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Findok · Richtlinien

ZT-3400

1. Begünstigter Warenkreis, Unterlagen

überholte Fassung (bis 24.01.2021)RichtlinieBMF-010314/0499-III/11/2018gilt ab 01.11.2018

Inhaltsverzeichnis der ZT-3400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2018 bis 24.01.2021.

Wortlaut laut Findok

1. Begünstigter Warenkreis, Unterlagen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 11472018/2002581 lautet: " Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Teile, Baugruppen und andere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, die in zivile Luftfahrzeuge eingebautzum Einbau in oder hierfür verwendet werden können, werden ausgesetzt, wennzur Verwendung für diese Waren eineLuftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrtbehörden der GemeinschaftLuftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder eines Drittlandes ermächtigte Partei eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt hatUmrüstung bestimmt sind, werden ausgesetzt." Die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gilt auch für Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, sofern diese zur Instandsetzung oder Instandhaltung eingeführt werden." Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 der Kommission vom 11. Oktober 2018 hat die Europäische Kommission jene Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur festgelegt, für welche diese Begünstigung in Betracht kommt. Dieser Warenkreis ist in e-Zoll ersichtlich. Diese BegünstigungZusätzlich zu der Einreihung ist Voraussetzung für alle Warendie Anwendung der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbar. Voraussetzung ist allerdingsBegünstigung, dass aufdie Ware Grund ihrer Art dazu geeignet sind, in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder in derartigen Luftfahrzeugen verwendet zu werden. Die tatsächliche Verwendung dieser Waren ist dabei unerheblich. Unter dem Ausdruck "Luftfahrzeuge" im Sinne dieser Vorschrift sind neben Flugzeugen auch alle anderen Arten von Luftfahrzeugen (jedoch keine Raumfahrzeuge) des Kapitels 88 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen. Bau- und Ersatzteile für militärische Luftfahrzeuge fallen ebenfalls unter die Begünstigung, sofern baugleiche Waren auch für zivile Luftfahrzeuge verwendet werden können. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn baugleiche Luftfahrzeuge sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke verwendet werden. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind jedoch Bau- und Ersatzteile für Luftfahrzeuge, welche ausschließlich für militärische Zwecke verwendbar sind (z. B. Waffensysteme oder typengebundene Ersatzteile für Kampfflugzeuge). Grundsätzlich ist es für die Gewährung der Zollaussetzung unerheblich, ob die Bau- und ErsatzteileWaren tatsächlich in Luftfahrzeuge eingebaut oder dort verwendet werden. Sollten jedoch die Umstände der Einfuhr (z.B. Warenempfänger, Art der importierten Ware) die Vermutung nahe legen, dass mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung importierte Waren in erheblichem Umfang für andere Zwecke als zum Einbau in Luftfahrzeuge verwendet werden, wird in der Regel ein "begründeter Verdacht" im Sinne des nachfolgenden Abschnitt 3 vorliegen und nach den entsprechenden Weisungen vorzugehen sein. Die Luftfahrtbehörden haben bestimmte Firmen zur Ausstellung von Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen ermächtigt. Diese ermächtigten Firmen unterliegen der Kontrolle der jeweiligen Behörden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Bescheinigungen nur für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche tatsächlich für die Verwendung in der Luftfahrt geeignet sind. Unter dem Ausdruck "Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung" ist eine mit Genehmigung der europäischen Luftfahrtbehörde EASA (European Aviation Safety Agency) ausgestellte Bescheinigung "EASA FORM ONE", eine mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde der USA (Federal Aviation Administration - FAA) ausgestellte Bescheinigung "FAA 8130-3", eine mit Genehmigung der kanadischen Behörden ausgestellte Bescheinigung "TCCA 24-0078" oder eine gleichartige mit Genehmigung einer anderer Luftfahrtbehörde ausgestellte Bescheinigung (z.B. das brasilianische Papier SEGVOO 003) zu verstehen. Andere Bescheinigungen (z.B. Konformitätsbescheinigungen) begründen keinen Anspruch auf Anwendung einer Zollaussetzung. Ebenso begründet eine Bescheinigung EASA FORM ONE keinen Anspruch auf Anwendung der Zollaussetzung, wenn sie den Vermerk "ONLY FOR CONFORMITY" trägt.

Normen und Schlagworte

Begünstigter Warenkreis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0499-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010314/1271-IV/8/2006
Stammnummer
26127
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 7)
Gültig
01.11.2018 bis 24.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF