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Findok · Richtlinien

AH-2382

1. Rechtsgrundlage

überholte Fassung (bis 20.02.2017)RichtlinieBMF-010302/0014-IV/8/2012gilt ab 12.03.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.03.2012 bis 20.02.2017.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe. Inkrafttreten: 21. Februar 2004 (Datum der Veröffentlichung). 2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 2.1. Ausfuhrverbot Es(1) Gemäß Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 ist verbotenes untersagt, wissentlich und vorsätzlich die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungenzur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten,Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Als eine "simbabwische Person, Organisation oder Einrichtung" ist nach den Beschlüssen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der simbabwische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Simbabwe, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Simbabwe, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Simbabwes, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des AnhangsAnhangs I der VO 314/2004 I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90: "Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte). Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: "Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen." (2) Gemäß Art. 3 Buchstabe d VO 314/2004 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die im Taric nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nachwerden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die einerseits im Taric mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, andererseits aberjedoch nicht den Beschreibungen in den dazugehörigen Fußnoten entsprechen, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. In diesen Fällender Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in der Ausfuhranmeldung jedochdiesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der angeführten Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.38. zu entnehmen. 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung DerGemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO 314/2004 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungenzu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2.1. genehmigt werden, wenn die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, kann genehmigt werden. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3. Rückwirkend werden keine Ausfuhren genehmigt. 2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 5 VO 314/2004 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.1. nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten (kugelsichere Westen) und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft undoder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0014-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 10)
Gültig
12.03.2012 bis 20.02.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF