Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0236-L/06
Selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeit eines Schablonenerzeugers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-L/06vom 30.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
abgerechnet worden sind.
Wenngleich der vorliegende Leistungsabrechnungsmodus
für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht,
schließt eine Rechnungslegung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ein
Dienstverhältnis nicht aus, da Rechnungen auch zu Unrecht ausgestellt sein
können (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0251). Zwar erweckt derjenige, der
Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes legt, den Anschein,
selbstständiger Unternehmer zu sein, doch bestimmt sich nach den oben
aufgezeigten Kriterien, ob die Rechnungslegung zu Recht erfolgt ist.
Neben den dargestellten, von der Judikatur als wesentlich
erachteten Abgrenzungskriterien ist insgesamt zweifelhaft, ob am angegebenen Ort
der Berufsausübung, der gleichzeitig auch Wohnadresse ist, tatsächlich
ein Unternehmen des Bw. betrieben worden ist.
Auf den vorgelegten Rechnungen des Bw sind zwar eine
Bankverbindung, aber weder eine Telefon- oder Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
angegeben, wogegen die Fa. G OEG auf ihren Rechnungen ihre Telefon- und
Faxnummer, ihre E-Mail-Adresse und Homepage anführte. Der Bw. ist im
Telefonbuch nicht eingetragen. Inwieweit interessierte Auftraggeber bei
Nichtaufscheinen des Bw. im Telefonbuch von sich aus an den Bw. herantreten
hätten können, ist nicht erkennbar.
Eine Anfrage bei der Postzustellung ergab, dass für
diese weder durch das Vorhandensein einer Firmentafel noch sonstige
Kenntlichmachung die Ausübung eines Gewerbes an der genannten Adresse
erkennbar war. In den letzten beiden Wochen sei der einzige Schriftverkehr die
Zustellung der Zeitung der Wirtschaftskammer Oberösterreich gewesen.
Das zuständige Gemeindeamt teilte auf Anfrage
ebenfalls mit, dass die Gewerbeausübung des Bw. dort weder bekannt gewesen
noch nach außen in Erscheinung getreten sei.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bw.
tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hätte, als
Unternehmer aufgetreten wäre und auch nur ansatzweise über eine als
"Unternehmen" zu bezeichnende Organisation verfügt hätte, sind nicht
erkennbar. Das Vorhandensein einer eigenen betrieblichen Struktur konnte nicht
glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Argumentation des Bw., er hab keine Firmentafel
angeschafft, weil er selbst an potenzielle Auftraggeber herantreten und seine
Dienste anbieten bzw. auf Mundpropaganda zufriedener Kunden bauen müsse,
vermag insofern nicht zu überzeugen, als gerade ein neu gegründetes
Unternehmen bestrebt sein wird, zwecks Akquirierung potenzieller Kunden in
irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung zu treten und im
Anfangsstadium seines Bestehens nicht auf Mundpropaganda wird bauen
können.
Zudem erwiesen sich die Kontaktaufnahmen des Bw. (lt.
Schreiben des Bw. vom 24. April 2006 zu RR, WM und dem GS) offenbar
als wenig erfolgreich, als eine Auftragsvergabe durch die beiden letztgenannten
Adressaten durch keine Rechnungslegung dokumentiert ist, wogegen der Kontakt zu
RR laut dessen eigenen Angaben über die Fa. G hergestellt wurde.
Zwar gab RR im Zuge seiner Befragung an, der Bw. sei
selbstständig tätig gewesen, doch legte er nicht dar, welche
Umstände ihn zu dieser Annahme veranlassten.
Eine Anknüpfung an die Meldung zur Sozialversicherung,
eine Eintragung im Firmenbuch oder das Melden einer Gewerbeausübung bei der
Gewerbebehörde besteht im Übrigen nicht, da eine Besteuerung nicht auf
dem Vertragswillen der Parteien zu fußen, sondern den tatsächlichen
Umständen zu entsprechen hat.
Bemerkenswert ist nicht zuletzt, dass der Bw. im Haus
seines ehemaligen Arbeitgebers, der persönlich haftender Gesellschafter
seiner Auftraggeberin ist, wohnt und sowohl sein nur einen geringfügigen
Wert repräsentierendes Werkzeug als auch sein Arbeitsmaterial - Wellpappe,
Bretter und Spanplatten Schrauben - von der Fa. G OEG bezogen hat. Die
Auftragserteilung durch RR kam ebenfalls über Initiative der Fa. G
OEG und nicht durch die des Bw zustande.
Dem in der Berufung gestellten Antrag des Bw., ihm wie
jedem österreichischen Unternehmer einen Beobachtungszeitraum von drei
Jahren zuzugestehen, ist zu entgegnen, dass ein derartiger Beobachtungszeitraum
für die Feststellung, ob bei einem Arbeitsverhältnis aus
steuerrechtlicher Sicht insgesamt die Merkmale eines Dienstverhältnisses
gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit
überwiegen, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist die Prüfung
an Hand bestimmter, von der Rechtsprechung entwickelter Kriterien für jedes
Veranlagungsjahr getrennt vorzunehmen, wobei allein die in diesem Zeitraum
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend ist.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln gibt.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei für
sie nachteilige Tatsachen bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl. VwGH 23.2.1994,
92/15/0159).
Gegenständlich geht der unabhängige Finanzsenat
auf Grund obiger Überlegungen im Ergebnis davon aus, dass der wahre
wirtschaftliche Gehalt nicht auf den Abschluss von Werkverträgen hindeutet,
sondern der Bw. tatsächlich als Arbeitnehmer der Fa. G OEG mit
Arbeiten beschäftigt war.
Wenngleich der Bw. im Zuge seiner Befragung am
14. November 2005 angab, weder bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang
und -qualität noch bezüglich Arbeitsbeginn und -ende kontrolliert
worden zu sein sowie ein Haftungs- und Gewährleistungsrisiko zu tragen und
diese Umstände ebenso auf eine selbstständige Tätigkeit
schließen lassen wie der fehlende Kostenersatz oder die Art der
Leistungsabrechnung, sind im vorliegenden Fall dennoch die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Merkmale stärker zu gewichten. Arbeits-
oder Zeitaufzeichnungen bzw. Unterlagen wie Verträge oder eine
Dokumentation der Preisgestaltung konnten nicht vorgelegt werden. Welche
Arbeitszeit der Bw. für die einzelnen Aufträge aufzuwenden hatte bzw.
welche durchschnittliche tägliche Arbeitsleistung er erbrachte, blieb
völlig im Dunkeln. Dass der Bw. keine wie immer gearteten Aufzeichnungen
geführt hat und ihm bereits nach relativ kurzer Zeit die genaue Dauer der
Auftragsverhältnisse nicht mehr erinnerlich war, erscheint, wenn man
bedenkt, dass er von August bis Dezember 2005 nur fünf Rechnungen
legte, nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates wenig glaubwürdig.
Insbesondere war der zutage getretenen engen Bindung des Bw: an die Fa. G OEG -
der Bw: ist im Haus des persönlich haftenden Gesellschafters seiner
Auftraggeberin wohnhaft, kaufte sowohl Werkzeug als auch Arbeitsmaterial von
dieser, unterließ unter Rücksichtnahme auf diese eine Kontaktaufnahme
zur Fa. J bzw. knüpfte über die Fa. G OEG Kontakte zu RR - Bedeutung
beizumessen.
Auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise
ist bei der Beurteilung, ob eine selbstständige oder
nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt, Gewicht beizumessen
(VwGH 1.12.1992, 88/14/0115). Die hinsichtlich des Leistungsumfangs und
-zeitraumes sehr allgemein gehaltenen Rechnungen sowie das Vorbringen auf
ausschließlich mündliche Leistungsvereinbarungen und Preisabsprachen
lassen unter diesem Gesichtspunkt nicht auf einen ernsthaft gewollten Abschluss
von Werkverträgen schließen, da im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr eine schriftliche Fixierung alleine schon zu Beweiszwecken
die Regel ist. Ebenso wenig ist die Behauptung des Bw., er habe ein Haftungs-
und Gewährleistungsrisiko zu tragen gehabt, schriftlich dokumentiert, noch
konnte der Bw. sich vertreten lassen.
Insgesamt war daher vom Vorliegen einer
unselbstständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen.
Linz, am 30.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-L/06
- Stammnummer
- 26107
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF