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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0558-L/04

Liebhaberei bei einem Trike-Verleih

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0558-L/04vom 09.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (siehe etwa vom 21.5.1997, 92/14/0185) ist die Frage, ob sich eine Wirtschaftsgut iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 in besonderem Maß für die private Nutzung eignet bzw. einer privaten Nutzung entspricht, abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu beurteilen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes ab. Bei geringer Anzahl von Wirtschaftgütern ist eine solche nach Doralt, EStG 1988-Kommentar, §2, Rz 461, anzunehmen. Zwei bzw. ein (ab April 2000) Trike eignen sich nach Ansicht des Senates sehr wohl zur Freizeitgestaltung, was von Bw. auch im Schreiben vom 26. Jänner 2007 bestätigt wurde. Wie sämtliche Freizeitgestaltungsaktivitäten fußen diese typischerweise auf einer privaten Neigung. Dass der Berufungswerber betont, selbst die Trikes nicht genutzt zu haben, ist somit unwesentlich. Es liegt daher eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor, Liebhaberei ist bei Vorliegen von Verlusten zu vermuten. Eine Liebhabereibetätigung ist nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 dann nicht gegeben, wenn die Art der Bewirtschaftung oder die Tätigkeit von vornherein einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten hat lassen. Im gegenständlichen Fall liegt ein abgeschlossener Betätigungszeitraum 1999 bis 2001 vor. Die Betätigung wurde somit vor Erzielung eines Gesamterfolges beendet. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.6.1999, 97/15/0082, ausgeführt hat, hat eine solche Beendigung alleine gesehen keinen Einfluss auf die für den abgelaufenen Zeitraum vorzunehmende Beurteilung, ob die Betätigung in der ausgeübten Weise geeignet gewesen wäre, einen Gesamterfolg abzuwerfen. Es ist daher vorerst zu beurteilen, ob die Tätigkeit von vornherein einen Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten hat lassen. Trifft dies nicht zu, ist auch nicht mehr zu prüfen, aus welchen Gründen die Tätigkeit beendet worden ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 31.5.2006, 2001/13/0171) trifft den Abgabepflichtigen die Beweislast zur Widerlegung der Liebhabereivermutung. Die von Bw. mit Schreiben vom 16. Februar 2004 eingereichte Prognoserechnung weist die im Ergänzungsvorhalt vom 15. November 2006 angeführten Korrekturposten auf. So wurde etwa nicht reagiert auf die vorgehaltenen zu niedrig angesetzten Versicherungskosten (alleine die Korrektur dieser Position zieht einen Gesamtverlust pro Jahr nach sich). Das Anfallen von höheren laufenden Betriebskosten (inklusive Reparaturkosten) wurde lediglich mit einem Unfall in Verbindung gebracht. Dass Trikes bei Unfällen beschädigt werden können und daraufhin höhere Folgekosten entstehen, ist als allgemeines Risiko einzustufen und ist bei dieser Art von Vermietungsobjekt jedenfalls nicht als außergewöhnlich anzusehen. Auch die für Unfallschäden anfallenden Kosten sind in eine realistische Prognoserechnung einzufügen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.6.2006, 2002/13/0036, ausgeführt hat, "sind einer Ertragsprognose, die zur Widerlegung einer Liebhabereivermutung taugen soll, nicht die jeweils für den Standpunkt des Abgabepflichtigen günstigsten, sondern die der wirtschaftlichen Realität am nächsten Sachverhaltsannahmen zu Grunde zu legen". "Ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten Werbungskosten ist bei der Beurteilung der Lebensnähe einer Ertragsprognose zu beachten." Im gegenständlichen Fall sind somit nicht nur die oben angeführten Werbungskosten zu erhöhen, auch die Erträge sind einem realistischen Ausmaß anzupassen. Wie die in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Erlöse zeigen, ist die in der eingereichten Prognoserechnung angesetzte Ertragsmöglichkeit in Höhe von 72.000,00 S pro Jahr nicht annähernd verwirklichbar. Aus sämtlichen angeführten Gründen ist die Prognoserechnung des Berufungswerbers nicht geeignet, die Erzielung eines Gesamtgewinnes erwarten zu lassen. Vielmehr ist von einem jährlichen Verlust auszugehen. Die Gründe für die Beendigung der Tätigkeit sind folglich irrelevant - von vornherein war die Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht zu erwarten. Die Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 LVO konnte nicht widerlegt werden. Im Hinblick auf den Berufungspunkt Liebhaberei war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1999 und 2000 waren in oben ermittelter Höhe festzusetzen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 bleibt unverändert. Umsatzsteuer Nach § 6 LVO 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 vorliegen. Die Beurteilung, ob umsatzsteuerlich Liebhaberei vorliegt, orientiert sich an den Grundsätzen, die zur Einkommensteuer bereits dargestellt wurden (siehe auch VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Es ist folglich auch in Bezug auf die Umsatzsteuer Liebhaberei anzunehmen, die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Die Umsatzsteuer war daher im Sinne der obigen Aufteilung der Vorsteuern sowie der Umsätze bzw. des Eigenverbrauches festzusetzen. Beilage: 8 Berechnungsblätter Linz, am 9. Februar 2007

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Normen und Schlagworte

LiebhabereiTrikeVerleihPrognoserechnung

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0558-L/04
Stammnummer
26410
Gültig
09.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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