Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0558-L/04
Liebhaberei bei einem Trike-Verleih
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0558-L/04vom 09.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der
Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt hat (siehe etwa vom 21.5.1997, 92/14/0185)
ist die Frage, ob sich eine Wirtschaftsgut iSd
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 in besonderem Maß
für die private Nutzung eignet bzw. einer privaten Nutzung entspricht,
abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des
jeweiligen Steuerpflichtigen zu
beurteilen.
Die Beurteilung, ob
eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht,
hängt wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten
Wirtschaftsgutes ab. Bei geringer Anzahl von Wirtschaftgütern
ist eine solche nach Doralt, EStG 1988-Kommentar, §2, Rz 461,
anzunehmen. Zwei bzw. ein (ab April 2000) Trike eignen sich nach Ansicht
des Senates sehr wohl zur Freizeitgestaltung, was von Bw. auch im Schreiben vom
26. Jänner 2007 bestätigt wurde. Wie sämtliche
Freizeitgestaltungsaktivitäten fußen diese typischerweise auf einer
privaten Neigung. Dass der Berufungswerber betont, selbst die Trikes
nicht genutzt zu haben, ist somit unwesentlich. Es liegt daher eine
Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor,
Liebhaberei ist bei Vorliegen von Verlusten zu vermuten. Eine
Liebhabereibetätigung ist nach § 2 Abs. 4 LVO 1993
dann nicht gegeben, wenn die Art der Bewirtschaftung oder die Tätigkeit von
vornherein einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes erwarten hat lassen. Im gegenständlichen Fall
liegt ein abgeschlossener Betätigungszeitraum 1999 bis 2001 vor. Die
Betätigung wurde somit vor Erzielung eines Gesamterfolges beendet. Wie der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.6.1999, 97/15/0082, ausgeführt hat, hat
eine solche Beendigung alleine gesehen keinen Einfluss auf die für den
abgelaufenen Zeitraum vorzunehmende Beurteilung, ob die Betätigung in der
ausgeübten Weise geeignet gewesen wäre, einen Gesamterfolg
abzuwerfen. Es ist daher vorerst zu beurteilen, ob die Tätigkeit von
vornherein einen Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten hat
lassen. Trifft dies nicht zu, ist auch nicht mehr zu prüfen, aus welchen
Gründen die Tätigkeit beendet worden ist.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom
31.5.2006, 2001/13/0171) trifft den Abgabepflichtigen die Beweislast zur
Widerlegung der Liebhabereivermutung. Die von Bw. mit Schreiben vom
16. Februar 2004 eingereichte Prognoserechnung weist die im
Ergänzungsvorhalt vom 15. November 2006 angeführten
Korrekturposten auf. So wurde etwa nicht reagiert auf die vorgehaltenen zu
niedrig angesetzten Versicherungskosten (alleine die Korrektur dieser Position
zieht einen Gesamtverlust pro Jahr nach sich). Das Anfallen von
höheren laufenden Betriebskosten (inklusive Reparaturkosten) wurde
lediglich mit einem Unfall in Verbindung gebracht. Dass Trikes bei
Unfällen beschädigt werden können und daraufhin höhere
Folgekosten entstehen, ist als allgemeines Risiko einzustufen und ist bei dieser
Art von Vermietungsobjekt jedenfalls nicht als außergewöhnlich
anzusehen. Auch die für Unfallschäden anfallenden Kosten sind
in eine realistische Prognoserechnung einzufügen. Wie auch der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 28.6.2006, 2002/13/0036, ausgeführt hat,
"sind einer Ertragsprognose, die zur
Widerlegung einer Liebhabereivermutung taugen soll, nicht die jeweils für
den Standpunkt des Abgabepflichtigen günstigsten, sondern die der
wirtschaftlichen Realität am nächsten Sachverhaltsannahmen zu Grunde
zu legen".
"Ein
Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten
Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten
Werbungskosten ist bei der Beurteilung der Lebensnähe einer Ertragsprognose
zu beachten." Im gegenständlichen Fall sind somit nicht nur
die oben angeführten Werbungskosten zu erhöhen, auch die Erträge
sind einem realistischen Ausmaß anzupassen. Wie die in den Jahren
1999 und 2000 erzielten Erlöse zeigen, ist die in der eingereichten
Prognoserechnung angesetzte Ertragsmöglichkeit in Höhe von
72.000,00 S pro Jahr nicht annähernd verwirklichbar.
Aus sämtlichen angeführten Gründen ist die
Prognoserechnung des Berufungswerbers nicht geeignet, die Erzielung eines
Gesamtgewinnes erwarten zu lassen. Vielmehr ist von einem jährlichen
Verlust auszugehen.
Die Gründe für die Beendigung der Tätigkeit
sind folglich irrelevant - von vornherein war die Erzielung eines
Gesamtgewinnes nicht zu erwarten.
Die Liebhabereivermutung des §
1 Abs. 2 LVO konnte nicht widerlegt werden.
Im Hinblick auf den Berufungspunkt Liebhaberei war die
Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre
1999 und 2000 waren in oben ermittelter Höhe festzusetzen.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 bleibt
unverändert.
Umsatzsteuer
Nach § 6 LVO 1993 kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 vorliegen. Die
Beurteilung, ob umsatzsteuerlich Liebhaberei vorliegt, orientiert sich an den
Grundsätzen, die zur Einkommensteuer bereits dargestellt wurden (siehe auch
VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Es ist folglich auch in Bezug auf die
Umsatzsteuer Liebhaberei anzunehmen, die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Die Umsatzsteuer war daher im Sinne der obigen Aufteilung
der Vorsteuern sowie der Umsätze bzw. des Eigenverbrauches
festzusetzen.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Linz, am 9.
Februar 2007
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0558-L/04
- Stammnummer
- 26410
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF