Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0763-L/05
Schätzung einer Baufirma
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-L/05vom 13.02.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
c. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass Befragungen von der BP durchgeführt wurden und die Niederschriften bis zum 21. Dezember 2006 bei der Berufungsbehörde einsehbar seien. Zudem werde für den 9. Januar 2007 zu einer Erörterung geladen.
d. Am 21. Dezember 2006 übermittelte die Berufungsbehörde ein Schreiben folgenden Inhalts an den Bw.:
Bezugnehmend auf Ihre oben angeführten Berufungen und den für 9. Januar 2007 anberaumten Erörterungstermin teilen wir ihnen folgendes mit:
Aufgrund ihres zuletzt gestellten Antrages wurden vom zuständigen Finanzamt weitere Personen (aus ihrer Liste) befragt. Das Egebnis dieser Befragung bestätigt im wesentlichen die von der BP gezogenen Schlüsse. Die Befragungsergebnisse können von ihnen am Freitag den 22. Dezember 2006 (am mit Mail verlängerten Termin) in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Die Niederschriften (inklusive die dazugehörigen Rechnungen) liegen in Kopie (in der Reihenfolge, in der sie sich in der einzusehenden Mappe befinden) vor und können mitgenommen werden. Die Kanzleiangestellten sind angewiesen, keine weiteren Kopien anzufertigen. Sie werden außerdem bezüglich der Einsichtnahmezeit ersucht, Rücksicht auf die Anwesenheitszeiten der Kanzleibediensteten zu nehmen bzw. die Dauer der Einsichtnahme mit diesen abzusprechen.
Zur Schätzung der Betriebsprüfung: Wie bereits erwähnt, geht die Berufungsbehörde - da aus den bisher durchgeführten Einvernahmen und ihren Vorbringen Gegenteiliges nicht hervorgeht - von der bisherigen Zuschätzung aus. Eine Korrektur der Zuschätzung des Jahres 1998 wird nicht erwogen. Das Jahr 1999 ist aber - um eine gleichmäßige Schätzung zu gewährleisten - nach Ansicht der Berufungsbehörde in einigen Punkten zu korrigieren:
(1) Da die Ermittlungen bisher die von ihnen gemachten Angaben nicht bestätigten, geht die Berufungsbehörde weiterhin von den von der BP angenommenen Wareneinsätzen aus (für 1998 mit 2.644.360,00 S und für 1999 mit 887.933,00 S). Im Jahr 1998 wurde dieser WES um rd. 12% (dh. auf 3.000.000,00 S) erhöht, während im Jahr 1999 eine Anpassung um rd. 70% erfolgte. Diese Berechnung wird der Zurechnung des Jahres 1998 angepasst. Damit ergibt sich für 1999 ein WES von 994.553,00 S (bisher mit 1.500.000,00), dh. abgerundet von 994.000,00 S. Die Zuschätzung 1999 ergibt sich wie folgt:
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Schätzung zusätzl. WES
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994.000,00
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WES erklärt
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4.303.605,00
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Lohnaufwand
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6.208.254,00
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11.505.859,00
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1/3
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5.752.928,00
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17.258.787,00
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Umsatz erklärt
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15.181.248,00
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Summe Zuschätzung
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2.077.539,00
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Zuschätzung rd.
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2.000.000,00
Die ursprüngliche Zuschätzung vermindert sich damit von 2.700.000,00 S auf 2.000.000,00 S.
(2) Die Zuschätzung bei den Nettoumsätzen 1999 beträgt damit 2.000.000,00 S.
Bisher wurde (aufgrund der WES-Erhöhung um 1.500.000,00 S) eine zusätzliche Vorsteuer von 300.000,00 S angesetzt. Diese Vorsteuer ist nunmehr von einem WES von 994.000,00 S zu berechnen (198.800,00 S). Die Vorsteuer verkürzt sich damit 1999 um 101.200,00 S.
(3) Die Körperschaftsteuer ändert sich analog der nunmehrigen Zuschätzung.
(4) Kapitalertragsteuer:
Die KESt 1998 wurde bisher wie folgt bemessen:
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Umsatzzuschätzung
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4.400.000,00 S
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WES
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- 3.000.000,00 S
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1.400.000,00 S
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Umsatz Steuerberater Zuschätzung
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1.000.000,00 S
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2.400.000,00 S
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x 33,33%
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799.920,00 S
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist zu erörtern, ob die Bemessungsgrundlage nicht mit 1.400.000,00 S anzunehmen wäre.
Die KESt 1999 würde sich analog wie folgt bemessen:
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Umsatzzuschätzung
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2.000.000,00 S
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WES
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- 994.000,00 S
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1.006.000,00 S
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x 33,33%
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335.299,00 S
Bisher wurde die KESt 1999 mit 433.290,00 S angesetzt.
Alle diese Punkte werden in der Erörterung am 9.1.2007 angesprochen.
e. Der Rechtsvertreter führte am 22. Dezember 2006 eine Akteneinsicht bei der Berufungsbehörde durch.
f. In der am 9. Januar durchgeführten Erörterung mit den Verfahrensparteien wurde die Sach- und Rechtslage besprochen, seitens des Finanzamtes wurde dem StPfl. ein Schätzungsangebot vorgelegt, das noch auszuarbeiten war. Der Vertreter der Bw. sagte zu, den Schätzungsvorschlag zu überprüfen und ein Gespräch mit der Einbringungsstelle des Finanzamtes zu führen.
g. Am 15. Januar 2007 wurde dem Bw. und dem Rechtsvertreter ein Schätzungsvorschlag des Finanzamtes per Fax übermittelt: Diesem Vorschlag lag die Kürzung des WEK um ein Drittel und die Nichteinbeziehung der ursprünglich vom Steuerberater zugerechneten Beträge in die KESt-Ermittlung zugrunde. Der WES wurde in beiden Jahren mit 12% Aufschlag ermittelt, die Vorsteuer aus den Zukäufen neu berechnet. Bis zum 29. Januar 2007 erstreckte sich die Frist zur Annahme der Einschränkung der Berufung auf die genannten Beträge.
Dem Schätzungsvorschlag lagen folgende Berechnungen zugrunde:
Berechnung der Umsatz-Zuschätzung und der zusätzlichen Vorsteuer aus dem WEK in Schilling:
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1998
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1999
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(1) WEK bisher
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3.025.642,42
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4.303.605,00
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(2) WEK neu
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2.646.360 x 2/3 x 112%
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1.974.455,00
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887.933,47 x 2/3 x 112%
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662.990,72
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Summe
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5.000.097,42
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4.966.595,72
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(3) Lohnaufwand
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5.830.730,00
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6.208.254,00
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Summe II
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10.830.827,42
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11.174.849,72
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1/3 Rohgewinn
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5.415.413,71
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5.587.424,86
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Umsatz geschätzt
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16.246.241,13
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16.762.274,58
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Umsatz erklärt
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13.378.300,26
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15.181.248,69
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Differenz Umsatz
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2.867.940,87
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1.581.025,89
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Differenz gerundet
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2.800.000,00
bisher
(4.400.000,00)
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1.500.000,00
bisher
(2.700.000,00)
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Vorsteuer zusätzl WEK s. (2) 20%
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394.891,00
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132.598,20
Daraus ergeben sich folgende Umsätze/Schilling:
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1998
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1999
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Umsatz bisher
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13.378.300,26
|
15.181.248,69
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Zuschätzung
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2.800.000,00
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1.500.000,00
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Umsatz neu
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16.178.300,26
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16.681.248,69
und Vorsteuern/Schilling:
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1998
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1999
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Vorsteuer bisher
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852.849,25
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1.396.702,78
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Vorsteuer zusätzlich
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394.891,00
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132.598,20
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Kürzung lt. BP
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-417.841,00
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Vorsteuer neu
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1.247.740,25
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-1.111.459,98
Gewinn/Verlustermittlung: Die Zurechnungen führten zu einem KÖSt-Gewinn für 1998 von 2.507.369,00 S und für 1999 zu einem Verlust von - 180.081,00 S. Die Kapitalertragsteuer ermittelte sich für 1998 mit 33,33% von 990.654,00 (= 330.185,00 S) und für 1999 mit 33,33% von 1.004.412,00 (= 334.771,00 S), bisher mit 799.920,00 S (1998) und 433.290,00 S (1999).
Mit Fax vom 16. Januar 2007 wurde um Stellungnahme zum Schätzungsvorschlag ersucht. Zudem wurde mitgeteilt, dass ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von IR nur (und erst dann) möglich sei, wenn berichtigte Rechnungen mit den entsprechenden Rechnungsmerkmalen vorlägen.
Am 29. Januar 2007 ersuchte der Rechtsvertreter die Berufungsbehörde um nochmalige Fristverlängerung bis 12. Februar 2007. Diese letztmalige Fristverlängerung wurde telefonisch zugesagt.
h. Der Vertreter der Bw. führte bis 12. Februar 2007 keine Gespräche mit der Einbringungsstelle. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm die Bw. zum Schätzungsvorschlag wie folgt Stellung: Bezugnehmend auf das Fax der Berufungsbehörde vom 16. Januar 2007 teile man mit: Dem Einigungsvorschlag des Finanzamtes werde nähergetreten, sofern klargestellt sei, dass damit keinerlei Präjudiz für (allfällige) Verfahren gegen JL persönlich (zB wegen Vertreterhaftung oder Finanzstrafe) verbunden sei. Hinsichtlich der Rechnungen IR sei noch klarzustellen, welchen praktischen Nutzen ein erst künftiger Vorsteuerabzug bei der in Liquidation befindlichen, keinen Betrieb mehr ausübenden GmbH hätte. Ferner, um welche Korrekturen auf welchen Rechnungen es sich konkret handle.
12. Folgende Aussagen und Unterlagen sind in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen:
a. Aussage des IR vor der GKK vom 21. Mai 2001:
"Ich habe ca. Jänner 1999 als Subunternehmer bei der Firma L. GmbH (Bw.) zu arbeiten begonnen. Am Beginn der Beschäftigung haben wir vereinbart, dass wir für Verputzarbeiten ca. 50,00 S bis 60,00 S bekommen sollten. Montags holte ich mir im Büro bei Herrn JL die Arbeitsaufträge für die kommende Woche ab. Wir waren insgesamt sechs Personen, die noch für mich gearbeitet haben. An die Namen der betreffenden Personen kann ich mich nicht mehr erinnern. Die Arbeitszeit dauerte unterschiedlich lange, meistens haben wir von 6 Uhr früh bis ca. 20 Uhr gearbeitet. Die Arbeitszeit habe ich eingeteilt. Ich habe auch eingeteilt, wer welche Arbeiten verrichten musste. Manchmal sind auch Regiearbeiten angefallen, für die ich meine Beschäftigten entlohnen musste. Für eine Regiestunde habe ich 180,00 S bis 200,00 S bezahlt. Bei den Regiearbeiten handelt es sich um Sockelarbeiten, die wenig an Quadratmeter brachten, aber viel Arbeitszeit einforderten.
Die Aufträge erhielt ich nur von der Firma (J)L in mündlicher Form. Die einzelnen Baustellen hat Herr JL aufgezeichnet und wir sind dorthin gefahren. Die weiteren bei mir beschäftigten Personen sind selbst auf die Baustelle gekommen. Wir haben uns regelmäßig auf der Shelltankstelle getroffen. Von dort sind wir dann auf die Baustellen gefahren.
Eine Baustelle dauerte ca. ein bis fünf Tage. Herr JL hat mich persönlich pro Baustelle bar bezahlt. Ich habe meine Leute auch bar bezahlt. Pro Woche hat Herr JL mit mir ca. um die 200.000,00 S verrechnet. Überstunden wurden als solche nicht gesondert bezahlt. Es gab dafür nur den einheitlichen Preis von 180,00 S bis 200,00 S, bei schwierigeren Arbeiten habe ich auch 250,00 S bezahlt bekommen. Herr JL hat meiner Meinung nach nicht gewusst, mit wem ich zusammengearbeitet habe.
Herr JL hat mir von Haus aus gesagt, dass ich keine Ausländer beschäftigen darf. Daran habe ich mich strikt gehalten. Die bei mir beschäftigten Personen habe ich nicht zur Sozialversicherung angemeldet, weil es preislich nicht drinnen war. Bei einer Anmeldung hätten diese Personen auch nicht für mich gearbeitet. Bezüglich meiner eigenen Anmeldung habe ich mit Herrn JL nichts vereinbart. Herr JL hat mich jedoch gefragt, ob die beschäftigten Personen bei der Sozialversicherung angemeldet sind. Ich habe dies ihm gegenüber bejaht.
Die im Kassenakt vorliegenden Rechnungen stammen von mir. Die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer habe ich nicht abgeführt. Es handelte sich dabei um meinen Verdienst.
Sämtliche für die Verputzarbeit benötigten Materialien wie Gerüst und Putzwerkzeuge wurden uns von der Firma (J)L zur Verfügung gestellt. Lediglich für den Transport wurde ein firmenfremdes Fahrzeug verwendet, das Auto gehörte einem gewissen Herrn mit Vornamen Franz. Über mich wurde dieses Fahrzeug nicht abgerechnet.
Für Gerüstaufbauarbeiten habe ich einen Meterpreis erhalten. Wir waren meistens zu zweit. Den Quadratmeterpreis haben wir uns geteilt. Wenn wir auf einer Baustelle mit den Verputzarbeiten begonnen haben, mussten die beschäftigten Personen die ganze Zeit arbeiten. Sie konnten nicht kommen und gehen wann sie wollten. Die betreffende Baustelle musste jedenfalls fertig gestellt sein.
Es war bekannt, dass ich bei der Shelltankstelle immer montags Leute für die kommende Woche engagierte. Es waren daher immer unterschiedliche Leute beschäftigt. Eine Beschäftigung wurde meistens dann angenommen, wenn die Leute Geld brauchten. In der Zeit von November bis März war wenig los. In einzelnen Wochen haben wir in dieser Zeit nicht gearbeitet. Ich kannte die bei mir beschäftigten Personen nur mit Vornamen. Es handelte sich um Peter, Franz, Siegerl, Heli und Hiasi.
Ich besitze keinen Gewerbeschein. In Österreich ist es meiner Meinung nach egal, ob man eine Gewerbeberechtigung besitzt oder nicht. Ich habe das diesbezügliche Einkommen auch nicht versteuert. Ich glaube auch, dass die bei mir Beschäftigten ebenfalls keine Steuern abgeführt haben, weil jeder Schulden hatte. Ich selbst habe ebenfalls sehr hohe Schulden aufgrund meiner früheren Drogenprobleme.
b. Niederschrift mit IR bei der Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) am 30. Oktober 2003:
Vorhalt: Laut Aktenlage haben sie seit 1993 keine Einkünfte. Wovon haben sie die letzten 10 Jahre gelebt?
Antwort: Mein erlernter Beruf ist Maurer. Von 1993 bis 1999 ging ich keiner offiziellen Beschäftigung nach. 1999 lernte ich dann JL kennen, den Gesellschafter und Geschäftsführer der LBG. Ich kam wegen einer Arbeitssuche zu ihm und er machte mir den Vorschlag, dass ich als Subunternehmer für ihn tätig werden könnte. Ich nahm diesen Vorschlag an und wir einigten uns auf 10% von der Nettoauftragssumme + 5,00 S (Abbau vom Gerüst) oder 20,00 S (Aufbau vom Gerüst) pro m². Bei den Barauszahlungen von JL an mich erhielt ich jeweils einen Beleg, auf dem die 10% und zusätzlich die Beträge für die m² angeführt waren. Diese Belege wurden irrtümlich beim Wohnungsumbau von meinem Bruder weggeworfen.
Meine Tätigkeit bestand im Fassadenbau, Malerei, Edelputze und Gerüste aufstellen. Ich suchte mir selber Leute, indem ich sie auf der Tankstelle ansprach. Es handelte sich nur um Österreicher, Nachnamen weiß ich keine mehr. Es waren bei Fassadenarbeiten immer ca. fünf Leute notwendig. Beim Gerüstaufstellen waren wir immer zu zweit. Meine erste Baustelle war Bad Hall.
Zu den der Behörde vorliegenden handgeschriebenen Rechnungen gebe ich folgendes an: Ich schrieb teilweise blanko auf den Rechnungsblock die Adresse des Kunden, das Bauvorhaben, "bezahlt am" und den Stempel mit meiner Adresse. Dies machte ich häufig so. Danach sagte mir Herr JL an, was ich noch zusätzlich ausfüllen solle.
Dies waren zu 90% Arbeiten, die ich nicht durchführte.
Ich machte lediglich den Gerüsteauf- und Abbau. Der Großteil der auf den Rechungen angeführten Leistungen erfolgte durch Ausländer, die bei JL beschäftigt waren, wobei ich nicht mit Sicherheit angeben kann, ob diese wirklich bei ihm beschäftigt waren. Die Leute die für mich gearbeitet haben, habe ich selber bezahlt. JL erhielt im Jahr 1999 eine Strafe sowie eine höhere Nachforderung im Zuge der Betriebsprüfung. Daher zog er in einem Zeitraum von zwei Jahren seinen Arbeitnehmern pro Mann und Monat einen Betrag von 5.000,00 S ab.
Als Zeugen, die meine Aussage bestätigen können, gebe ich an: Herrn P., PK, HH und RK. Zu den Limiteds gebe ich folgendes an: Die Firmennamen wurden von mir kreiert. Diese beiden Firmen stellte ich JL zur Verfügung. Nach meinem Ausscheiden erhielt ich für diese Limiteds 140.000,00 S bar von JL mit Beleg, den ich aber weggeworfen habe. Ich vermute, dass LP noch einen Beleg über diese Zahlung besitzt. Ab diesem Zeitpunkt gehörten JL diese Firmen.
Mir wird ein exemplarisches Beispiel einer Rechnung der IG ltd. vorgelegt und dazu gebe ich an, dass ich diese nicht selbst verfasst habe, sie dürfte glaublich mittels EDV bei der LBG erstellt worden sein. Ich gebe an, dass ich zu diesem Zeitpunkt über keine EDV verfügt habe. Ich erhielt pro Ausgangsrechnung der Limited pauschal 5.000,00 S bar ohne Beleg. Ich glaube, dass vor ca. eineinhalb Jahren zwei Jugoslawen die Limiteds übernommen haben. Ca. im Frühjahr 2002 beendete ich die Geschäftsbeziehungen mit JL.
Vor ca. zwei Jahren forderte mich JL auf, dass ich einen Linzer Notar aufsuchen, dort meine Kokainsucht eingestehen und meine Rechnungsausstellung als Subunternehmer IR erklären solle. Hätte ich das nicht gemacht, hätte JL mir keine Arbeit mehr vermittelt. Das Schreiben des Notars musste ich JL übergeben.
Bei einem Gespräch mit dem Steuerberater, wo der Sachbearbeiter der Kanzlei, Herr JL und ich anwesend waren, erwähnte Herr JL, dass die Limiteds ihm gehörten und ich nur der Strohmann sei. Eine Kopie des Schreibens vom Notar wurde in der Kanzlei übergeben. Somit war in der Steuerkanzlei bekannt, dass es sich bei meinen Rechnungen um fingierte Belege handelte. JL zahlte jeweils an seine Arbeitnehmer monatlich 15.000,00 S, tatsächlich aber bekamen sie zwischen 40.000,00 S und 50.000,00 S, abhängig von den m² pro Partie. Er hatte ca. 15 Partien. Bei meiner Tätigkeit war ich JL gegenüber weisungsgebunden. Er stellte mir Material, Gerüst und Fuhrpark zur Verfügung. Bei Beginn meiner Geschäftsbeziehung zu JL wollte ich, dass er mich anstellt. Auf Empfehlung des Steuerberaters wurde mein Ansinnen abgelehnt. In weiterer Folge habe ich JL einige Male vergeblich ersucht, mich bei der Firma anzustellen.
c. Niederschrift mit der Gattin von IR vom 22. Oktober 2003:
Nach erfolgter Zeugenbelehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, gibt die Zeugin an: Die im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Firmen von IR sind mir nicht bekannt. Ich habe mich auch nie mit den Geschäften meines Mannes beschäftigt. Ob in den genannten Firmen Arbeiter beschäftigt waren, kann ich nicht sagen. Ebenso ist mir nicht bekannt, wo sich die benötigten Arbeitsgeräte und Werkzeuge meines Mannes befanden. Ob er ein Firmenfahrzeug besaß, entzieht sich meiner Kenntnis. Die Firma LBG und Herr JL sind mir nicht bekannt. Mein Ehemann befindet sich in ärztlicher Behandlung (Drogenentzug) und ist daher arbeits- und haftunfähig.
Meiner Erinnerung nach war mein Mann heuer bei einer anderen Firma beschäftigt, wurde jedoch wegen eines Krankenstandes (Lungenentzündung) rückwirkend gekündigt.
d. Niederschriften mit diversen Arbeitern:
(1) Mit IC (tätig bis 2001) vom 12. April 2005: Ansprechpartner (und Chef) bei der LBG sei JL gewesen. Materiallieferungen für Außen- und Innenputz habe JL organisiert.
(2) Mit ST (tätig von 1998 bis 2002) vom 20. Juni 2005: Ansprechpartner (und Chef) bei der LBG sei JL gewesen. Dieser habe auch die Materiallieferungen organisiert. Der Name IR sei ihm nicht bekannt.
(3) Mit MI (tätig von 1997 bis 2003) vom 20. Juni 2005: Chef und Ansprechpartner bei der LBG sei JL gewesen. Materiallieferungen für die eigene Partie habe immer JL besorgt. Der Name IR sage ihm nichts.
(4) Mit MB (März 2001 bis Oktober 2003) vom 20. Juni 2005: Ansprechpartner und Chef bei der LBG sei JL gewesen. Der Name IR ist ihm nicht bekannt.
e. Weitere Niederschriften:
(1) Mit KP vom 12. November 2003: Für Arbeiten Barzahlungen durch JL. Der Name IR ist ihm nicht bekannt.
(2) Mit HH vom 12. November 2003: Lohnzahlungen wurden bei Geldübergabe mit Kassabelegen quittiert. Monatliche Mieten wurden vom Gehalt abgezogen. Materialien wurden von der LBG zur Verfügung gestellt. Der Name IR ist nicht bekannt.
(3) Mit AZ (tätig seit 2000, Kündigung nach zwei Monaten) vom 12. November 2003: Vereinbarungen erfolgten mit JL. Den Namen IR hat AZ noch nie gehört.
(4) Mit AP (tätig 1997 bis 2000) vom 12. November 2003: Der Name IR ist ihm nicht bekannt.
(5) Mit JSCH (tätig 2000 oder 2001, Einstellung der Tätigkeit nach einer Woche) vom 12. November 2003: Angestellt von JL. Außer mit JL hatte er mit keiner anderen Person zu tun. Das Material wurde von JL zur Verfügung gestellt. Der Name IR, IFM ltd. und IG ltd. sind ihm nicht bekannt.
(6) Mit MCI (tätig 1999) vom 12. November 2003: JL war der Ansprechpartner. Ein IR bzw. die Firmen IFM ltd. und IG Ltd. sind nicht bekannt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001:
(a) Gem. § 303 (4) BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher beispielsweise die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder nähere Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v. 8.3.1994, 90/14/0192).
Für eine Wiederaufnahme genügen schon geringfügige Wiederaufnahmegründe.
(b) Die Finanzverwaltung führt in der Berufungsvorentscheidung eine Reihe von Gründen an, welche die Wiederaufnahme rechtfertigen sollen. Vor der Betriebsprüfung seien weder die formellen und materiellen Mängel der Buchführung, noch der fehlende Materialeinkauf (der 1998 und 1999 zu Umsatzzurechnungen führt) bzw. die (von 1999 bis 2001) zu Vorsteuern führenden Scheinrechnungen bekannt gewesen.
(c) Die Bw. hält diesen Ausführungen lediglich entgegen, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien und eine vorangegangene Betriebsprüfung eine Wiederaufnahme nicht zulasse.
(d) Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus dass Wiederaufnahmegründe sehr wohl vorliegen.
So werden die formellen Mängel der Buchhaltung (verspätete Einbuchung der Verbindlichkeiten und Forderungen) in der Berufung nicht einmal bestritten. Auch die Tatsache nicht verbuchter Materiallieferungen auf den Namen der Bw. ist durch die ho. vorliegenden Unterlagen nachgewiesen. Die von der BP im Rahmen der Befragung von Dienstnehmern festgestellte Schwarzauszahlung von Löhnen wurde von der Bw. im Berufungsverfahren in keiner Weise widerlegt. Schon diese Feststellungen, die zur Schätzung nach § 184 BAO berechtigen, würden ausreichen um die Wiederaufnahme zu rechtfertigen, da es sich um Tatsachen handelt, die vor der Betriebsprüfung nicht bekannt waren.
Hinzu kommen die von der BP festgestellten Scheinrechnungen mit IR, die zu Vorsteuerkürzungen und zusätzlichen Passivierungen geführt haben und ebenfalls zum Teil auf Befragungen der Dienstnehmer beruhen. Auch diese Fakten waren vor der Betriebsprüfung nicht bekannt.
(e) Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegt, wurde auch der Ermessensgebrauch seitens BP aufgrund der Höhe der festgestellten Verkürzungen richtig ausgeübt. Bei der Ermessensübung wurde den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt. Die Bw. hat - wie noch zu schildern ist - in jedem Jahr WEK in Millionenhöhe nicht verbucht. Sie hat - dieser Feststellung folgend - Schwarzumsätze bezogen und auch Schwarzlöhne in beträchtlicher Höhe ausbezahlt. Alleine daraus ergaben sich notwendige Rückstellungen in Höhe von 1,8 bis 2,8 Mill. Schilling. Die Bw. hat - ebenfalls in Millionenhöhe - Fremdleistungen in Scheinrechnungen ausgewiesen. Alle diese Umstände rechtfertigen es, das Ziel einer richtigen bzw. rechtmäßigen Besteuerung über den Grundsatz der Rechtsbeständigkeit zu stellen (s dazu Ritz, § 303 BAO, Rz 37 ff.), insbesondere weil auch die Auswirkungen nicht mehr als geringfügig anzusehen sind.
(f) Irrelevant ist das Argument der Bw., wonach am 20. Juli 1999 eine "Vereinbarung" zwischen der Bw. und der (vorangegangenen BP) geschlossen worden und mit den daraus resultierenden Nachzahlungen alles bis Mitte 1999 erledigt sei.
Abgesehen davon, dass die Betriebsprüfung derartige Vereinbarungen schon rein rechtlich gar nicht abschließen könnte, ist solches auch aufgrund der Gesamtumstände auszuschließen. Es handelte sich nämlich um eine Umsatzsteuersonderprüfung des Zeitraumes 2-12/1998. Nur für diesen Zeitraum erfolgte auch (ursprünglich) eine Zuschätzung. Umsatzsteuerprüfungen werden gerade deshalb nur für einen Zeitraum von maximal 11 Monaten durchgeführt, um spätere Prüfungen der Jahresveranlagungen der Umsatzsteuer nicht zu präjudizieren. Eine Zuschätzung im Rahmen der Umsatzsteuersteuerprüfung eines (maximal 11-monatigen) Zeitraumes hindert somit Zurechnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung der jeweiligen Jahresveranlagung - zumal im Ertragsteuerbereich - in keiner Weise.
2. Umsatzzuschätzungen aufgrund von Wareneinkaufsverkürzungen:
(a) Wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, besteht zunächst eine generelle Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO schon deshalb, weil die Buchhaltung formelle und materielle Mängel aufweist, die von der Bw. nicht widerlegt werden konnten. Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO dann, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, dass diese geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Das in der Stellungnahme vom 13. Mai 2004 angeführte Hochwasser kann die Bw. höchstens daran hindern, Originalbelege vorzulegen. Es ändert aber nichts daran, dass die Verbuchung der wichtigsten Konten in einer den Buchhaltungsvorschriften nicht entsprechenden Weise vorgenommen wurde.
Die in der Buchhaltung nicht erfassten Wareneinkäufe berechtigen die Finanzverwaltung vollends, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen.
(b) Wenn die Bw. - die bei Lieferanten aufgefundenen und nicht verbuchten Lieferungen gar nicht bestreitend - darauf verweist, es hätten (auf ihren Namen) andere Firmen und Privatpersonen Baumaterial bezogen, um damit selbst Bauvorhaben durchzuführen, so kann sie zunächst die Richtigkeit ihrer Buchführung damit nicht dartun. Im Gegenteil wären - auch wenn es sich so verhalten hätte - diese Lieferungen zunächst bei der Bw. buchhalterisch zu erfassen gewesen, das ergibt sich schon aus den handelsrechtlichen Vorschriften. Die Barabwicklung "fremder" Einkäufe bei Firmenlieferanten und deren Nichtverbuchung würden schon für sich einen zur Schätzung führenden schweren Buchhaltungsmangel darstellen. Hinzu kommt, dass die BP "schwarze Lohnzahlungen" an Arbeitnehmer eruieren konnte, die offenkundig tw. mit Beträgen aus fingierten Scheinrechnungen bedeckt wurden. Damit finden auch die nichtverbuchten WEK ihre logische Erklärung. Die Bw. hat offenkundig ständig schwarz bei ihren Lieferanten eingekauft und in der Folge mit diesen WEK und mit Hilfe ihrer Arbeitnehmer und sonstiger Personen (die Zahlungen neben ihren offiziellen Löhnen erhielten) Schwarzbaustellen betrieben. Damit schließt sich der Kreis einer systematisch betriebenen Steuerhinterziehung.
Die Bw. hat zwar behauptet, die Lieferungen seien an andere Personen und Firmen ergangen, sie hat aber keine tauglichen Beweise für die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen beigebracht, wonach sämtliche Wareneinkäufe die Bw. nicht betroffen hätten. Wenn sie dazu in der Berufungsergänzung vom 18. November 2004 ausführt, es entspräche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass im Einvernehmen mit Firmen Material in großen Mengen von Großhändlern an Private ausgegeben würde, so wäre es an ihr gelegen gewesen, den Nachweis dieser ungewöhnlichen Praxis anzutreten, zumal nach dieser Darstellung im Jahr 1998 fast die Hälfte des WEK von Firmenfremden durchgeführt worden wäre. Der Unabhängige Finanzsenat geht nicht davon aus, dass eine Firma mit einem WEK von rd. 3.025.000,00 S (offizieller Einkauf 1998) im selben Jahr für fremde Personen (für die sie auch keine Arbeiten erbringt) um weitere 3.000.000,00 S über ihren Lieferanten Einkäufe tätigt und diese Waren zum Nulltarif weitergibt. Die von der Bw. dafür angebotenen "Beweise" - im wesentlichen ein Arbeitsauftrag an die Berufungsbehörde, sämtliche Warenempfänger und Lieferanten zu befragen - konnten die von der Bw. aufgestellte These nicht erhärten. Die zuletzt befragten Personen gaben überwiegend an, selbst keine Einkäufe bei den Firmen B und H durchgeführt zu haben bzw sei die LBG tätig geworden (zB HM und AG), womit auch diese Zeugen die Darlegung der Bw. nicht stützen.
Die BP geht nicht davon aus, dass die Warenlieferungen für die in der Buchhaltung erfassten Baustellen der Bw. verwendet wurden, sondern vermutet - und dies nicht unbegründet - dass diese nicht erfassten Lieferungen für (nicht erklärte) "Schwarzgeschäfte" Verwendung fanden. Eine Kontrolle der Lieferungen mit offiziellen "Baustellen" der Bw. (wie von dieser beantragt) war somit gar nicht möglich, weil die BP die "schwarzen Baustellen" der Bw. nicht kennen kann (und die Bw. diese natürlich auch nicht bekanntgegeben hat). Insoweit geht das Berufungsvorbringen der Bw. völlig ins Leere.
(c) Die festgestellten Differenzen im Jahr 1998 wurde seitens der BP (von 2.644.360,09) auf 3.000.000,00 und 1999 (von 887.933,47) auf 1.500.000,00 erhöht, da diese nur Teile des Großhandels betrafen und von weiteren Verkürzungen auszugehen war, wobei die Bw. die Berechtigung einer Vergleichsmöglichkeit mit den Jahren 2000 und 2001 in Frage stellte.
Eine gravierende Änderung der Verhältnisse in den Jahren 2000 und 2001 ist den vorliegenden Bilanzen aber nicht entnehmbar, vielmehr wird auch diesen Jahren ein entsprechender Wareneinkauf ausgewiesen (lt. Bilanz 2000: Materialaufwand von 4,3 Millionen auf 7,4 Millionen gestiegen). Für den Unabhängigen Finanzsenat ist daher nicht erkennbar, welche gravierenden Unterschiede einen Vergleich der Prüfungsjahre ausschließen sollten.
Der sonstige Berechnungsmodus der Zuschätzung (Gesamtumsatz ein Drittel Materialaufwand, ein Drittel Lohnaufwand und ein Drittel Rohgewinn) wurde im wesentlichen nicht beeinsprucht.
(d) Die Schätzungsgrundlagen wurden im Berufungsverfahren nochmals herabgesetzt. Dabei wurde der ermittelte nichtverbuchte WEK um ein Drittel gekürzt. Damit sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates alle Unwägbarkeiten - die ohnedies von der Bw. zu beweisen gewesen wären - abgegolten, sodass von einer Überschätzung nicht auszugehen ist. Jeder Schätzung ist im übrigen eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss auch die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz § 184 BAO mit Verweis auf VwGH 19.3.2002, 98/14/0026 und VwGH 27.8.2002, 96/14/0111).
(e) Die Umsatzzuschätzung beträgt - wie im Vorhalt vom 15. Januar 2007 bereits dargestellt - im Jahr 1998 gesamt 2.800.000,00 S und 1999 gesamt 1.500.000,00 S. Der WEK wurde zusätzlich mit 1.974.455,00 S (1998) und 662.990,00 S (1999) berücksichtigt.
3. Verdeckte Ausschüttungen der Veranlagungsjahre 1998 und 1999:
(a) Die steuerliche Neutralisierung verdeckter Ausschüttungen hat die Entflechtung betrieblich und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorgänge zum Ziel. Verdeckte Ausschüttungen von Körperschaften stellen gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 eine Verwendung erzielten Einkommens dar. Sie sind daher bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen, damit der objektiv richtige steuerliche Erfolg der Körperschaft ermittelt werden kann.
(b) Verdeckte Ausschüttungen setzen Vorteilszuwendungen an den Eigentümer oder Gesellschafter der Körperschaft bzw. an dem Anteilsinhaber nahestehende Personen voraus. Nahestehende Personen sind solche, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (zB. VwGH vom 16.5.2002, 96/13/0128), aber auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein "Nahestehen" (objektives Tatbild).
(c) Die BP ging von verdeckten Ausschüttungen der Bw. in Höhe der Umsatzzurechnungen inklusive der bereits erfolgten Zurechnungen (1998 mit 1.000.000,00 und 1999 mit 500.000,00) abzüglich des Wareneinsatzes an JL aus. JL war sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der Bw. Nach den Aussagen der Dienstnehmer war er der derjenige, der die Arbeiter engagierte, das Material lieferte und eigentlicher "Chef" der Baustellen war. Dies sagen die befragten Zeugen unabhängig voneinander dezidiert aus. Es erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat daher nur folgerichtig, dass JL auch von nicht erklärten Erlösen profitiert haben muss.
(d) Die Bw. hat bezüglich der verdeckten Ausschüttung nichts vorgebracht, was deren Zurechnung generell in Frage stellen könnte. Die Zuschätzungen der Berufungsbehörde enthalten die Feststellungen der BP, die bereits im Ergebis des jeweiligen Jahres enthaltene Zuschätzung des Steuerberaters wurde nicht mehr miteinbezogen.
(e) Die Berufungsbehörde hat die Zuschätzungsbeträge und die KESt wie folgt festgesetzt:
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1998
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1999
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Umsatz zusätzl.
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2.800.000,00
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1.500.000,00
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WEK
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-1.974.455,00
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-662.990,00
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Netto
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825.545,00
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837.010,00
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Brutto
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990.654,00
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1.004.412,00
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33,33%
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33,33%
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KESt
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330.185,00
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334.771,00
4. Vorsteuerkürzungen und Passivierungen aufgrund unrichtig verbuchter Fremdleistungen:
(a) Die BP stellte fest, dass durch IR Rechnungen an die Bw. ausgestellt wurden, wobei deren Bezahlung zur Gänze bar über die Kasse erfolgte (Beträge zwischen 40.000,00 S und 196.000,00 S). Unterlagen über die entsprechenden Leistungen konnten nicht vorgelegt werden. IR machte diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Während er bei der Befragung vor der Gebietskrankenkasse (GKK) davon spricht, dass er selbst Arbeiter angestellt, als Subunternehmer agiert und die Rechnungssumme (inklusive MWSt) kassiert habe, sagt er anlässlich der Niederschrift bei der Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) am 30. Oktober 2003 anderes aus: Die auf den handgeschriebenen Rechnungen aufgeführten Arbeiten habe er zu 90% nicht durchgeführt. Der Großteil der Leistungen sei durch Ausländer erfolgt, die bei JL beschäftigt gewesen seien. Dafür gebe es auch Zeugen. Die IFM ltd. und die IG ltd. habe er JL zur Verfügung gestellt. JL hätte zudem verlangt, dass er bei einem Notar seine Subunternehmerstellung erkläre, da er ansonsten keine Arbeit mehr bekommen hätte. Auch der Steuerkanzlei der Bw. sei bekannt gewesen, dass es sich bei den Rechnungen um fingierte Belege handle. Gegenüber JL sei er weisungsgebunden gewesen, Material hätte dieser beigestellt.
(b) In der Stellungnahme vom 13. Mai 2004 wird auf eine Zusammenarbeit mit IR seit 1995 verwiesen. Die LBG habe sich um Baustellen gar nicht mehr kümmern müssen, wenn sie an IR übertragen wurden. Weil die Arbeit gut geklappt habe, sei auf Schriftverkehr verzichtet worden. Zudem habe es keine Bemängelungen gegeben. Auch als IR in der Justizanstalt gewesen sei, wären Rechnungen ausgestellt worden. Erst ab 2001 habe es mit IR Probleme gegeben. Er habe JL erpresst und Drohungen ausgestoßen. Die erste Aussage vor der GKK sei noch wahrheitsgetreu. Die Niederschrift bei der Finanzverwaltung sei dagegen von Schädigungsabsicht getragen. Die abgegebene notarielle Erklärung sei wiederum eine durchaus plausible Erklärung.
Beantragt wird die Einvernahme diverser Zeugen (SL, WW, NA und RN).
(c) Aus den nachstehenden Gründen ist der Darstellung der Bw. nicht zu folgen:
Der angebliche Subunternehmer IR bestritt in der Befragung vom 30. Oktober 2003 die Durchführung von 90% der in den Rechnungen angeführten Leistungen. Er gab zudem an, JL erst 1999 kennengelernt zu haben, was der Aussage in der Stellungnahme vom 13. Mai 2004 entgegensteht, wonach schon seit 1995 eine Zusammenarbeit bestanden habe. Der gesamten Niederschrift ist zu entnehmen, dass die auf den Rechnungen aufscheinenden Fakten nicht richtig sind bzw. von JL in Zusammenarbeit mit IR quasi erfunden wurden und IR - soweit er tatsächlich für die LBG tätig wurde - weisungsgebunden war.
Die Anschriften der von der Bw. angebotenen Zeugen für die Unternehmertätigkeit von IR konnten trotz Aufforderung nicht beigebracht werden. Die Finanzbehörde befragte jedoch weitere zum selben Thema angeführte Mitarbeiter (so IC, ST, MI, MB, KP, HH, AZ, AP, JSCH und MCI). Übereinstimmender Tenor aller Aussagen dieser Personen war, dass IR nicht bekannt sei und JL als Chef aller Bautätigkeiten anzusehen war. Dies bestätigt die Aussage von IR vor der PAST, wonach dieser nur in einem geringen Ausmaß tätig geworden ist. Es erscheint der Berufungsbehörde nicht wahrscheinlich, dass ein ständig mit der LBG zusammenarbeitender Unternehmer den Arbeitnehmern des Betriebes als solcher nicht in Erinnerung bleiben würde. Auch dass über derartige Tätigkeiten eines Subunternehmers keine Aufschreibungen geführt worden sein sollen, widerspräche jeglichem vernünftigen kaufmännischen Verhalten. In der heiklen Baubranche sind Reklamationen geradezu an der Tagesordnung. Ungeachtet eines guten oder weniger guten Verhältnisses mit Subunternehmern müsste es als geradezu grob fahrlässige Handlungsweise bezeichnet werden, würde sich ein Unternehmer bezüglich der Tätigkeit von Subunternehmern nicht mit genauestens geführten Aufzeichnungen absichern. Dass solche weder in Form von Bautagebüchern noch in anderer Gestaltung geführt wurden, spricht nicht für die Darlegungen der Bw und von JL.
Was die von den Limiteds ausgestellten Rechnungen betrifft, schließt sich die Berufungsbehörde den Schlussfolgerungen der BP an. Nachweise für eine über die Legung von Scheinrechnungen hinausgehende Tätigkeit der Limiteds wurden nicht erbracht. Zudem haben sich die Angaben von JL auch in diesem Punkt eindeutig als falsch erwiesen. Die Gattin von IR, welche angeblich in der Haftzeit dessen Funktion übernommen haben soll, bestreitet dies in der Befragung vom 22. Oktober 2003. Weder kenne sie die Firmen (Limiteds), noch habe sie sich mit den Geschäften ihres Mannes beschäftigt. Auch die Firma LBG und Herr JL seien ihr unbekannt. Geht man von der Richtigkeit dieser zeugenschaftlichen Einvernahme aus - das Gegenteil wurde nicht nachgewiesen - so ergibt sich daraus plausibel, dass die Limiteds lediglich von JL "vorgeschoben" wurden, um Scheinrechnungen für Leistungen erstellen zu können, die nicht erbracht wurden.
(d) Die bisher von der BP ermittelten Vorsteuerkürzungen von 417.841,00 S (1999), 515.118,00 S (2000) und 301.217,00 S (2001) bleiben demgemäß vollinhaltlich aufrecht.
5. Sachverhaltsermittlung durch das Finanzamt, Berufungsvorentscheidung und Schlüsse aus den gesamten vorliegenden Fakten:
(a) Die Finanzverwaltung hat im Rahmen der BP und noch weitergehend auch im Berufungsverfahren versucht, Sachverhaltsermittlungen und Befragungen durchzuführen, soweit dies möglich war. Wo keine konkreten Anträge gestellt wurden (Befragung JL) oder diese zur Sachverhaltsfindung nichts beitragen konnten (Befragung Mitarbeiter Steuerbüro zur Vereinbarung vom 20. Juli 1999), war ihnen nicht nachzukommen. Soweit beantragte Zeugen auffindbar waren, wurden diese befragt und haben durchwegs nicht so ausgesagt, wie die Bw. dies offenbar erwartet hat.
Dem neuerlichen Antrag vom 30. Juni 2006 kam die Berufungsbehörde - durch Beauftragung der BP - insoweit nach, als dies mit einem ordnungsgemäßen und ökonomischen Verfahren noch vereinbar war. Die Bw. hat sich offenkundig erwartet, dass die Berufungsbehörde sämtlichen bei ihr nicht mehr aufklärbaren Belegen und damit zusammenhängenden Sachverhalten nachgehen müsse. Diese Erwartung konnte nicht erfüllt werden. Eine entsprechende Aufklärung hätte in erster Linie von der Bw. kommen müssen. Die von der Bw. über Jahre hinweg versäumte - und auch gar nicht ernsthaft bestrittene - ordnungsgemäße Verbuchung sämtlicher WEK, kann nicht in einem behördlichen Verfahren saniert werden. Die rückwirkende Erstellung einer jahrelang unrichtig geführten Buchhaltung ist nicht möglich. Selbst die Befragung sämtlicher von der Bw. im Schreiben vom 30. Juni 2006 angeführten Personen, könnte noch immer nicht hundertprozentige Klarheit darüber verschaffen, sind doch seit den Vorgängen fast 10 Jahre vergangen. Diese Schwierigkeit spiegelt sich auch in den Antworten der befragten Personen wieder. Die Ergebnisse der Befragung sprechen im übrigen eine deutliche Sprache. Die Mehrheit der befragten Personen gibt an, dass - ihnen nicht mehr bekannte - div. Personen auf den jeweiligen Baustellen gearbeitet und sie selbst keine Einkäufe bei den Firmen B und H durchgeführt hätten. Dies spricht eindeutig dafür, dass die offenkundig von JL organisierte "Schwarzarbeiterpartie" unter Leitung von IR das Material über die LBG gekauft und an den bezeichneten Baustellen verarbeitet hat, ohne diese Erlöse in der Buchhaltung der LBG anzugeben.
(b) Im übrigen passt auch die gesamte Vorgangsweise von JL gegenüber IR und den zuletzt befragten Personen ins Gesamtbild. IR gibt bei der Befragung durch die BP an, JL habe ihn quasi "genötigt", sich vor der GKK selbst zu beschuldigen, weil er sonst keine Arbeit mehr erhalten hätte. Auch bei den zuletzt befragten Personen - so zB bei PP und RS - hat JL - offenkundig erfolgreich (und ohne die Finanzverwaltung davon zu informieren) - versucht, diese zu einer Leugnung der Kenntnis seiner Person zu überreden. Diese Vorgangsweise wäre aber völlig unnötig gewesen, würden die besagten Personen JL nicht kennen. Es wird wohl kaum jemand ohne Grund behaupten, JL und die LBG zu kennen, wenn er diese Person oder Firma tatsächlich noch nie zuvor kennengelernt und keine Leistung erhalten hat. Die bezeichneten Aktivitäten von JL sprechen somit für sich und haben die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht erhöht.
(c) Betrachtet man die Fakten im Gesamten, so ergibt sich das Bild eines Betriebes, der weder ordentliche (formell und materiell richtige) Bücher führt, noch die Wareneinkäufe und Erlöse richtig erfasst und zudem unrichtige Rechnungen zwecks Vorsteuerabzug erstellt und Schwarzlöhne zahlt. Die von der Finanzverwaltung vorgenommenen Schätzungen und sonstigen bilanziellen Änderungen hielten sich - führt man sich die obigen Mängel vor Augen - an der Untergrenze der möglichen Korrekturen. So hat die BP aus dem Faktum unrichtig erstellter Rechnungen betreffend Fremdleistungen nicht nur keine Ausgabenkürzung vorgenommen, sondern auch alle (rechnerisch) anfallenden Lohnabgaben und Sozialversicherungsabgaben im Prüfungszeitraum passiviert, obwohl die Bw. hinsichtlich der Lohnabgaben nur Haftungspflichtige ist und dies auch erst im Zeitpunkt der Vorschreibung werden kann.
(d) Soweit die Bw. die Bw. hinsichtlich der Zuschätzung bei der LBG im Schreiben vom 12. Februar 2007 eine Verknüpfung zur Frage der Haftung von JL herstellen möchte, ist ihr zu entgegnen, dass im Berufungsverfahren ausschließlich die Frage der rechtlichen Richtigkeit der Entscheidung von Bedeutung sein kann und diese demgemäß ohne weiteres Verfahren zu erlassen war, ohne auf die neuerliche Vorbringen weiter einzugehen. Für sachliche Entgegnungen zur beabsichtigten Zuschätzungen hatte die Bw. (inklusive Verlängerung) nochmals einen ganzen Monat Zeit, die sie - wie dem Schreiben vom 12. Februar 2007 zu entnehmen ist - nicht genützt hat.
Die Berufung betreffend KESt sowie Umsatz - und Körperschaftsteuer 1998 und 1999 war aus den genannten Gründen abzuweisen, die Bescheide waren abzuändern. Die Berufungen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 und 2001 und die Berufung gegen die entsprechenden Wiederaufnahmebescheide waren abzuweisen.
Beilage: 4 Berechnungsblätter, 1 Anonymisierungsliste
Linz, am 13. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0763-L/05
- Stammnummer
- 26651
- Gültig
- 13.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF