgabenbehörde erster Instanz insoweit
nicht gewahrt worden sei, als man ihr keine Gelegenheit geboten habe, zu den
ärztlichen Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, trifft zu.
Dieser Verfahrensmangel wurde aber im Berufungsverfahren "saniert" (VwGH
23.12.1991, 88/77/0010). Das Gutachten Dris.
S. vom 11. Februar 2005 wurde der Bw.
übermittelt. Sie hatte in der Folge Gelegenheit, sich dazu zu
äußern.
Im Berufungsfall sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe ab März 2004 nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-K/05
- Stammnummer
- 26752
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF