Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.8. Unterlagen für die Einfuhr von Maniok aus Thailand (Kontingent Nr. 09.0708)
überholte Fassung (bis 01.09.2014)RichtlinieBMF-010314/0377-IV/8/2014gilt ab 23.05.2014
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.05.2014 bis 01.09.2014.
Wortlaut laut Findok
10.8. Unterlagen für die Einfuhr von Maniok aus Thailand (Kontingent Nr. 09.0708)
Laut Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1475/2007 ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0708 (Maniok des KN-Codes 0714 10 mit Ursprung in Thailand) an die Vorlage einer von den zuständigen thailändischen Behörden gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/03 (ZK-DVO) ausgestellten Ursprungsbescheinigung gebunden.
Da von Seiten Thailands keine Angaben darüber gemacht wurden welche die vorstehend genannten "zuständigen Behörden" sind, sind bis auf weiteres alle in Thailand ausgestellten und den Artikeln 55 bis 65 darf gemäß Artikel 63 ZK-DVO entsprechenden Ursprungsbescheinigungen anzuerkennen derzeit dieses Kontingent nicht angewandt werden. Anträge auf Anwendung dieses Kontingentes sind daher zurückzuweisen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0377-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 50, 51, 52, 53 (geltend: 66)
- Gültig
- 23.05.2014 bis 01.09.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF