Findok · Richtlinien
ZT-3400
1. Begünstigter Warenkreis, Unterlagen
überholte Fassung (bis 31.05.2010)RichtlinieBMF-010314/0407-IV/8/2010gilt ab 10.04.2008
Inhaltsverzeichnis der ZT-3400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.04.2008 bis 31.05.2010.
Wortlaut laut Findok
1. Begünstigter Warenkreis, Unterlagen
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 lautet:
"Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Teile, Baugruppen und andere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden können, werden ausgesetzt, wenn für diese Waren eine von Luftfahrtbehörden der Gemeinschaft oder eines Drittlandes ermächtigte Partei eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt hat."
Diese Begünstigung ist für alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar. Voraussetzung ist allerdings, dass auf Grund ihrer Art dazu geeignet sind, in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder in derartigen Luftfahrzeugen verwendet zu werden. Die tatsächliche Verwendung dieser Waren ist dabei unerheblich.
Unter dem Ausdruck "Luftfahrzeuge" im Sinne dieser Vorschrift sind neben Flugzeugen auch alle anderen Arten von Luftfahrzeugen (jedoch keine Raumfahrzeuge) des Kapitels 88 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen.
Bau- und Ersatzteile für militärische Luftfahrzeuge fallen ebenfalls unter die Begünstigung, sofern baugleiche Waren auch für zivile Luftfahrzeuge verwendet werden können. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn baugleiche Luftfahrzeuge sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke verwendet werden. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind jedoch Bau- und Ersatzteile für Luftfahrzeuge, welche ausschließlich für militärische Zwecke verwendbar sind (z. B. Waffensysteme oder typengebundene Ersatzteile für Kampfflugzeuge).
Grundsätzlich ist es für die Gewährung der Zollaussetzung unerheblich, ob die Bau- und Ersatzteile tatsächlich in Luftfahrzeuge eingebaut werden. Sollten jedoch die Umstände der Einfuhr (z.B. Warenempfänger, Art der importierten Ware) die Vermutung nahe legen, dass mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung importierte Waren in erheblichem Umfang für andere Zwecke als zum Einbau in Luftfahrzeuge verwendet werden, wird in der Regel ein "begründeter Verdacht" im Sinne des nachfolgenden Abschnitt 3 vorliegen und nach den entsprechenden Weisungen vorzugehen sein.
Die Luftfahrtbehörden haben bestimmte Firmen zur Ausstellung von Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen ermächtigt. Diese ermächtigten Firmen unterliegen der Kontrolle der jeweiligen Behörden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Bescheinigungen nur für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche tatsächlich für die Verwendung in der Luftfahrt geeignet sind.
Unter dem Ausdruck "Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung" ist eine mit Genehmigung der europäischen Luftfahrtbehörde EASA (European Aviation Safety Agency) ausgestellte Bescheinigung "EASA FORM ONE", eine mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde der USA (Federal Aviation Administration - FAA) ausgestellte Bescheinigung "FAA 8130-3", eine mit Genehmigung der kanadischen Behörden ausgestellte Bescheinigung "TCCA 24-0078" oder eine gleichartige mit Genehmigung einer anderer Luftfahrtbehörde ausgestellte Bescheinigung (z.B. das kanadische Papier TC24-0078) zu verstehen. Andere Bescheinigungen (z.B. Konformitätsbescheinigungen) begründen keinen Anspruch auf Anwendung einer Zollaussetzung. Ebenso begründet eine Bescheinigung EASA FORM ONE keinen Anspruch auf Anwendung der Zollaussetzung, wenn sie den Vermerk "ONLY FOR CONFORMITY" trägt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0407-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/1271-IV/8/2006
- Stammnummer
- 26127
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 7)
- Gültig
- 10.04.2008 bis 31.05.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF