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Findok · Richtlinien

AH-2382

1. Rechtsgrundlage

überholte Fassung (bis 31.05.2011)RichtlinieBMF-010302/0011-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 31.05.2011.

Wortlaut laut Findok

01. EinführungRechtsgrundlage 0.1. Art der Maßnahme Die Embargovorschrift für Simbabwe legt für die Güter, die in ihren Anlagen aufgelistet sind, Vorschriften für die Ausfuhr fest. Dazu besteht ein zusätzliches Verbot zur Förderung der Ausfuhr. Die Maßnahmen sind von der Zollorganen nach den Vorgaben in der vorliegenden Arbeits-richtlinie zu vollziehen. 0.2. Änderungsübersicht Mit 1. Oktober 2007 wurde die Arbeitsrichtlinie neu gestaltet. 0.3. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. FeberFebruar 2004 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, ABlEU L55. Die Verordnung gilt ab 21.02.2004. Änderungen: Verordnung (EG) NrInkrafttreten: 21. 1488/Februar 2004 ABlEU L273 gilt ab 01.05.2004(Datum der Veröffentlichung) Verordnung (EG) Nr. 898/2005 ABlEU L153 gilt ab 15.06.2005 Verordnung (EG) Nr. 1272/2005 ABlEU L201 gilt ab 01.08.2005 Verordnung (EG) Nr. 1367/2005 ABlEU L216 gilt ab 21.08.2005 Verordnung (EG) Nr. 236/2007 ABlEU L66 gilt ab 06.03.2007 Verordnung (EG) Nr. 412/2007 ABlEU L101 gilt ab 18.04.2007 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 412/2007 ABlEU L139 gilt ab 18.04.2007 Verordnung (EG) Nr. 777/2007 ABlEU L173 gilt ab 03.07.2007 0.42. Begriffsbestimmungen und DefinitionenAusfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen (1) Ausfuhr 2.1. Ausfuhrverbot Ausfuhr im Sinne der der Verordnung (EG) Nr. 314/2004Es ist verboten, wissentlich und damit im Sinne dieser Arbeits-richtlinie ist jede Artvorsätzlich die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Verbringung von den betroffenen Gütern aus dem Gemein-schaftsgebiet (unterliegt somit dem Verbot). Diese umfassende Anwendung ergibt sich aus TextierungGemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Verordnung: "unmittelbarSimbabwe oder mittelbar …zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, wei-terzugeben oder auszuführen". Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90: "Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte). Dazu gehören zB die vorübergehende VerbringungDurch Fußnoten aus dem Gemeinschaftsgebiet, die Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet nach Durchfuhr, die Wiederausfuhr von Nichtge-meinschaftswaren über Freizonen oder Freilager, Beendigung von Zollverfahren mit wirt-schaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr.Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: (2) Feststellungsbescheid"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen." 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Dritt-staat, der Verbringung in oderGüter aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 AußHG 2005 einer MeldepflichtUnterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar an-wendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegtdie nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. oder 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur technische UnterstützungGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wirdmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Be-willigungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Rechtjedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Eu-ropäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 unterliegtDokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. oder 2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 unterliegt. Der BundesministerMit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigenJugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilli-gung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 AbsFeststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. 1 AußHG 2005 oder einer Allge-meingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen GeIn e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden -meinschaft außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Sinne von § 1Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. Z 15 lit. a AußHG 2005 unterliegt. 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (3) Maßnahmenbefreiende WirkungDer Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, kann genehmigt werden. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (DefinitionIn der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die vorliegendeAusfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie): AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung FolgeSchutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten (kugelsichere Westen) und Militärhelme, die vom Personal der Feststellung im Feststellungsbescheid (siehe Abs.2)Vereinten Nationen, dass eine Ware von den ent-sprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wirdvom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit den Vorschriften dieser Maß-nahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegtverbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. (4) Technische Hilfe Ist jede technische Unterstützung in Verbindung mitIn der Reparatur, der Entwicklung,Ausfuhranmeldung muss der Herstellung, der MontageAusführer diesfalls erklären, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung;dass für die technische Hilfe kannAusfuhrgüter die Ausnahme in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiens-ten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form einAnspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0011-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 10)
Gültig
01.11.2010 bis 31.05.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF