Findok · Richtlinien
ZT-2500
4.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung)
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Wortlaut laut Findok
4.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung)
Bei der Berechnung der Abgaben ist anlässlich der Abfertigung davon auszugehen, dass die Abfertigung im Rahmen des Kontingentes oder des Zollplafonds erfolgt. Es ist daher der Kontingent- oder PlafondzollsatzKontingentzollsatz der Abgabenberechnung zugrundezulegen.
Bei Kontingentanträgen (nicht jedoch bei Plafondanträgen) ist außerdem eine Sicherheit gemäß Art. 190 Abs90 UZK zu berechnen. 1Diese Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn das Kontingent vor der Verordnung (EG) NrÜberlassung der Waren nicht als "nicht kritisch" gilt (Art. 2913/92 (ZK153 UZK-DA) zu berechnen.
Ob das Kontingent als "nicht kritisch" gilt ist durch Abfrage der Datenbank der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp?Lang=de&Status=&Screen=0&Offset=0&Critical=&callbackuri=CBU-0&Origin=&Code=&Expand=false) zu überprüfen oder bei der Kontingentstelle zu erfragen.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, allenfalls vorliegende Gesamtsicherheiten oder Verpflichtungserklärungen auch auf "nicht kritische" Kontingente anzuwenden.
Der Zollschuldbetrag ist unmittelbar nach der Abgabenberechnung als A00 bzw. A10 buchmäßig zu erfassen.
Die Aufhebung der Überwachung der Zollanmeldung sowie eine allenfalls erforderliche Nacherhebung von Abgaben erfolgt für das gesamte Anwendungsgebiet durch die Kontingentstelle (§ 8 der Durchführungsverordnung zum AVOG).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0461-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 64, 65, 66 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF