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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0763-L/05

Schätzung einer Baufirma

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-L/05vom 13.02.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Des weiteren werde in dieser Stellungnahme vorgebracht, dass es im Rahmen der vorangegangen Betriebsprüfung, konkret am 20. Juli 1999, zu einer Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und der Steuerberatungskanzlei gekommen sei, dass die Zuschätzung gleich im Einvernehmen auf das Jahr 1998 und das erste Halbjahr 1999 ausgedehnt werde und dass mit der daraus resultierenden Nachzahlung für die Berufungswerberin steuerlich alles bis zum 30. Juni 1999 endgültig erledigt sei. Einerseits habe man - im Einvernehmen - gerade kein aufwendiges, wenn nicht unmögliches Beweisverfahren zu den aufgetauchten Materialeinkaufsverkürzungen durchführen wollen. Andererseits sei durch die Berufungswerberin klargestellt worden, dass ein Fortbetrieb wirtschaftlich nur möglich gewesen sei, wenn man die Vergangenheit steuerlich ein für allemal erledige und ab sofort ein Neubeginn auch in steuerlicher Hinsicht stattfinden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass der Zeitraum bis 30. Juni 1999 als vollständig abgeprüft und auch nachbezahlt, somit (gemeint wohl: als) steuerlich erledigt angesehen werden müsse. Wie die jetzige Betriebsprüfung zeigen würde, habe ja auch tatsächlich ab 1. Juli 1999 eine entscheidende Änderung der kaufmännischen bzw. steuerlichen Gebarung eingesetzt. Der Berufungswerberin würden im Rahmen der jetzigen Betriebsprüfung im wesentlichen nur die früheren Verfehlungen bzw. Verkürzungen bis Mitte 1999 vorgeworfen werden, was angesichts des bei der vorhergehenden Betriebsprüfung im Juli 1999 abgeschlossenen Vergleiches unzulässig sei und die seit Mitte 1999 ganz offensichtlich eingetretene Änderung bzw. Anstrengung zunichte mache bzw. bestrafen würde. Zu diesem Vorbringen sei folgendes auszuführen: Für den Zeitraum 2-12/1998 sei eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt worden. In deren Zug sei es zu einer Zuschätzung für den damaligen Prüfungszeitraum dh für Februar bis Dezember 1998 gekommen. In der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 29. Juli 1999 sei nicht festgehalten, dass eine "Ausdehnung" der Zuschätzung auf den Zeitraum bis Mitte 1999 erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bestimmung des § 88 BAO hinzuweisen, wonach eine Niederschrift (soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt) vollen Beweis darüber liefere, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt werde (vgl. Ritz, BAO, Tz 1 zu § 88). Auch das damalige Prüforgan habe bestätigt, dass im Rahmen der erwähnten USO-Prüfung keinerlei "Vergleich" mit der Berufungswerberin über irgendwelche Abgabenansprüche abgeschlossen worden seien, dh dass das Vorbringen der Berufungswerberin nicht den Tatsachen entspreche. Überdies sei festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung der Finanzverwaltung noch nicht einmal der Jahresabschluss für das Jahr 1998 vorgelegen sei (eingereicht am 16. November 1999) geschweige denn, der des Jahres 1999 (eingereicht am 24. Februar 2000). Ferner sei eine ertragsteuerliche Würdigung (einschließlich Kapitalertragsteuer) von nicht erklärten Umsätzen im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung gar nicht möglich. Weiters sei festzuhalten, dass die vor der gegenständlichen Außenprüfung erfolgten Zurechnungen durch die Finanzverwaltung im Zuge der USO-Prüfung im Jahr 1998 sowie die durch die steuerliche Vertretung vorgenommene Gewinnerhöhung im Jahr 1999 im Rahmen der Zuschätzung berücksichtigt worden seien. Es sei von diesen Beträgen lediglich (zusätzlich) Kapitalertragsteuer vorgeschrieben worden. Schließlich sei zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass dem Abgabenrecht das Institut eines "Vergleiches" - im Gegensatz zum Zivilprozess (vgl. § 204 ZPO) - fremd sei. Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld seien daher ohne irgendeine rechtliche Relevanz (vgl zB VwGH 27.7.1994, 92/13/0058; VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005). Zum Punkt 2 der oben wiedergegebenen Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. Mai 2004 werde in der Stellungnahme vom Mai 2004 folgendes ausgeführt: Gerade aus den vorgelegten Kundenkonten ergebe sich die (aufgrund der mit dem Finanzamt im Juli 1999 getroffenen Vereinbarung beruhende) einschneidende Änderung ab (der) Jahresmitte 1999. Die bis dahin bestehenden zum Teil erheblichen Differenzen zwischen den verbuchten Materialeinkäufen und den von den Großhändlern bekannt gegeben Lieferungen würden daher rühren, dass bei den Großhändlern, insbesondere der Fa. B. über das Kundenkonto der Berufungswerberin auch andere Firmen bzw. Privatfirmen in großem Umfang Baumaterial bezogen hätten, um damit selbst Bauvorhaben durchführen zu können, die nichts mit der Berufungswerberin zu tun hätten. Da das Material von den Beziehern ohnedies sofort bar bezahlt hätte werden müssen, sei der Berufungswerberin aus dieser Praktik kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstanden. Wenn nun aber im Zuge der finanzbehördlichen Zuschätzung aus fremden Materialbezug auf einen zusätzlichen Umsatz der Berufungswerberin geschlossen und somit völlig fremde Baustellen zugerechnet würden, entspreche dies nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus den Lieferscheinen und Belegen der Großhändler, insbesondere der Fa. B., ergebe sich ganz klar, dass für die Jahre 1998 und 1999 im Rahmen der Zuschätzung praktisch ausnahmslos Baustellen zugerechnet worden seien, mit denen die Berufungswerberin tatsächlich nichts zu tun gehabt habe. Nur beispielsweise sei hier auf die Zurechnung von Baustellen der Firmen N. sowie S. & H. zu verweisen. In einer Ergänzung der Berufung vom 18. November 2004 werde zu diesem Punkt noch ausgeführt, dass dem Finanzamt umfassende Unterlagen vorliegen würden, um diesen behaupteten Sachverhalt nachvollziehen und überprüfen zu können. Es seien wochen- bzw. monatelang Lieferscheine und Rechnungen der Firma B. kopiert worden. Es werde beantragt, sämtliche Lieferscheine und Rechnungen (Kopien) zur Verfügung zu stellen, damit anhand jedes einzelnen Beleges überprüft werden könne, ob dieser mit einer Baustelle der Berufungswerberin korrespondiere. Es entspräche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Berufungswerberin Disponenten der Firma B. (konkret etwa Herr O. und Herr H.) Material in großen Mengen an Private faktisch (?) ausgegeben und von diesen sofort bar kassiert hätten, die Belege aber offiziell dem Kundenkonto der Berufungswerberin zugeordnet worden wären. Diese Umsätze hätten nicht etwa bloß in den Büchern aufscheinen sollen, sondern es hätte die Berufungswerberin mit diesen Umsätzen tatsächlich überhaupt nichts zu tun gehabt. Selbst wenn die Buchführung der Berufungswerberin Mängel aufweisen würde, berechtige dies nicht einfach zur Zurechnung von Umsätzen, die nachweislich nicht von der Berufungswerberin getätigt worden seien. Diesbezüglich hätte das Finanzamt Nachforschungen von Amts wegen anzustellen gehabt, als auch eine entsprechende Beweisführung durch die Vertretung der Berufungswerberin zulassen müssen. Wenn sich die Zuschätzung an den erklärten Umsätzen der Jahre 2000 und 2001 orientiere, ergebe dies ein unrichtiges Bild. In den Jahren 2000 und 2001 seien die Verhältnisse wesentlich geändert worden, es sei ganz anders gearbeitet worden. Die Berufungswerberin habe damals ohne eigenen Materialeinkauf für mehrere Firmen nur die Arbeit erledigt, etwa für die Firma Sch., in Melk oder für die Lagerhäuser in RZ und V. Es sei selbstverständlich mehr Umsatz erzielt worden, weil weniger Materialaufwand angefallen sei. Zu diesem Vorbringen betreffend die von der Außenprüfung festgestellte Verkürzung des Materialeinkaufes sei folgendes auszuführen: In der Berufung werde nicht in Abrede gestellt, dass die Buchführung der Berufungswerberin schwere formelle und materielle Mängel aufweise (vgl. diesbezüglich Punkt 1. der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. Mai 2004, der oben wiedergegeben worden sei). Besonders schwer wiege in diesem Zusammenhang, dass bei einem Großteil der Buchungen eine genaue Bezeichnung bzw. Beschreibung der Geschäftsfälle fehle und entgegen der Bestimmung des § 131 Abs 1 Z 3 BAO keine Lieferantenkonten geführt worden seien. So werde der Materialeinkauf zum Großteil (bei 1649 Buchungen im Zeitraum 1998 bis 2001 in 1549 Fällen also bei über 96% der Buchungen) nur über die Bezeichnung "Einkauf Handelswaren" über die Kassa gebucht. Das Feld "Text", das zur Beschreibung des Geschäftsfalles diene, sei überhaupt leer gelassen worden (vgl. zB die ACL-Ausdrucke betreffend den Materialeinkauf vom 28. Februar 2001 bis 31. Mai 2001 [=Seite 702 des Arbeitsbogens] und vom 31. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 [=Seiten 697 bis 700 des Arbeitsbogens]). Gemäß § 189 Abs 1 3. Satz HGB, der gemäß § 124 BAO auch für die Berufungswerberin für abgabenrechtliche Belange verpflichtend einzuhalten sei, müsse die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln könne. Des Weiteren müssten sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 189 Abs 1 letzter Satz HGB sowie VwGH vom 19.2.1992, 91/14/0216). Durch die Nichtführung von Lieferantenkonten sowie der Verwendung der unbestimmten Bezeichnung "Einkauf Handelswaren", sei eine Nachprüfbarkeit der vorgenommenen Buchungen für einen sachverständigen Dritten - wie für ein Prüforgan der Finanzverwaltung - nicht möglich gewesen. Vielmehr habe die Buchhaltung der Berufungswerberin nicht einmal die Qualität einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung erreicht. Aus den im Rahmen der Außenprüfung festgestellten massiven formellen und materiellen Mängeln der Buchführung der Berufungswerberin folge eine Schätzungsberechtigung und -verpflichtung der Abgabenbehörde gemäß § 184 Abs. 3 BAO. Beispielsweise werde diesbezüglich auf die Erkenntnisse des VwGH vom 12.8.1994, 91/14/0256 und vom 23.3.1999, 97/14/0172, verwiesen, wonach bei einem Bilanzierenden, der im Eingangs- und Ausgangsbereich Geschäftsfälle erst mit der Bezahlung verbuche, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen seien. In der Stellungnahme vom Mai 2004 werde nunmehr die Behauptung aufgestellt, dass sich aus den vorgelegten Kundenkonten eine einschneidende Änderung ab Jahresmitte 1999 ergeben würde. Worin diese "Änderung" im Einzelnen bestehen solle, werde in dieser Stellungnahme nicht ausgeführt. Vielmehr sei es so, dass sowohl vor als auch nach Mitte 1999 die Berufungswerberin keine Kreditorenkonten geführt und auch nach Juni 1999 die gebuchten Geschäftsfälle gar nicht bzw. unvollständig bezeichnet habe, sodass eine Nachvollziehbarkeit der gebuchten Beträge auch für Zeiträume nach dem Juni 1999 nicht gegeben gewesen sei (vgl. zB die ACL-Ausdrucke betreffend den Zeitraum 2. Februar 2001 bis 5. Februar 2001 = Seite 702 des Arbeitsbogens). Betreffend die von der Außenprüfung festgestellten Differenzen zwischen Materialeinkauf laut den von der Außenprüfung über Anfrage bei den entsprechenden Großhändlern bzw. Erzeugern über Lieferungen an die Berufungswerberin erhaltenen Informationen (vgl. zB das Schreiben der Fa. MM vom 15. Oktober 2003 = Seite 39 des Arbeitsbogens sowie das Schreiben der Fa. W. GmbH vom 10. Oktober 2003 = Seite 63 des Arbeitsbogens) und dem gebuchten Materialeinkauf (entgegen der Diktion in der Stellungnahme seien diese Kundenkonten nicht durch die Berufungswerberin vorgelegt worden), werde in der Stellungnahme vom Mai 2004 vorgebracht, dass bei den Großhändlern und zwar insbesondere bei der Fa. B. über das Kundenkonto der Berufungswerberin auch andere Firmen bzw. Privatpersonen in großem Umfang Baumaterial bezogen hätten, um damit selber Bauvorhaben durchzuführen, die mit der Berufungswerberin nichts zu tun hätten. Dies solle sich aus den Lieferscheinen und Belegen der Großhändler, insbesondere der Fa. B., "ganz klar" ergeben. Auch dieses Vorbringen sei nicht geeignet die Richtigkeit der durchgeführten Zuschätzung in Frage zu stellen: Bestehe nämlich eine Schätzungsberechtigung und -verpflichtung der Abgabenbehörde - die aufgrund der festgestellten formellen und sachlichen Unrichtigkeit der Bücher der Berufungswerberin unzweifelhaft gegeben sei - liege es am Abgabepflichtigen, die Unrichtigkeit der vorgenommenen Schätzung durch entsprechende Behauptungen und Beweisanbote darzulegen (vgl. VwGH 17.5.1989, 85/13/0188). Dem Abgabepflichtigen stehe es offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und somit der Berechtigung zur Schätzung entgegenzuwirken (vgl. VwGH 2.6.1992, 87/14/0160). Unterlasse der Abgabepflichtige zum Ziel führende substantiierte Behauptungen und Beweisanträge zur Ermittlung wirklichkeitsnaher Schätzungsgrundlagen, dann erhöhe er damit das Maß an Unsicherheit, welches naturgemäß jedem Ergebnis einer Schätzung innewohne (vgl. VwGH 10.6.1987, 86/13/0065). Im gegenständlichen Fall werde in der Berufung nur die unsubstantiierte Behauptung aufgestellt, über die Kundenkonten der Berufungswerberin hätten auch andere Firmen bzw. Privatpersonen Baumaterial bezogen. Dieses Vorbringen widerspreche zudem der Lebenserfahrung, weil Privatpersonen keine Veranlassung hätten, über das Kundenkonto der Berufungswerberin Bestellungen zu tätigen. Für andere Firmen habe zu einer solchen Praktik noch viel weniger Veranlassung bestanden, weil dies dazu geführt hätte, dass den Firmen keine Vorsteuer aus den Lieferungen zugestanden wäre (falscher Rechnungsadressat). Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behaupte, habe hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 25.11.1997, 93/14/0159 und vom 28.3.2000, 99/14/0302). Aus den der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen (vgl. die im Arbeitsbogen erliegenden Rechnungen der Fa. B. = S. 428 bis 695) ergebe sich entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin in keinster Weise, dass die über die Fa. B. erfolgten Lieferungen nicht der Berufungswerberin sondern anderen Personen bzw. Firmen zuzurechnen seien. Überdies werde es in der Berufung unterlassen, diese Behauptung in irgendeiner Weise zu konkretisieren, sondern es werde nur vollkommen unbestimmt von "Material in großen Mengen" gesprochen (vgl. Seite 2 oben der Ergänzung vom 18. November 2004). Zudem ergebe sich aus den von der Firma B. dem Prüforgan zur Verfügung gestellten Rechnungen eindeutig, dass als Auftraggeber nahezu ausschließlich JL, also der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Berufungswerberin, angeführt worden sei. Beispielsweise seien folgende Rechungen angeführt: Rechnung vom 8. Dezember 1998 Nr. 01005477 über die Lieferung von "Hasikalk 150 0-1 mm" (S. 429 des Arbeitsbogens) - "Auftr.: Herr JL" Rechnung vom 8. Dezember 1998 Nr. 01005475 über die Lieferung von "Hasikalk 150 0-1 mm" (S. 430 des Arbeitsbogens) - "Auftr.: Hr. JL - gibt vorher Bescheid!" Rechnung vom 30. November 1998 Nr. 01005473 über die Lieferung von "Hasikalk 150 0-1 mm" (S. 431 des Arbeitsbogens) - "Auftr.: Hr. JL" Rechnung vom 30. April 1999 Nr. 01006874 über die Lieferung von Leichtsockelputz, Kranentladung, Pool-Paletten und Folien (S. 597 des Arbeitsbogens) - "Auftr.: lt. Hrn. JL am 20. April 1999" Rechnung vom 31. August 1999 Nr. 01010121 über die Lieferung von "Hasikalk 150 0-1 mm" (S. 572 des Arbeitsbogens) - "Auftr.: Herrn JL" In der Ergänzung vom 18. November 2004 werde der Antrag gestellt, dass der Berufungswerberin sämtliche Lieferscheine und Rechnungen (in Kopie) zur Verfügung gestellt werden mögen, damit anhand jedes einzelnen Beleges überprüft werden könne, ob dieser mit einer Baustelle der Berufungswerberin korrespondiere. Dieser Antrag sei durch das Gesetz nicht gedeckt, weil er den Regelungen über die Akteneinsicht nicht entspreche. Gemäß § 90 Abs. 1 BAO habe die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und die Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich sei, sofern dem nicht § 90 Abs. 2 BAO entgegenstehe. Zu den Akten gehöre auch der Arbeitsbogen des Betriebsprüfers (vgl. Ritz, BAO, Tz 6 zu § 90). Unter Akteneinsicht sei die Einsichtnahme und die Abschriftnahme durch die Partei zu verstehen. Eine Herstellung von Abschriften (Kopien) von Aktenbestandteilen sei hingegen gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. VwGH 20.2.1996, 94/13/0197; VwGH 23.1.1997, 95/15/0120). Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin bestehe auch keinerlei Verpflichtung der Abgabenbehörde "Nachforschungen" betreffend die Zuordnung von Lieferscheinen zu Baustellen der Berufungswerberin vorzunehmen, weil der der vorgenommenen Schätzung zugrunde liegende Sachverhalt im Rahmen der durchgeführten Prüfung umfassend erhoben worden sei und die Berufungswerberin lediglich unsubstantiiert die Richtigkeit der durchgeführten Schätzung bestreite, ohne darzulegen, in welcher Weise sich das allgemein gehaltene Vorbringen zur behaupteten Unrichtigkeit der vorgenommenen Zuschätzung konkret auf die vorgenommene Schätzung auswirken würde. Das in der Ergänzung vom 18. November 2004 erstattete Vorbringen, dass die Zuschätzung deswegen unrichtig sei, weil sich diese an den erklärten Umsätzen 2000 und 2001 orientieren würde, sei ebenfalls vollkommen allgemein gehalten und es würden diesbezüglich auch keine konkreten Beweisanträge gestellt. Das Vorbringen, dass deswegen in den Jahren 2000 bis 2001 mehr Umsatz erzielt worden sei, weil für "mehrere Firmen" (die genaue Zahl werde nicht angeführt) nur mehr die Arbeit erledigt worden sei, sei deswegen ungeeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, weil sich die Außenprüfung bei der Zuschätzung lediglich an die Umsätze angelehnt habe, dh dass diese nicht für 1998 und 1999 übernommen worden seien. Überdies würde bei Richtigkeit des Vorbringens die Zuschätzung für 1998 und 1999 noch zu erhöhen sein, weil dann das Verhältnis zwischen Materialaufwand und Lohnaufwand (letzterer sei aus der Buchhaltung der Berufungswerberin übernommen worden) zugunsten des Materialaufwandes zu erhöhen wäre. Überdies sei festzuhalten, dass der von der Außenprüfung zugeschätzte Materialeinkauf ebenfalls mit Unsicherheiten behaftet sei (vgl. die Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung betreffend die R-Produkte) und man in den einzelnen Jahren nachgewiesenermaßen Schwarzlöhne ausbezahlt habe. Die Auszahlung von Schwarzlöhnen setze aber logisch die Durchführung von Schwarzumsätzen voraus. Die beantragte Einvernahme von JL zu diesem Punkt war nicht durchzuführen, weil kein konkreter Beweisantrag gestellt worden sei. Es sei lediglich dessen Einvernahme zum Punkt "nicht verbuchter Wareneinkauf" beantragt worden. Ein Beweisantrag sei nur dann erheblich, wenn die zu beweisenden Tatsachen im Einzelnen genau bezeichnet würden (vgl. VwGH 31.1.1995, 90/14/0223). Da nicht dargelegt worden sei, welcher Teil des zugeschätzten Materialeinkaufes unrichtig sein solle, liege kein taugliches Beweisthema vor. Die Berufung erweise sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Zum Punkt 3 der oben wiedergegebenen Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. Mai 2004 werde in der Stellungnahme vom Mai 2004 folgendes ausgeführt: Die Berufungswerberin habe mit IR als Subunternehmer seit 1995 tadellos zusammengearbeitet. IR sei seit 20 Jahren in der Branche tätig, verstehe sein Geschäft perfekt und verfüge über zahllose Kontakte, insbesondere zu Ausländern. Er hätte jederzeit in nahezu beliebigem Ausmaß Arbeitsparteien zusammenstellen und gewünschte Arbeiten verrichten können. Man habe sich hundertprozentig auf ihn verlassen. Die Erledigung der (Gerüst- und Putz)Arbeiten durch IR sei vollkommen selbständig und reibungslos erfolgt. Man habe ihm nur sagen müssen, wo das Haus stehe, das zu verputzen bzw. einzugerüsten sei und wann er fertig sein müsse. Es habe in diesen vielen Jahren so viele Aufträge gegeben, dass die Berufungswerberin auf den Subunternehmer IR angewiesen gewesen sei, um die anfallenden Arbeiten erledigen zu können. IR habe auch preislich so attraktiv agiert, dass eine Beauftragung günstiger als die Anstellung eigenen Arbeitspersonals gewesen sei. Überdies hätte man gar nicht genug Leute als Arbeiter bekommen. Von der Berufungswerberin sei das Material für die von IR bearbeiteten Baustellen geliefert worden. Teilweise habe man sich bei den einzelnen Arbeitsvorgängen abgelöst, sodass IR das Gerüst aufgestellt habe, die Berufungswerberin den Grobputz gemacht und IR wieder Edelputz/Faschen und Gerüstabbau erledigt hätte. Bei Vollwärmeschutz habe IR grundsätzlich die ganze Arbeit alleine gemacht. Die Berufungswerberin habe sich um die an den Subunternehmer IR übertragenen Baustellen nicht mehr kümmern müssen. Weisungen, Arbeitseinteilungen seiner Leute habe IR grundsätzlich selbst erledigt. Seine Leute hätten auch von der Berufungswerberin direkt kein Geld erhalten. Aus der Sicht der Berufungswerberin wäre natürlich anzunehmen gewesen, dass IR seine Leute ordnungsgemäß (offiziell) bezahlen und anmelden würde. Es sei ihm von dem vereinbarten Subunternehmerpreis genug geblieben, um seine Abgaben zu bezahlen. IR habe schon früher und auch parallel zur Berufungswerberin ähnliche Subaufträge laufend durchgeführt. Probleme mit IR habe es erst ab 2001 gegeben. Die Berufungswerberin habe einmal nicht prompt bezahlen können. IR habe ein paar Mal Aufträge nicht zur Zufriedenheit der Endabnehmer ausgeführt. Vor allem aber sei IR aufgrund seiner amtsbekannten - JL aber erst später bewussten - Drogensucht immer unberechenbarer geworden. Er habe rechthaberisch mit JL und den Bauherrn herumgeschrien, habe Drohungen ausgestoßen, habe JL erpresst, habe sogar mit der Waffe herumgefuchtelt etc. Eine weitere Zusammenarbeit sei unzumutbar gewesen, sodass IR keine Subaufträge mehr erhalten habe. Dies habe er nicht einsehen können. Er habe versucht IR einzuschüchtern bzw. zu erpressen und ihm durch Verleumdungen zu schaden. Gerade weil die Zusammenarbeit mit dem Subunternehmer IR bis 2001 derart reibungslos geklappt habe, die Arbeiten prompt und zur Zufriedenheit der Bauherrn erledigt worden seien und dies über Jahre hindurch verlässlich gleich geblieben sei, habe man in der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen der Berufungswerberin und IR einvernehmlich auf mühsamen Schriftverkehr bzw. aufwendige Aufzeichnungen verzichtet. Dies sei angesichts der enormen Anzahl und des Volumens der Subaufträge gar nicht praktikabel gewesen. Wichtig sei beiden gewesen, dass die Arbeiten getan und diese bezahlt werde. Weil alles klar gewesen sei und es im Prinzip keine Bemängelungen gegeben habe, würden keine Auftragsschreiben, Verhandlungsprotokolle über Preise, allfällige Mängelbehebungen, Bautagesberichte, Stundenabrechnungen, Übernahmeprotokolle und ähnliches existieren. Beiden Parteien sei auch ohne solche schriftliche Unterlagen klar gewesen, worum es gegangen sei. Die Barauszahlung sei keineswegs suspekt, sondern in der Baubranche üblich. IR habe Barzahlung gewollt, damit er seine Leute gleich weiter auszahlen könne. Im Zusammenhang mit der Gründung und Führung der englischen Gesellschaften habe IR professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Dass die Rechnungen ab diesem Zeitpunkt eine andere Qualität gehabt und auch in Zeiträumen erstellt worden seien, als IR in der Justizanstalt gewesen sei, könne somit nicht bemängelt werden. Entgegen der Prüferfeststellung sei gerade die erste Aussage von IR vor der Gebietskrankenkasse am 31. Mai 2001 als noch wahrheitsgetreu und lebensnah einzustufen. Damals habe noch ein gutes Einvernehmen mit der Berufungswerberin bzw. JL bestanden, während IR in seiner Niederschrift vom 30. Oktober 2003 bei der Finanzverwaltung bereits von offenkundiger Schädigungsabsicht gegenüber der Berufungswerberin getragen gewesen sei. Unverständlich sei, wieso IR bei seiner ersten Aussage gegenüber der Gebietskrankenkasse in "Aussagenotstand" gewesen sein solle, nur weil er noch mit der Berufungswerberin zusammengearbeitet habe. Im Gegenteil, die damalige Stimmungslage spiegle die wahren Geschäftsbeziehungen bis zu diesem Zeitpunkt wesentlich wirklichkeitsgetreuer wider als zwei Jahre später nach völligem Bruch der Beziehungen. Auch die notarielle Erklärung könne nur von einem gewissen einseitig negativen Standpunkt als völlig lebensfremd erscheinen. Tatsächlich liefere sie eine durchaus plausible Erklärung. Dass sich JL am 22. Dezember 2001 aus nackter Angst um sein Leben bzw. seine wirtschaftliche Existenz (siehe oben: Unzurechnungsfähigkeit von IR aufgrund Drogenskonsums, Drohung bzw. Erpressung mit der Waffe) zu einer Vergleichsvereinbarung hinreißen habe lassen, um IR los zu werden, sei menschlich verständlich und liefere keinerlei Rückschluss auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Berufungsergänzung vom 18. November 2004 werde zu diesem Punkt noch folgendes ausgeführt: Mit Herrn IR seien erst ab Mitte 1999 Fakturen vereinbart worden, da es vorher (seit 1995) nur zu sporadischer bzw. geringfügiger Zusammenarbeit gekommen sei. Andere Belege seien keineswegs erforderlich gewesen, da nur bei einigen Fixpreisen für ein ganzes Jahr beide Partner genau Bescheid gewusst hätten. IR habe nur die Adresse und Quadratmeterzahl gebraucht und habe dann zu Fixpreisen abgerechnet, wobei er nach einem feststehenden Umrechnungsschlüssel schematisch die Stundenzahl kalkuliert habe. Allfällige Stundenaufzeichnungen seiner Leute habe IR selber gemacht. Während des Aufenthaltes in der Justizanstalt habe sich IR von seiner Frau vertreten lassen, welche nach gleichem Schema Rechnungen geschrieben und Geld entgegen genommen habe. Zu diesem Vorbringen sei wie folgt Stellung zu nehmen: Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Oktober 2004 sei die Berufungswerberin um Bekanntgabe von ladungsfähigen Anschriften folgender in der Stellungnahme vom Mai 2004 - für die Richtigkeit dieses Vorbringens - als Zeugen geführter Personen ersucht worden: SL, WW, NA, RN. Diese Personen sollten laut Stellungnahme vom Mai 2004 ehemalige Arbeitnehmer von IR gewesen sein. In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens sei mit Schreiben vom 18. November 2004 mitgeteilt worden, dass trotz intensiver Bemühungen die ladungsfähigen Anschriften der genannten Personen nicht hätten ermittelt werden können. Aus diesem Grund sei von einer Einvernahme dieser Personen als Zeugen mangels eines tauglichen Beweisantrages Abstand zu nehmen gewesen (vgl. VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; VwGH 19.11.1998, 97/15/0010). Der im Schreiben vom 18. November 2004 gestellte Antrag, IR mit den angegeben Namen zu konfrontieren, damit dieser zugestehe, dass es sich um seine ehemaligen Mitarbeiter handle, sei nicht Folge zu geben, weil IR bereits am 20. Oktober 2003 einvernommen worden sei. Dieser habe in seiner Einvernahme angeführt, dass der Großteil der auf den Rechnungen angeführten Leistungen durch Ausländer erfolgt sei, die bei JL (dh der Berufungswerberin) beschäftigt gewesen seien (S. 748 des Arbeitsbogens). Die Behörde sei nämlich nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage gemacht hätten, solange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfalle (vgl. VwGH 26.5.1993, 90713/0155). Der im angeführten Schriftsatz des Weiteren gestellte Antrag, den Nachnahmen von RN von IR selbst zu ermitteln, stelle auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises ab (vgl. VwGH 6.10.1993, 93/17/0133; VwGH 16.3.1989, 89/14/0024; VwGH 13.10.1987, 87/14/0120), weswegen auch diesem Antrag nicht zu entsprechen gewesen sei. In der Stellungnahme vom 18. November 2004 sei nunmehr die Einvernahme von namentlich angeführten ehemaligen Mitarbeitern der Berufungswerberin zum Beweis dafür geführt, dass IR als Subunternehmer für die Berufungswerberin tätig gewesen sei und sich dabei seiner Mitarbeiter SL, WW, NA und RN bedient habe. Aufgrund dieses Beweisantrages seien die angeführten Zeugen geladen worden, bei IT habe es einen Zustellanstand (Adresse unrichtig) gegeben. Die übrigen beantragten Zeugen seien einvernommen worden und man habe die Niederschriften über diese Einvernahmen dieser Entscheidung in Abschrift angeschlossen. Aus diesen Einvernahmen sowie den von der Prüfungsabteilung Strafsachen durchgeführten übrigen Einvernahmen anderer ehemaliger Mitarbeiter der Berufungswerberin ergebe sich übereinstimmend, dass den Mitarbeitern der Berufungswerberin nicht einmal der Name IR bekannt sei, geschweige denn dass dieser für die Berufungswerberin als Subunternehmer tätig gewesen sei (vgl. zB die Aussage von MB vom 20. Juni 2005 oder jene von AZ vom 12. November 2003 = S. 776 des Arbeitsbogens: Frage: Ist Ihnen der Name IR bekannt? Antwort: Diesen Namen habe ich noch nie gehört.). Das Finanzamt gehe daher auch in der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass die im Rahmen der Außenprüfung getroffene Feststellung, dass IR für die Berufungswerberin nicht unternehmerisch tätig gewesen sei, weswegen aus den von ihm gelegten Rechnungen auch kein Vorsteuerabzug zustehe, den Tatsachen entspreche. Aufgrund der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge sowie des großen Umfanges der laut Rechnungen erbrachten Arbeiten (vgl. zB Rechnung vom 23. März 2000: "für geleistete Sanierungsarbeiten" [S. 827 des Arbeitsbogens]; Rechnung vom 18. Februar 2000: "für geleistete Innenputzarbeiten" [S. 825 des Arbeitsbogens]; Rechnung vom 10. Dezember 1999. "für geleistete Innen- und Ausenputzarbeiten" [S. 824 des Arbeitsbogens]) sei es ausgeschlossen, dass die bei der Berufungswerberin beschäftigten Arbeitnehmer, die man einvernommen habe, allesamt nichts von der Existenz des IR als Subunternehmer der Berufungswerberin gewusst hätten (vgl. VwGH 24.6.1991, 90/15/0135). Überdies hätten sich auf der Baustelle sichtbare Anzeichen für die Tätigkeit eines Subunternehmers finden müssen, wie zB die Angabe der Firma auf der Baustellentafel, die Aufschrift auf dem Firmenwagen und der Arbeitskleidung etc. Die in der Stellungnahme vom Mai 2004 gegebene Erklärung, wieso überhaupt keine Unterlagen über die behauptete Tätigkeit von IR als Subunternehmer für die Berufungswerberin existieren würden, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und sei vollkommen unglaubwürdig. Wenn vorgebracht werde, dass Unterlagen über die behauptete geschäftliche Beziehung von IR zur Berufungswerberin deswegen fehlen würden, weil die Zusammenarbeit mit dem "Subunternehmer IR" derart reibungslos geklappt habe, sei zu erwidern, dass die Frage, ob eine Zusammenarbeit "reibungslos" funktioniere oder nicht, immer nur ex post beurteilt werden könne, sodass das Fehlen jeglicher Unterlagen jeglicher normalen kaufmännischen Vorgangsweise eklatant widerspreche. Ferner werde vorgebracht, dass in der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen der Berufungswerberin und IR auf mühsamen Schriftverkehr bzw. aufwendige Aufzeichnungen verzichtet worden sei. Entgegen der Diktion dieses Vorbringens sei festzuhalten, dass keinerlei Unterlagen über die behauptete Subunternehmereigenschaft von IR vorhanden seien, also auch nicht solche, die über den laufenden Geschäftsverkehr hinausgingen, wie zB ein Rahmenvertrag sowie auch nicht "aufwendige" Aufzeichnungen. Aus dem Vorbringen in der Ergänzung vom 18. November 2004 ergebe sich zudem, dass selbst die Berufungswerberin davon ausgehe, dass IR schriftliche Aufzeichnungen hätte führen müssen, die aber nicht erfolgt seien (arg. Seite 3 unten: "IR brauchte nur die Adresse und die Quadratmeteranzahl und rechnete dann nach Fixpreisen ab, wobei er nach einem feststehenden Umrechnungsschlüssel schematisch die Stundenzahl kalkuliert habe..."). Aus den vorgelegten Rechnungen sei hingegen nicht erkennbar, wie das in Rechnung gestellte Entgelt ermittelt worden sei. Vielmehr sei immer von einem Pauschale "wie mit Herrn JL vereinbart" die Rede (vgl. zB die Rechnungen vom 29. Oktober und 10. November 1999 = S. 822 des Arbeitsbogens). Wieso die Verfassung eines kurzen Auftragsschreibens sowie einer Stundenabrechnung aufgrund der "enormen" Anzahl und des "Volumens" der Aufträge nicht "praktikabel" gewesen sein solle, sei dem Finanzamt vollkommen unverständlich, zumal pro Tag ohnedies nicht mehr als ein "Auftrag" vergeben worden sei und jeder Bauarbeiter Tagesberichte schreiben müsse. Solche schriftlichen Aufzeichnungen seien umso mehr geboten, als in der Berufung vorgebracht werde, dass sich die Berufungswerberin und IR bei den einzelnen Arbeitsvorgängen abgewechselt hätten. Diesbezüglich sei eine genaue schriftliche Vorwegfestlegung der Aufgabenbereiche unumgänglich. Aber auch für die Bearbeitung von Reklamationsfällen (insbesondere gegenüber der Bauhaftplichtversicherung) sei eine Dokumentation der erbrachten Arbeiten durch einen Subunternehmer unumgänglich, weil sonst eine Abwicklung von behaupteten Gewährleistungs- und Schadensfällen dem Generalunternehmer, der alleiniger Vertragspartner der Bauherrn wäre, gar nicht möglich sei. Wenn vorgebracht werde, dass beiden Partnern auch ohne schriftliche Unterlagen "klar" gewesen sei, worum es gegangen wäre, sei festzuhalten, dass neben dem Umfang der Arbeiten auch deren Qualität festgelegt werden müsse und diesbezüglich entsprechende Unterlagen üblicherweise erstellt würden. Auch die in allen Fällen durchgeführte Barauszahlung - auch wenn Bauvorhaben unmittelbar aufeinander gefolgt seien (vgl. Rechnung vom 5. September 1999 betreffend Bauvorhaben WO sowie vom 6. September 1999 betreffend BHV WR = beide S. 817 des Arbeitsbogens) - spreche gegen die behauptete Subunternehmereigenschaft von IR. Wenn diesbezüglich vorgebracht werde, dass IR Barzahlung gewollt habe, um seine Leute gleich weiter auszahlen zu können, sei festzuhalten, dass das Honorar von IR dann so niedrig kalkuliert gewesen wäre, dass ihm selber nichts hätte übrig bleiben können. Eine solche Preiskalkulation widerspreche aber jeder Lebenserfahrung. Auch das Finanzamt gehe in der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung davon aus, dass die von IR am 20. Oktober 2003 getätigte Aussage den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und nicht jene Aussage vor der Gebietskrankenkasse am 21. Mai 2001 (S. 746 des Arbeitsbogens). Nach Ansicht des Finanzamtes sei IR nämlich bis Ende 2001 für die Berufungswerberin als Arbeitnehmer - sohin in persönlicher Abhängigkeit - beschäftigt gewesen. In einem solchen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis werde derjenige, der auf die Einkünfte angewiesen sei, eher dazu neigen, für den Arbeitgeber eine vorteilhaftere Aussage zu machen als wenn dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht mehr gegeben sei. Nur unter diesem Aspekt seien gewisse Passagen der Aussage von IR vor der GKK zu sehen. So habe IR ausgesagt, dass Herr JL seiner Meinung nach nicht gewusst habe, mit wem IR zusammengearbeitet habe. Des Weiteren habe er ausgesagt, dass ihn JL gefragt habe, ob die bei IR beschäftigten Personen bei der Sozialversicherung angemeldet seien. Dies sei von IR bejaht worden. Ferner habe er ausgesagt, dass ihm JL gesagt habe, dass er keine Ausländer beschäftigen dürfe. In der Stellungnahme vom Mai 2004 werde von der Berufungswerberin hingegen vorgebracht, dass JL deswegen als Subunternehmer ausgewählt worden sei, weil er über Kontakte zu Ausländern verfüge. Insgesamt nehme IR in der Einvernahme vom 21. Mai 2001 jegliche Schuld (für die Nichtabfuhr von lohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen) auf sich und betone, dass der Geschäftsführer der Berufungswerberin nichts mit seinen Malversationen zu tun hätte. Eine solche vorbehaltlose Selbstbelastung - obwohl es keinerlei schriftliche Unterlagen gebe - widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und spreche selbst dafür, dass sich IR im Zeitpunkt der Aussage in einer Drucksituation befunden habe. In dieses Bild füge sich auch die notarielle Erklärung vom 5. Juni 2001 (S. 863 des Arbeitsbogens), deren Abfassung - nach der Aussage von IR vom 31. Mai 2001 vor der GKK - im ausschließlichen Interesse der Berufungswerberin gelegen sei. Für IR habe nach seiner Aussage hingegen keinerlei Veranlassung zur Abgabe einer derart belastenden Erklärung bestanden. Die Aussage vom 30. Oktober 2003 stehe hingegen mit den Aussagen der vernommenen Arbeiter der Berufungswerberin im Einklang, weil alle diese Dienstnehmer unisono ausgesagt hätten, dass die Verputzarbeiten nur durch Mitarbeiter der Berufungswerberin und nicht durch Außenstehende ausgeführt worden seien. Aus der Aussage von IR vom 30. Oktober 2003 ergebe sich, dass er bei seiner Tätigkeit gegenüber JL weisungsgebunden gewesen sei. Des Weiteren habe ihm die Berufungswerberin Material, Gerüste und den Fuhrpark zur Verfügung gestellt. Daraus folge, dass auch ein teilweiser Vorsteuerabzug aus den von IR gelegten Rechnungen (vgl. diesbezüglich VwGH 29.10.2003, 2000/13/0218) nicht in Betracht komme, weil IR kein Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 gewesen sei. Zum einen sei IR gegenüber der Berufungswerberin weisungsgebunden. Zum anderen habe IR auch kein Unternehmerrisiko getragen (vgl. hierzu Ruppe, UStG, Tz 77 zu § 2 mwN), weil er ein fixes Pauschale von der Berufungswerberin erhalten habe. Betreffend die von der IG ltd. (vgl. den Auszug aus dem Companies House vom 25. September 2003 = Seite 418 des Arbeitsbogens) und der IFM ltd. im Jahr 2001 gelegten Rechnungen sei festzuhalten, dass IR ausgesagt habe, für diese Rechnungen, die nicht von ihm ausgestellt worden seien, pauschal einen Betrag von 5.000,00 S erhalten zu haben (Einvernahme vom 30. Oktober 2003 = S. 747 des Arbeitsbogens). Auch den einvernommenen Mitarbeitern der Berufungswerberin seien diese Limiteds unbekannt (vgl zB die Aussage von KP vom 12. November 2003 = S. 778 f des Arbeitsbogens sowie von ZF vom 12. November 2003 = S. 752 des Arbeitsbogens). Die von der Außenprüfung diesbezüglich unter Punkt 3 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. Mai 2004 gemachten Darlegungen würden geteilt. Überdies sei in den Rechnungen als Anschrift der Limiteds eine Adresse in Großbritannien angeführt (vgl. die Rechnung der IG ltd. vom 3. August 2001 = S. 793 des Arbeitsbogens). Dass an diesen Anschriften eine unternehmerische Aktivität der angeführten Limiteds entfaltet worden wäre, ergebe sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht. Auch sei bis dato nicht nachgewiesen, dass diese Limiteds überhaupt eine Funktion ausgeübt hätten. Die Anführung einer falschen Anschrift in einer Rechnung führe aber jedenfalls dazu, dass aus dieser Rechnung die Vorsteuer nicht zustehe (vgl. VwGH 24.4.1996, 94/13/0133; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Schließlich sei zu den von den Limiteds "gelegten" Rechnungen auszuführen, dass die Berufungswerberin vorgebracht habe, dass die von diesen Limiteds in jenem Zeitraum gelegten Rechnungen, in denen sich IR in der Justizanstalt befunden habe, von seiner Gattin erstellt worden seien. Die Gattin von IR habe aber in ihrer Einvernahme vom 22. Oktober 2003 ausgesagt, dass sie sich nie mit den Geschäften ihres Mannes beschäftigt habe (S. 425), woraus folge, dass auch eine Rechnungsausstellung durch sie nicht erfolgt sei. Aufgrund all dieser aufgezeigten Umstände gehe das Finanzamt in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 davon aus, dass es sich bei den auf die IG ltd. und die IFM ltd. lautenden Rechnungen, aus denen die Berufungswerberin im Jahr 2001 eine Vorsteuer abgezogen habe, um Scheinrechnungen handle, denen keine Leistungen zugrunde liegen würden. Abschließend sei zu Punkt 3 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. Mai 2004 festzuhalten, dass die von IR gelegten Rechnungen auch in formaler Hinsicht nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprächen, weswegen auch aus diesem Grund die geltend gemachte Vorsteuer nicht zustehe. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 normiere nämlich, dass in einer Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung auszuweisen sei. Die in den Rechnungen enthaltenen Angaben wie "Außenputzarbeiten", "Sanierungsarbeiten", "VWS Arbeiten" bezeichneten in keiner Weise die Art und vor allem den Umfang der erbrachten sonstigen Leistung, sodass aus den Rechnungen die erbrachte Leistung nicht ersichtlich gemacht werde. Die Berufung erweise sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. Schließlich sei auch Berufung gegen die amtswegige Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 erhoben worden. Da in der Berufung vom 1. Juli 2004 diesbezüglich keine Begründung enthalten sei, habe man mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO erteilt. Daraufhin habe die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 25. November 2004 folgendes Vorbringen erstattet: Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei in allen Fällen zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO in keinem Fall vorliegen würden. Insbesondere seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren - vom Finanzamt - nicht geltend gemacht hätten werden können. Die Bescheide seien auch nicht von - nachträglich anders entschiedenen - Vorfragen abhängig. Sie seien auch nicht durch Fälschungen oder gerichtlich strafbare Taten herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden. Nochmals werde ausdrücklich auf die Stellungnahme vom 13. Mai 2004 verwiesen, in der sich "sehr wohl" hierzu Ausführungen befinden würden. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der vorangegangenen Betriebsprüfung vom 20. Juli 1999 eine abschließende Vereinbarung auch für das Jahr 1998 und das 1. Halbjahr 1999 geschlossen worden sei, sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls für diesen Zeitraum unzulässig. Über die Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1998 bis 2001 habe man wie folgt erwogen: Eine Wiederaufnahme von Amts wegen sei gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die man im Verfahren nicht geltend gemacht habe, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens habe den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003). Im gegenständlichen Fall seien die von Amts wegen verfügten Wiederaufnahmen auf das Hervorkommen neuer Tatsachen gestützt worden, die im Einzelnen im Betriebsprüfungsbericht angeführt seien (vgl. Tz 38 des BP-Berichtes). Tatsachen iS des § 303 Abs. 4 BAO seien alle mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten (vgl zB VwGH 17.9.1990, 90/15/0188; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094). Im gegenständlichen Fall sei der Abgabenbehörde vor Durchführung der gegenständlichen Außenprüfung weder bekannt gewesen, dass die Buchführung für den Prüfungszeitraum gravierende formelle und materielle Mängel aufweise (Punkt 1 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. Mai 2004), noch dass man den Materialeinkauf in der im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Dimension verkürzt habe (vgl Punkt 2 der zit. Niederschriften). Auch dass in den Jahren 1999 bis 2001 aus Scheinrechnungen Vorsteuer von der Berufungswerberin zu Unrecht geltend gemacht worden sei (vgl. Punkt 3 der zit. Niederschrift), wäre der Abgabenbehörde vor der gegenständlichen Prüfung nicht bekannt gewesen. Bei diesen im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Sachverhalten handle es sich unzweifelhaft um abgabenrechtlich relevante Tatsachen iS des § 303 Abs. 4 BAO. Wenn die Berufungswerberin die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme darauf zu stützen versuche, dass im Rahmen der "vorangegangenen Betriebsprüfung" am 20. Juli 1999 (tatsächlich habe es sich um eine Umsatzsteuersonderprüfung gehandelt) eine "abschließende" Vereinbarung für das Jahr 1998 und das 1. Halbjahr 1999 getroffen worden sei, so müsse sie auf die bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen werden, wonach eine solche Vereinbarung gar nicht geschlossen worden sei und eine solche - tatsächlich nicht vorliegende - gar keine abgabenrechtliche Relevanz hätte, also die Wiederaufnahme in keinster Weise behindern würde. Die Berufung betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 bis 2001 sei daher als unbegründet abzuweisen, zumal die Abgabenbehörde vom eingeräumten Ermessen richtig Gebrauch gemacht habe. Angesichts der hohen Nachforderungen könne nämlich nicht die Rede davon sein, dass bloß geringfügige steuerliche Auswirkungen gegeben seien und daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit) der Vorrang einzuräumen gewesen sei (vgl. Ritz, aaO, Tz 37 ff zu § 303 BAO) 11. Am 17. August 2005 stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Angefochten wurden folgende Bescheide: Körperschaftsteuerbescheide für 1998 bis 2001, Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2001, Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für 1998 und 1999 sowie Bescheide über die Wiederaufnahme der Körperschaft- und Umsatzsteuer 1998 bis 2001. Die Berufungsvorentscheidung (BVE) werde zur Gänze angefochten. Sie sei sachlich und rechtlich unrichtig. Es werde weiterhin vollinhaltlich auf die Berufung vom 1. Juli 2004 verwiesen, welche nunmehr wiederum als unerledigt gelte. Sachliche und rechtliche Argumente im Detail zur Berufungsvorentscheidung würden in einem separaten Schriftsatz nachgereicht (JL als Liquidator). a. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 stellte die Bw. einen Antrag auf 29 Zeugenbefragungen, Befragung von 20 Bestellerfirmen und Einsichtnahme in schriftliche Bestätigungen und Lieferscheine. Die Bekanntgabe weiterer zu befragender Bauherren wurde vorbehalten. Die Bw. gab weiters 27 Familien samt deren Adressen an, die als Baustellen zu qualifizieren seien, welche zu unrechtmäßigen Zurechnungen bei der Bw. geführt hätten. b. Die BP führte in den folgenden Wochen zahlreiche Befragungen (stichprobenartig) durch und übermittelte anschließend die Niederschriften an den UFS. Die dabei getroffenen Aussagen lassen sich wie folgt (chronologisch nach der Abfolge im entsprechenden Ordner) zusammenfassen (Abkürzung lt. Anonymisierungsliste): Aussage A (FD): Das Bauvorhaben sei vom Schwiegervater abgewickelt worden. Das gesamte Material sei bei JL gekauft und an diesen bezahlt worden. Die Verputzarbeiten habe man selbst erbracht. Von wem man die Putzmaschine ausgeborgt habe, könne man nicht sagen. Aussage B (PP): Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. 1999 seien Außenputzarbeiten geleistet worden, die Firma sei glaublich in Linz ansässig gewesen. Einmal seien drei und einmal fünf Arbeiter anwesend gewesen. Die Zahlungen - über 100.000,00 S - seien bar erfolgt. Einen Einkauf bei Firma B oder H habe sie nicht getätigt, dazu fehlten ihr die nötigen Kenntnisse. JL kenne sie nicht, es sei denn dies sei der ältere Herr, der sie zu Hause besucht und dem sie ein Schriftstück mit der Bestätigung unterfertigt habe, wonach sie ihn oder seine Firma nicht kenne. Aussage C (RS): Ein Fertighaus sei errichtet worden. Dabei seien Innenputzarbeiten angefallen, der Bruder und Bekannte hätten geholfen. Die Rechnung der Firma B vom 31. August 1999 sei nicht bekannt, eine andere Rechnung vom 15. September 1999 habe sie selbst bezahlt. Ein Silo der Firma H sei auf der Baustelle gestanden. Im Frühjahr habe JL sie gesucht. Er habe gefragt, ob er vorbeikommen könne. Er habe angegeben "wegen der Steuerschulden". Er habe einen Zettel vorgelegt, auf dem vorformuliert gestanden sei, RS bestätige, dass sie JL nicht kenne. Er habe angegeben, er brauche das für das Finanzamt. Sie habe das Schriftstück unterfertigt. Aussage D (HK): Ansprechpartner sei für einen Sockelputz eine andere Firma gewesen, bei den Firmen B und H habe er kein Material gekauft. Den Herrn JL kenne er nicht. Auch die LBG sage ihm nichts. Aussage E (HM): Zu dem Bauvorhaben sage sie aus, dass die LBG mit der Durchführung der Außenputzarbeiten beauftragt worden sei. Deren Rechnung und Überweisungsbeleg werde beigelegt. Das Material sei bei der Firma B eingekauft worden. Ob diese Vorgangsweise JL vorgeschlagen habe, könne man nicht mehr angeben. Andere Firmen seien nicht beteiligt gewesen. Aussage F (FH): Zu den Verputzarbeiten befragt gebe er an, dass er einen Mann empfohlen bekommen habe, dessen vollen Namen er nicht mehr kenne. Dieser habe die Innenputzarbeiten komplett abgewickelt. Der Lieferschein der Firma H an die Firma B sei vorgelegt worden. Der darauf verzeichnete Name JL sei nicht bekannt. Auch eine Firma LBG sage ihm nichts. Ein Silo mit der Aufschrift Firma H sei verwendet worden. Das Material habe er bei der Firma B eingekauft. Aussage G (FS): Sämtliche Arbeiten wurden an eine andere Firma vergeben. Welche Firma die Verputzarbeiten geleistet hat, kann nicht gesagt werden. Die Rechnung der Firma F an Firma B wird vorgelegt. Dieses Verputzmaterial hat FS keinesfalls selbst bei der Firma B eingekauft. Aussage H (AG): "Ich bestätige, die Firma LBG mit den Innenputzarbeiten unseres Hauses beauftragt zu haben. Das Material wurde von der Firma H geliefert". Aussage I (BH): Zum Zeitpunkt 1998 habe man ein Einfamilienhaus gebaut. Es hätten verschiedene Firmen am Bau gearbeitet. Persönlich sei kein Baumaterial bestellt worden, das sei Aufgabe der Baufirma gewesen bzw. des Baupoliers. Der Name JL und LBG sei mit Sicherheit nicht bekannt gewesen.

Normen und Schlagworte

SchätzungWareneinkaufnicht ordnungsmäßige BuchführungScheinrechnungenverdeckte Ausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0763-L/05
Stammnummer
26651
Gültig
13.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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