Findok · Richtlinien
ZT-3400
1. Begünstigter Warenkreis, Unterlagen
geltende FassungRichtlinie2021-0-055-895gilt ab 25.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-3400
Wortlaut laut Findok
1. Begünstigter Warenkreis, Unterlagen
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/581 lautet:
" Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Teile, Baugruppen und andere Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung bestimmt sind, werden ausgesetzt.
Die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gilt auch für Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, sofern diese zur Instandsetzung oder Instandhaltung eingeführt werden."
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 der Kommission vom 11. Oktober 2018 hat die Europäische Kommission jene Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur festgelegt, für welche diese Begünstigung in Betracht kommt. Dieser Warenkreis ist in e-Zoll ersichtlich.
Zusätzlich zu der Einreihung ist Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigung, dass die Ware Grund ihrer Art dazu geeignet sind, in Luftfahrzeuge eingebaut oder in Luftfahrzeugen verwendet zu werden.
Unter dem Ausdruck "Luftfahrzeuge" im Sinne dieser Vorschrift sind neben Flugzeugen auch alle anderen Arten von Luftfahrzeugen (jedoch keine Raumfahrzeuge) des Kapitels 88 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen.
Grundsätzlich ist es für die Gewährung der Zollaussetzung unerheblich, ob Waren tatsächlich in Luftfahrzeuge eingebaut oder dort verwendet werden. Sollten jedoch die Umstände der Einfuhr (z.B. Warenempfänger, Art der importierten Ware) die Vermutung nahe legen, dass Waren in erheblichem Umfang für andere Zwecke als zum Einbau in Luftfahrzeuge verwendet werden, wird in der Regel ein "begründeter Verdacht" im Sinne des nachfolgenden Abschnitt 3 vorliegen und nach den entsprechenden Weisungen vorzugehen sein.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0-055-895
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/1271-IV/8/2006
- Stammnummer
- 26127
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 25.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF