Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2840-W/06
Festsetzungs- oder Rückzahlungsantrag
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2840-W/06vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 12. Juli 2006 betreffend
Erstattung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1996 bis 1999, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne
des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung des Bescheides befunden hat.
Die Bw. stellte im Schriftsatz vom 1. Februar 2006 einen
Antrag auf Rückerstattung des von der Bw. entrichteten DB (= 39.763,15
€) und DZ (= 4.683,19 €) wegen unrichtiger Abgabenentrichtung für
die Jahre 1996 bis 1999.
Dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12.
Juli 2006 abgewiesen, da insbesondere gem. § 41 FLAG 1967 alle Dienstgeber,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den DB zu leisten
haben.
In der Berufung vom 18. August 2006 führt die Bw.
ergänzend aus, dass der ursprünglich beantragte
Rückerstattungsbetrag auch um die Beträge, die auf die
GF-Vergütungen entfallen erhöht werden müsse, d.h., dass die Bw.
nun 69.457,21 € an DB rückfordere. Im Übrigen fordere die Bw.
nach wie vor die Gleichheit vor dem Gesetz.
Das Finanzamt wies schließlich in ihrer
Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2006 die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 12. Juli 2006 als unbegründet ab, und führt
insbesondere aus, dass die Bw. aufgrund der ihr mehrmals mitgeteilten
gesetzlichen Bestimmungen zur Abfuhr des DB und DZ verpflichtet sei und der
gegenständliche Betrieb nicht unter eine Befreiungsbestimmung
falle.
Im Vorlageantrag bekämpft die Bw. erneut die
Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall
Folgendes:
Aus den vorgelegten Akten ist für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zweifelsfrei ersichtlich, von welchem
Begehren der Berufungswerberin (Bw.) auszugehen ist und zwar von einem
Festsetzungsbegehren oder von einem Rückzahlungsbegehren.
a)
Sollte es sich beim Antrag 3 vom 1. Februar 2006 um ein Festsetzungsbegehren der
Bw. handeln, hätte dieses mit Bescheid zurückgewiesen (nicht
abgewiesen) werden müssen, da die strittigen Abgaben betreffend DB/DZ
für die Jahre 1996 bis 1999 bereits mit Berufungsentscheidung vom 23.
Februar 2006 rechtskräftig festgesetzt wurden.
b)
Sollte es sich aber beim Antrag 3 vom 1. Februar 2006 um einen
Rückzahlungsantrag gem. § 239 BAO handeln, könnte diesem Antrag
nur im Falle eines Guthabens betreffend zu viel einbezahlter DB/DZ-Beträge
für die Streitjahre 1996 bis 1999 entsprochen werden. Sollte sich
für die Streitjahre kein Guthaben
ergeben, wäre der Rückzahlungsantrag als unbegründet abzuweisen
und mit der fehlenden Guthabenssituation zu begründen.
Es wird daher Aufgabe des Finanzamtes sein, vor der
Erlassung von neuen Bescheiden die fehlenden Ermittlungsschritte
nachzuholen.
Im Vorhaltswege (RSb unter Fristsetzung) wäre somit zu
ermitteln, welches Begehren die Bw. mit ihrem "Antrag 3" vom 1.
Februar 2006 verfolgt, d.h., ob es sich um einen Festsetzungsantrag gem. §
201 BAO oder um einen Rückzahlungsantrag gem. § 239 BAO handeln
soll.
Bei der Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO zu treffen ist. Entsprechend
dieser Bestimmung sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
die Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 7 zu §
20).
Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die
Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit), weshalb im
gegenständlichen Fall es zielführend ist, dass das Finanzamt die
Ermittlungen selbst ausführt, da dadurch eine angemessene Reaktion
möglich ist und die Guthabenssituation ohnehin nur vom Finanzamt
festgestellt werden kann.
Die Entscheidung erscheint auch nicht unbillig zu sein, da
so auf das Begehren der Bw. bereits durch die erste Instanz entsprechend
reagiert werden kann und für den Fall, dass eine neuerliche Festsetzung
begehrt wird, der Bescheid ohnehin gem. § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufzuheben gewesen wäre, da in diesem Fall der Antrag zurückzuweisen
gewesen wäre; im Rahmen einer Berufungsentscheidung kann ein abweislicher
Bescheid jedoch nicht in einen Zurückweisungsbescheid abgeändert
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2840-W/06
- Stammnummer
- 26222
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF