Findok · Richtlinien
ZT-2510
2. Grundsätze
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0443-IV/8/2013gilt ab 01.01.2013
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
2. Grundsätze
Die Effizienz dieser GemeinschaftsverwaltungEU-Verwaltung hängt nicht nur von der sorgfältigen Anwendung der entsprechenden RechtsvorschriftenBestimmungen der EU-Verordnungen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission ab, sondern gleichermaßenauch von einer engen Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Verwaltungen.
Bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften sollten die betroffenen Verwaltungen und Dienststellen insbesondere darauf achten, dass
alle Einführer in der gesamten GemeinschaftEU eine einheitliche und gerechte Behandlung erfahren
die Ausgangsmenge eines bestimmten Zollkontingents nicht überschritten wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0443-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2013 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF