Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0603-W/02
Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0603-W/02vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 17. Juni 1996 der Bw.,
gegen die Bescheide vom 10. Juni 1996 des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1) Oktober bis Dezember 1995
und 2) Jänner bis April 1996 wie folgt entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheiden vom 10. Juni 1996 hat das
Finanzamt die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) für die im Spruch
angeführten Zeiträume zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag festgesetzt. Diese Bescheide hat das
Finanzamt (gleichlautend) wie folgt begründet:
Aufgrund der gemäß
§ 99/1 FinStrG
festgestellten Gegebenheiten wurde gemäß
§ 184 BAO in
Verbindung mit § 86/2 EStG die Lohnabgaben für den Zeitraum ...
festgesetzt. Es wurden 90 Arbeitnehmer á S 28.000,-- mtl.
Bruttolohn der Abgabenermittlung als Grundlage angesetzt. Btto 28.000
p.AN = 22.904 mtl. Bem. = 4292,30 LSt, 1260,-- DB und 148,40 DZ
Von der Bw. wurde dazu in ihrer Berufung vorgebracht, dass
die Schätzung jeglicher realistischen Werte entbehre und daher die
Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt werde.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
24. Oktober 1997 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese
Entscheidung wie folgt begründet:
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung und der
Strafsachenstelle muß davon ausgegangen werden, daß die in den
Lohnkonti angegebenen Löhne und Gehälter für den
Prüfungszeitraum nicht den Tatsachen entsprechen. Den BP-Feststellungen
zufolge erhärtet sich der Umstand der unrichtigen Erfassung der diversen
Bruttoentgelte und die darauf entfallende Erstellung der Lohnabgaben. Nach den
Feststellungen der Strafsachenstelle gilt es überdies als erwiesen,
daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern keine
Lohnaufzeichnungen geführt wurden.
Mit Schriftsatz vom 20. November 1997 hat die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO
haben Bescheide, die - wie im gegenständlichen Fall - von Amts
wegen erlassen werden, eine Begründung zu enthalten. Von zentraler
Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides
ist die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde
festgestellten Sachverhaltes. Die Bescheidbegründung muss in einer Weise
erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen
Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die
Berufungsbehörde nachvollziehbar ist (VwGH vom 17. Oktober 2001,
Zl. 98/13/0233; vom 16. November 2006, Zl. 2006/14/0014; vom
3. August 2004, Zl. 2000/13/0039).
Den angefochtenen Bescheiden sind keine konkreten
Feststellungen, weder zur Schätzungsbefugnis, noch zur Höhe der
Schätzung, zu entnehmen. Eine ganz allgemein auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung bzw. Strafsachenstelle gestützte Vermutung, die Bw.
habe (auch) Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag) nicht in
voller Höhe entrichtet, trägt weder dem Anforderungsprofil an ein
Ermittlungsverfahren im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO, noch dem an
eine Bescheidbegründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO)
Rechnung. Die aus den Feststellungen der Betriebsprüfung bzw.
Strafsachenstelle hervorgehende Vermutung hätte entsprechende
Ermittlungsschritte des Finanzamtes nach sich ziehen und in einer entsprechenden
Bescheidbegründung ihren Niederschlag finden müssen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Dass das Finanzamt jegliche Ermittlungshandlungen zur
Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unterlassen hat,
begründet einen Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung das Ergehen eines
inhaltlich anders lautenden Bescheides oder das Unterbleiben einer
Bescheiderlassung nicht ausgeschlossen werden kann.
Ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der
Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt
in ihrem Ermessen. Die Berufungsbehörde hat ihrer Entscheidung, die
gegenständliche Berufung einer kassatorischen Erledigung zuzuführen,
folgende Überlegungen zu Grunde gelegt: Der Anordnung des Gesetzgebers
über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen würde es
unterlaufen, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung
nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die
Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache
würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde,
statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene
Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (so auch: Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar³, Tz 5 zu § 289, und die dort angeführte
Judikatur).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 9.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0603-W/02
- Stammnummer
- 26374
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF