Findok · Richtlinien
ZT-2500
4.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung)
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 28.02.2012
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2012 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
4.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung)
Bei der Berechnung der Abgaben ist anlässlich der Abfertigung davon auszugehen, dass die Abfertigung im Rahmen des Kontingentes oder des Zollplafonds erfolgt. Es ist daher der Kontingent- oder Plafondzollsatz der Abgabenberechnung zugrundezulegen.
Bei Kontingentanträgen (nicht jedoch bei Plafondanträgen) ist außerdem eine Sicherheit gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (ZK) zu berechnen.
Bei Kontingentanträgen (nicht jedoch bei Plafondanträgen) ist im Feld D/J, 4. Unterfeld ("N/U"), der Code "94" einzutragen. Dieser Code bedeutet, dass der Abgabensatz (Zollsatz) noch nicht feststeht.
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Kontingentantrages und vorläufigen Antidumping-Zolls ist im Feld D/J, 4.Unterfeld ("N/U"), der Code "99" einzutragen.
Der Zollschuldbetrag ist unmittelbar nach der Abgabenberechnung als Z1A00 bzw. Z5A10 buchmäßig zu erfassen.
Die Aufhebung der Überwachung der Zollanmeldung (Änderung des Codes "94") sowie eine allenfalls erforderliche Nacherhebung von Abgaben erfolgt für das gesamte Anwendungsgebiet durch die Kontingentstelle (§ 8 der Durchführungsverordnung zum AVOG).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 28.02.2012 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF