Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0236-L/06
Selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeit eines Schablonenerzeugers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-L/06vom 30.01.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AK, geb. X, Adresse, vertreten durch
Mag. R. Vejvar-J. Haunschmid KEG, Steuerberatungskanzlei, 4240 Freistadt,
Manzenreith 37, vom 26. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom
3. Jänner 2006 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Vergabe
einer Steuernummer (§ 92 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2006 wies das
Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (= Bw) auf Vergabe einer
Steuernummer anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes
ab.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass es
infolge eines Antrages des Bw. auf Erteilung einer Steuernummer einen Fragebogen
zur Selbstständigkeit von EU-Ausländern hinsichtlich vermuteter
Scheinselbstständigkeit im Beisein des Bw erstellt habe. Er habe dabei
angegeben, seit August 2005 für die Fa. G OEG als Hersteller von Schablonen
auf unbestimmte Zeit tätig zu sein. Er übe seinen Beruf auf
selbstständiger Basis aus und benütze dafür nicht nur eigenes
Werkzeug, sondern sei auch für den Materialeinkauf verantwortlich und trage
ein Haftungs- und Gewährleistungsrisiko. Seine Auftraggeberin sei die Fa. G
OEG. Die Entlohnung erfolge in Pauschalbeträgen. Das eigene Werkzeug des
Bw. bestehe aus einem gebrauchten Bauschrauber im Wert von 27,00 € und
einer gebrauchten Stichsäge im Wert von 35,00 €, welches er von
seinem Auftraggeber angekauft habe. Sein Argument, für den Materialeinkauf
verantwortlich zu sein, um daraus eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ableiten zu können, relativiere sich insofern, als ihm das verwendete
Material (Spanplatten, Bretter und Schrauben) von seiner Auftraggeberin, der
Fa. G, verkauft worden sei. Auch das Tragen des Haftungs- und
Gewährleistungsrisikos scheine tatsächlich nicht vorzuliegen, da der
Bw. mit von seinem Auftraggeber "angekauftem" Material arbeite. Die
Ausführung eines klar abgrenzbaren Werkes sei eine weitere
Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit. Die vom Bw. angegebene Tätigkeit für den
Auftraggeber auf unbestimmte Zeit sowie die Entlohnung in Pauschalbeträgen
stellten einen eindeutigen Hinweis auf eine unselbstständige Tätigkeit
dar. Das bloße Anfertigen von Schablonen mit vom Auftraggeber angekauftem
Material und Werkzeug stelle kein abgrenzbares Werk dar. Darüber hinaus
befinde sich der Bw. in einem wirtschaftlichen und persönlichen
Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Auftraggeberin, da er deren Haus
bewohne und ausschließlich für diese arbeite.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung brachte die steuerliche Vertreterin des Bw. im Wesentlichen vor, dass
dieser seine selbstständige Tätigkeit als Schablonenhersteller in
Österreich im August 2005 begonnen habe. Wie jeder vernünftige
Jungunternehmer, der klein anfange, habe auch er mit
größtmöglicher Sparsamkeit begonnen, die wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Selbstständigkeit zu sondieren. Viele
österreichische Jungunternehmer begännen ihre handwerkliche
Tätigkeit ebenfalls in der Garage oder Scheune der Eltern oder als
Untermieter eines anderen Gewerbetreibenden oder Händlers. Er habe seine
Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der Fa. G begonnen, da ihm der
Komplementär, Herr KG, persönlich bekannt gewesen sei. Aus dieser
für Kleinunternehmen typischen und vorsichtigen Anlaufphase könne auf
Grund des viel zu kurzen Zeitraumes nicht geschlossen werden, dass seine
Tätigkeit keine unternehmerische sei. Er habe am Anfang das Material
selbstverständlich auch über die Fa. G OEG bezogen, da diese
als bekanntes österreichisches Unternehmen ganz andere Einkaufskonditionen
habe und er sich durch Nutzung deren Logistik Zeit und Geld erspart habe. Aus
der Tatsache, dass er das Material bei seinem Auftraggeber eingekauft habe, um
daraus ein Werk zu erstellen und ihm dieses dann zu verkaufen, könne nicht
geschlossen werden, dass es sich hierbei um kein klar abgrenzbares Werk handle:
Zum einen sei keine Materialbeistellung vorgelegen, zum anderen sei der
Materialanteil bei der Schablonenherstellung von absolut untergeordneter
Bedeutung. Er trage daher für seine Tätigkeit sehr wohl ein Haftungs-
und Gewährleistungsrisiko. Dieses beziehe sich auf die korrekte Erstellung
der Schablone und keinesfalls auf das Material, mit dem er seine Leistung
erbracht habe. Eine Schablone sei nicht deshalb fehlerhaft, weil das Papier
reiße, sondern wenn sie technisch falsch sei - dieses Haftungs- und
Gewährleistungsrisiko gehe nicht auf den Papierlieferanten über. Auch
die Vereinbarung eines Pauschalhonorars sei kein Hinweis auf eine
unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern deute im
Gegenteil auf eine selbstständige Tätigkeit hin, da ein Dienstnehmer
Anspruch auf die von ihm erbrachte Arbeitszeit habe, wogegen ein
selbstständiger Unternehmer das Risiko dafür trage, wie lange er
für die Erstellung seines Werkes benötige. Gerade im Bau- und
Baunebengewerbe, wo Unternehmer sich nach einem harten Preiskampf auf
verbindliche Beträge festlegten, müssten sie mit ihren Subunternehmern
verbindliche Beträge je Auftrag vereinbaren. Der Bw. habe während der
ersten Monate seiner Selbstständigkeit auch Kontakte zu anderen
Auftraggebern geknüpft. Nicht nur im Gewölbebau, sondern auch von
Steinmetzen würden Schablonen benötigt. Der Bw. sei vor drei Wochen
wieder in Österreich gewesen, um mit seinen potenziellen Auftraggebern
Kontaktgespräche für die Saison 2006 zu führen, und unter der
Voraussetzung, dass das Finanzamt ihm eine Steuernummer erteile, gehe er davon
aus, dass er für mehrere Auftraggeber tätig sein werde. Er stelle den
Antrag, ihm für den Beobachtungszeitraum von drei Jahren, der jedem
österreichischen Unternehmer zugestanden werde, eine Steuernummer zu
erteilen. Zur Untermauerung seiner Ausführungen werde er umgehend den
Jahresabschluss 2005 sowie eine Prognoserechnung 2006 vorlegen. Für ihn als
ausländischen Jungunternehmer wäre es eine unzulässige
Diskriminierung, dürfte er nicht wie jeder österreichische
Staatsbürger klein anfangen.
In Form einer Berufungsergänzung reichte der Bw. die
Gewinnermittlung für das Jahr 2005 nach. Für das Jahr 2006 führe
er derzeit Vorgespräche mit Auftraggebern. Für das Jahr 2006 sei die
Anschaffung einer Handkreissäge, eines Bauschraubers und eines Baunaglers
sowie einer Stichsäge geplant.
In der Aufstellung der Einkünfte der gewerblichen
Tätigkeit 2005 stellte der Bw. den Einnahmen in Höhe von
4.500,00 € (3.500,00 € von der Fa. G und
1.000,00 € von GG) Ausgaben für eine Stichsäge, einen
gebrauchten Schrauber, Schrauben, Spanplatten, Beiträge zur GSVG,
Grundumlage sowie das Kilometergeld für 8.120,00 km gegenüber. Die
Aufstellung weist einen Gewinn von 219,96 € aus.
Der Bw. legte dem Finanzamt am 11. November 2005 eine
Vollmachtsurkunde vor, mit welcher er seine steuerliche Vertretung
anzeigte.
Ebenfalls am 11. Oktober 2005 teilte die steuerliche
Vertreterin dem Finanzamt mit, dass der Bw. der Ladung anlässlich der
Vergabe einer Steuernummer und der Neuanmeldung eines Gewerbes nicht Folge
leisten könne.
Die persönliche Vorsprache des Bw. wurde auf den
14. November 2005 verschoben.
Dem am 14. November 2005 ausgefüllten
Fragenkatalog zur Selbstständigkeit von EU-Ausländern ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass der Bw. seit Juli 2004 in Österreich als
Arbeiter in der Landwirtschaft des KG beschäftigt gewesen ist. Seit Juli
2004 sei er nichtselbstständig tätig gewesen, ab August 2005
selbstständig. Er habe in Österreich ein Gewerbe angemeldet, weil hier
jeder ohne Bürokratie ein Gewerbe anmelden könne. Als Auftraggeber
nannte der Bw. nicht nur die Fa. G, sondern auch die Fa. J in Adresse1 sowie
diverse Putzfirmen. Der Bw. arbeite nicht auf Baustellen, sondern erzeuge die
Schablonen hauptsächlich an seiner Wohnadresse in Adresse. Diese Wohnung
habe er von KG und JG gemietet. Er beabsichtige, für seine Auftraggeberin
auf unbestimmte Zeit zu arbeiten. Für die Gewerbeausübung
benötige er eine Stichsäge und Bauschrauber, die er selbst besitze.
Das Arbeitsmaterial - Holzbretter - kaufe er selbst. Er habe keine Mitarbeiter,
werde bezüglich der Arbeitszeit, des Arbeitsfortgangs und der
Arbeitsqualität nicht kontrolliert und könne kommen und gehen, wann er
wolle. Er habe auch ein Haftungs- und Gewährleistungsrisiko zu tragen. Bei
seiner Arbeit könne er sich nicht durch eine andere Person vertreten
lassen. Er erhalte für die Schablonen unterschiedlich hohe
Pauschalbeträge, welche sich nach Anzahl und Größe bemessen
würden.
Laut Firmenbuchauszug lauten auch die
Geschäftsanschrift der Fa. G OEG und die Wohnadresse des persönlich
haftenden Gesellschafters der OEG, KG, auf Adresse.
Einem Gewerberegisterauszug der BH F ist zu entnehmen, dass
der Bw. unter der Gewerberegister Nr. 1 ab 1. August 2005 das freie Gewerbe
eines Schablonenerzeugers angemeldet hat.
Eine Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung ergab, dass der Bw. von 3. Juli
bis 25. September 1995 bei EH in der Landwirtschaft, von 19. Juli bis
27. August 1996, von 9. Juli bis 30 August und von
23. September bis 25. Oktober 1997 bei AE in der Landwirtschaft, von
2. August bis 4. September 2000 bei JA in der Forstwirtschaft und von
3. Oktober bis 28. November 2000 bei JK in der Landwirtschaft
beschäftigt gewesen ist. Von 6. Juli bis 3. September, von
16. September bis 18. Oktober, von 8. November bis
7. Dezember 2004 und von 1. Juni bis 8. August 2005 war der Bw.
bei KG in der Landwirtschaft tätig. Seit 1. August 2005 ist der Bw.
bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet.
Aus dem vorliegenden Finanzamtsakt ist ferner ersichtlich,
dass der Bw. am 16. August, am 31. August und am 28. Oktober 2005
eine Rechnung an die Fa. G Gewölbemaurer OEG, etabliert an
derselben Adresse wie der Bw., gelegt hat. Die ersten beiden Rechnungen weisen
als Leistungszeitraum August 2005 und eine Baustelle in S auf, während auf
der letzten Rechnung die Leistungszeiträume September und Oktober 2005 und
drei verschiedene Baustellen abgerechnet wurden.
Auf einer weiteren, im Akt abgehefteten Rechnungskopie vom
3. November 2005, scheint als Rechnungsleger die Fa. G und als
Rechnungsempfänger der Bw. auf. Die Rechnung nimmt Bezug auf drei ebenfalls
im Akt befindliche Lieferscheine und enthält die Lieferung einer
gebrauchten Stichsäge und eines gebrauchten Bauschraubers sowie von
Spanplatten, Schrauben, Brettern und von Wellpappe.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 6. April 2006 ersuchte
die Referentin den Bw., zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1) Sie führten in Ihrer Berufung an, während
der ersten Monate Ihrer selbstständigen Tätigkeit - neben der Fa. G
OEG - zu weiteren Auftraggebern Kontakte geknüpft zu haben. Diese
Unternehmen mögen mit Namen und Anschrift genannt und schriftliche
Unterlagen, die die Kontaktaufnahme dokumentieren, vorgelegt werden.
2) Sie gaben weiters an, von GG im Jahr 2005 Einnahmen
in Höhe von 1.000,00 € bezogen zu haben und bezeichneten als Ihre
Auftraggeber die Fa. G OEG, die Fa. J in Adresse1 sowie diverse
Putzfirmen.
Auf welche Art und Weise wurden die geschäftlichen
Kontakte geknüpft (Telefon, Fax, persönliche Kontaktaufnahme, etc.)?
Schriftliche Aufzeichnungen betreffend diese Kontaktaufnahmen mögen zur
Einsicht vorgelegt werden.
Übermitteln Sie bitte die an GG gestellte/n
Rechnung/en zur Einsichtnahme und nennen Sie die genaue Adresse von GG und der
Fa. J bzw. geben Sie Namen und Anschriften der Putzfirmen an, für die Sie
tätig geworden sind.
3) Auf welchen Grundlagen erfolgte die Preisgestaltung
bzw. Kalkulation? Welche Pauschalbeträge wurden für welche Arbeiten
verrechnet? Bitte um Vorlage von Unterlagen, die Grundlage für Ihre
Preisgestaltung waren.
4) Wie viele Wochenstunden arbeiteten Sie ungefähr?
Hatten Sie stark schwankende Arbeitszeiten? Wenn ja - wodurch wurden diese
Schwankungen verursacht? Waren Sie in der Einteilung Ihrer Arbeitszeit
völlig frei? Um Vorlage Ihrer Zeitaufzeichnungen bzw. sonstigen
Arbeitsaufzeichnungen wird ersucht.
5) Ihrer Berufung ist zu entnehmen, dass Sie sich nicht
ständig in Österreich aufhalten (..."Ich war vor drei Wochen wieder in
Österreich, um mit meinen potenziellen Auftraggebern Kontaktgespräche
für das Jahr 2006 zu führen"...). Üben Sie auch in Polen eine
Tätigkeit aus? Wenn ja, welche? Wie viel Zeit etwa verbringen Sie in
Österreich und wie viel in Polen bzw. sonst im Ausland? Legen Sie bitte -
unter Angabe von Namen und Anschrift Ihrer potenziellen Auftraggeber -
zweckdienliche Unterlagen diese Gespräche betreffend vor.
6) Laut Ihren Berufungsausführungen hatten Sie das
Haftungs- und Gewährleistungsrisiko zu tragen. Wurden Sie
diesbezüglich bereits in Anspruch genommen? Falls ja, bitte um Vorlage
entsprechenden Schriftverkehrs.
7) Führten Sie die Ihnen erteilten Aufträge
persönlich aus? Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich vertreten
zu lassen? Wenn ja - unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang war
eine Vertretung erlaubt? War Ihr jeweiliger Auftraggeber im Falle einer
Vertretung zu informieren bzw. hat er eine solche zu bewilligen?
8) Welche Regelungen gab es für den Krankheits-
oder Urlaubsfall? Hatten Sie selbst für eine Absicherung im Krankheitsfall
zu sorgen?
9) Haben Sie Betriebsvermögen? Wenn ja,
welches?
10) Haben Sie ein eigenes Kraftfahrzeug? Wenn nein, wie
erfolgten Fahrten zu diversen Auftraggebern?
11) Welche Überlegungen waren für Sie für
die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ausschlaggebend bzw. aus
welchen Gründen wechselten Sie von einer nichtselbstständigen zu einer
selbstständigen Tätigkeit? Hatte Ihr Arbeitgeber für Sie eine
Beschäftigungsbewilligung (im Sinne des § 3
Ausländerbeschäftigungsgesetzes)? Wenn ja - bis zu welchem Zeitpunkt
war diese Bewilligung aufrecht?
Beschreiben Sie bitte genau, welche inhaltlichen
Änderungen sich im Vergleich zu Ihrer bisherigen Tätigkeit als
unselbstständig Tätiger ergeben haben. Inwieweit üben Sie als
selbstständig tätiger Unternehmer andere Arbeiten aus als ein in einem
Arbeitsverhältnis stehender Arbeiter?
12) Legen Sie bitte Kopien der von Ihnen erstellten
Angebote sowie der von Ihnen bisher abgeschlossenen (Werk)Verträge zur
Einsichtnahme vor. Wie lange genau waren Sie mit welchen Aufträgen
beschäftigt?
Der Bw. beantwortete die an ihn gerichteten Fragen wie
nachfolgend dargestellt:
1) Kontaktaufnahme zu anderen
Geschäftspartnern:
Fa. RR, Adresse2;
GS, Adresse3;
WM, Adresse4.
Mit diesen potenziellen Auftraggebern habe der Bw.
persönlich Kontakt aufgenommen und seine Dienstleistungen angeboten. Auf
Grund des schwebenden Verfahrens könne er zurzeit keine Dienstleistungen
garantieren und habe keine weiteren Kontaktaufnahmen durchgeführt.
2) Die Adresse von GG liege durch die gestellte Rechnung
auf und sei in der Buchhaltung genau ersichtlich.
Mit der Fa. J, Gewölbebau, sei kein Kontakt
aufgenommen worden, da dies zu Interessenskollisionen mit der Fa. G OEG
geführt hätte. Die Kontaktaufnahme sei durch einen kurzen Anruf und
Vereinbarung eines Gesprächstermins erfolgt, bei dem der Bw. sich
persönlich vorgestellt und seine Dienstleistungen angeboten habe.
3) Die Preiskalkulation erfolge dergestalt, dass nach einer
Baustellenbesichtigung die Materialkosten (inkl. Kosten für Kleinmaterial),
Werkzeugabnutzung (Verschleiß) und das Kilometergeld kalkuliert
würden und sich dadurch ein lfm-Preis ergebe.
4) Die Anzahl der Wochenstunden sei selbstredend stark
schwankend und von der Auftragslage bzw. einzuhaltenden Lieferterminen
abhängig. Da er alleine sei, führe er für sich persönlich
keine Zeitaufzeichnungen.
5) Der Bw. verbringe rund ein Drittel seiner Zeit in
Österreich, die restliche Zeit halte er sich in Polen auf und helfe seinen
Eltern. Sein Vater sei im Handel selbstständig, und seine Eltern
hätten eine Landwirtschaft. Seit Dezember befinde er sich laufend in Polen,
da er nicht wisse, wie im Verfahren über seine selbstständige
Tätigkeit entschieden werde. Auf Grund dieser Situation habe er auch keine
weiteren Geschäftsanbahnungen mehr vorgenommen.
6) Für den Bw. bestehe grundsätzlich ein
Gewährleistungs- und Haftungsrisiko gegenüber den ausführenden
Baufirmen, an die er seine Schalungen liefere. Allfällige Mängel
stellten sich unmittelbar bei der weiteren Bauausführung heraus und
würden von ihm sofort nach mündlicher oder telefonischer Reklamation
behoben. Schriftverkehr gebe es dazu keinen. Schadensfälle auf Grund nicht
erkannter Mängel seien bislang nicht aufgetreten.
7) Da der Bw. laut Auskunft der WKO keine Mitarbeiter
beschäftigen dürfe, führe er seine Tätigkeiten selbst aus
und könne sich auch nicht vertreten lassen.
8) In Österreich sei der Bw. bei der SVA der
gewerblichen Wirtschaft versichert und bezahle dort die vorgeschriebenen
Beträge ein. Im Krankheitsfall müsse er hinsichtlich der
Aufträge, die er nicht erfüllen könne, mit dem jeweiligen
Auftraggeber Rücksprache halten, um nicht schadenersatzpflichtig zu werden.
Führe er einen Auftrag nicht aus, bekomme er auch nichts bezahlt. In Polen
zahle er privat noch eine Ablebens- und Unfallversicherung ein und sei durch
seine Eltern in der Landwirtschaft mitversichert.
9) An Betriebsvermögen besitze er Werkzeug laut
Rechnungen und Buchhaltung, einen aus Polen mitgebrachten privaten Laptop sowie
Kleinmaterial (Pappe, Rollmeter, Richtschnur, usw.), das er ebenfalls aus Polen
mitgebracht habe.
10) Er habe ein eigenes Fahrzeug, mit dem er diverse
Fahrten erledige. Er habe dieses Fahrzeug im Vorjahr angekauft und in Polen
angemeldet.
11) Seine Überlegungen zur selbstständigen
Tätigkeit seien die gleichen wie bei jedem, der sich selbstständig
machen wolle: Eigenständiges Arbeiten, selbst qualifiziert, handwerklich
geschickt und interessiert. Er sei gelernter Landwirtschaftstechniker und habe
Matura. Auf Grund der schlechten Marktsituation in Polen sei es für ihn
nahe liegend gewesen, seine Qualifikationen und Kenntnisse in einem
selbstständigen Gewerbe einzubringen.
Er habe eine Arbeitsbewilligung für sechs Monate
gehabt, die im Oktober abgelaufen wäre. Die Gewerbeanmeldung sei am
1. August des Vorjahres erfolgt. Ein weiterer großer Vorteil der
Selbstständigkeit sei die freie Zeiteinteilung, sodass er immer wieder nach
Polen zu seiner Frau und den zwei Kindern fahren könne.
12) Für 2005 lägen die Rechnungen bei. Wie bei
Kleinstunternehmern üblich, gebe es keine schriftlichen Angebote oder
Verträge.
Für 2006 seien keine Rechnungen vorhanden, weil erst
abzuklären sei, ob er weitere Aufträge ausführen
dürfe.
Für weitere Fragen sei der Bw. an seiner polnischen
Privatadresse Adresse5, erreichbar.
Der Bw legte dem Antwortschreiben folgende von ihm
ausgestellte Rechnungen bei:
Rechnung
vom 15. Dezember 2005 an GG, Adresse6, über den Leistungszeitraum
November 2005 und einen Pauschalbetrag von 1.000,00 € für eine
Schablone für ein Kreuzgewölbe und Preußisches
Platzlgewölbe inkl. Materialien und Montagen.
Rechnung
vom 20. Dezember 2005 an RR, Adresse2, über den Leistungszeitraum
Dezember 2005 und einen Pauschalbetrag von 400,00 € für eine
Schablone für ein Kreuzgewölbe und Montage.
Rechnung
vom 16. August 2005 an die Fa. G Gewölbemaurer OEG über den
Leistungszeitraum August 2005 für die Baustelle S. In Rechnung gestellt
wurde ein Pauschalbetrag von 1.000,00 € für Schablonen für
Gesimse und Stuckarbeiten inkl. Materialien und Montagen.
Rechnung
vom 31. August 2005 an die Fa. G Gewölbemaurer OEG über den
Leistungszeitraum August 2005 für die Baustelle S. In Rechnung gestellt
wurde ein Pauschalbetrag von 1.000,00 € für Schablonen für
Durchgangsbögen, Laibungsbögen für Fenster (Segmentbögen)
inkl. Materialien und Montagen.
Rechnung
vom 28. Oktober 2005 an die Fa. G Gewölbemaurer OEG über den
Leistungszeitraum September 2005 für die Baustelle XX, sowie den
Leistungszeitraum Oktober 2005 für die Baustelle YY und die Baustelle ZZ.
In Rechnung gestellt wurde ein Pauschalbetrag von insgesamt 1.500,00 €
für diverse, dort näher beschriebene Schablonen.
Weiters
vorgelegt wurde eine Rechnung vom 3. November 2005 der Fa. G
Gewölbemaurer OEG an den Bw. Rechnungsgegenstand ist die Lieferung diverser
Werkzeuge, Bretter, Schrauben und von Wellpappe im Gesamtbetrag von insgesamt
561,16 €.
Die Referentin richtete an die Auftraggeber des Bw., GG
und RR, Ersuchen, zu nachstehenden Fragen Auskunft zu erteilen:
1) Geben Sie bitte zu der beiliegenden Rechnung bekannt,
welche Arbeiten genau AK durchführte und wie lange (in Stunden, Tagen oder
Wochen) er ungefähr für Sie tätig war. Arbeitete AK alleine oder
hatte er Gehilfen?
2) Legen Sie bitte den entsprechenden Zahlungsbeleg zur
Einsichtnahme vor.
3) Erfolgte die Kontaktaufnahme durch Sie, durch AK oder
durch die Fa. G OEG? Wie erfolgte die Kontaktaufnahme (telefonisch, per
Fax, schriftlich, udgl.)?
4) War AK bereits mehrmals oder erstmalig für Sie
tätig? War die Fa. G bereits für Sie tätig?
5) War AK Ihrer Wahrnehmung nach selbstständig oder
im Auftrag der Fa. G tätig? Erhielt AK bei seiner Arbeit
Anweisungen durch Herrn G oder durch eine andere Person?
6) Auf welche Weise wurde der Rechnungsbetrag ermittelt
(nach Arbeitsstunden, Schablonengröße udgl.)? Verhandelten Sie
über den Preis mit AK oder Herrn G?
Während GG die an ihn gerichteten Fragen nicht
beantwortete, teilte RR dazu Folgendes mit:
Ad 1) Schablonenerzeugung und Schablonenaufstellung
für Kellergewölbe.
Ad 2) Kopie des Zahlungsbeleges liegt bei.
Ad 3) Mit der Fa. G OEG sind wir öfter
geschäftlich in Kontakt, daher haben wir die Adresse von AK
bekommen.
Ad 4) AK war erstmalig für uns tätig.
Ad 5) AK war selbstständig tätig.
Ad 6) Pauschal, mündliche Absprache mit AK.
Dem Schreiben wurde eine Auftragsliste beigefügt, aus
der eine Überweisung an den Bw. in Höhe von 400,00 €
ersichtlich ist, die am 15. Februar 2006 vorgenommen wurde.
Eine Anfrage beim zuständigen AMS F ergab, dass Herrn
G in den Jahren 2004 und 2005 - im Jahr 2005 konkret von 2. Mai bis
1. November - Beschäftigungsbewilligungen für den Bw erteilt
worden waren.
Die Österreichische Post AG, Zustellbasis F, teilte
auf Anfrage vom 5. Dezember 2006 mit, dass eine Gewerbeausübung durch
den Bw. an der Anschrift Adresse, nicht erkennbar gewesen sei; auch eine
Firmentafel sei dort nicht angebracht gewesen. Der Schriftverkehr der letzten
zwei Wochen habe sich auf die Zustellung der Zeitung der Wirtschaftskammer
Oberösterreich beschränkt.
Der Bürgermeister der Gemeinde Adresse1 gab auf
Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates ebenfalls an, dass eine
Gewerbeausübung des Bw. nach außen nicht in Erscheinung getreten und
der Gemeinde auch nicht bekannt gewesen sei. Der Bw. sei nach wie vor in
Adresse, polizeilich gemeldet; ob er sich derzeit tatsächlich dort
aufhalte, sei aber nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 wurde der
steuerlichen Vertretung des Bw. Gelegenheit geboten, zum bisherigen
Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 24. Jänner
2007 wurde dazu ausgeführt, dass der Bw. seinerzeit als landwirtschaftliche
Saisonkraft nach Österreich gekommen sei und für die Tätigkeit in
der Landwirtschaft von KG eine Beschäftigungsbewilligung gehabt habe. Diese
habe er aber nicht zur Gänze genützt, sondern, da er sich beruflich
verändern wollte, am 1. August 2005 eine Gewerbeberechtigung als
Schablonenerzeuger beantragt. Diese Gewerbeberechtigung sei ohne weiteres
erteilt worden, und auch die Sozialversicherung habe ihn ohne weiteres
aufgenommen. Lediglich das Finanzamt habe die beantragte Steuernummer wegen
vermuteter Scheinselbstständigkeit eines EU-Ausländers nicht erteilen
wollen. KG, für dessen Gewerbebetrieb er auch gearbeitet habe, sei von der
Behörde informiert worden, dass Aufträge an ihn nach dem AuslBG
illegal seien. Nach Abweisung seiner Einsprüche seien auch andere
Auftraggeber nicht bereit gewesen, Aufträge an einen möglicherweise
"illegalen Gewerbetreibenden" zu vergeben. Er sei deshalb nach Polen
zurückgekehrt und habe dort wie zuvor in der Landwirtschaft seines Vaters
gearbeitet, um den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten. Er habe weder
seine Gewerbeberechtigung noch seine Wohnsitzmeldung aufgegeben, da er dort in
Zukunft seine gewerbliche Tätigkeit weiter ausüben wolle. Er habe sein
Unternehmen erst im August 2005 gegründet und im Hinblick auf die
Unsicherheit des laufenden Verfahrens keine weiteren Investitionen
(Firmenschild, Ausbau bzw. Ausstattung des Zeichenbüros) mehr
getätigt. Von 11. bis 18. August 2006 sei er in Österreich
auf Urlaub gewesen; derzeit sei er in Polen. Dass das Gewerbe für den
Postzusteller nicht erkennbar sei, liege daran, dass sein Gewerbe keine
großen baulichen Vorrichtungen oder maschinellen Ausstattungen
benötige und er aus den eingangs genannten Gründen noch kein
Firmenschild angeschafft habe. Bei seiner Art der Tätigkeit gebe es keine
Laufkundschaft, sodass er nicht von Anfang an eine Firmentafel angeschafft habe.
Er müsse entweder zu möglichen Auftraggebern fahren oder diese
anschreiben und seine Dienste anbieten, oder auf die Mundpropaganda zufriedener
Kunden bauen. Auch für die Gemeinde sei seine Art der Gewerbeausübung
von außen nicht erkennbar. Die Gemeinde selbst habe in diesem Zeitraum
keine baulichen Änderungen durchgeführt, für die er als
Unternehmer in Frage gekommen wäre. Im Jahr 2006 sei er in Österreich
weder selbstständig noch nichtselbstständig tätig gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass mit Wirkung ab
1. Jänner 2007 die Geschäftsverteilung des unabhängigen
Finanzsenates insoweit geändert wurde, als die bisherigen
Zuständigkeiten örtlicher und sachlicher Natur des Senates 6 in Linz
auf den Senat 5 übertragen wurden. Die Geschäftsverteilung des
unabhängigen Finanzsenates wurde ab 2. Jänner 2007 neu
verlautbart.
§ 92 Abs. 1 BAO sieht vor, dass
Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen sind, wenn sie
für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder
aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen.
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft - und somit nicht ein fertiges Produkt seiner
Arbeit - schuldet. Das ist der Fall, wenn eine Person in der Betätigung
ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder
im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Selbstständigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betrieb
auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird
und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt.
Wenn auch ein Arbeitnehmer lediglich seine Arbeitskraft
schuldet, schließt die Erfolgsorientierung einer Tätigkeit ein
Dienstverhältnis nicht aus, weil auch unselbstständige Handwerker
regelmäßig Leistungen zu erbringen haben, die über die
bloße Anwesenheit hinausgehen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149).
Ebenso hat nicht jede Unterordnung unter den Willen eines
anderen die Arbeitnehmereigenschaft zur Folge, weil auch der einen Werkvertrag
erfüllende Unternehmer in aller Regel hinsichtlich seiner Tätigkeit
zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichtet sein wird,
ohne dadurch seine Selbstständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche
Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die
Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand
wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die
persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der
Arbeitskraft, auf die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten oder
die Vorgabe des Arbeitsortes gerichtet. Charakteristisch dafür ist, dass
der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht,
sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Der Begriff des Dienstverhältnisses ist durch §
47 EStG nicht abschließend definiert, sondern wird als Typusbegriff durch
eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität
ausgeprägt sein müssen (VfGH 1.3.2001, G 109/00).
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die organisatorische und zeitliche Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers. Es gibt aber Fälle, in denen beide Kriterien
noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbstständig und einer
nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Bei
Vorliegen von Merkmalen, die für die Selbstständigkeit sprechen, und
solchen, die der Annahme der Selbstständigkeit entgegenstehen, ist auf das
Überwiegen abzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof zeigte daher in ständiger
Rechtsprechung weitere Kriterien auf, die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehört insbesondere das Fehlen des
für eine selbstständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos.
Dieses besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im
Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wesentlich ist, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
Nicht zuletzt ist auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer
Vertretungsbefugnis sowie laufender Lohnzahlungen in die Gesamtbetrachtung
einzubeziehen.
Die Tatsache, dass das EStG eine selbstständige
Begriffsbestimmung enthält, was als Dienstverhältnis anzusehen ist,
kann dazu führen, dass derselbe Sachverhalt im Steuerrecht einerseits und
im bürgerlichen Recht oder Sozialversicherungsrecht andererseits
unterschiedlich zu beurteilen ist. Die in anderen Rechtsgebieten verwendeten
Begriffe des "Arbeitnehmers" sind für das Einkommensteuerrecht somit nicht
maßgebend, sondern können allenfalls ein Indiz für die
steuerliche Arbeitnehmereigenschaft darstellen. Diese unterschiedlichen
Ergebnisse erkannte der VfGH jedoch nicht als unsachlich (vgl. das Erkenntnis
vom 8.6.1985, B 488/80).
Dagegen sind nach § 23 EStG Einkünfte aus
Gewerbebetrieb solche aus einer selbstständigen, nachhaltigen
Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung
weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbstständige Arbeit anzusehen ist.
Nicht entscheidend sind die von den Vertragspartnern
gewählte Bezeichnung einer Vereinbarung als Dienst- oder Werkvertrag bzw.
der Vertragswille der Parteien, da die Besteuerung immer den tatsächlichen
Umständen entsprechen muss und für die Beurteilung der Inhalt einer
Tätigkeit entscheidend ist.
Maßgebend für die Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienst- oder Werkverhältnis wird daher stets das
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit sein, wobei auch der im
Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise und der Verkehrsauffassung
Gewicht beizumessen sind. Unter den dargestellten Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit
überwiegen.
Die Art der erbrachten Leistung ist grundsätzlich kein
entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit; zu prüfen und zu beurteilen ist
alleine, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (VwGH
10.4.1985, 83/13/0154).
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob der Bw.
seine Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (als
nichtselbstständig Tätiger) erbrachte und damit die Abweisung des
Antrages auf Vergabe einer Steuernummer zu Recht erfolgte, oder als
selbstständig Tätiger (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass die
steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständig oder
nichtselbstständig in jedem Veranlagungsjahr für sich und ohne Bindung
an Feststellungen für vergangene Zeiträume zu erfolgen hat.
Entscheidend ist allein, wie die Tätigkeit im jeweiligen
Veranlagungszeitraum (gegenständlich im Jahr 2005) tatsächlich
ausgeübt wurde (VwGH 4.3.1986, 84/14/0063).
Für den vorliegenden Fall ergeben sich damit folgende
Überlegungen:
a) Weisungsgebundenheit:
Weisungsgebundenheit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
verpflichtet ist, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen.
Ein sachliches - und damit das Vorliegen einer
selbstständigen Tätigkeit nicht ausschließendes - Weisungsrecht
ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige dazu verhalten ist, innerhalb eines
bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereiches tätig zu werden. Ebenso
spricht die Verpflichtung, eine Arbeit sach- und termingerecht fertig zu
stellen, für eine sachliche Weisungsgebundenheit.
Das für ein Dienstverhältnis sprechende
persönliche Weisungsrecht fordert dagegen einen Zustand wirtschaftlicher
und persönlicher Abhängigkeit und ist durch eine weit reichende
Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit gekennzeichnet.
Eine beschäftigte Person wird aber nicht schon dadurch
persönlich unabhängig, dass sich auf Grund ihrer Erfahrungen und/oder
der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und
den näheren Inhalt der Arbeiten erübrigen, die Person somit den
Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des
Empfängers der Arbeitsleistung, das heißt seinem Weisungs- und
Kontrollrecht unterliegt. Unter diesen Umständen kann ein
Dienstverhältnis auch vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch
überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift; er muss lediglich
potenziell die Möglichkeit haben, die Arbeit durch Weisungen zu
organisieren.
Im Zuge seiner Befragung gab der Bw. an, bezüglich
Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und -qualität nicht kontrolliert zu werden. Er
könne kommen und gehen, wann er wolle, und müsse auch nicht melden,
wenn er krank oder auf Urlaub sei.
Der als Auskunftsperson befragte RR gab zwar an, dass der
Bw. selbstständig tätig gewesen sei, ließ aber offen, welche
Umstände ihn zu dieser Annahme veranlassten. Ob der Bw. allein tätig
gewesen sei, ob er Anweisungen erhalten habe und wie lange der Bw. für ihn
gearbeitet habe, beantwortete RR trotz ausdrücklichen Ersuchens
nicht.
Der Bw., der vor Anmeldung eines Gewerbes für den
persönlich haftenden Gesellschafter seiner nunmehrigen Auftraggeberin
nichtselbstständig tätig gewesen ist, gab an Änderungen im
Vergleich zu seiner bisher ausgeübten nichtselbstständigen
Tätigkeit ein eigenständiges Arbeiten sowie eine freie Zeiteinteilung
an. Inwieweit sich dadurch, über dieses abstrakte Vorbringen hinaus,
tatsächlich Änderungen ergeben hätten (konkreter Ausfluss des
eigenständigen Arbeitens bzw. der freien Zeiteinteilung), legte der Bw.
nicht dar. Insbesondere dem Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass der
Bw. auch bereits vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht
durchgehend, wie oben dargestellt, bei seinem Arbeitgeber beschäftigt
gewesen ist und offenbar bereits zu dieser Zeit ausreichend Möglichkeit
hatte, nach Polen zu fahren, um seine Familie zu besuchen.
Zwar nannte der Bw bei seiner Befragung am
14. November 2005 als weitere Auftraggeberin neben der Fa. G OEG die Fa. J,
doch relativierte der diese Aussage in Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes
mit Schreiben vom 24. April 2006 insoweit, als mit der Fa. J wegen sich
ergebender Interessenskollisionen mit der Fa. G OEG kein Kontakt aufgenommen
worden sei.
Wenngleich auf Grund der vagen und spärlichen Angaben
des Bw. (keinerlei Angaben zu Umfang und Einteilung der Arbeitszeit, keine
schriftlichen Aufzeichnungen über den für die einzelnen Aufträge
benötigten Arbeitsumfang, keine Angabe von Auswahlkriterien für die
Kontaktaufnahme zu potenziellen Auftraggebern, keine schriftlichen
Verträge) und des als Auskunftsperson befragten RR keine eindeutigen
Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit des
Bw. erkennbar sind, stellt sein Nichttätigwerden für die Fa. J wegen
eines Interessenkonfliktes mit der Fa. G OEG ein starkes Indiz für
eine Weisungsgebundenheit des Bw. dar, weil es ihm, wäre er
tatsächlich selbstständig tätig gewesen, frei gestanden
wäre, mit welchen Unternehmen er geschäftliche Beziehungen
knüpfte.
Aus dem Verhalten des Bw., wegen eines
Interessenskonfliktes mit der Fa. G OEG nicht für die Fa. J tätig zu
werden, kann auf die für eine selbstständige Tätigkeit
charakteristische Entscheidungsfreiheit nicht geschlossen werden.
b) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Eine Eingliederung in den organisatorischen
Geschäftsbetrieb zeigt sich u.a. in der Vorgabe des Arbeitsortes und die
unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des
Arbeitgebers. Eine Eingliederung beinhaltet die Unterwerfung unter die
betrieblichen Ordnungsvorschriften, wie beispielsweise die Regelung der
Arbeitszeit, der Arbeitspause, Überwachung der Arbeit durch
Aufsichtspersonen und eine disziplinäre Verantwortlichkeit. Zu
berücksichtigen sind das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit und die
Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden. Eine faktische Bindung
an die Arbeitszeit in einem Betrieb genügt (vgl. VwGH 23.9.1981, 2505/79).
Die Planung und Vorbereitung der Tätigkeit übernimmt der
Arbeitgeber.
Eine Eingliederung liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit
nur gewissen Bindungen an die Dienstzeit des Auftraggebers unterliegt, um etwa
eine Abstimmung einzelner Projektphasen im Rahmen eines Gesamtprojektes zu
ermöglichen. Auch Werkverträge enthalten ihrer Natur nach eine
bestimmte Leistungszeit und einen bestimmten Leistungsort (VwGH 2.6.82,
81/13/0190).
Zu seiner Arbeitszeit befragt, gab der Bw. an, kommen und
gehen zu können, wann er wolle; zur ungefähren Anzahl der
Wochenstunden machte er keine Angaben. Da er alleine sei, führe er für
sich keine Zeitaufzeichnungen. Auch RR beantwortete die Frage, wie lange etwa
der Bw. für ihn tätig gewesen sei, nicht.
Wie bei Kleinunternehmern üblich, gebe es keine
schriftlichen Angebote oder Verträge.
Wenngleich mündliche Vereinbarungen grundsätzlich
zulässig und gültig sind, ist dennoch anzumerken, dass Vereinbarungen
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr schon alleine zu Beweiszwecken und
zwecks allfälliger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in aller
Regel schriftlich abgeschlossen werden und die Behauptung mündlich
abgeschlossener Vereinbarungen nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der
Behauptungen zu untermauern.
Zwar brachte der Bw., zur Preiskalkulation befragt, vor,
nach einer Baustellenbesichtigung die Materialkosten, Werkzeugabnutzung,
Kleinmaterial und Kilometergeld zu kalkulieren und daraus einen Laufmeterpreis
zu berechnen, doch erscheint wenig glaubwürdig, dass der Bw. dem Zeitfaktor
keinerlei Bedeutung beigemessen und keinerlei Zeitaufzeichnungen geführt
habe. Darüber hinaus entspricht es nicht den wirtschaftlichen
Gegebenheiten, eine Preiskalkulation auf Basis eines reinen Kostenersatzes, ohne
Ansatz eine Gewinnkomponente, vorzunehmen.
Ob bzw. welche - mündlichen - Vereinbarungen
hinsichtlich der einzuhaltenden Liefertermine bzw. im Falle der - verschuldeten
oder unverschuldeten - mangelhaften oder sonst unmöglich gewordenen
Auftragserfüllung getroffen wurden, ist nicht erkennbar. Der Bw. gab trotz
ausdrücklicher Aufforderung auch nicht an, wie lange genau er mit welchen
Aufträgen beschäftigt war. Derart allgemein und unpräzise
gehaltene Angaben sind aber nicht geeignet, als taugliche Grundlage einer
ernsthaft gewollten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und -nehmer angesehen
zu werden.
Unverständlich und ebenso wenig glaubwürdig ist
das behauptete Fehlen jeglicher Zeitaufzeichnungen. Zum einen ist ein
unselbstständiger Arbeitnehmer in der Regel zur Dokumentation der
geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet, zum anderen stellt die eingesetzte
Arbeitszeit auch für einen selbstständig Tätigen ein nicht
unwesentliches Kriterium einer sinnvollen Kostenkalkulation und ein Beweismittel
im Falle auftretender Streitigkeiten dar.
Zur Arbeitszeit des Bw. liegen keinerlei Anhaltspunkte
vor.
Der Bw. brachte bei seiner Erstbefragung am
14. November 2005 vor, auf unbestimmte Zeit für seine Auftraggeberin
arbeiten zu wollen. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung von Aufgaben spricht nach der Rechtsprechung
für eine Eingliederung.
Da der Bw. aber trotz ausdrücklicher Aufforderung
nicht konkretisierte, wie lange er genau mit welchen Aufträgen
beschäftigt gewesen ist, ist eine verlässliche Beurteilung, wie lange
er tatsächlich für die Fa. G OEG tätig gewesen ist, nicht
möglich. Die vorliegenden, der Fa. G gelegten Rechnungen weisen
Leistungszeiträume von August bis Oktober 2005 auf. Auf der an GG
adressierten Rechnung ist als Leistungszeitraum November 2005, auf der für
RR ausgestellten Rechnung Dezember 2005 ausgewiesen.
Dies schließt aber nicht aus, dass der Bw.
tatsächlich ohne Unterbrechung für die Fa. G OEG gearbeitet
und diese ihm die Arbeiten für GG und RR zugewiesen hat, erfolgte doch die
Kontaktaufnahme des Bw. zu RR über die Fa. G OEG. So war zwar die Fa. G OEG
bereits mehrfach für RR tätig, nicht aber der Bw.
Aus welchen Gründen der am 14. November 2005
durch die Abgabenbehörde befragte Bw. als seine Auftraggeber die Fa. G OEG,
die Fa. J und diverse Putzfirmen, nicht aber auch GG nannte, für den er zu
diesem Zeitpunkt auf Grund der Rechnungslegung tätig war, ist nicht
ersichtlich. Weder benannte der Bw. trotz ausdrücklicher Aufforderung die
diversen Putzfirmen, für die er ebenfalls gearbeitet haben will, noch
dokumentierte er seine Tätigkeit durch Rechnungsvorlagen.
Für die Bejahung einer persönlichen
Abhängigkeit genügt, wenn die übernommene Verpflichtung den
Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über
diese Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und damit seine
Bestimmungsfreiheit ausgeschaltet ist (VwGH 27.11.1990, 89/08/0178). Wenngleich
das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber in der Regel gegen das
Vorliegen von Nichtselbstständigkeit spricht, indizieren die vorliegenden
Rechnungen doch, dass der Bw. allenfalls in zeitlicher Abfolge für mehrere
Auftraggeber tätig war, keinesfalls aber für mehrere Auftraggeber
gleichzeitig. Für ein Dienstverhältnis ist die Tätigkeit für
einen einzigen Auftraggeber kennzeichnend. Zwar schließt das
Tätigwerden für nur einen Auftraggeber das Vorliegen einer
selbstständigen Tätigkeit ebenso wenig von vornherein aus, wie eine
nur kurz dauernde oder vorübergehende Beschäftigung ein
Dienstverhältnis ausschließt, doch würde eine Mehrzahl von
Arbeitgebern, wenn jeder von ihnen ein nicht unbeträchtliches Ausmaß
der täglich zur Verfügung stehenden Arbeitszeit für sich
beanspruchen würde, zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten
führen.
Da der Bw. weder bekannt gab, wie lange er für
seine(n) jeweiligen Auftraggeber tätig war, in welchem Ausmaß sein(e)
Auftraggeber sein tägliches Arbeitspensum beanspruchte(n), noch, nach
welchen Gesichtspunkten die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten
erfolgte und ob diese ihm oblag oder nicht, ist an Hand dieses Kriteriums eine
verlässliche Abgrenzung zwischen einer selbstständig und einer
nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit nicht
möglich.
Nachdem im vorliegenden Fall insbesondere wegen der
völlig fehlenden Darstellung seiner Arbeitszeit und der im Dunkel
bleibenden konkreten vertraglichen Ausgestaltung seiner Rechtsbeziehungen die
Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus noch keine abschließende und
verlässliche Beurteilung, ob eine selbstständige oder
nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, zulassen, ist an
Hand weiterer Merkmale zu prüfen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder Nichtselbstständigkeit überwiegen.
Als weitere Merkmale für die
Nichtselbstständigkeit gelten insbesondere das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses, die Unzulässigkeit einer Vertretung oder eine
laufende Lohnzahlung.
c) Unternehmerwagnis:
Unternehmerrisiko bedeutet, dass sich Erfolg und Misserfolg
einer Tätigkeit unmittelbar auf die Höhe der Einkünfte
auswirken.
Das Unternehmerwagnis besteht darin, dass ein
Steuerpflichtiger die Höhe seiner Einnahmen beeinflussen und seine Ausgaben
selbst bestimmen kann. Hängt der Erfolg einer Tätigkeit weitgehend von
der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und
der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens ab, und muss ein Steuerpflichtiger für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen, sprechen diese
Umstände für ein Unternehmerwagnis. Ebenso spricht für ein
Unternehmerwagnis die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen
und somit den Umfang des Tätigwerdens zu bestimmen. Abzustellen ist auf die
tatsächlichen Verhältnisse.
Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein, durch eigene
Geschäftseinteilung, durch die Auswahl von Hilfskräften oder eine
zweckdienliche Organisation seines Betriebes, den Ertrag seiner Tätigkeit
in nennenswerter Weise zu beeinflussen. Im Vordergrund steht dabei, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmeschwankungen trifft. Das Unternehmerwagnis besteht somit im Wesentlichen
darin, dass die Höhe der Einkünfte eines Steuerpflichtigen weitgehend
vom Erfolg seines Tätigwerdens abhängen.
Auf Grund welcher Parameter die Festlegung der in den
Rechnungen ausgewiesenen Pauschalpreise erfolgte und inwieweit die
Materialkosten, der Werkzeugverschleiß, Kleinmaterial und das
Kilometergeld, wohl aber auch die aufzuwendende Arbeitszeit und eine
Gewinnkomponente auf die Preisgestaltung Einfluss genommen haben, ist umso
weniger nachvollziehbar, als der Bw. nur stark gerundete Beträge
(1.000,00 €, 1.500,00 € oder 400,00 €) in Rechnung
stellte. Welche Überlegungen zum Ansatz der angeführten Preise
geführt haben, ist nicht ersichtlich.
Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit der Bw. die Höhe
seiner Einnahmen durch besonderen Fleiß oder besondere Geschicklichkeit
hätte beeinflussen können und dadurch ein Unternehmerwagnis zu tragen
gehabt hätte. Unabhängig davon, ob er besonders rasch oder langsam
arbeitete, war der Erfolg seiner Tätigkeit mangels Berücksichtigung
der aufgewendeten Zeit stets derselbe.
Insbesondere gab er nicht an, wie lange genau er für
die einzelnen Aufträge arbeitete. Auch auf den Rechnungen sind nur ungenau
in Monaten angegebene Zeiträume, über die sich die Leistungen
erstreckten, angeführt.
Gegen ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko spricht,
dass durch die Vereinbarung eines Pauschalpreises für den Bw. offenbar
keine Möglichkeit bestand, seine Einkünfte durch entsprechende
Leistungen zu steigern. Gerade diese fehlende Einflussnahme ist ein typisches
Merkmal für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Ein ihm
verbleibender Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung ist
nicht erkennbar.
Allenfalls ließe der fehlende Kostenersatz auf ein
ausgabenseitiges Unternehmerwagnis schließen. Eine derartige Vereinbarung
kann aber auch Bestandteil eines Dienstvertrages sein, weil ein Großteil
der Dienstnehmer insbesondere Kosten für Fahrten von der Wohnung zur
Arbeitsstätte nicht ersetzt erhält und gerade für aus eigenem zu
tragende, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehende
Aufwendungen die Möglichkeit besteht, diese als Werbungskosten steuerlich
geltend zu machen.
Für ein Unternehmerwagnis sprechende Indizien sind
ferner, dass ein Steuerpflichtiger ohne persönliche und wirtschaftliche
Abhängigkeit den Betrieb selbst bestimmen kann und keinen Bindungen bei der
Auftragsübernahme unterliegt.
Gerade letzteres ist aber durch das Verhalten des Bw, wegen
eines Interessenskonfliktes mit der Fa. G OEG nicht für die Fa. J
tätig zu werden, massiv in Frage zu stellen. Dem gegenüber erfolgte
die Herstellung einer Geschäftsbeziehung des Bw. zu RR nicht aus eigenem
Antrieb, sondern über Vermittlung der Fa. G OEG.
d) Vertretungsbefugnis:
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Leistung
persönlich zu erbringen und kann sich nicht vertreten lassen. Kann sich
dagegen ein Auftragnehmer generell - und nicht nur im Einvernehmen mit dem
Auftraggeber und nur bei seiner Verhinderung - vertreten lassen und steht das
Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zu, sondern im Belieben des
Auftragnehmers, dann liegt in der Regel ein Werkvertrag vor.
Der Bw. verneinte die Frage, ob er sich bei seiner Arbeit
durch eine andere Person vertreten lassen könne. Laut Auskunft der WKO
dürfe er keine Mitarbeiter beschäftigen und könne sich daher auch
nicht vertreten lassen.
Aufträge, Werkverträge oder sonstige
Vereinbarungen, aus denen eine Vertretungsregelung beispielsweise für den
Krankheitsfall ersichtlich gewesen wäre, wurden nicht vorgelegt.
Hat ein Steuerpflichtiger aber nicht die Möglichkeit,
Arbeiten zu delegieren, so spricht dieser Umstand für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses.
e) Lohnzahlung:
Werden fortlaufende, im Wesentlichen gleich bleibende
Arbeiten mit einem fortlaufenden, gleich bleibenden Betrag entlohnt, spricht
dieser Umstand für ein Dienstverhältnis.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.2003, 2000/13/0182) steht eine leistungsbezogene Bezahlung der Annahme
einer nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen,
wenn entgegen stehende Merkmale überwiegen.
Aus den aktenkundigen Rechnungen geht hervor, dass eine
laufende und gleich bleibende Lohnzahlung nicht vorliegt.
Regelmäßigkeiten hinsichtlich der Zeitpunkte, zu denen
Leistungsabrechnungen erfolgten, sind allerdings nicht erkennbar: So erfolgte
eine Leistungsabrechnung für August 2005 mittels zweier, am 16. und 31.
August 2005 ausgestellter Rechnungen, während die Leistungszeiträume
September und Oktober 2005 mittels einer einzigen Rechnung am 28. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-L/06
- Stammnummer
- 26107
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF