Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0558-L/04
Liebhaberei bei einem Trike-Verleih
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0558-L/04vom 09.02.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb,
vom 27. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz, vertreten
durch Mag. Michaela Schöffl, vom 6. August 2003 betreffend
Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 sowie Umsatzsteuer 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 bleibt unverändert.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1999 und 2000 sowie Umsatzsteuer 1999 und 2000 werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
0,00 S
|
Einkommensteuer
|
0,00 €
|
|
Diesem Betrag entsprechen: 0,00 S
|
2000
|
Einkommen
|
180.100,00 S
|
Einkommensteuer
|
1,724,67 €
|
|
Diesem Betrag entsprechen: 23.732,00 S
|
Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen
Erwerbe
|
16.250,60 S
|
Umsatzsteuer
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236,20 €
|
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abziehbare Vorsteuer
|
-919,67 €
|
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festgesetzte Gutschrift
|
-683,49 €
|
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Diesem Betrag entsprechen: -9.405,00 S
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen
Erwerbe
|
1,728,00 S
|
Umsatzsteuer
|
25,12 €
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-124,27 €
|
|
|
|
festgesetzte Gutschrift
|
-99,13 €
|
|
Diesem Betrag entsprechen: -1.364,00 S
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber übte seit 1. Juni 1999
die Tätigkeiten Werbeagentur und Ankündigungsunternehmen und
Trike-Verleih aus. Des Weiteren erzielte er in den Berufungsjahren
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der E.KEG, sowie im Jahr 2000 als
Versicherungsvertreter.
Laut Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 wurde aus den Tätigkeiten Werbeagentur und
Trike-Verleih im Jahr 1999 ein Verlust von 186.086,16 S erzielt. Es
wären Erlöse Trike-Verleih in Höhe von 36.400,00 S und
Erlöse Blitzwerbung in Höhe von 15.400,00 S erzielt
worden. Die Umsatzsteuerberechnung für das Jahr 1999 würde
eine Gutschrift in Höhe von 65.721,84 S ergeben.
Mit vorläufigen Bescheiden vom 19. Juli 2001
wurde sowohl die Umsatzsteuer, als auch die Einkommensteuer wie erklärt
festgesetzt.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültigem Bescheid vom 6. August 2003 wurde die Umsatzsteuer
mit -7.507,00 S festgesetzt. Mit gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültigem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 vom 6. August 2003 wurden die Einkünfte aus
Gewerbetrieb mit 30.752,00 S festgesetzt. Darin enthalten sind
Einkünfte aus einer Beteiligung in Höhe von
24.152,00 S.
Laut Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 erzielte Bw. im Jahr 2000 aus den
Tätigkeiten Werbeagentur und Trike-Verleih einen Verlust von
126.684,18 S. Die Erlöse aus Trike-Verleih würden sich auf
7.500,00 S, die Erlöse aus Blitzwerbung auf 0,00 S belaufen. Des
Weiteren erzielte Bw. im Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbetrieb als
Versicherungsvertreter sowie aus einer Beteiligung.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen Bescheiden vom 25. April 2002 wurde sowohl die
Umsatzsteuer, als auch die Einkommensteuer erklärungsgemäß
festgesetzt.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültigem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
6. August 2003 wurde die Umsatzsteuer in Form einer Gutschrift von
1.710,00 S festgesetzt.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
6. August 2003 wurden die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit
216.665,00 S festgesetzt. Darin enthalten sind Einkünfte aus
einer Beteiligung in Höhe von 185.203,00 S, sowie Einkünfte aus
der Tätigkeit als Versicherungsvertreter in Höhe von
88.278,00 S.
Die Beilagen zur Einkommensteuerklärung 2001
ergeben Folgendes:
|
Gewinn laut beiliegender Überschussrechnung per
31. Jänner 2001
|
+42.167,40 S
|
davon laufender Verlust per
31. Jänner 2001
|
-13.238,00 S
|
davon Veräußerungsgewinn per
31. Jänner 2001
|
+55.405,40 S
|
Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4
EStG 1988
|
-55.405,40 S
|
Übergangsverlust per 31. Jänner 2001
(anzurechnen auf laufendes Ergebnis gemäß
§ 4 Abs. 10
Z 1 EStG 1988)
|
-8.000,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 2001
|
-21.238,00 S
|
Ermittlung
des Übergangsgewinnes durch den Wechsel von § 4 Abs. 3 auf
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 per
31. Jänner 2001
|
AKTIVA
|
|
Vorräte
|
+0,00 S
|
Kundenforderungen (netto)
|
+0,00 S
|
Sonstige Forderungen
|
+0,00 S
|
|
|
PASSIVA
|
|
Lieferverbindlichkeiten (netto)
|
-0,00 S
|
Rückstellungen (Bilanzkosten 2001)
|
-8.000,00 S
|
Sonstige Verbindlichkeiten
|
-0,00 S
|
Übergangsverlust per
31. Jänner 2001 (anzurechnen auf laufendes Ergebnis
gemäß
§ 4 Abs. 10 Z 1
EStG 1988)
|
-8.000,00 S
|
Ermittlung
des Veräußerungsgewinnes per
31. Jänner 2001
|
Anlagevermögen
|
|
Versicherungsvergütung
|
+121.598,40 S
|
Restbuchwert Anlagevermögen
|
-66.193,00 S
|
Auflösung Investitionsfreibetrag
|
+0,00 S
|
Veräußerungsgewinn per
31. Jänner 2001
|
+55.405,40 S
|
Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4
EStG
|
-100.000,00 S
|
Steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn per
31. Jänner 2001
|
0,00 S
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das
Jahr 2001 würde einen Gewinn von 42.167,40 S ausweisen,
Erlöse aus Trike-Verleih seien nicht angefallen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
6. August 2003 wurden die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit
391.970,00 S festgesetzt. Diese ergeben sich ausschließlich aus einer
Beteiligung.
Sämtliche oben angeführten Bescheide wurden wie
folgt begründet: Gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO sei
bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen. Eine Anerkennung der
Betätigung als Einkunftsquelle setze voraus, dass trotz Auftretens
zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren
Zeitraum tatsächlich zu erwarten sei. Mit der 1999 begonnenen und
2001 wieder beendeten Tätigkeit - Vermietung von Trikes -
hätte Bw. einen Gesamtverlust in Höhe von 275.792,00 S
erzielt. Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO II
sei ebenso Liebhaberei anzunehmen, wenn sich Wirtschaftsgüter in einem
besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen (z.B. zur Sport- und
Freizeitausübung). Nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz sei
die Vermietung von Trikes darunter zu subsumieren. Den tatsächlich
erzielten Erlösen aus der Vermietung von cirka 44.000,00 S würden
Aufwendungen von cirka 275.000,00 S gegenüber stehen. Aus oben
angeführten Gründen könne die Tätigkeit des Berufungswerbers
daher weder umsatzsteuerlich noch ertragssteuerlich als Einkunftsquelle
anerkannt werden. Die in den Jahren 1999 bis 2001 erklärten
Umsätze bzw. Vorsteuerbeträge, sowie die erzielten Verluste seien aus
der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden. Nach Rücksprache mit
dem steuerlichen Vertreter würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Einkünfte aus Blitzwerbung für die Jahre 1999 bis 2000,
Beteiligungserträge, Einkünfte Versicherungsvertreter im
Jahr 2000) wie folgt neu berechnet:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Erlöse
|
15.400,00
|
0,00
|
|
abzgl. Betriebsausgaben:
|
|
|
|
Sozialaufwand
|
4.131,54
|
|
|
AfA Regale
|
3.219,00
|
|
|
Miete Webspace
|
1.450,00
|
580,00
|
|
BW Regale
|
|
48.266,00
|
|
STB-Kosten
|
|
7.970,00
|
|
Einkünfte - KZ 330
|
|
|
|
Blitzwerbung
|
+6.600,00
|
-56.816,00
|
|
+ Beteiligung
|
24.152,00
|
185.203,00
|
391.970,00
|
+ Einkünfte AWD
|
|
88.278,00
|
|
|
|
|
|
EK aus
GW
|
+30.752,00
|
+216.665,00
|
+391.970,00
Mit Schreiben vom 28. August 2003 wurde gegen
oben angeführte Bescheide Berufung eingereicht und begründet wie
folgt: Es werde berufen, da die Vermietung von Trikes als Liebhaberei
angenommen worden wäre. Liebhaberei sei gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 der LVO II anzunehmen, wenn sich
Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung (des Betriebsinhabers) eignen und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung (des Betriebsinhabers)
begründeten Neigung entsprechen würden (z.B. zur Sport- und
Freizeitausübung). Da diese Kriterien auf Bw. selbst nicht zutreffen
würden, sei die Anwendung der Liebhabereiverordnung erst nach Ablauf eines
Anlaufzeitraumes von drei Jahren (§ 2 Abs. 2 LVO)
anzuwenden. Trotz laufender Bemühungen und der ursprünglichen
gegebenen Gewinnerzielungsabsicht seitens des Berufungswerbers wären durch
besondere Umstände, wie Beschädigungen bei Unfällen und die damit
verbundenen Betriebsausfälle, sowie durch höhere Kosten für
Versicherungen und Abschreibung entsprechend hohe Verluste entstanden. Um keine
weiteren Vermögenseinbußen in Kauf nehmen zu müssen, sei der
Betrieb schließlich mangels entsprechender Nachfrage wieder eingestellt
worden. Da sich der Betrieb nicht im besonderen Maß für die Nutzung
im Rahmen der Lebensführung des Berufungswerbers eignen würde, liege
ein von vornherein als Liebhaberei zu betrachtende Betätigung nicht
vor. Es werde daher beantragt, den Betrieb als Einkunftsquelle iSd
§ 1 Abs. 1 der LVO anzuerkennen.
Am 1. Dezember 2003 wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an Bw.
abgefertigt: Die LVO unterscheide zwischen Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2) und Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1). Einkünfte mit
Einkunftsquellenvermutung würden bei einer Betätigung (Tätigkeit,
Rechtsverhältnis) vorliegen, die durch die Absicht veranlasst sei, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2
falle. Liebhabereivermutung iSd § 1 Abs. 2 LVO bestehe
für Verlustbetätigungen aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen
würden (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
würden (Z 1). Beide Tatbestände seien abstrakt nach der
Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Die
konkrete subjektive Sicht oder subjektive Neigung des Steuerpflichtigen sei
unbeachtlich. Die Wirtschaftsgüter müssten sich vom Umfang her
für eine private Nutzung eignen. Bei Trikes handle es sich auf jeden
Fall um Wirtschaftsgüter, die der Freizeitausübung dienen würden
und typischerweise (abstrakt gesehen) einer besonderen, in der
Lebensführung begründeten Neigung entspringen würden. Bei der
Vermietung von Trikes sei daher von einer § 1 Abs. 2
Betätigung auszugehen, also einer Betätigung, bei der bei Auftreten
von Verlusten Liebhaberei anzunehmen sei. Damit diese Betätigung
trotzdem als Einkunftsquelle anerkannt werden könne, werde vorausgesetzt,
dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes
(§ 3 Abs. 1 LVO) oder Gesamtüberschusses (§ 3
Abs. 1 LVO) in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten sei.
Aus § 2 Abs. 4 erster Satz LVO ergebe sich also, dass die
Betätigung objektiv ertragsfähig sein müsse. Die Beweislast
für das Vorliegen einer Einkunftsquelle treffe bei § 1
Abs. 2 Tätigkeiten den Steuerpflichtigen. Die Länge des
absehbaren Zeitraumes hänge von der Art der Betätigung und den
Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse ab. Im vorliegenden Fall
liege auf Grund der Betriebsaufgabe im Jahr 2001 bereits ein
abgeschlossener Betätigungszeitraum (1999 bis 2001) vor. Bei der
Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes seien
grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen.
Lasse die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit von vornherein keinen
Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, so liege ungeachtet
der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt
hätten, jedenfalls Liebhaberei vor. Werde eine Betätigung, für
die ein Gesamtgewinn innerhalb des absehbaren Zeitraumes zu erwarten gewesen
wäre, vor Erzielen dieses Gesamterfolges beendet, so sei für den
abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn
Unabwägbarkeiten vorliegen würden. Sei die Betätigung aus anderen
insbesondere privaten Motiven beendet worden, so sei für den
abgeschlossenen Zeitraum wiederum von Liebhaberei auszugehen. Primär
maßgeblich für die Anerkennung der Betätigung als
Einkunftsquelle sei daher die Möglichkeit, einen Gesamterfolg innerhalb
eines absehbaren/überschaubaren Zeitraumes zu erzielen. Zur
genaueren Beurteilung der Sachlage würde Bw. daher gebeten werden, in Form
einer Prognoserechnung bekannt zu geben, innerhalb welchen Zeitraumes mit dieser
Betätigung ein Gesamtgewinn erzielt worden sein würde (den hohen
Aufwendungen stünden extrem niedrige Einnahmen in den Jahren 1999 und
2000 gegenüber) oder wäre die Betätigung von vornherein nur auf
einen begrenzten Zeitraum ausgerichtet gewesen? Wann und wie sei überhaupt
die Idee "geboren" worden, einen Trike-Verleih zu eröffnen? Der
Trike-Verleih werde mit hohem Materialeinsatz und hohen Fixkosten als bloß
nebenberufliche und naturgemäß zeitlich eingeschränkte
Betätigung betrieben, sodass alleine diese Umstände bereits gegen das
Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, sprechen. Des
Weiteren scheine die Benutzung der Fahrzeuge auf Grund der Konstruktion sehr
wetterabhängig bzw. auch jahreszeitlich eingeschränkt, sowie nur an
einen eingeschränkten Personenkreis vermietbar zu sein. Inwieweit
hätte dies Auswirkungen auf die Auslastungsmöglichkeiten der Fahrzeuge
und somit auch auf die Möglichkeit, einen Gewinn aus dieser Betätigung
zu erzielen? Im vorliegenden Fall sei die Tätigkeit auf Grund
mangelnder Nachfrage, sowie besonderer Umstände, wie Beschädigungen
bei Unfällen und damit verbundenen Kosten, vor Erzielen eines
Gesamterfolges wieder beendet worden. Werde die Betätigung vor
Erzielen eines Gesamterfolges beendet, so sei für den abgeschlossenen
Zeitraum eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn Unwägbarkeiten vorliegen
würden, vorausgesetzt für die Betätigung wäre innerhalb des
absehbaren Zeitraumes ein Gesamtgewinn zu erwarten. Als unerwartete
Umstände könnten z.B. unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten
in der Abwicklung eines eingegangenen Vertragsverhältnisses,
Zahlungsunfähigkeit eines Mieters, "Verlust" der persönlichen
Arbeitskraft usw. angesehen werden. Dass Fahrzeuge wie Trikes bei ihrer
Benützung auch beschädigt werden und dadurch Kosten entstehen
könnten (z.B. kurzfristige Betriebsausfälle usw.), könne nicht
als ein unvorhergesehenes Ereignis eingestuft werden. Vielmehr entspreche dies
gerade der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge auch bei ihrer Benutzung
beschädigt werden könnten. Die Betätigung sei daher aus anderen
Motiven vorzeitig beendet worden und könne aus den bisher in der Berufung
angeführten besonderen Umständen nicht als Einkunftsquelle angesehen
werden. Auch spreche die Einstellung des Betriebes auf Grund mangelnder
Nachfrage eher gegen die Aussicht, dass sich die Tätigkeit jemals lohnend
gestaltet haben würde, also die Betätigung innerhalb des absehbaren
Zeitraumes einen Gesamtgewinn erwarten hätte lassen, und somit auch gegen
die Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 wurde zu
obigem Ergänzungsvorhalt wie folgt Stellung genommen: Die Idee des
Trikes-Verleihes sei Anfang 1999 geboren worden. Der Berufungswerber
hätte mit zwei Trikes begonnen. Im Jahr 1999 sei auch eine
Werbeagentur begonnen worden. Es seien Schaukästen gebaut worden, die zum
Verkauf angeboten würden. In den Schaukästen hätten Firmen ihre
Werbung platzieren können. Es sei für die Jahre 1999 und 2000
laut beiliegender Aufstellung eine Zerlegung in die beiden Einkunftsquellen
durchgeführt worden. Es hätte sich herausgestellt, dass sich
der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1999 und 2000 ausgewiesene Verlust
wie folgt aufteilen würde:
|
Trike-Verleih
|
-97.826,39
|
-38.376,80
|
Werbeagentur
|
-67.740,77
|
-88.307,38
|
Ergebnis laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
-165.567,16
|
-126.684,18
Die entstandenen Verluste der Werbeagentur seien auf jeden
Fall anzuerkennen, da in diesem Bereich keine Vermutung der Liebhaberei
bestehe. Im Bereich des Trike-Verleihs sei seinerzeit von Bw. folgende
Prognose aufgestellt worden.
|
Prognoserechnung für
Trike-Verleih:
|
|
Ertragsmöglichkeit
|
|
6 Monate Sa. und So. = 48 Wochentage x 1.500,00 und an
10 Wochentagen auf 6 Monate
|
72.000,00
|
(sehr gering bemessen) x 1.500,00
|
15.000,00
|
Anschaffungskosten Trike 132.400,00 Die
Abschreibung bei 5 Jahren Nutzungsdauer
|
-26.480,00
|
Versicherung pro Monat 2.500,00 x 6 Monate
|
-15.000,00
|
Laufende Betriebskosten wie Instandhaltung, Wartung und
Kfz-Abgaben (Treibstoff wurde vom Kunden bezahlt)
|
-4.000,00
|
Sonstige Kosten wie Telefon, Büroaufwand, Werbung,
Versicherung usw. jährlich
|
-30.000,00
|
Finanzierungskosten Trike - Trikes wurden ohne
Aufnahme von Fremdkapital angeschafft.
|
-0,00
|
Ergebnis
jährlich
|
+11.520,00
Auf Grund dieser Berechnung sei ersichtlich, dass sich die
Investition rechnen würde. Im Jahr 1999 wäre ein
regelrechter Boom auf Trikes zu erkennen gewesen. Der Beginn des Gewerbes
wäre am Anfang sehr gut gelaufen, jedoch wäre es seitens von Bw. im
Jahr 2000 unvermeidlich zu einer Sitzverlegung von B., wo die Trikes
großteils vermietet worden wären, nach H. gekommen. In dieser Region
wäre und sei die Konkurrenz sehr groß gewesen. Das Geschäft
würde rückläufig gewesen sein. Zusätzlich hätten durch
negative Presseberichte (Unfälle mit Trikes) Umsatzeinbußen
hingenommen werden müssen. Im Jahr 2000 wären die ersten
Liquiditätsprobleme aufgetreten, sodass ein Trike verkauft werden
hätte müssen. Das zweite Trike hätte ebenfalls durch einen
verursachten Unfall veräußert werden müssen. Dadurch wäre
diese Einkunftsquelle zur Gänze weggefallen. Auf Grund dieser
Umstände und der dargestellten Prognoserechnung sei nicht von einer
Liebhabereivermutung auszugehen und es werde daher gebeten, die Verluste
anzuerkennen.
Beigelegt wurden folgende Aufstellungen:
|
|
Trike-Verleih
|
Werbeagentur
|
Gesamt laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
Erlöse
|
36.400,00
|
15.400,00
|
51.800,00
|
Eigenverbrauch, Sonst. Erlöse
|
450,00
|
850,60
|
1.300,60
|
WEK Werbematerial
|
|
-2.189,97
|
-2.189,97
|
Gehälter
|
|
-24.666,00
|
-24.666,00
|
Gesetzlicher Sozialaufwand
|
|
-4.131,54
|
-4.131,54
|
Planmäßige Abschreibung
|
-52.955,33
|
-3.218,93
|
-56.174,26
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter
|
-14.409,77
|
-6.483,34
|
-20.893,11
|
Gebühren und Stempelmarken
|
-5.265,00
|
|
-5.265,00
|
Beiträge und Umlagen
|
-2.500,00
|
-2.500,00
|
-5.000,00
|
Werbeaufwand
|
-7.664,75
|
-16.910,00
|
-24.574,75
|
Inserationskosten
|
-2.420,75
|
|
-2.420,75
|
Sachversicherungen
|
-3.917,00
|
-3.917,00
|
-7.834,00
|
Pensionsversicherungen
|
-4.952,98
|
-4.952,98
|
-9.905,96
|
Trike-Aufwand
|
-29.221,75
|
|
-29.221,75
|
Werkzeugverbrauch
|
-1.085,67
|
|
-1.085,67
|
Reinigungsaufwand
|
|
-115,83
|
-115,83
|
Reisespesen Unternehmer
|
|
-165,00
|
-165,00
|
Porto
|
-103,00
|
-388,00
|
-491,00
|
Telefon
|
-2.170,00
|
-4.341,48
|
-6.511,48
|
Miete
|
-2.500,00
|
-2.500,00
|
-5.000,00
|
Miete Webspace
|
|
-1.450,00
|
-1.450,00
|
Büromaterial
|
-2.926,04
|
-2.926,04
|
-5.852,08
|
Fachliteratur und Zeitungen
|
|
-550,91
|
-550,91
|
Kosten des Geldverkehrs
|
-621,00
|
-621,00
|
-1.242,00
|
Bankzinsen
|
-1.963,35
|
-1.963,35
|
-3.926,70
|
Zuweisung zum Investitionsfreibetrag
|
|
|
|
Jahresverlust 1999
|
-97.826,39
|
-67.740,77
|
-165.567,16
|
|
Trike-Verleih
|
Werbeagentur
|
Gesamt laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
Erlöse
|
7.500,00
|
0,00
|
7.500,00
|
Eigenverbrauch, Sst. Erlöse
|
860,42
|
1.728,00
|
2.588,42
|
WEK Werbematerial
|
|
-8.333,33
|
-8.333,33
|
Verkauf Trike
|
116.666,67
|
|
116.666,67
|
Restbuchwert Trike
|
-92.670,00
|
|
-92.670,00
|
Restbuchwert Schaufensterkästen
|
|
-41.830,00
|
-41.830,00
|
Versicherungsvergütung
|
80.943,34
|
0,00
|
80.943,34
|
Gesetzlicher Sozialaufwand
|
|
0,00
|
0,00
|
Planmäßige Abschreibung
|
-39.717,00
|
-6.436,00
|
-46.153,00
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter
|
-1.200,00
|
-2.406,67
|
-3.606,67
|
Gebühren und Stempelmarken
|
-170,00
|
|
-170,00
|
Beiträge und Umlagen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Werbeaufwand
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Inserationskosten
|
-484,00
|
|
-484,00
|
Sachversicherungen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Pensionsversicherungen
|
-20.706,76
|
-20.706,76
|
-41.413,52
|
Trike-Aufwand
|
-87.351,01
|
|
-87.351,01
|
Werkzeugverbrauch
|
0,00
|
|
0,00
|
Reinigungsaufwand
|
|
0,00
|
0,00
|
Reisespesen Unternehmer
|
|
0,00
|
0,00
|
Porto
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Telefon
|
-4.300,00
|
-8.642,07
|
-12.942,07
|
Miete
|
-1.250,00
|
-1.250,00
|
-2.500,00
|
Miete Webspace
|
|
-580,00
|
-580,00
|
Büromaterial
|
-228,21
|
-228,21
|
-456,42
|
Buchführungskosten
|
-3.985,00
|
-3.985,00
|
-7.970,00
|
Kosten des Geldverkehrs
|
-228,25
|
-228,25
|
-456,50
|
Verzugszinsen
|
0,00
|
-42,09
|
-42,09
|
Auflösung Investitionsfreibetrag
|
7.943,00
|
4.633,00
|
12.576,00
|
Jahresverlust 2000
|
-38.376,80
|
-88.307,38
|
-126.684,18
Am 18. März 2004 wurde neuerlich ein
Ergänzungsvorhalt durch die Abgabenbehörde erster Instanz an Bw.
abgefertigt: Es sei vom Berufungswerber eine neue Aufteilung der
Einnahmen-Ausgaben für 1999 und 2000 vorgenommen worden. Diese
widerspreche der vor Erlassung der Bescheide (telefonisch) bekannt gegebenen
Aufteilung durch den steuerlichen Vertreter. Es dürfe auf die
diesbezügliche Begründung zu den Bescheiden für die
Jahre 1999 bis 2001 verwiesen werden. Diese Aufteilung sei von der
Referatsleiterin nach telefonischer Rücksprache mit dem steuerlichen
Vertreter des Bw. am 20. Mai 2003 durchgeführt worden, nach dem
einer Aufforderung zur Aufstellung getrennter Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
für den Trike-Verleih und die Werbeagentur am 7. Mai 2003 nicht
entsprochen worden sei. Auch seien in der Berufung keine Einwendungen
gegen diese Aufteilung vom 20. Mai 2003 vorgebracht
worden. Damit die richtige Zuordnung der Ausgaben durchgeführt
werden könne, würde der Berufungswerber ersucht werden, die
größeren Beträge der Ausgaben anhand von Rechnungen und
eventuell anderer Unterlagen nachzuweisen - dies betreffe unter Anderem
Gehälter (Pensionsversicherung), Gebühren und Stempelmarken,
Werbeaufwand/Werbematerial, Sachversicherungen. Warum eine Aufteilung der
Bankzinsen erfolge, wenn die Trikes aus eigenen Mitteln angeschafft worden
wären? Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass, wenn ein
Betätigungszeitraum aus einem geschlossenen Verlustzeitraum bestehe, die
Prognose beinahe bedeutungslos sei. Sie könne in derartigen Fällen nur
dann hintan halten, dass das Fehlen der Ertragsmöglichkeit angenommen
werde, wenn sich ergebe, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in
den nachfolgenden Jahren der Eintritt in die Gewinnzone erfolgen
werde. Der Berufungswerber hätte selbst anhand konkreter Fakten
(z.B. fehlender Nachfrage, Konkurrenz anderer Betriebe) die Aussichtslosigkeit,
mit seiner Tätigkeit Gewinne zu erzielen, aufgezeigt. Dass dieser
diese Erkenntnis erst gewonnen hätte, nach dem er den Aufbau von
Geschäftsbeziehungen versucht hätte, ändere nichts an der
entscheidungswesentlichen objektiven Tatsache, dass auf die Dauer gesehen
Gewinne nicht zu erzielen gewesen wären. Die rasche Einstellung der
Tätigkeit auf Grund von Liquiditätsproblemen und
Vermögenseinbußen unterstreiche nur die fehlende
Gewinnerzielungsmöglichkeit. Als der Berufungswerber erkannt
hätte, dass ständig nur Verluste zu erwirtschaften seien, hätte
er die Tätigkeit eingestellt. Dies sei ein gewichtiger Hinweis auf das
Fehlen der objektiven Ertragsfähigkeit der Tätigkeit. Er
hätte darüber hinaus nicht dargelegt, innerhalb welchen Zeitraumes ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen zu erwirtschaften sein
würde. Eine Prognoserechnung sei auch dann nur zur Beurteilung der
Ertragsfähigkeit tauglich, wenn sie in den ersten Jahren (weitgehend) mit
der Realität übereinstimmen würde. Aus abstrakten Prognosen
könne sich unter Umständen eine Bewirtschaftungsart ergeben, die nicht
mit der Bewirtschaftungsart des individuellen Steuerpflichtigen
übereinstimme. Die Prognose müsse daher bei den tatsächlichen
Verhältnissen des ersten Jahres ansetzen. Es dürfe auch darauf
hingewiesen werden, dass der Einsatz von Trikes nur wetterabhängig erfolgen
werde, und daher die in der Prognose dargestellte Auslastung:
"Ertragsmöglichkeit sechs Monate Samstag und Sonntag = 48 Wochentage"
nicht der Realität entsprechen könne, da eine Vermietung bei
Schlechtwetter nicht erfolgen werde können. Wie der VwGH im
Erkenntnis vom 24.3.1998, 93/14/0028 zu Recht erkannt hätte, sei ein
Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten
Einnahmen, wie auch das Auftreten höhere als der prognostizierten Ausgaben
im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu
beachten, zumal es ansonsten keines Beobachtungszeitraumes bedürfe,
innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose zu prüfen sei. Aus
diesen rechtlichen Erwägungen folge für den gegenständlichen
Fall, dass eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit
geschlossen werden solle, nicht von den zu Beginn tatsächlich bestehenden
Verhältnissen losgelöst sein dürfe. Eine Prognose, die bereits
für das erste Jahre (genauso wie für die unmittelbar nachfolgenden
Jahre des Beobachtungszeitraumes) in eklatantem Ausmaß von anderen Werten
ausgehe, als sie bei der tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewählten
Bewirtschaftungsart eingetreten seien, sei nicht geeignet, einen Beweis für
die Ertragsfähigkeit in der konkret vom Steuerpflichtigen gewählten
Bewirtschaftungsart zu erbringen. Wenn objektiv betrachtet keine
Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen bestehe,
reiche der behauptete subjektive Wille, Überschüsse zu erzielen,
für das Vorliegen einer steuerlich zu beachtenden Einkunftsquelle nicht
aus. Im gegenständlichen Fall gebe es erhebliche Differenzen zwischen den
tatsächlich erklärten Ergebnissen und den Angaben in der
Prognoserechnung. Da Bw. die Trike-Vermietung unter Anderem auf Grund von
Vermögenseinbußen und auftretenden Liquiditätsprobleme
aufgegeben hätte, sei von einem abgeschlossenen Zeitraum auszugehen
(Aufgabe aus anderen, insbesondere privaten Motiven). Da innerhalb dieses
abgeschlossenen Zeitraumes nur Verluste erwirtschaftet worden wären und bei
der Vermietung von Trikes eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO
vorliege, könne das Finanzamt nur den privaten Charakter des gesamten
Bereiches der Trike-Vermietung erkennen. Bei dieser Betrachtungsweise trete die
theoretische Möglichkeit einer Gesamtüberschusserzielung innerhalb des
von der Rechtssprechung geforderten absehbaren Zeitraumes in den Hintergrund.
Der private Charakter der Trike-Vermietung zeige sich aus der nur zum
Wochenende ausgeübten Tätigkeit. Gesamtverluste innerhalb eines
abgeschlossenen Bestätigungszeitraumes ohne konkret vorgebrachte
Unabwägbarkeiten würden die Annahme einer Einkunftsquelle
ausschließen. Auch Rezessionsentwicklungen, die eine Branche
beträfen, seien keine Unabwägbarkeitsgründe. Bis zum
Zeitpunkt des Schreibens sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die
ursprüngliche Planung auf Aufrechterhaltung der Tätigkeit zumindest
bis zur Erreichung eines Gesamtüberschusses ausgerichtet gewesen wäre
und sich die vorzeitige Einstellung als nachträglich ergeben
hätte. Im Gegensatz zur Trike-Vermietung hätten
Tätigkeiten "im Kleide einer Einkunftsquelle", insbesondere
Gewerbebetriebe, die Vermutung einer steuerlich relevanten Tätigkeit
für sich. Es sei daher zu überprüfen, ob die Werbeagentur nach
(betriebs-)wirtschaftlichen Grundsätze geführt worden sei und dabei
auf Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit bestanden
hätte, einen Gewinn zu erzielen. Es sei zu klären, warum bei
der Tätigkeit der Werbeagentur Einnahmen ausgeblieben
seien. Hätte der unzweifelhafte Plan für eine konkrete
erwerbswirtschaftliche Betätigung, die ernste Absicht der Gewinnerzielung
bestanden? Warum hätten sich bereits im zweiten Jahr keine Einnahmen
ergeben und aus welchen Gründen sei die Tätigkeit eingestellt
worden? In welchem Umfang und für wen sei die Werbeagentur
tätig gewesen? Eine diesbezügliche Prognoserechnung (nach
welchem Zeitraum mit einem Überschuss der Einnahmen zu rechnen gewesen
wäre) sei vorzulegen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 wurde wie folgt
geantwortet: Der Trike-Verleih sei im Mai 1999 gegründet
worden. Die Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit wäre auf mindestens
fünf Jahre geplant gewesen, ein Gesamtüberschuss hätte
spätestens nach dem zweiten Jahr erzielt werden sollen. Im Falle einer sehr
positiven Entwicklung (Kundenaufbau) wäre die Anschaffung eines dritten
Gerätes im April 2001 geplant gewesen. Der Standort seines
Trike-Verleih wäre B. (der Wohnsitz der Verlobten des Berufungswerbers)
gewesen. Aus unerwartetem und unvermeidlichem Grund hätte er im
Mai 2000 eine Sitzverlegung von B. nach H. vornehmen müssen. Auf Grund
der neuen Entwicklungen hätte er ein Trike verkauft und hätte als
neuen Standort einen Autoplatz in H. gewählt. Seine Herausforderung
hätte darin bestanden, wieder einen neuen Kundenkreis aufzubauen. Mitte der
Saison sei sein Trike durch einen Unfall beschädigt worden und er
hätte sich entschlossen, seinen Verleih zu beenden, da in diesen Regionen
der Wettbewerb sehr groß gewesen wäre. Firma Ha. in Linz (neun
Stück Trikes), A. in H. (fünf Stück Trikes) usw.. Eine
Liebhaberei wäre auf keinen Fall angestrebt gewesen und er würde
ersuchen, die angesetzten Verluste anzuerkennen.
Am 23. Juni 2004 wurde obige Berufung dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
Am 15. November 2006 wurde durch den Senat
folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "1.
Um
welche Art von Fahrzeug handelt es sich bei den Trikes? Wie und wo können
diese benutzt werden? Ist auch bei Kälte oder Regen bzw. Schneefall eine
Benutzung möglich?
Der
Senat geht davon aus, dass Trikes im Allgemeinen der Freizeitgestaltung dienen.
Nehmen Sie dazu Stellung.
2.
Es
wird benötigt eine detaillierte Aufstellung der Tage (mit Datum), an denen
die Trikes vermietet waren (1999 bis 2001), sowie der Tage, an denen Sie selbst
mit diesen gefahren sind (samt den jeweils erzielten
Erlösen).
3.
Wodurch
kam es zum Ausfall des ersten Trikes ab 9. April 2000? Wodurch wurde
der Erlös von 116.666,67 S erzielt? Sämtliche Verträge,
Vereinbarungen und sämtlicher Schriftverkehr diesbezüglich sind
einzureichen. Wurde das Trike verkauft oder handelt es sich um eine
Versicherungsvergütung?
Der
Abgang des zweiten Trikes wurde mit 10. Jänner 2001 angegeben.
Aus welchem Grund ist auch dieses ausgefallen? Sämtlicher Schriftverkehr
(Schadensmeldung etc.) in Bezug auf dieses Trike wäre
einzureichen.
4.
Wann
genau wurde der Sitz nach H. verlegt
und weshalb?
5.
War
die Tätigkeit von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant? Aus
welchen Gründen wurde die gegenständliche Tätigkeit
beendet?
6.
Welche
Funktion hatten Sie in den Berufungsjahren in der
E.KEG? In welchem Geschäftsbereich
ist diese tätig und welche Teile davon werden von Ihnen
abgedeckt?
7.
Im
vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Art der Bewirtschaftung oder die
Tätigkeit von vornherein einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten hat lassen, oder nicht
(§ 2 Abs. 4 LVO
1993).
Beweispflichtig ist
hierfür der
Abgabepflichtige.
Die
eingereichte Prognoserechnung wäre in folgenden Punkten zu korrigieren bzw.
zu überdenken:
- Die
Auslastung mit sämtlichen Sams- und Sonntagen innerhalb der Saison von 6
Monaten anzunehmen, erscheint unrealistisch. Zum einen ist ein wetterbedingter
Abschlag vorzunehmen, zum anderen ist auch bei gutem Wetter keinen
Vollauslastung im Sinne eines Idealbildes zu unterstellen, sondern auf die
erzielbaren Auslastungsgrade (etwa anhand der Jahre 1999 und 2000)
Rücksicht zu nehmen.
- Die
laufenden Betriebskosten wurden mit 4.000,00 S pro Jahr nach Ansicht des
Senates zu gering bemessen.
Der
"Trike-Aufwand" wurde laut den eingereichten Aufstellungen im Jahr 1999 mit
29.221,75 S, im Jahr 2000 mit 87.351,01 S
angegeben.
Auch dieser Betrag
wäre anzupassen an tatsächlich erzielbare
Ergebnisse.
- Der
Versicherungsaufwand pro Monat würde sich laut dem von Ihnen eingereichtem
Schreiben der Versicherung vom 10. Juni 2000 auf 3.235,00 S pro
Monat belaufen. Die angesetzten 2.500,00 S pro Monat würden daher zu
niedrig bemessen sein.
Das äußerst
knapp positiv berechnete Jahresergebnis ist jedenfalls schon aufgrund von
wetterbedingten Ausfällen von Umsatztagen (bereits 8 Schlechtwettertage pro
Saison genügen) ins Minus zu
kehren.
Nach Ansicht des Senates
war bei der gegenständlichen Tätigkeit von vornherein kein
Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu
erwarten.
Nehmen Sie dazu
ausführlich Stellung!
8. Aufteilung der
Ausgaben auf Trike-Verleih und
Blitzwerbung
:
Laut
Begründung zu den angefochtenen Bescheiden der Amtspartei wurden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Absprache mit Ihrem steuerlichen Vertreter
mit den festgestellten Werten
angesetzt.
Laut Ergänzung
zur Berufung wurden diese in weiten Teilen
abgeändert.
Wie ist es dazu
gekommen? Nehmen Sie ausführlich Stellung!
Laut den bereits
eingereichten Unterlagen für das Jahr 2000 ergeben sich Nettoerlöse in
Höhe von 6.500,00 S. Weshalb wurden von Ihnen solche in Höhe von
7.500,00 S erklärt?
In
Bezug auf die von ihnen eingereichte
Aufteilung:
1999:
Worauf
bezieht sich die Position Gehälter -24.666,00 S? Die betriebliche
Veranlassung wäre darzulegen. Die Empfänger sind mit Namen, Adresse
und Betrag aufzulisten.
Die
Positionen WEK Werbematerial sowie Werbeaufwand (2.189,97 S und
24.574,75 S) sind zu erläutern bzw. die betriebliche Veranlassung
darzulegen und die Belege
einzureichen.
2000:
Die
Position WEK Werbematerial 8.333,33 S ist zu erläutern bzw. die
betriebliche Veranlassung darzulegen und die Belege
einzureichen.
Wurden die
Schaufensterkästen im Zuge der Aufgabe der Werbetätigkeit ins
Privatvermögen übernommen oder verkauft? Eine Verbuchung des
Verkaufserlöses bzw. der Entnahme ist laut Aktenlage nicht vorgenommen
worden und wäre nachzuholen."
Dieser wurde durch den steuerlichen Vertreter mit den
Schreiben vom 25. bzw. 26. Jänner 2007 beantwortet wie
folgt: "1.
Ein
Trike ist ein so genanntes Motordreirad ohne Überdachung bzw. ohne
geschlossenem Innenraum. Das Fahrzeug kann nur auf öffentlichen
Straßen benützt werden. Eine Befahrung des freien Geländes ist
nicht möglich. Da dieses Fahrzeug einem Motorrad gleich zu setzen ist, kann
man auch bei Regen eine Benützung annehmen. Weniger bei Schneefall bzw.
Kälte. Natürlich ist ein Trike kein Nutzfahrzeug sondern dient fast
ausschließlich der Freizeitgestaltung, ist jedoch in der Anschaffung sehr
teuer. Dies war auch der Grund bzw. die Idee von
Bw., solche Fahrzeuge anzukaufen und zu
verleihen, um dem Normalbürger gegen eine Leihgebühr diesen
Freizeitspaß zu
ermöglichen.
2.
Eine
detaillierte Aufstellung der Tage (mit Datum), an denen die Trikes vermietet
waren (1999 und 2000) kann nur nach Vorlage der Belege von
Bw. vorgenommen werden. Diese liegen
uns leider zurzeit noch nicht vor. Bw.
wurde jedoch gebeten, diese Belege umgehend vorzulegen. Nach Erhalt der
Unterlagen werden wir zu diesem Punkt Stellung nehmen. Eine private Nutzung
wurde von unserem Mandanten nicht vorgenommen. Das Trike wurde lediglich zu
Vorführzwecken von Bw. benutzt. Es
wurde 1999 218,00 S an Treibstoff für die Erstbefüllung der
Fahrzeuge benötigt. Im Jahr 2000 wurden keine Treibstoffkosten aufgewendet.
Diese Kosten wurden vom jeweiligen Kunden/Ausleiher selbst
getragen.
3.
Durch
den schlechten Geschäftsgang war
Bw. gezwungen, am 9. April 2000 ein
Trike an eine Privatperson um 140.000,00 S zu verkaufen (siehe beiliegende
Kaufvereinbarung). Von unserer Seite wurde natürlich die Mehrwertsteuer von
diesem Kaufpreis berechnet und an das Finanzamt gemeldet. Dadurch kommt es zu
einem Nettoverkaufspreis in Höhe von 116.666,67 S. Hier möchten
wir anmerken, sollte es auch im Bereich der Umsatzsteuer zum Tatbestand der
Liebhaberei kommen, müsste man die Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Trikes
23.333,33 S wieder rückrechnen, da keine Mehrwertsteuer in der
Kaufvereinbarung in Rechnung gestellt wurde, und es daher zu keiner
Umsatzsteuerschuld im Sinne der Rechnungsstellung
kommt.
Am
10. Juni 2000 wurde das zweite Trike durch einen Unfall stark
beschädigt (siehe Unfallbericht). Der Schaden wurde seitens der
Versicherung mit 80.943,34 S (Nettobetrag der beiliegenden
Reparaturrechnung) abgegolten. Dadurch ist auch natürlich der Ausfall von
Einnahmen im Bereich des Trikeverleih begründet. Dieses Trike ist dann
durch einen weiteren Totalschaden komplett ausgefallen. Die
Versicherungsvergütung beläuft sich auf 121.598,40 S (siehe
beiliegende
Kopie).
4.
Der
Sitz wurde nach H. verlegt, da sich
unser Mandant von seiner Lebensgefährtin in
B. getrennt hatte. Meldezettel von
H. wird
nachgereicht.
5.
Die
Tätigkeit war nie von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum
geplant!
Die bereits unter Punkt
3. beschriebenen Umstände hat unseren Mandanten gezwungen, diese
Tätigkeit zu
beenden.
6. Bw.
war in den Berufungsjahren Kommanditist in der
E.KEG.
Die
E.KEG ist im Bereich der
Hallensanierung tätig. Bw. ist in
dieser KEG nicht tätig, sondern seit Gründungstag der
E.KEG als Kommanditist ohne Einbringung
einer Arbeitsleistung
beteiligt.
7.
Von
einer Benützung des Trikes über 6 Monate innerhalb eines Jahres, also
die Benützung von März bis Ende September, scheint durchaus
realistisch. Eingangs wurde ja bereits erwähnt, dass ein Trike einem
Motorrad gleich gesetzt werden kann. Eine Motorradsaison beginnt spätestens
im März und dauert meistens, wenn es die Witterungsverhältnisse
zulassen, bis in den Oktober
hinein.
Eine Auslastung für
sämtliche Sams- und Sonntage in einer Saison ist natürlich nicht
gegeben, aber dafür wurden keine Feier- und Wochentage (speziell
Urlaubszeiten wie Juli August)
berücksichtigt.
Die
laufenden Betriebskosten wurden ja mit 4.000,00 S
angegeben.
Die
tatsächlichen Kosten im Jahr 1999 betrugen 29.221,75 S und im Jahr
2000 87.351,01 S. In diesen Aufwendungen ist eine Reparaturleistung (siehe
beiliegende Kopie) in Höhe von 80.943,34 S sowie eine zweite Rechnung
von 4.166,67 S enthalten. Diese Reparaturrechnung betrifft ja den Unfall
vom 10. Juni 2000 wie unter Punkt 3. beschrieben. Unter normalen
Umständen wäre eine positive Führung des Gewerbes möglich
gewesen. Bw. hatte von Anfang an
die Absicht, einen Gewinn zu erzielen. Durch die in Punkt 3. beschriebenen
Umstände war unser Mandant gezwungen, den Gewerbebetrieb
einzustellen.
Weiters ist
Liebhaberei gemäß § 1 Abs.2 Z 1 LVO II anzunehmen, wenn
sich Wirtschaftsgüter in einem besonderem Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung (des Betriebsinhabers) eignen und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung (des Betriebsinhabers)
begründeten Neigung entsprechen (z.B. zur Sport- und
Freizeitausübung).
Da diese
Kriterien auf unseren Mandanten selbst nicht zutreffen, ist die Anwendung der
Liebhabereiverordnung erst nach Ablauf eines Anlaufzeitraumes von 3
Jahren
(§ 2 Abs.2 LVO)
anzuwenden. Trotz laufender Bemühungen und der ursprünglichen
gegebenen Gewinnerzielungsabsicht seitens unseres Mandanten entstanden durch
besondere Umstände, wie Beschädigungen bei Unfällen und die damit
verbundenen Betriebsausfälle, sowie durch höhere Kosten für
Versicherungen und Abschreibung entsprechend hohe Verluste. Um keine weiteren
Vermögenseinbußen in Kauf nehmen zu müssen, wurde der Betrieb
schließlich mangels entsprechender Nachfrage wieder eingestellt. Da sich
der Betrieb nicht in besonderem Maß für die Nutzung im Rahmen der
Lebensführung unseres Mandanten eignet, liegt eine von vorne herein als
Liebhaberei zu betrachtende Betätigung nicht
vor.
8.
Bezüglich
der Abweichung unserer Aufteilung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 1999 und 2000 zur Abweichung der Werte laut Bescheidbegründung vom
7. August 2003 wird wie folgt Stellung
genommen:
Vor Ermittlung der
Einkünfte 1999 bis 2001 seitens der Amtspartei wurde zwar mit dem
Steuerberater telefonisch Kontakt aufgenommen, aber es konnte keine Einigung
telefonisch erzielt werden. Dieses Gespräch wurde dann mit der Aussage
beendet, man könne ja noch immer gegen die erlassenen Bescheide Berufung
einlegen. Somit kann man also nicht von einer Rücksprache mit der
steuerlichen Vertretung reden.
Die im Jahr 2000 in der
ursprünglich eingereichten Umsatzsteuererklärung sowie
Einnahmen-Ausgaben Rechnung angesetzten Nettoerlöse für Trike-Verleih
lauten genau so auf 7.500,00 S wie die in der Aufteilung angesetzten
Erlöse.
Die Position
Gehälter betrifft einen Angestellten und ist der Vater von
Bw..
E.P.sen.. war für seinen Sohn als
Unterstützung für den Verkauf im Bereich der Werbeagentur tätig.
Diese Einkünfte wurden auch von
E.P.sen.. in seiner
Steuererklärung 1999
angesetzt.
Für die
Positionen Werbematerial 2.189,97 S und Werbeaufwand 24.574,75 S,
sowie die Position Werbematerial 8.333,33 S aus dem Jahr 2000 haben wir als
Aufteilung Kontoblätter beigelegt. Mit den Vorlagen der Belege wurde
Bw. beauftragt und werden noch
nachgereicht.
Die
Schaufensterkästen wurden bei Aufgabe der Werbetätigkeit nicht
verkauft. Diese waren zum Zeitpunkt der Beendigung praktisch wertlos. Nur mit
Weiterführung des Unternehmens hätten diese Kästen einen Wert
dargestellt. Somit wurde kein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn
angesetzt.
Wir stellen Ihnen
hiermit alle Unterlagen zur Verfügung die in unserer Kanzlei zur
Verfügung stehen bzw. die zur Erledigung der Berufung beitragen. Alle
anderen Belege befinden sich bei unserem Mandanten, der bereits von uns
beauftragt wurde diese so schnell wie möglich herbei zu
schaffen." Beigelegt wurden die bereits mit Schreiben vom
16. Februar 2004 eingereichten Zerlegungen der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1999 und 2000. Weiters wurde beigelegt ein
Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 10. Jänner 2002 im
Hinblick auf den Schadensfall vom 14. Juli 2001. Der
Entschädigungsbetrag würde 8.836,90 € betragen. Des
Weiteren zwei Rechnungen der Firma K.OEG. Eine ist datiert mit
30. Juni 2000 und lautet auf 5.000,00 S Selbstbehalt. Eine
weitere mit Datum 29. Juni 2000 lautet auf 97.132,01 S und
betrifft offensichtlich Reparaturleistungen an einem Trike. Weiters wurde
vorgelegt eine Unfallmeldung vom 16. Juni 2000, betreffend einen
Vorfall mit einem Trike. Zudem wurden eingereicht Kontoblätter
für Werbematerial 1999 in Höhe von 2.189,97 S, Werbeaufwand 1999
in Höhe von 24.574,75 S sowie Werbematerial 2000 in Höhe von
8.333,33 S. Zusätzlich eingereicht wurde ein Kaufvertrag vom
9. April 2000, wonach der Berufungswerber ein Trikebike zum Preis von
140.000,00 S an eine Privatperson verkaufen würde.
Am 1. Februar 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "Aufteilung
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
1999
Die
Gehälter wurden vorerst nach Ihren Angaben der Blitzwerbung zugeordnet,
ebenso die Miete Webspace, die laut Erstbescheid unstrittig
erscheint.
Die AfA wurde laut
Anlagenverzeichnis aufgeteilt, der Trike-Aufwand und der Aufwand
Sachversicherungen scheint eindeutig
zurechenbar.
Für die
weiteren Aufwendungen wurde trotz mehrmaliger Aufforderung (auch durch die
Amtspartei) keinerlei Aufteilung
nachgewiesen.
Nach
ständiger Judikatur des VwGH ist daher eine Schätzung anhand der
Einnahmen möglich.
Da diese
mit 70,27% auf Trike und mit 29,72% auf Blitzwerbung entfallen, wurden die nicht
zuordenbaren Ausgaben in diesem Verhältnis
aufgeteilt.
Ebenso wurde mit den
Vorsteuerbeträgen
verfahren.
Die Einkünfte
aus Blitzwerbung würden sich daher auf -42.612,42 S, die
anzuerkennenden Vorsteuern auf 12.654,94 S
belaufen.
2000
Ebenso
wurde für das Jahr 2000
vorgegangen.
Die
Steuerberatungskosten wurden zur Gänze der Blitzwerbung
zugerechnet.
Da keinerlei
Einnahmen aus dieser Tätigkeit angefallen sind, konnten die nicht
zuordenbaren Ausgaben keinen Niederschlag
finden.
Die Einkünfte aus
Blitzwerbung würden sich daher auf -50.455,00 S, die anzuerkennenden
Vorsteuern auf 1.710,00 S belaufen.
Können keine
weiteren eindeutigen Zuordnungen nachgewiesen werden, sind die Einkünfte
nach Ansicht des Senates laut Beilage festzusetzen.
Zusätzlich
würden die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus 1999 im Jahr
2000 als Verlust (Anlaufverlust aus Blitzwerbung 1999) anzusetzen
sein." Beigelegt wurden folgende Aufstellungen: [Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Dieser wurde von Bw. mit Schreiben vom
6. Februar 2007 wie folgt beantwortet. Aufteilung
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1999 Um einen schnellen Abschluss der
Berufung zu gewährleisten sei der Berufungswerber für das Jahr 1999
grundsätzlich mit der Vorgangsweise einverstanden, die nicht direkt
zuordenbaren Aufwendungen im Verhältnis der Einnahmen aufzuteilen.
Lediglich die Position gesetzliche Sozialversicherung mit einem Betrag von
4.131,54 S müsse zu 100% der Werbeagentur zugerechnet werden. Hier
handle es sich um Dienstgeberbeiträge an die Gebietskrankenkasse für
das Dienstverhältnis (siehe Gehälter 24.666,00 S) von E.P.sen...
Die Aufteilung aller anderen Positionen im Verhältnis der Einnahmen 1999
würde im Sinne einer raschen Abwicklung akzeptiert werden. Auch die
Aufteilung der Vorsteuerbeträge 1999 könne laut der Aufstellung vom
1. Februar 2007 erfolgen. 2000 Für das Jahr 2000
könne die Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen im
Verhältnis der getätigten Umsätze nicht akzeptiert werden. Es
würde keine prozentuelle Umverteilung dieser Aufwendungen auf die
Werbeagentur erfolgen, da 2000 kein Umsatz getätigt worden wäre. Auch
wenn kein Umsatz für das Jahr 2000 getätigt worden wäre,
würden trotzdem laufende Fixkosten für das Unternehmen (Werbeagentur)
anfallen. Um auch hier eine rasche Lösung zu finden, würde
vorgeschlagen werden, zumindest die einbezahlten Sozialversicherungsbeträge
2000 in Höhe von 41.413,52 S mit 50% anzuerkennen. Hier handle
es sich um Einzahlung von Mindestbeiträgen und diese würden auch ohne
Trikeverleih von der GSVG vorgeschrieben worden sein. Umsatzsteuer
2000 Wie bereits im Schreiben vom 25. Jänner 2007
erwähnt, sei am 9. April 2000 ein Trike um 140.000,00 S
(netto 116.666,67 S, siehe Position Verkauf Trike Aufstellung 2000)
verkauft worden. Es sei seinerzeit natürlich eine Berechnung der
Mehrwertsteuer in Höhe von 23.333,33 S vorgenommen worden und diese
Mehrwertsteuer sei auch an das Finanzamt abgeführt worden. Da es jetzt ja
im Bereich des Trikeverleih zum Tatbestand der Liebhaberei komme, müsste
man die Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Trikes 23.333,33 S wieder
rückrechnen, da keine Mehrwertsteuer in der Kaufvereinbarung in Rechnung
gestellt worden sei, und es daher auch zu keiner Umsatzsteuerschuld im Sinne der
Rechnungsstellung komme.
Von der Amtspartei wurde zu obigen Ermittlungsergebnissen
keine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen
einer Liebhabereibetätigung in Bezug auf die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus dem Betreiben eines Trike-Verleihes in den Jahren 1999 bis
2001.
Da in den Jahren 1999 und 2000 die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Betrieb Trike-Verleih in Summe mit der
des Betriebes Blitzwerbung erstellt worden ist, ist vorerst zu klären,
welche Einnahmen und Ausgaben sowie Vorsteuern sich auf welche Tätigkeit
beziehen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.5.2001,
2001/14/0090, ausgeführt hat, ist eine Aufteilung von Aufwendungen, die
zugleich durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst sind, im Verhältnis der
Einnahmen vertretbar. In der dem Berufungswerber übermittelten
Aufteilung wurden die direkt zuordenbaren Aufwendungen den jeweiligen
Einkünften gewidmet. Die laut Aktenlage nicht zuordenbaren wurden im obigen
Sinne aufgeteilt. Nach VwGH vom 9.5.1989, 88/14/0100, obliegt es in
erster Linie dem Steuerpflichtigen, eine Aufteilung der Aufwendungen auf mehrere
Einkunftsquellen vorzunehmen. "Die Folgen
einer mangels Mitwirkung erfolgten Pauschale und damit groben Schätzung
muss der Steuerpflichtige in Kauf nehmen."
Nach der für das Jahr 1999 eingewendeten Zuordnung des
Sozialaufwandes in Höhe von 4.131,54 S in Verbindung mit der Position
Gehälter zu den Einkünften aus Werbung ergeben sich daher die
Einkünfte aus Werbeagentur wie folgt mit -45.515,66 S:
[Grafik]
Saldiert mit den Einkünften aus der E.KEG ergeben sich
in Summe Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
-21.363,66 S.
Für das Jahr 2000 ergibt die Aufteilung der
Sozialversicherungskosten im Sinne einer groben Schätzung mit je 50%
Einkünfte aus Werbeagentur in Höhe von -71.161,76 S: [Grafik]
Saldiert mit den Einkünften aus der E.KEG und den
Einkünften aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter ergeben sich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
202.319,24 S.
Im Hinblick auf die anzuerkennende Vorsteuer in den Jahren
1999 und 2000 ergeben sich aufgrund der Einwendungen keine Änderungen
gegenüber den oben dargestellten Berechnungen.
Einkommensteuer
Als Einkunftsquellen iSd § 2
Abs. 3 EStG 1988 sind nach ständiger Rechtsprechung
grundsätzlich nur solche Tätigkeiten anzusehen, die auf Erzielung von
Gewinnen bzw. Überschüssen gerichtet sind bzw. solche erwarten lassen.
Tätigkeiten, die nachhaltig nur zu Verlusten führen, sind keine
Einkunftsquellen.
Nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 ist
bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0558-L/04
- Stammnummer
- 26410
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF