Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0191-K/05
Erhöhte Familienbeihilfe - 8 Abs. 5 FLAG; Wechselwirkung und Steigerungsfähigkeit von mehreren Leiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-K/05vom 12.02.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. Bw., X., vertreten durch Mag.
E.M., Rechtsanwältin, K., vom 14. Jänner 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 21. Dezember 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Ansuchen um Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Sohn der Bw., R.H. (geb. x.y.), ab März 2004
wurde vom Finanzamt Kl. mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 nach Zitierung des
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Laut dem
ärztlichen Sachverständigengutachten beträgt für Ihren Sohn
R. der Grad der Behinderung 40 vH. Der
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist daher nicht
gegeben."
Das für den Abweisungsbescheid
maßgebliche ärztliche Sachverständigengutachten hat folgenden
Inhalt:
"Betr. R.H. Untersuchung am: 2004-12-07
12:50 Ordination .. Anamnese: angeborener Klumpfuß
beidseits Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien-Frequenz): Post partum Behandlung mit einer
Gipskorrekturbehandlung linker Fuß. In der 8. Lebenswoche perkutane
Achillessehnententomie. Derzeit versorgt mit IPOS Orthese Pewaxschiene.
Untersuchungsbefund: Der Befund zeigt hier
eine zufrieden stellende Fußform auf der rechten Seite, entsprechend der
IPOS-Schienenbehandlung jedoch eine gewisse Abduktionshaltung im Bereich des
rechten Fußes. Links Verschmächtigungen im Bereich des distalen
Unterschenkels. Wadenbereiches. Typische Einziehung über dem linken oberen
Sprunggelenksareal mit einer leichten Abduktionshaltung, Fußgewölbe
abgeflacht, Abduktion des Vorfußes. Das Bild entspricht einer in
Behandlung befindenden Klumpfußdeformität.
Status psychicus/Entwicklungsstand: Soweit
laut Mutter (selbst Ärztin) keine wesentliche Auffälligkeit,
neurologische Untersuchung am Freitag, den 10.12.2004 vorgesehen.
Relevante vorgelegte Befunde: 2004-12-01
Rel. Befunde: 01-12-2004 L. Prämaturität, Klumpfuß
links.
Diagnosen: Klumpfuß links
Neurodermitis Richtsatzposition: 151 GdB: 040 % ICD:
Q66.0 Rahmensatzbegründung: Klumpfuß in Therapie,
vorgesehener RW ist anzuwenden.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. Th über mehrere Jahre, zumindest bis
Wachstumsabschluss
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am
2004-12-13 von K.H., Facharzt für Orthopädie und Orthopädische
Chirurgie zugestimmt am 2004-12-14 Leitender Arzt: A.G.,
Dr.
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2005 (eingelangt: 14.
Jänner 2005) wurde dagegen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und
wie folgt begründet:
"Ihr Schreiben
vom 21.12.2004 nehme ich zum Anlass, um gegen den mir zugemittelten
Abweisungsbescheid zu berufen. Als Begründung ist anzuführen, dass bei
meinem Sohn, R.H., geb.
x., die Gesundheitsschädigung
Neurodermitis im Gutachten zwar erwähnt, jedoch nicht eingeschätzt
wurde.
Ich ersuche daher um
nochmalige Bewertung des Behinderungsgrades unter Berücksichtigung der
Neurodermitis-Erkrankung."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Kl. mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2005 abgewiesen und in der
Begründung darauf verwiesen, dass nach einem neuerlichen Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11. Februar 2005 der Grad
der Behinderung bei R.H. - wie auch im Vorgutachten - bei 40 vH liege. Ein
höherer Rahmensatz der festgestellten Behinderung (40 %) sei nicht
möglich.
Das angeführte Gutachten lautet wie
folgt:
Untersuchung am:
2005-01-31 Anamnese: Zwillingsgeburt, Sectio in der 34 SSW, OP
Tenotomie der Achillessehne links, Rotavirusinfekt. Es findet sich eine
ausgeprägte Erythrodermie, die Haut generell extrem trocken, im Bereich der
Brust und der Wangen starke Schuppung; Kratzeffekte mit Erosionen. Bei
schubweisem Verlauf trotz entsprechender Therapie immer nur kurzzeitige
Besserung des Lokalbefundes.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): Orthop. Schuhe, IPOS Orthese Pewaxschiene. 2 x/Wo
Physiotherapie, Diverse Externa mit und ohne Cortison, gelegentlich Elidel
(nicht großflächig lt. FA Dr. I.C.).
Untersuchungsbefund:
10 Monate, 71 cm, 8,3 kg Knochenbau zart,
Ernährungszustand unauffällig, Hautfarbe normal, Atmung normal,
Zähne saniert, Augen Lichtreaktion prompt, Dyspnoe, unauffälliges Ex-
und Inspirium, sonorer Klopfschall. Cor auskulatorisch unauffällig Abdomen,
Wirbelsäule unauffällig. Zufrieden stellende Fußform auf der
rechten Seite, entsprechend der IPOS-Schienenbehandlung jedoch eine gewisse
Abduktionshaltung im Bereich des rechten Fußes. Links
Verschmächtigungen im Bereich des distalen Unterschenkels, Wadenbereiches.
Typische Einziehung über dem linken oberen Sprunggelenksareal mit einer
leichten Abduktionshaltung, Fußgewölbe abgeflacht, Abduktion des
Vorfußes. Das Bild entspricht einer sich in Behandlung befindenden
Klumpfußdeformität. Neurologischer Status: unauffälliger Befund.
Haut: Eryhrodermie des gesamten Gesichtes, vereinzelt Herde am Stamm und den
Extremitäten, St. p. iv Cortisonapplikation.
Status
psychicus/Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde: 2005-01-13
Dr. I.C., FA für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und
Jugendneuropsychiatrie, schwere atopische Dermatitis, Zust. nach Zwillings-PM,
Klumpfuß links, Zust. nach Tenotomie der Achillessehne links.
Diagnosen: Klumpfuß links,
Richtsatzposition: 151 Gdb: 040% ICD: Q
66.0 Rahmensatzbegründung: Klumpfuß in Therapie,
vorgesehener RW ist anzuwenden Dermatitis
atopica Richtsatzposition: 698 Gdb: 040 % ICD:
L20.8 Rahmensatzbegründung: entsprechend der klinischen
Ausprägung und der immer wieder nötigen Cortisontherapie wird ein
Rahmensatz von 40 % vergeben Gesamtgrad der Behinderung: 40vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Führend ist Position 1,
2 vermag auf Grund fehlender Wechselwirkung nicht zu steigern.
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am
2005-02-08 von S.D., Arzt für Allgemeinmedizin zugestimmt am
2005-02-11 Leitender Arzt: Dr. A.G.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2005 (eingelangt: 15.
März 2005) wurde der Antrag gestellt, die Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Als Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Die
angefochtenen Bescheide erweisen sich sowohl in verfahrensrechtlicher und in
materiellrechtlicher Hinsicht als absolut
rechtswidrig.
1.
Verfahrensrecht:
Im
Abweisungsbescheid vom 21. Dezember 2004, wird auf ein ärztliches
Sachverständigengutachten ohne Datum und Inhaltsangabe und in der
Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2005, wird ebenfalls auf ein
neuerliches ärztliches Sachverständigengutachten vom 11. Februar 2005
ohne Inhaltsangabe
verwiesen.
Gemäß
§183 Abs. 4 BAO wäre die Behörde verpflichtet gewesen, mir als
Partei des Verfahrens vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides
Gelegenheit zu geben, vom zweiten ärztlichen Sachverständigengutachten
Kenntnis zu nehmen und mich dazu zu äußern. Zumindest das neuerliche
ärztliche Sachverständigengutachten vom 11. Februar wurde mir erst
nach Bescheiderlassung zugesandt, obwohl eine weitere Begutachtung
bezüglich der beim ersten Antrag nicht eingeschätzten
Gesundheitsschädigung meines Sohnes,
R.H., geb.
Y., durch Neurodermitis erfolgt war.
Lediglich telefonisch habe ich nach Rückfrage beim Bundessozialamt
Kl. erfahren, dass auch die
Neurodermitis mit 40 % eingestuft wurde und dass offensichtlich aufgrund der
"fehlenden Wechselwirkung" mit dem Klumpfuß links (ebenfalls 40 %
eingestuft) es zu keiner Steigerung des Behinderungsgrades gekommen ist.
In dieser Phase wurden
wesentliche Verfahrensgrundsätze und damit fundamentale Grundsätze
eines rechtsstaatlichen Verfahrens außer Acht gelassen.
2.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist Folgendes
auszuführen:
Tatsache ist,
dass bei der angewandten Ponseti-Methode die körperliche Einschränkung
mindestens bis zum dritten Lebensjahr bei ein- und bei zweiseitigem
Klumpfuß die gleiche ist, da jeweils beide Füße mittels
orthopädischen Schuhen versorgt sind, welche an einer Metallschiene fixiert
werden müssen. Dem zu Folge ist für diesen Zeitraum eine Einstufung
des einzelnen Klumpfußes entsprechend eines beidseitigen Klumpfußes
gerechtfertigt, die eindeutig nach der Richtsatzverordnung BGBl 151/65 für
die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf der Grundlage
des § 7 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 mit 60 % eingestuft
wird.
Zusätzlich besteht
bei meinem Sohn R. aufgrund der
konsequenten Schienenbehandlung sowie einer muskulären hypotonen
Konstitution bei Prämaturität ein motorischer
Entwicklungsrückstand, trotz intensiver Physiotherapie (zweimal
wöchentlich).
Da der
Gutachter im Sachverständigengutachten vom 11.02.2005 offensichtlich von
einer "fehlenden Wechselwirkung" der beiden Gesundheitsschädigungen
ausgeht, muss dem Folgendes entgegengehalten
werden:
Ich bin selbst
Ärztin und in der Lage, das fachlich zu beurteilen; glaube auch, dass die
Finanzbehörde in der Lage ist, gut nachzuvollziehen, dass das Anlegen und
Tragen dieser Klumpfußschuhe und Schiene für ein Elfmonate altes Baby
bei zunehmendem Bewegungsdrang eine extreme Qual ist, zumal das Kind
zwischendurch kurzfristig ohne Schiene die "Beinfreiheit" kennen gelernt hat und
zum zweiten, die zwangsläufig mit Schiene symmetrischen Bewegungsmuster
absolut unphysiologisch sind. Bei der Neurodermitis ist medizinisch nachgewiesen
und bekannt, dass vor allem die Schlafphasen, wo das Kind keinerlei Ablenkung
erfährt, von quälendem Juckreiz gekennzeichnet sind, so auch bei
meinem Kind. Nun mögen die Neurodermitis und der Klumpfuß zwar zwei
verschiedene Erkrankungen sein, jedoch verstärkt sich der Leidensdruck des
kleinen Patienten zweifellos, wenn der Großteil seines Körpers trotz
modernster Therapie wie verrückt juckt und gleichzeitig seine Beinchen
symmetrisch an eine Eisenschiene "gefesselt" sind. Der kleine Patient
äußert sein Leid durch heftiges Weinen, Kratzen bis zum (starken)
Bluten, insbesondere im Gesicht, und versuchtes energisches Strampeln mit beiden
Beinen und das jede Nacht, viele Male, seit Monaten, bis er vor Erschöpfung
zwangsläufig
einschläft.
Hätte er
"nur einen Klumpfuß" mit der genannten Behandlungsmethode, würde er
nur beim Anlegen der Schiene und bis er schließlich einschläft,
weinen. Aufgrund der ausgeprägten Neurodermitis jedoch wacht er in kurzen
Abständen immer wieder auf und muss neben dem tatsächlich massiven
Juckreiz auch immer entsprechend oft, die starke Behinderung seiner
bewegungseingeschränkten Beine
erleiden.
Umgekehrt ist auch
durch seine schienenbedingte verlängerte Einschlafphase (für) eine
längerandauernde Einwirkung durch sein "Kratzen" gegeben, was wiederum den
Juckreiz deutlich verstärkt. Dies entspricht einem so genannten circulus
vitiosus, bei dem jede einzelne Erkrankung die andere verstärkt.
Eine Wechselwirkung
ist demnach eindeutig gegeben.
3.
Mehraufwand
Ein Mehraufwand
für mich als betreuende Person ist aufgrund laufender Kontrollen und
intensiver Physiotherapie sowie zeitintensiver Pflegemaßnahmen und
Manipulation an Schuhen mit Schiene einerseits und deutlichen Mehrkosten
aufgrund zahlreicher Pflegeprodukte und Spezialnahrung aus der Apotheke
(Pregomin) andererseits gegeben. Dem Schriftsatz beigelegt wurde
eine Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass (Bestätigung von Frau Dr. C.) und eine
Bestätigung des AVS hinsichtlich der benötigten Physiotherapie.
Mit Bericht vom 7. Juni 2005 wurde die Berufung vom
Finanzamt Kl. am 9. Juni 2005 an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte mit Schriftsatz
vom 14. Juli 2005 das Bundessozialamt um Stellungnahme zu den Ausführungen
der Bw. In der Stellungnahme vom 18. August 2005 führte das
Bundessozialamt zu dem Vorbringen der
Bw. aus:
"Intensive, zweimal
wöchentliche beschriebene Physiotherapien ermöglichen es, wie schon
der Name Physiotherapie in sich trägt, das Wiederherstellen und in diesem
speziellen Fall das Erlernen physiologischer Bewegungsabläufe, die nur der
Physiotherapeut bzw. in weiterer Folge die Mutter kennen, ein Säugling
dieses Alters ist durchaus in der Lage, diesbezügliche Veränderungen
wie die Ponseti-Methode als gegeben zu akzeptieren, zumal er praktisch mit der
Schienenbehandlung von Anfang an vertraut wurde. Dazu kommt, dass letztgenannte
Schienenbehandlung lediglich von der Mutter als unphysiologisch empfunden wird,
dem Säugling fehlt diese Fähigkeit zur Unterscheidung, er gewöhnt
sich an diese Schiene ebenso, da er die genannte "Beinfreiheit" nicht gewohnt
ist. Sollte letzteres doch der Fall sein, so ist die genannte konsequente
Schienenbehandlung anzuzweifeln. Anzuzweifeln ist weiterhin die
beschriebene verlängerte Einschlafphase durch "Kratzen", die den
beschriebenen zeitintensiven Pflegemaßnahmen widersprechen, zumal
intensive Pflegemaßnahmen kassentariflich möglich sind und ein
Kratzen bis zum starken Bluten verhindern
müssten. Abschließend sei noch erwähnt, dass
bezüglich genannter Leiden ("Einseitiger Klumpfuß", Neurodermitis")
keine negative Wechselwirkung besteht, da es sich um zwei verschiedene und
voneinander vollkommen unabhängige Leiden handelt, weswegen auch keine
gegenseitige Steigerungsfähigkeit gegeben ist. Außerdem ist das
zweitgenannte Leiden (Neurodermitis) wegen geringer Ausprägung nicht
steigerungsfähig."
Mit dem Schriftsatz vom 7. September 2005 wurde die
Stellungnahme des Bundessozialamtes der Bw. zur Kenntnis und allfälligen
Gegenäußerung übermittelt.
In der Gegenäußerung vom 5. Oktober 2005
(eingelangt: 7. Oktober 2005) führt die Bw. aus:
"1.) Das gesamte
bisherige Vorbringen wird voll inhaltlich
aufrechterhalten.
2.) Ich
wiederhole, dass bei der Ponseti-Methode die Behandlung des einseitigen
Klumpfußes, der eines beidseitigen entspricht, und zwar für die Dauer
von mindestens 3 Jahren. Auf diese zentrale Frage wurde in der Stellungnahme des
Bundessozialamtes vom 18.8.2005 überhaupt nicht eingegangen. Die
körperliche Beeinträchtigung entspricht somit einem beidseitigen
Klumpfuß, der laut Richtsatzverordnung mit 60 % eingestuft
wird.
3.) Ein Säugling mit
Klumpfuß, der nach der Ponseti-Methode (die Ponseti-Methode ist heutzutage
die Therapie der Wahl) behandelt wird, kennt die Beinfreiheit sehr wohl, wie
sonst könnte man diverse pflegerische Maßnahmen vornehmen, wie
tägliches baden, mehrmals tägliches Eincremen aufgrund der
Neurodermitis, und oft mehrmals tägliches Umziehen, was jede Frau, die
selbst Kinder hat, sicherlich bestätigen wird. Außerdem folgen
physiologische Bewegungsabläufe einem genetischen Programm und können
durch Physiotherapie nur gefördert
werden.
4.) Sowohl
regelmäßige Physiotherapie bezüglich des Klumpfußes, als
auch regelmäßiges Cremen bezüglich der Neurodermitis führen
nicht zwangsläufig auch immer zu einer Heilung, da bekanntlich Therapie
nicht immer gleich bedeutend ist, mit einem entsprechenden Erfolg. Diese
Erfahrung hat sicherlich schon jeder Laie
gemacht.
5.) Sowohl der
Klumpfuß, als auch die Neurodermitis ist mit einem deutlich erhöhten
Aufwand verbunden, welcher bei der erhöhten Familienbeihilfe eine
wesentliche Rolle spielt. Um dies zu veranschaulichen, darf als Beispiel der Typ
I. Diabetes mellitus genannt werden, der in den ersten Lebensjahren mit 50 %
eingestuft wird, da der Aufwand für den Erziehungsberechtigten infolge
Einschulung über das Handling und die Blutzuckermessungen mehrmals
täglich mit nachfolgenden Therapieverabreichungen erhöht
ist.
6.) Meinen
Ausführungen bezüglich der gegenseitigen Wechselwirkung
gemäß Berufung und Vorlageantrag ist nichts hinzuzufügen. Dass
"Cremen kein Juckreiz mehr" bedeuten soll, entspricht eher dem Wunschdenken
verzweifelter Mütter, als dem Wissen einer medizinisch versierten
Person.
7.) Letztlich soll noch
erwähnt werden, dass bereits Gesundheitsschädigungen, die mit 30 %
eingestuft werden, steigerungsfähig sind und dass demnach die 40%ige
Neurodermitis eindeutig weder gering, noch nicht steigerungsfähig
ist."
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 wurde die
Gegenäußerung der Bw. dem Bundessozialamt zur Stellungnahme
übermittelt.
Im Antwortschreiben des Bundessozialamtes vom 20. Oktober
2005 heißt es:
"ad 2.) Faktum ist, dass R.H. an einem einseitigen
Klumpfuß leidet, und dieser nach der verbindlichen Richtsatzverordnung
gemäß
§ 7 KOVG 1957 nach der Richtsatzposition I/d/151 mit 40 %
einzuschätzen ist. Da es sich um einen einseitigen Klumpfuß
handelt, ist keinesfalls die Richtsatzposition I/d 152 herbeizuziehen, denn die
körperliche Beeinträchtigung durch die Schienenbehandlung nach der
Ponseti-Methode entspricht keineswegs einer Beeinträchtigung durch einen
beidseitigen Klumpfuß, da nach einigen Monaten die Schienenbehandlung nur
mehr nachts durchgeführt wird und tagsüber daher keinerlei
Beeinträchtigung des gesunden Beines bzw. Einschränkung der
Beinfreiheit besteht. Die so behandelten Kinder gewöhnen sich sehr
schnell an die nächtliche Schienenversorgung, im Unterschied zur
Einzelschienenbehandlung ist nur das Umdrehen im Bett erschwert. Nach der
Eingewöhnungsphase kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Schlafens
mehr.
ad 3.) Selbstverständlich kennt ein Kind, das
nach der Ponseti-Methode behandelt wird, die Beinfreiheit, aber wie schon oben
ausgeführt, wird nach der Eingewöhnungsphase der Schlafrhythmus nicht
mehr gestört und tagsüber besteht keinerlei Einschränkung der
Beinfreiheiten, da die Schiene nach einigen Monaten nur mehr nachts getragen
werden muss. Auch behindert die Schiene nicht die Pflege des Säuglings,
denn die Pflege wird ja üblicherweise bei einem 11/2-jährigen Kind
tagsüber und nicht in den Nachtstunden durchgeführt.
ad 4.) Regelmäßige Physiotherapie bei
Klumpfuß als auch regelmäßiges Eincremen bei Neurodermitis
führt zugegebenermaßen nicht immer zur Heilung, jedoch bei
konsequenter Durchführung jedenfalls zu einer Besserung bis hin zur
Symptomenfreiheit.
ad 5.) Vom ärztlichen Sachverständigen
ist nicht der erhöhte Aufwand zu prüfen, sondern ist die Erkrankung
nach der Schwere, dem Verlauf, den therapeutischen Möglichkeiten und
Beeinflussbarkeit und danach entsprechend den verbindlichen Richtsätzen
einzuschätzen, ein Vergleich mit einem Typ 1 Diabetes ist völlig
absurd, denn Kinder mit dieser Erkrankung sind auf Grund ihrer labilen
Stoffwechsellage einer permanenten gesundheitlichen Gefährdung durch
Entgleisungen ausgesetzt.
ad 6.) Die Atopische Dermatitis ist eine
Erkrankung, die mit den heute zur Verfügung stehenden Mitteln nicht heilbar
ist, jedoch verläuft das Leiden durch zahlreichen therapeutischen
Möglichkeiten, insbesondere durch die neuen immunmodulatorischen Externa in
Verbindung mit adäquater Lebensführung bei den meisten Betroffenen
derart mild, dass von einer schweren körperlichen oder geistigen
Beeinträchtigung nur mehr im extremen Ausnahmefall zu sprechen ist. Die
medizinisch erforderlichen Maßnahmen werden von der Krankenkasse bezahlt.
Von einer schweren Ausprägung einer Neurodermitits kann nur dann
ausgegangen werden, wenn ein generalisierter Hautbefall vorliegt und trotz
Ausschöpfung aller anerkannten medizinischen Methoden, dieser über
einen längeren Zeitraum unbeherrschbar persisiert. Außerdem ist eine
regelmäßige und zumindest einmal monatliche Intervention durch einen
Haut- oder Kinderfacharzt nachzuweisen.
ad 7.) Bei der Steigerungsfähigkeit einer
Gesundheitsschädigung kommt es nicht auf ihre prozentuelle Bewertung an,
sondern darauf, ob eine negative Wechselwirkung gegeben ist, dh dass ein Leiden
das andere negativ beeinflusst, was im besagten Fall keinesfalls zutrifft. Oder
das Leiden, in diesem Fall Neurodermitis, ist derart schwer, dass es für
sich eine dauernde, zumindest 6 Monate im Jahr anhaltende schwere
Beeinträchtigung bewirkt, auch dies trifft im Fall R.H. nicht zu."
Die dargestellte Stellungnahme des Bundessozialamtes wurde
mit Vorhalt vom 28. Oktober 2005 der Bw. zur Kenntnis gebracht.
Im Schriftsatz vom 15. November 2005 bringt die
Bw. ergänzende Ausführungen vor.
I.E.: "1. Die Ausführungen des
Bundessozialamtes bezüglich der Behandlungsdauer und Behandlungsart bei der
Ponseti-Methode sind schlichtweg falsch. Die Tragezeit für die beidseitige
Schiene betrug nicht einige Monate - wie dies behauptet wird - sondern
wesentlich länger, zur Nachtzeit genauso wie bei Tag.
2. Durch die
Feststellungen in der Stellungnahme des Bundessozialamtes wird eigentlich
Unkenntnis der Sachlage bescheinigt.
3. Was die
Neurodermitis betrifft, ist die Feststellung angebracht, dass die in der
Stellungnahme des Bundessozialamtes angeführte "immunmodulatorischen
Externa" in Österreich für Kinder unter 2 Jahren überhaupt nicht
zugelassen sind. Auch in diesem Punkt zeigt sich offensichtliche Unkenntnis in
der medizinischen Beurteilung.
4. Hinsichtlich
der negativen Wechselwirkung beider Erkrankungen darf auf die bisherigen
Ausführungen, die medizinisch begründet sind, verwiesen
werden.
5.
Abschließend darf zum Sinn der erhöhten Familienbeihilfe Folgendes
festgestellt werden: Das tragische Schicksal eines Menschen, mit einem schweren
Leiden Zeitlebens oder zumindest für einen langen Zeitraum leben zu
müssen, kann wohl kaum mit finanziellen Mitteln wettgemacht werden. Wohl
aber kann der leidgeprüften Familie durch die "erhöhte
Familienbeihilfe" der gesteigerte finanzielle und pflegerische Aufwand zumindest
teilweise gemildert werden. Und genau darum geht es bei der erhöhten
Familienbeihilfe."
Das Bundessozialamt replizierte im Schriftsatz vom 10.
August 2006:
"Die Ausführungen vom
14.10.2005 werden vollinhaltlich
aufrechterhalten Bzgl. Punkt
1 wird als Beweis für die Richtigkeit der Ausführungen des BSSB
in Anlage die Beschreibung der Ponseti-Methode übermittelt.
Zu Punkt
2: erübrigt sich jegliche Stellungnahme, da wie sich der Senat
überzeugen kann, die Behauptung jeglicher Grundlagen entbehrt.
Zu Punkt
3. wird ausgeführt, dass Novartis in Österreich Elidel für
Kinder unter 2 Jahren noch nicht zugelassen hat, jedoch in einigen Staaten der
EU aufgrund neuer Erkenntnisse, belegt durch zahlreiche Anwenderstudien, bereits
für Säuglinge ab dem 3 Lm. zugelassen ist und es auch in
Österreich gängige Praxis ist, Elidel oder Protopik, die derzeit
erhältlichen immunmodulatorischen Externa, Kindern unter 2 Jahren zu
verschreiben, was auch von den Kassen bei Vorliegen einer fachärztlichen
Verschreibung bewilligt wird. Der Beweis der Ausführungen wird in
der Anlage übermittelt. Außerdem steht es den Kindeseltern ja
frei, weiterhin vielfach stärker immunsuppressiv wirkende topische
Kortikosteroide anzuwenden. Zu
Punkt 4 wurde schon ausführlich Stellung
genommen. Zu Punkt 5
wird ausgeführt, dass als Voraussetzung für die Erlangung der
erhöhten Familienbeihilfe zumindest ein Behinderungsgrad von 50 % vorliegen
muss, voraussichtlich länger als 3 Jahre, oder der Betroffene ist andauernd
außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Fall R.H. sind keine der nötigen
Voraussetzungen erfüllt.
Beigelegt wurden folgende medizinische
Beiträge:
"Kurzer
Überblick über die Ponseti-Methode": Die Behandlung nach Ponseti sieht
eine spezielle Reihenfolge von Gipsen vor. Dabei werden die einzelnen
Komponenten eines Klumpfußes (Sichelfuß, Spitzfuß etc) nicht
alle auf einmal, sondern nacheinander therapiert. Begonnen wird mit dem
Hohlfuß. Wegen der noch sehr weichen Sehnen bei einem Neugeborenen
lässt sich diese Fehlstellung leicht korrigieren. In der Regel sind dazu
nur wenige Behandlungen erforderlich, bei denen der Fuß im Gips sowohl in
der Sichelfuß-, wie auch in der Spitzfußstellung verbleibt.
Lediglich der Hohlfuß wird korrigiert.Im zweiten Schritt kann der
Fuß dann vorsichtig nach "außen" geführt werden, denn Mittel-
und Rückfuß liegen nun in derselben Ebene.....Nach 6 bis 10
Gipsen ist in der Regel die weitgehende Korrektur erreicht.Jetzt erst, bei
korrigiertem Rückfuß wird im dritten Schritt der Spitzfuß
redressiert. Wobei sich diese Komponente leider nur selten vollständig
korrigieren lässt. Aus diesem Grund wird auch bei der Behandlung nach
Ponseti an diesem Punkt des Therapieverlaufs eine vergleichsweise kleine
Operation vorgenommen. In der Regel ambulant, wird die Achillessehne komplett
durch einen ca. 2 mm kleinen Schnitt durchtrennt, der Fuß mit einem
abschließenden Gips für etwa 3 Wochen fixiert. Danach ist die
Zeit der Gipse vorbei. Stattdessen geht die Therapie mit Hilfe der
ALFA-Flex-Brace (ehemals Dennis-Brown-Schiene) weiter. Diese ist eine starre
Schiene, bei der mittels einer Querstange beide Beine/Füße
miteinander verbunden sind. Darauf ist ein fester Schuh montiert. Die
Länge der Metallschiene entspricht in etwa dem Schulterabstand des Kindes.
Die Schiene mag martialisch erscheinen, ist sie aber nicht. Die Kinder
gewöhnen sich in der Regel genauso gut daran wie an die einzelnen,
unabhängig voneinander beweglichen Oberschenkelschienen. Einziger
Unterschied: Das Drehen im Bett wird erschwert. Anfangs müssen die
Kinder diese Schiene 24 Stunden am Tag tragen, nach einigen Monaten dann nur
noch nachts; bis zum Alter von ungefähr 4 Jahren. Darüber hinaus ist
eine weitere Versorgung mit Einlagen o.ä. nicht nötig.
"Das
Baby mit Schiene" (http://www.ponseti-fuesse.de/tpmitschiene.htm)Die bei
der Ponseti verwendete Fuß-Abduktions-Orthese (die ich im folgenden Text
einfach als "Schiene" bezeichne) ist äußerst einfach und doch sehr
effektiv. Mit keiner anderen Schiene kann so leicht die erforderliche
Fußstellung gehalten werden, bei gleichzeitig großer Beweglichkeit
der Beingelenke und aktiver Nutzung der Muskulatur. Nach einer
Eingewöhnungsphase wird ihr Kind sich trotz Schiene altersgerecht
weiterentwickeln. Je nach Alter kann es sich umdrehen, krabbeln, sich hochziehen
...nur laufen ist dann doch etwas schwierig, wobei Kinder es durchaus schaffen
sich an einem Gegenstand entlang auf zwei Beinen fortzubewegen. Da sich die
Tragezeit der Schiene nach drei Monaten rund um die Uhr sowieso auf 12 bis 16
Stunden reduziert, hat das Kind genug Zeit, alle Bewegungsabläufe auch so
zu lernen wie es jedes andere Kind tut. ...."
Studienberichte
zu Elidel-Creme 1 %"Wirksame und sichere Therapie für das
Säuglingsekzem (Novartis, Dr. Michaela Paudler-Debus, Novartis Pharma
GmbH)"Nürnberg, 28. Februar 2003. - Ein Bericht in der
Februar-Ausgabe des Journal of Pediatrics weist darauf hin, dass Elidel-Creme 1
% (Pimecrolimus) eine wirksame Therapie mit nachgewiesenen Sicherheitsprofil zur
Behandlung von Ekzemen (atopische Dermatitis) bei nur drei Monate alten Babys
ist. ...Vor dem Hintergrund anderer günstiger Ergebnisse zur Wirksamkeit
und Sicherheit kommen die Autoren zu dem Schluss, dass Elidel auch für die
jüngsten Patienten Aussicht auf eine nützliche Therapieoption bietet.
Bisher besteht eine Zulassung in Deutschland für Kinder ab 2 Jahren....
Dem Bericht zufolge leiden schätzungsweise etwa 10 bis 15 Prozent der
Kinder unter fünf Jahren in den Industrieländern an einem
Ekzem....Bleibt das Ekzem unbehandelt, so kann es bei Säuglingen und
Kleinkindern unter Umständen zu schwerwiegenden Langzeitfolgen führen.
Die konventionelle Therapie beinhaltet die großzügige Anwendung von
feuchtigkeitsspendenden Cremes und Salben und die kurzfristige Anwendung
topischer Kortikosteroide. Koritkosteroide wurden jedoch mit schwerwiegenden
lokalen und systemischen Nebenwirkungen in Zusammenhang gebracht, und
Kleinkinder sind für diese unerwünschten Wirkungen anfälliger als
ältere Kinder...
News
Release (http:// www.prnewswire.co.uk/cgi/news/release)"Neuartige
nicht-steroidale Creme Elidel von Novartis zugelassen für dänische
Ekzempatienten - Säuglinge und ErwachseneDänemark erteilt als
erstes europäisches Land die Zulassung für die Creme Elidel - Novartis
reicht noch dieses Jahr in anderen EU-Ländern Zulassungsanträge
ein.Der Pharmakonzern Novartis gab heute bekannt, dass seine neue Creme
Elidel (Pimecrolimus) für die atopische Ekzembehandlung die erste
nicht-steroidale verschreibungspflichtige Creme ist, die für Patienten ab
dem zarten Alter von 3 Monaten bis ins Erwachsenenalter zugelassen ist. Das
dänische Arzneimittelinstitut ist die erste Gesundheitsbehörde in
Europa, die Elidel zur Behandlung von mit Juckreiz begleiteten Hauterkrankungen
(atopische Dermatitis) zulässt......"Besonders begrüßen
wir die Zulassung von Elidel für Säuglinge, da Ekzeme in der Regel
bereits im Kindesalter auftreten und die Hälfte aller Ekzempatienten vor
ihrem ersten Geburtstag diagnostiziert werden. Mit Elidel haben wir die
Möglichkeit, atopische Ekzeme dauerhaft unter Kontrolle zu bekommen, jedoch
ohne die mit Steroiden verbundenen Nebenwirkungen. Ärzte und mit Sicherheit
auch die Patienten werden dieses Mittel begrüßen", so Professor
Kristian Thestrup-Pedersen, ein weltweit anerkannter Experte für atopische
Ekzeme und Professor der Dermatologie am Marselisborg Krankenhaus in Aarhus,
Dänemark. Die dänische Zulassung beruft sich auf die klinischen
Studien mit mehr als 2000 Teilnehmern,...
News
Release (http://www.prnewswire.co.uk/cgi/release)"Neue nicht-steroidale
Creme Elidel (Primecrolimus) beeinflusst signifikant den Verlauf von
Neurodermitiserkrankungen bei SäuglingenStudie belegt: Bei Babys
geringere Inzidenz von Ekzemschüben und insgesamt bessere Beherrschung der
Erkrankung mit Elidel als mit der herkömmlichen BehandlungBasel -
Wenn Babys bei Frühanzeichen des atopischen Ekzems, einer mit Juckreiz
verbundenen Hautkrankheit, mit der neuen nicht steroidalen Creme Elidel
behandelt werden, ist der Krankheitsverlauf signifikant günstiger, da
weniger Ekzemschübe auftreten und die Krankheit insgesamt besser beherrscht
wird. Dies ergab eine in der Augustausgabe des Journal of Allergy und Clinical
Immunology veröffentlichte Studie....Eine nicht-steroidale
Therapieoption wie Elidel wäre eine willkommene Alternative für diese
jungen Patienten", so Professor Kapp weiter. ...An der
zwölfmonatigen, multizentrischen, doppelblinden kontrollierten Studie
nahmen 251 Säuglinge im Alter zwischen 3 und 23 Monaten teil. ..Die
Untersuchung ergab, dass unter Elidel sowohl im Sechs- als auch im
Zwölfmonatszeitraum signifikant weniger Ekzemschübe auftraten als
unter der herkömmlichen Therapie. Der Anteil der Patienten, die die
zwölfmonatige Studie ganz ohne Schübe abschlossen,....Die Studie
belegte weiterhin einen steroidsparenden Effekt für Elidel: In der mit
Elidel behandelten Gruppe mussten bei 64 % der Säuglinge die gesamten
zwölf Monate lang keine Koritkosteroide appliziert werden. In der
Kontrollgruppe bei 35 %. ....
Am 11. August 2006
übermittelte der unabhängige Finanzsenat die Ausführungen des
Bundessozialamtes der Bw. zur Stellungnahme.
Im
Antwortschreiben vom 30. August 2006 führte die Bw. wie folgt aus:
"Die im
Schreiben des BSA vom 10.8.2006 enthaltene Stellungnahme zu den Punkten 1 bis 5
ist fachlich unrichtig, wird in aller Schärfe bestritten und ist
offensichtlich Ausfluss persönlicher Aversionen des leitenden Arztes Dr.
K.B. gegen die Bw., die seinerzeit im BSA als Gutachterin tätig war und die
Praxis des Amtes genau kennt.
Zu
Punkt 1: Die vom Bundessozialamt vorgelegte Unterlage "Kurzer
Überblick über die Ponseti-Methode" beweist genau das Gegenteil, was
das BSA behauptet. Erstens gibt es in ganz Europa nur wenige Ärzte, die
nach dieser Methode therapieren können, dh sich bei dieser Methode
auskennen. Dr. B. zählt offensichtlich nicht dazu. Die Behandlung des
Patienten R.H. erfolgte unter fachkundiger Beiziehung von Dozent Dr. Z. von der
Universitätsklinik Graz, dessen medizinischer Anordnung zufolge die Schiene
sowohl bei Tag als auch bei Nacht über einen Zeitraum von 3 Jahren
anzulegen ist, weil nach der Ponseti-Methode die Behandlungsart einem
zweiseitigen Klumpfuß gleichzusetzen ist. Die Behandlung ist dieselbe wie
bei einem beidseitigen Klumpfuß, daher ist die Schiene auch tagsüber
anzulegen und bleibt es grundsätzlich der individuellen klinischen
Befundung überlassen, Ausmaß und Art der Behandlung
festzulegen.
Zu
Punkt 2: Der leitende Arzt Dr. B. ist offensichtlich bei der
Beurteilung des Falles überfordert und möglicherweise auch durch seine
gleichzeitig amtliche als auch private Gutachtertätigkeit für das
Bundessozialamt überlastet, was an sich einer Überprüfung durch
eine übergeordnete Dienststelle erforderlich machen würde. Der
leitende Arzt kennt offensichtlich auch die interne Praxis des BSA nicht. Unter
Einbeziehung der Neurodermitis kommt es aufgrund gängiger Praxis zur
Anerkennung eines Behinderungsgrades von über 50 %, und zwar
regelmäßig, was durch eine Vielzahl ähnlich gelagerter
Fälle im BSA belegt ist. Der Hinweis auf das Medikament Novartis-Elidel
bestätigt neuerlich die fachliche Unkenntnis, weil es hier um eine
Beurteilung in Österreich geht, nach österreichischen Gesetzen und
österreichischen Zulassungsbestimmungen. Der leitende Arzt bestätigt
selbst unter Punkt 3., dass dieses Medikament in Österreich noch nicht
zugelassen ist. Außerdem gibt es in Österreich keine gängige
Praxis diesbezüglich, was jederzeit vom Landeskrankenhaus/Kinderabteilung
bestätigt werden kann. In anderen EU-Staaten geht es um
Zulassungsbemühungen. Der leitende Arzt widerlegt sich jedenfalls in dem
Gutachten selbst. Besonders intelligent erscheint es Kindeseltern
freizustellen, also es tatsächlich Laien zu überlassen, stärkere
immunsupressiv wirkende topische Kortikosteroide anzuwenden. Wenn also von
Fachärzten des Landeskrankenhauses die Anwendung des Medikamentes Elidel
bei Neurodermitis abgeraten wird, überlässt man dies den Kindeseltern.
Großartig!
Zu
Punkt 5.: Klumpfuß und Neurodermitis ergeben zusammen einen
Behinderungsgrad von über 50 %. Der Klumpfuß erfordert eine
Behandlung über eine Dauer von 4 Jahren. Gängige Praxis ist es, im
Gegensatz zur Ansicht des leitenden Arztes, dass die erhöhte
Familienbeihilfe vorläufig für die Dauer von 3 Jahren bewilligt wird
und danach eine neuerliche Überprüfung erfolgt. Die zusätzlichen
Belastungen entstehen jetzt und nicht erst nach 3 Jahren. Von der Verschaffung
des Unterhaltes zu sprechen, ist bei einem 2-jährigen Kind ohnehin
bezeichnend."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung
muss mindestens 50 v H betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt,
das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung ist das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9 Abs. 1) sowie die
so genannte "Richtsatzverordnung"
zwingend
vorgesehen.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 der "Richtsatzverordnung" ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im
Sinne des § 7 Abs. 1 des KOVG 1957 nach den Richtsätzen
einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen
Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage
bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Nach § 2 Abs. 1 leg.
cit. dürfen bei der Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze
unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht
anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des
Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt
ist...
Treffen mehrere Leiden
zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung
auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht.
Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die
Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des
Zusammenwirkens aller gemäß des § 4 KOVG 1957 zu
berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt.
Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der
Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft,
ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.
Laut dem Beschluss des VfGH
vom 27.11.2006, B 924/06-3, erscheint es prinzipiell unbedenklich, Krankheiten
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
typisierend zu betrachten, zumal die Möglichkeit besteht, nach einer
Gesamteinschätzung des Leidenszustandes bei Zusammenwirken aller zu
berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen zu einer höheren
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gelangen (vgl. VwGH
vom 23.1.2001, 2000/11/0191).
Der Unabhängige
Finanzsenat hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Von mehreren
Möglichkeiten ist eine als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 24.3.1994, 92/16/0142 uvam.).
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt. vgl. VwGH 20.9.1995, 95/0013/0134).
Was ein ärztliches
Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so
hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über
Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der
Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit
nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Im Berufungsfall wurde der
Sohn der Bw. zwei Mal untersucht und zwar:
|
Untersuchung
am
|
durch
|
Gesamtgrad der
Behinderung
|
7. Dezember
2004
|
Facharzt für
Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
(Dr. Heribert
Ki.)
|
40
vH
|
31. Jänner
2005
|
Arzt für
Allgemeinmedizin (Dr. D.S.)
|
40 vH
Die Sachverständigen
gingen im Einzelnen von der Richtsatzposition 151 (Klumpfuß, einseitig)
aus; Dr. S. ordnete die Dermatitis atopica
der Richtsatzposition 698 zu. In der Richtsatzverordnung
(Fußdeformitäten, Ekzem) heißt es hiezu:
|
Richtsatzposition:
|
Erkrankungen:
|
MdE in
Hundertsätzen:
|
147.
|
Mittelfußbruch,
schlecht verheilt, mit fixiertem Plattfuß, einseitig
|
30
|
148.
|
Mittelfußbruch,
schlecht verheilt, mit fixiertem Plattfuß, beidseitig
|
50
|
149.
|
Hohl-
oder Platt-Spreizfuß, einseitig
|
10
- 30
|
150.
|
Hohl-
oder Platt-Spreizfuß, beidseitig
|
30
- 50
|
151.
|
Klumpfuß,
einseitig
|
40
|
152.
|
Klumpfuß,
beidseitig
|
60
|
a.
Ekzem:
|
|
|
je
nach Ausdehnung und Entzündungsgrad
|
|
|
696.
|
an
Händen und Füßen, einseitig oder beidseitig
|
20
- 60
|
697.
|
am
Stamm
|
20
- 70
|
698.
|
an
den Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und
Füßen
|
20
- 50
Die
Sachverständigengutachter stellten den Grad der Behinderung nach
eingehenden Untersuchungen, aufgrund der Anamnese, der laufenden Therapie unter
Berücksichtigung der Vorbefunde fest. Beide Sachverständigengutachter
diagnostizierten die Erkrankung Klumpfuß links und Neurodermitis bzw.
Dermatitis atopica; Dr. Ki. schätzte
die Neurodermitis nicht ein; dagegen vergab Dr.
S. einen Rahmensatz von 40 % (RSP 698),
stellte aber fest, dass Position 1 (Klumpfuß links) führend sei,
Position 2 (Dermatitis atopica) aber aufgrund fehlender Wechselwirkung die
Position 1 nicht zu steigern vermag. Sowohl Dr.
Ki. wie auch Dr.
S. stellten den Gesamtgrad der Behinderung
mit 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend fest. Aus beiden Gutachten
ergibt sich, dass R. voraussichtlich nicht
dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beiden Gutachten stimmte der leitende Arzt des Bundessozialamtes zu.
Im Streitfall wurde die
Einschätzung des Grades der Behinderung entsprechend der o.a. Verordnung
vorgenommen. Es wurde somit nach durchgeführten Untersuchungen des Kindes
durch einen Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
und einen Arzt für Allgemeinmedizin der Grad der Behinderung mit 40 vH
festgestellt.
Die Berufung bestreitet in
keiner Weise die diagnostizierten Leiden (Klumpfuß links und Dermatitis
atopica). Sie bestreitet aber zunächst die Einreihung der
Gesundheitsschädigung "Klumpfuß links" unter die RSP 151 der
zitierten Verordnung. Infolge der bei R.
angewandten Ponseti-Methode,
bei der es
hinsichtlich der körperlichen Einschränkung keinen Unterschied mache,
ob ein einseitiger oder zweiseitiger Klumpfuß vorliege, da beide
Füße mit an einer Metallschiene fixierten orthopädischen Schuhen
versorgt seien bzw. nach der Ponseti-Methode die Behandlungsart einem
zweiseitigen Klumpfuß gleichzusetzen
sei
, sei es gerechtfertigt, zumindest bis
zum dritten Lebensjahr die Minderung der Erwerbsfähigkeit von Ralf mit 60 %
- RSP 152 der zitierten Verordnung - einzuschätzen.
Dieser Ansicht kann nicht
gefolgt werden. Die Berufungsbehörde hat zwingend die einschlägigen
Gesetzesstellen (§§ 7 und 9 Abs.1 KOVG 1957) sowie die
"Richtsatzverordnung" anzuwenden. Der Grad der Behinderung (bzw. die Minderung
der Erwerbsfähigkeit) hat als zentralen Anknüpfungspunkt die
"körperliche Beeinträchtigung", "Gesundheitsschädigung" bzw. das
"Leiden" einer Person. Den maßgebenden Bestimmungen für die
Einschätzung des Grades der Behinderung (Minderung der
Erwerbsfähigkeit) kann nicht entnommen werden, dass eine Behandlungsmethode
(wie zB nach Ponseti) Einfluss auf die Höhe des Behinderungsgrades einer
Person hat. Was den - durch die Schienenbehandlung sowie einer muskulären
hypotonen Konstitution bei Prämaturität bedingten - motorischen
Entwicklungsrückstand anlangt, vermag auch dieser nicht zu einer
Erhöhung des Behinderungsgrades zu führen. Wurde doch dieser bei der
Gutachtenserstellung mitberücksichtigt.
Bei
R.H. liegt das Leiden "Klumpfuß
links" - also "Klumpfuß einseitig" vor. Das Leiden ist somit bindend unter
die RSP 151 einzureihen. Der Grad der Behinderung beträgt demnach 40 %.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine "Umqualifizierung" einer
Gesundheitsschädigung ("Klumpfuß, einseitig", RSP 151, MdE 40 %)
infolge einer aufwendigen Behandlungsmethode in eine andere
Gesundheitsschädigung (Klumpfuß, beidseitig", RSP 152, MdE 60 %)
nicht möglich.
Die Bw. rügt die
Feststellung der Sachverständigen, wonach eine "Wechselwirkung" der bei
R. vorliegenden
Gesundheitsschädigungen (Klumpfuß und Neurodermitis) fehle. Die Bw.
meint, dass sich der Leidensdruck ihres Sohnes durch die zwei verschiedenen
Erkrankungen verstärke, wenn der Großteil seines Körpers trotz
modernster Therapie wie verrückt jucke und gleichzeitig seine Beinchen
symmetrisch an eine Eisenschiene "gefesselt" seien. Aufgrund der
ausgeprägten Neurodermitis wache R.
in kurzen Abständen immer wieder auf und müsse neben dem
tatsächlich massiven Juckreiz auch immer wieder entsprechend oft, die
starke Behinderung seiner bewegungseingeschränkten Beine erleiden.
Umgekehrt sei durch die schienenbedingt verlängerte Einschlafphase eine
länger andauernde Einwirkung durch sein "Kratzen" gegeben, was wiederum den
Juckreiz deutlich verstärke. Überdies könne im Hinblick auf die
40 %ige Einschätzung der Neurodermitis durch Dr.
S. nicht davon gesprochen werden, dass
diese Gesundheitsschädigung gering oder nicht steigerungsfähig sei. Es
gäbe Gesundheitsschädigungen mit Einstufungen von 30 %, die bereits
steigerungsfähig seien.
Im Sinne der
einschlägigen Regelungen (§ 3 "Richtsatzverordnung") ist bei
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - bei Zusammentreffen
mehrerer Leiden - zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen,
die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und zu
prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu
erfassende Gesamtleidenszustand "zufolge des Zusammenwirkens" aller zu
berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere
Einschätzung (gegenüber der bloß des "führenden" Leidens)
rechtfertigt (vgl. VwGH vom 24.06.1997, 95/08/0072). Die Gesamtbeurteilung
zweier oder mehrerer Leidenszustände hat nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach
den Grundsätzen des § 3 Richtsatzverordnung zum KOVG zu erfolgen; sie
unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen,
der sie ausreichend zu begründen
hat.
Bei
R.H. ist das führende Leiden (RSP
151) unbestrittenermaßen die Gesundheitsschädigung "Klumpfuß
links". Die Neurodermitis (Dermatitis) wurde im eingeholten
Sachverständigengutachten Dris. Ki.
diagnostiziert aber nicht eingeschätzt und in den im Berufungsverfahren
eingeholten Sachverständigengutachten von Dris.
S. unter der Richtsatzposition 698
beschrieben, beurteilt und darin ausdrücklich in die Gesamtbeurteilung
miteinbezogen und - mangels negativer Wechselwirkung beider Leiden bzw. geringer
Ausprägung der atopischen Dermatitis
(
vgl. Ausführungen
D.A. vom 18. August 2005 und 20. Oktober
2005 "von einer schweren Ausprägung einer Neurodermitis kann nur dann
ausgegangen werden, wenn ein generalisierter Hautbefall vorliegt und trotz
Ausschöpfung aller anerkannten medizinischen Methoden, dieser über
einen längeren Zeitraum unbeherrschbar persistiert, vgl. leitender Arzt des
BUSO vom 20. Oktober 2005...")
- als nicht
steigerungsfähig angesehen.
Im Streitfall wurden die
medizinischen Feststellungen von zwei unabhängigen ärztlichen
Sachverständigen getroffen und von der zuständigen leitenden
Ärztin genehmigt. Weiters wurde das Gutachten Dr.
S. sowie die dagegen getätigten
medizinischen Einwendungen ebenfalls von der zuständigen leitenden
Ärztin überprüft und im Wesentlichen befunden, dass die
Gesundheitsschädigung "Klumpfuß einseitig" verbindlich nach der
Richtsatzposition I/d/151 mit 40 % einzuschätzen ist. Überdies wurde
befunden, dass das zweite Leiden (atopische Dermatitis) mangels Wechselwirkung
keinesfalls das führende Leiden ("Klumpfuß einseitig") steigert bzw.
dass die atopische Dermatitis nicht so ausgeprägt ist, dass sie für
sich eine dauernde, zumindest 6 Monate im Jahr anhaltende, schwere
Beeinträchtigung bewirkt. Schließlich hat der leitende Arzt, Dr.
B., diese Feststellungen noch einmal
vollinhaltlich bestätigt und überdies die Behandlungsmethode nach
Ponseti sowie Studienberichte zu Säuglingsekzemen anhand von Literatur
ergänzend dargelegt. Die Vorgangsweise der ärztlichen
Sachverständigen entspricht der Rechtslage. Die Ausführungen Dris.
S. , Dris.
A. und Dris.
B. sind nicht als unschlüssig zu
erkennen.
Vor dem Hintergund der
dargestellten Rechtslage kommt daher dem in der Berufung unter dem Gesichtspunkt
einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Vorwurfs der Bw. keine
Berechtigung zu. Die medizinisch einhellige Beurteilung in Verbindung mit den
von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Berufungsfall
beachteten Erfordernisse, wonach Gutachten eingehend die Art und das
Ausmaß der Leiden und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbstätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu
behandeln haben (vgl. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139, 27.04.2004, 2003/14/0105
uvam.), lässt den eingeschätzten (Gesamt-) Behinderungsgrad von 40 vH
mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als gewiss erscheinen.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Feststellung des
(Gesamt-)Grades der Behinderung mit 40 vH aufgrund der übereinstimmenden
schlüssigen Gutachten den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Die Einwendungen der
Bw.,
dass
die Ausführungen des Bundessozialamtes bezüglich Behandlungsdauer und
Behandlungsart bei der Ponseti-Methode "schlichtweg falsch" seien, habe doch die
Tragezeit für die beidseitige Schiene nicht einige Monate sondern
wesentlich länger gedauert und sei die Behandlung dieselbe wie bei einem
beidseitigen Klumpfuss,
dass
die vom Bundessozialamt angeführte "immunmodulatorischen Externa" in
Österreich für Kinder unter 2 Jahren nicht zugelassen seien, und sich
dadurch offensichtliche Unkenntnis in der medizinischen Beurteilung zeige,
dass
sämtliche Feststellungen des Bundessozialamtes (vgl. Schriftsatz vom
10.08.2006) fachlich unrichtig seien und bestritten werden
sind angesichts der als
schlüssig begründeten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen
für die Berufung nicht relevant. Vielmehr deuten die angeführten
Einwendungen auf einen zwischen der Bw. und dem leitenden Arzt des
Bundessozialamtes schwelenden Expertenstreit hin. Offensichtlich divergierende
Auffassungsunterschiede zwischen der Bw. und dem leitenden Arzt des
Bundessozialamtes hinsichtlich Behandlungsmethoden, Medikation udgl. sind nicht
geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Und auch den vorgebrachten
Rügen,
wonach
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-K/05
- Stammnummer
- 26752
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF