Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.14.1. Definition für Kontingent Nr. 09.0792
überholte Fassung (bis 03.12.2013)RichtlinieBMF-010314/0664-IV/8/2013gilt ab 01.07.2009
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 03.12.2013.
Wortlaut laut Findok
10.14.1. Definition für Kontingent Nr. 09.0792
Für die Anwendung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0792 ist der Ausdruck "zum industriellen Herstellen" folgendermaßen zu verstehen:
Die Das Zollkontingente gelten gilt für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen:
Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Entnahme von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen.
Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen:
Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage.
Die Das Zollkontingente gelten gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden.
Die Zollzugeständnisse im Rahmen der des Zollkontingentes gelten nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Hinsichtlich der als "ice glazing" (Überziehen mit Eis) bezeichneten Bearbeitung siehe auch Abschnitt 10.15.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0664-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.07.2009 bis 03.12.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF