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Findok · Richtlinien

ZT-2500

4.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung)

überholte Fassung (bis 27.02.2012)RichtlinieBMF-010314/1637-IV/8/2011gilt ab 15.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2007 bis 27.02.2012.

Wortlaut laut Findok

4.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) Bei der Berechnung der Abgaben ist anlässlich der Abfertigung davon auszugehen, dass die Abfertigung im Rahmen des Kontingentes oder des Zollplafonds erfolgt. Es ist daher der Kontingent- oder Plafondzollsatz der Abgabenberechnung zugrundezulegen. Bei Kontingentanträgen (nicht jedoch bei Plafondanträgen) ist außerdem eine Sicherheit gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (ZK) zu berechnen. Bei Kontingentanträgen (nicht jedoch bei Plafondanträgen) ist im Feld D/J, 4. Unterfeld ("N/U"), der Code "94" einzutragen. Dieser Code bedeutet, dass der Abgabensatz (Zollsatz) noch nicht feststeht. Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Kontingentantrages und vorläufigen Antidumping-Zolls ist im Feld D/J, 4.Unterfeld ("N/U"), der Code "99" einzutragen. Der Zollschuldbetrag ist unmittelbar nach der Abgabenberechnung als Z1 bzw. Z5 buchmäßig zu erfassen. Die Aufhebung der Überwachung der Zollanmeldung (Änderung des Codes "94") sowie eine allenfalls erforderliche Nacherhebung von Abgaben erfolgt für das gesamte Anwendungsgebiet durch die Kontingentstelle (§ 8 der Durchführungsverordnung zum AVOG).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1637-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 66)
Gültig
15.02.2007 bis 27.02.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF