Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.14.1. Definition für Kontingent Nr. 09.0792
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 04.12.2013
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.12.2013 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.14.1. Definition für Kontingent Nr. 09.0792
Für die Anwendung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0792 ist der Ausdruck "zum industriellen Herstellen" folgendermaßen zu verstehen:
Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen:
Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Entnahme von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen.
Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen:
Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage.
Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden.
Die Zollzugeständnisse im Rahmen des Zollkontingentes gelten nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Hinsichtlich der als "ice glazing" (Überziehen mit Eis) und der als "Schutzgasverpacken" (MAP-Packing, Modified Atmosphere Packing) bezeichneten Bearbeitungen siehe auch Abschnitt 10.15. und Abschnitt 10.36.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 04.12.2013 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF