Findok · Richtlinien
AH-2382
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 30.11.2023)Richtlinie2021-0.718.889gilt ab 16.02.2018
Inhaltsverzeichnis der AH-2382
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2018 bis 30.11.2023.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "Verordnung" bezeichnet - über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe.
Inkrafttreten: 21. Februar 2004 (Datum der Veröffentlichung).
2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Als eine "simbabwische Person, Organisation oder Einrichtung" ist nach den Beschlüssen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der simbabwische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Simbabwe, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Simbabwe, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Simbabwes, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der VO 314/2004 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
(2) Gemäß Art. 3 Buchstabe d VO 314/2004 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO 314/2004 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2.1. genehmigt werden, wenn die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
Gemäß Art. 4a Abs. 1 der VO 314/2004 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffen und der zugehörigen Ausrüstung sowie finanzielle und technische Hilfe genehmigt werden, wenn die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- und Infrastrukturprojekten bestimmt sind und eingesetzt werden. (Genehmigungen nach Art. 4a werden nach Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - Dual Use - erteilt und sind in der gesamten Union gültig).
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer dies falls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Rückwirkend werden keine Ausfuhren genehmigt.
2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 VO 314/2004 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.1. nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Anhang I VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Art. 3 Buchstabe d VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Art. 5 VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.718.889
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0049-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26592
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 10)
- Gültig
- 16.02.2018 bis 30.11.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF