Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.12.13. Entfällt
überholte Fassung (bis 18.01.2011)RichtlinieBMF-010314/1950-IV/8/2010gilt ab 23.12.2010
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.12.2010 bis 18.01.2011.
Wortlaut laut Findok
10.12.13. Thunfisch aus den Seychellen (Kontingent Nrn. 09.1666Entfällt
Laut Art. 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2008/691/EGi.d.F. des Beschlusses der Kommission Nr. 2010/560/EU darf das Kontingent mit der laufenden Nummern 09.1666 (haltbar gemachter Thunfisch aus den Seychellen) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird,welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Decision 2008/691/EC" trägt.
Es wird darauf hingewiesen, dass laut dem Anhang zu der Entscheidung der Kommission Nr. 2008/691/EG im Rahmen des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.1666 haltbar gemachter Thunfisch aus den Seychellen in jeglicher Verpackungsform eingeführt werden kann, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/1950-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 66)
- Gültig
- 23.12.2010 bis 18.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF