Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.8. Unterlagen für die Einfuhr von Maniok aus Thailand (Kontingent Nr. 09.0708)
überholte Fassung (bis 22.05.2014)RichtlinieBMF-010314/0157-IV/8/2014gilt ab 01.01.2008
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 22.05.2014.
Wortlaut laut Findok
10.8. Unterlagen für die Einfuhr von BananenManiok aus AKP-StaatenThailand (Kontingente Nrn Nr. 09.1634, 09.1638, 09.1639, 09.1640, 09.1642 und 09.164409.0708)
Laut Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 17891475/20062007 werden Kontingente für Bananenist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0708 (Maniok des KN-Codes 0803 00 190714 10 mit Ursprung in Thailand) an die Vorlage einer von den AKP-Staaten eröffnet. Diezuständigen thailändischen Behörden gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung enthält keine Bestimmungen, wie die Ursprungseigenschaft dieser Bananen nachzuweisen ist(EWG) Nr. 2454/03 (ZK-DVO) ausgestellten Ursprungsbescheinigung gebunden.
Laut Schreiben der Europäischen Kommission wurden die gegenständlichen Kontingente im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vereinbart; daher ist für ihre Inanspruchnahme die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 erforderlich.
Laut Art. 290c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) muss der Anmeldung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ein Wiegenachweis beigefügt sein. Liegt der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr kein derartiger Wiegenachweis beiDa von Seiten Thailands keine Angaben darüber gemacht wurden welche die vorstehend genannten "zuständigen Behörden" sind, kann das Kontingent auch dann nichtsind bis auf weiteres alle in Anspruch genommen werden, wenn der Wiegenachweis nachträglich vorgelegt wirdThailand ausgestellten und den Artikeln 55 bis 65 ZK-DVO entsprechenden Ursprungsbescheinigungen anzuerkennen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0157-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.01.2008 bis 22.05.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF