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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.14.1. Definition für Kontingent Nr. 09.0792

überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010314/2099-IV/8/2008gilt ab 01.12.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2007 bis 30.06.2009.

Wortlaut laut Findok

10.14.1. Definition für Kontingente Nrn Nr. 09.0752, 09.0754, 09.0760, 09.0763, 09.0778 und 09.0792 Für die Anwendung der des Zollkontingentes mit dender laufenden Nummern 09.0752, 09.0754, 09.0760, 09.0763, 09.0778 undNummer 09.0792 ist der Ausdruck "zum industriellen Herstellen" folgendermaßen zu verstehen: Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen: Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Entnahme von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen. Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen: Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage. Die Zollkontingente gelten nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Zollzugeständnisse im Rahmen der Zollkontingente gelten nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Hinsichtlich der als "ice glazing" (Überziehen mit Eis) bezeichneten Bearbeitung siehe auch Abschnitt 10.15.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/2099-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 66)
Gültig
01.12.2007 bis 30.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF