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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.12.13. Entfällt

überholte Fassung (bis 23.07.2015)RichtlinieBMF-010314/0577-IV/8/2015gilt ab 12.01.2015

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2015 bis 23.07.2015.

Wortlaut laut Findok

10.12.13. Kontingent für Obstzubereitungen aus Swasiland (Kontingent Nr. 09.1628)Entfällt Laut Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2013/243/EU darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1628 (bestimmte Zubereitungen von Birnen, Pfirsichen und/oder Ananas) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Implementing Decision 2013/243/EU" trägt. Laut Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2013/243/EU müssen die unter dieses Kontingent fallenden Waren aus gewürfelten Pfirsichen bzw. aus gewürfelten Birnen hergestellt sein. Das Kontingent ist daher nicht anwendbar, wenn die Ware größere als gewürfelte Stücke von Birnen bzw. Pfirsichen enthält.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0577-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
55, 56, 57, 58 (geltend: 66)
Gültig
12.01.2015 bis 23.07.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF