Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.12.13. Entfällt
überholte Fassung (bis 23.07.2015)RichtlinieBMF-010314/0577-IV/8/2015gilt ab 12.01.2015
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2015 bis 23.07.2015.
Wortlaut laut Findok
10.12.13. Kontingent für Obstzubereitungen aus Swasiland (Kontingent Nr. 09.1628)Entfällt
Laut Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2013/243/EU darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1628 (bestimmte Zubereitungen von Birnen, Pfirsichen und/oder Ananas) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Implementing Decision 2013/243/EU" trägt.
Laut Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2013/243/EU müssen die unter dieses Kontingent fallenden Waren aus gewürfelten Pfirsichen bzw. aus gewürfelten Birnen hergestellt sein. Das Kontingent ist daher nicht anwendbar, wenn die Ware größere als gewürfelte Stücke von Birnen bzw. Pfirsichen enthält.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0577-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 55, 56, 57, 58 (geltend: 66)
- Gültig
- 12.01.2015 bis 23.07.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF