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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0236-L/06

Selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeit eines Schablonenerzeugers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-L/06vom 30.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

abgerechnet worden sind. Wenngleich der vorliegende Leistungsabrechnungsmodus für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht, schließt eine Rechnungslegung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ein Dienstverhältnis nicht aus, da Rechnungen auch zu Unrecht ausgestellt sein können (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0251). Zwar erweckt derjenige, der Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes legt, den Anschein, selbstständiger Unternehmer zu sein, doch bestimmt sich nach den oben aufgezeigten Kriterien, ob die Rechnungslegung zu Recht erfolgt ist. Neben den dargestellten, von der Judikatur als wesentlich erachteten Abgrenzungskriterien ist insgesamt zweifelhaft, ob am angegebenen Ort der Berufsausübung, der gleichzeitig auch Wohnadresse ist, tatsächlich ein Unternehmen des Bw. betrieben worden ist. Auf den vorgelegten Rechnungen des Bw sind zwar eine Bankverbindung, aber weder eine Telefon- oder Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse angegeben, wogegen die Fa. G OEG auf ihren Rechnungen ihre Telefon- und Faxnummer, ihre E-Mail-Adresse und Homepage anführte. Der Bw. ist im Telefonbuch nicht eingetragen. Inwieweit interessierte Auftraggeber bei Nichtaufscheinen des Bw. im Telefonbuch von sich aus an den Bw. herantreten hätten können, ist nicht erkennbar. Eine Anfrage bei der Postzustellung ergab, dass für diese weder durch das Vorhandensein einer Firmentafel noch sonstige Kenntlichmachung die Ausübung eines Gewerbes an der genannten Adresse erkennbar war. In den letzten beiden Wochen sei der einzige Schriftverkehr die Zustellung der Zeitung der Wirtschaftskammer Oberösterreich gewesen. Das zuständige Gemeindeamt teilte auf Anfrage ebenfalls mit, dass die Gewerbeausübung des Bw. dort weder bekannt gewesen noch nach außen in Erscheinung getreten sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bw. tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hätte, als Unternehmer aufgetreten wäre und auch nur ansatzweise über eine als "Unternehmen" zu bezeichnende Organisation verfügt hätte, sind nicht erkennbar. Das Vorhandensein einer eigenen betrieblichen Struktur konnte nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden. Die Argumentation des Bw., er hab keine Firmentafel angeschafft, weil er selbst an potenzielle Auftraggeber herantreten und seine Dienste anbieten bzw. auf Mundpropaganda zufriedener Kunden bauen müsse, vermag insofern nicht zu überzeugen, als gerade ein neu gegründetes Unternehmen bestrebt sein wird, zwecks Akquirierung potenzieller Kunden in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung zu treten und im Anfangsstadium seines Bestehens nicht auf Mundpropaganda wird bauen können. Zudem erwiesen sich die Kontaktaufnahmen des Bw. (lt. Schreiben des Bw. vom 24. April 2006 zu RR, WM und dem GS) offenbar als wenig erfolgreich, als eine Auftragsvergabe durch die beiden letztgenannten Adressaten durch keine Rechnungslegung dokumentiert ist, wogegen der Kontakt zu RR laut dessen eigenen Angaben über die Fa. G hergestellt wurde. Zwar gab RR im Zuge seiner Befragung an, der Bw. sei selbstständig tätig gewesen, doch legte er nicht dar, welche Umstände ihn zu dieser Annahme veranlassten. Eine Anknüpfung an die Meldung zur Sozialversicherung, eine Eintragung im Firmenbuch oder das Melden einer Gewerbeausübung bei der Gewerbebehörde besteht im Übrigen nicht, da eine Besteuerung nicht auf dem Vertragswillen der Parteien zu fußen, sondern den tatsächlichen Umständen zu entsprechen hat. Bemerkenswert ist nicht zuletzt, dass der Bw. im Haus seines ehemaligen Arbeitgebers, der persönlich haftender Gesellschafter seiner Auftraggeberin ist, wohnt und sowohl sein nur einen geringfügigen Wert repräsentierendes Werkzeug als auch sein Arbeitsmaterial - Wellpappe, Bretter und Spanplatten Schrauben - von der Fa. G OEG bezogen hat. Die Auftragserteilung durch RR kam ebenfalls über Initiative der Fa. G OEG und nicht durch die des Bw zustande. Dem in der Berufung gestellten Antrag des Bw., ihm wie jedem österreichischen Unternehmer einen Beobachtungszeitraum von drei Jahren zuzugestehen, ist zu entgegnen, dass ein derartiger Beobachtungszeitraum für die Feststellung, ob bei einem Arbeitsverhältnis aus steuerrechtlicher Sicht insgesamt die Merkmale eines Dienstverhältnisses gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist die Prüfung an Hand bestimmter, von der Rechtsprechung entwickelter Kriterien für jedes Veranlagungsjahr getrennt vorzunehmen, wobei allein die in diesem Zeitraum tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend ist. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei für sie nachteilige Tatsachen bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Gegenständlich geht der unabhängige Finanzsenat auf Grund obiger Überlegungen im Ergebnis davon aus, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt nicht auf den Abschluss von Werkverträgen hindeutet, sondern der Bw. tatsächlich als Arbeitnehmer der Fa. G OEG mit Arbeiten beschäftigt war. Wenngleich der Bw. im Zuge seiner Befragung am 14. November 2005 angab, weder bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und -qualität noch bezüglich Arbeitsbeginn und -ende kontrolliert worden zu sein sowie ein Haftungs- und Gewährleistungsrisiko zu tragen und diese Umstände ebenso auf eine selbstständige Tätigkeit schließen lassen wie der fehlende Kostenersatz oder die Art der Leistungsabrechnung, sind im vorliegenden Fall dennoch die für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale stärker zu gewichten. Arbeits- oder Zeitaufzeichnungen bzw. Unterlagen wie Verträge oder eine Dokumentation der Preisgestaltung konnten nicht vorgelegt werden. Welche Arbeitszeit der Bw. für die einzelnen Aufträge aufzuwenden hatte bzw. welche durchschnittliche tägliche Arbeitsleistung er erbrachte, blieb völlig im Dunkeln. Dass der Bw. keine wie immer gearteten Aufzeichnungen geführt hat und ihm bereits nach relativ kurzer Zeit die genaue Dauer der Auftragsverhältnisse nicht mehr erinnerlich war, erscheint, wenn man bedenkt, dass er von August bis Dezember 2005 nur fünf Rechnungen legte, nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates wenig glaubwürdig. Insbesondere war der zutage getretenen engen Bindung des Bw: an die Fa. G OEG - der Bw: ist im Haus des persönlich haftenden Gesellschafters seiner Auftraggeberin wohnhaft, kaufte sowohl Werkzeug als auch Arbeitsmaterial von dieser, unterließ unter Rücksichtnahme auf diese eine Kontaktaufnahme zur Fa. J bzw. knüpfte über die Fa. G OEG Kontakte zu RR - Bedeutung beizumessen. Auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise ist bei der Beurteilung, ob eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt, Gewicht beizumessen (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115). Die hinsichtlich des Leistungsumfangs und -zeitraumes sehr allgemein gehaltenen Rechnungen sowie das Vorbringen auf ausschließlich mündliche Leistungsvereinbarungen und Preisabsprachen lassen unter diesem Gesichtspunkt nicht auf einen ernsthaft gewollten Abschluss von Werkverträgen schließen, da im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine schriftliche Fixierung alleine schon zu Beweiszwecken die Regel ist. Ebenso wenig ist die Behauptung des Bw., er habe ein Haftungs- und Gewährleistungsrisiko zu tragen gehabt, schriftlich dokumentiert, noch konnte der Bw. sich vertreten lassen. Insgesamt war daher vom Vorliegen einer unselbstständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Linz, am 30. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

SchablonenerzeugerScheinselbstständigkeitWeisungsgebundenheitVertretungsbefugnisUnternehmerrisiko

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0236-L/06
Stammnummer
26107
Gültig
30.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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