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UFSL FSRV/0037-L/06
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verfristeten Einspruches gegen eine Strafverfügung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-L/06vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EG, Pensionistin, geb. 19XX, whft. in W, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 27. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Kurt Brühwasser, vom 25. April
2006, SN 054-2005/00000-001, betreffend die Zurückweisung eines gegen
eine Strafverfügung erhobenen Einspruches gemäß
§ 145
Abs. 4 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2006 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den mit Schreiben
der Beschuldigten vom 16. April 2006 erhobenen Einspruch gegen die do.
Strafverfügung vom 14. März 2006, SN 054-2005/00000-001,
betreffend Schuld-, Straf- und Kostenausspruch wegen § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG, gemäß
§ 145 Abs. 4 FinStrG (als
nicht fristgerecht) zurückgewiesen.
In ihrer Begründung verwies die Erstinstanz im
Wesentlichen darauf, dass der Einspruch gegen die nachweislich am
16. März 2006 der Beschuldigten zugestellten Strafverfügung erst
außerhalb der dafür gemäß
§ 145 Abs. 1
FinStrG vorgesehenen Frist, nämlich am 22. April 2006, zur Post
gegeben und damit verspätet eingebracht worden sei, sodass
spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 27. April 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In Verkennung der aus der beeinspruchten
Strafverfügung angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ersichtlichen
tatsächlichen Rechtslage, habe die Beschwerdeführerin (Bf.)
angenommen, dass der letzte Tag der mit der Zustellung der Strafverfügung
in Lauf gesetzten (Monats-)Frist, der 16. April 2006 (=Ostersonntag), iSd.
§ 145 Abs. 1 FinStrG fehlte bzw. nicht vorhanden war. Sie sei
daher davon ausgegangen, dass sich das Fristende nach dem Wortlaut der
Rechtsmittelbelehrung ("... Fehlt dieser Tag in dem betreffenden Monat, so endet
die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. ....") auf den letzten
Tag des Kalendermonates April 2006 verschoben habe. Wenn man überdies davon
ausgehe, dass, so wie nach der Rechtslage bis 1996/1997, die
gegenständliche Einspruchsfrist "spätestens am 2. Werktag nach
dem Verfallstag", somit am 19. April 2006, geendet habe, betrage die der
Bf. allenfalls anzulastende Fristversäumnis lediglich drei Tage. Ziehe man
die schwerwiegenden Gründe für die geringfügige
Fristversäumnis (hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang u. a. auf
den Umfang und die Gründe des Einspruches) und die Fehlinterpretation der
Rechtsmittelbelehrung heran, stelle sich der angefochtene Bescheid insgesamt als
rechtswidrig dar. Überdies wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu der durch die angeführte Beschwerde
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 25. April 2006 der
entscheidenden Behörde als zuständige Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz aufgetragenen Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeentscheidung iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG festzustellen, dass Sache des
anhängigen Rechtsmittelverfahrens einzig und allein die Beurteilung bzw.
die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Zurückweisung durch die Erstinstanz, nicht aber eine inhaltliche
Entscheidung über den von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
(als nicht fristgerecht) zurückgewiesenen Einspruch selbst bzw. ein
Eingehen darauf sein kann (vgl. VwGH vom 18. Februar 1976, 1177/74, bzw.
vom 25. April 2002, 2000/15/0084).
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG kann
u. a. der Beschuldigte gegen eine gemäß
§ 143
leg. cit. im vereinfachten Verfahren erlassene Strafverfügung binnen
einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
die die Strafverfügung erlassen hat, den Rechtsbehelf des Einspruches
erheben.
Abs. 4 leg. cit. zufolge ist ein nicht
fristgerecht eingebrachter Einspruch durch Bescheid der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zurückzuweisen.
Gemäß dem seit 1. März 1983
(BGBl. Nr. 201/1982) unverändert dem Rechtsbestand angehörenden
§ 56 Abs. 2 und 3 FinStrG gelten, soweit das FinStrG nicht
anderes bestimmt, u. a. für Fristen die Bestimmungen des
3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) und für Zustellungen die
Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, bzw. für
Vorgänge nach dem 1. März 2004 des ZustG, BGBl I 2004/10, und
sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO.
Eine Zustellung ist dann ordnungsgemäß, wenn die
gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§ 3 ZustG) an der gesetzlich
vorgeschriebenen Abgabestelle (§ 2 Z. 5 ZustG) in der
vorgesehenen Form und Art die schriftliche Erledigung dem Empfangsberechtigten
übergeben (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 56/127).
§ 108 Abs. 2 BAO (idFd. BGBl. Nr.
151/1980, seit 19. April 1980) zufolge enden nach Monaten bestimmte Fristen
mit dem Ablauf desjenigen (letzten) Monats, der durch seine Benennung oder Zahl
dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser
Tag in dem (letzten) Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages
dieses Monats (z. B.: Zustellung am 31. Jänner 2007, Fristende
gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG am 28. Februar
2007).
Gemäß
§ 108 Abs. 3 BAO werden
Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertag nicht
behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der
nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der
Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden dabei für ein
tatsächlich bei der bezeichneten Behörde einlangendes
Schriftstück in die Frist nicht eingerechnet (vgl. § 108
Abs. 4 BAO), sodass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines im
Wege der Post eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung jener
Zeitpunkt maßgeblich ist, in welchem die betreffende Briefsendung der Post
tatsächlich zur Weiterleitung übergeben wurde (VwGH vom 27. Juni
1985, 85/16/0031).
Im Anlassfall wurde laut Aktenlage die mit einer der
geltenden Rechtslage entsprechenden Rechtsbelehrung (vgl. §§ 144
und 140 Abs. 2 bis 5 FinStrG bzw. VwGH vom 23. April 2002,
2001/14/0225) versehene Strafverfügung des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vom 14. März 2006 der Bf. (eigenhändig unterschriebener
Rückschein) am 16. März 2006 ordnungsgemäß zugestellt
und damit die (gesetzliche) Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG in
Lauf gesetzt.
Da das nach §§ 56 Abs. 2 iVm. 108
Abs. 3 BAO zu bestimmende Fristende mit dem 16. April 2006
(=Ostersonntag), ebenso wie der nächstfolgende Tag auf einen gesetzlichen
Feiertag (Ostermontag) fiel, war der 18. April 2006 als letzter Tag der
(Monats-)Frist anzusehen (vgl. VwGH vom 29. September 1978,
2601/77).
Der mit 16. April 2006 datierte, als Berufung gegen
den Bescheid vom 14. März 2006 bezeichnete, an die zuständige
Behörde gerichtete und auch richtig adressierte Einspruch wurde laut dem am
Kuvert angebrachten Poststempel am 22. April 2006, und somit nach Ablauf
der gesetzlichen und mangels einer entsprechenden Regelung auch nicht
verlängerbaren Einspruchsfrist, der Post übergeben und langte am
24. April 2006 tatsächlich bei der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe ein.
Da mit der hier somit vier Tage ausmachenden, objektiv
eingetretenen Fristversäumnis die weder auf den Grund noch auf das
Ausmaß der Versäumnis abstellenden Voraussetzungen des
§ 145 Abs. 4 FinStrG gegeben waren, kann im angefochtenen, im
Einklang mit der geltenden Rechtslage ergangenen Zurückweisungsbescheid
keine im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende relevante
Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten,
gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG allenfalls von der
Behörde, deren Bescheid angefochten wurde, unter den im Gesetz
angeführten Voraussetzungen zuzuerkennenden aufschiebenden Wirkung, wird
darauf hingewiesen, dass eine derartige Maßnahme nur so lange möglich
ist, als eine Beschwerdeentscheidung noch nicht ergangen ist (vgl. VwGH vom
18. März 1992, 91/14/0104).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 144 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-L/06
- Stammnummer
- 26691
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF