Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0666-I/02
Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0666-I/02vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
die Rechtsanwaltskanzlei, vom 7. April 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 31. März 1998
betreffend Energieabgabenvergütung für das Wirtschaftsjahr 12/1995 bis
11/1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die steuerpflichtige Gesellschaft betreibt ein
Seilbahnunternehmen. Mit Antrag auf Vergütung von Energieabgaben nach dem
Energieabgabenvergütungsgesetz vom 14. Jänner 1998 begehrte die
Berufungswerberin für das Wirtschaftsjahr 12/1995 bis 11/1996 einen
Vergütungsbeitrag von 64.778,00 S. Mit Bescheid vom 31. März
1998 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, die
Anspruchsberechtigung auf Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetz sei durch die ausgeübte Tätigkeit
der Gesellschaft (kein Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter) nicht erfüllt.
Dagegen erhob die Abgabepflichtige fristgerecht am
7. April 1998 Berufung und beantragte die erklärungsgemäße
Festsetzung des Vergütungsbeitrages mit der Begründung, § 2
Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, wonach ein Anspruch auf
Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt in der
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, sei
verfassungswidrig. Mit Berufungsentscheidung vom 14. Mai 1998 wies die
Finanzlandesdirektion für Tirol, GZ.1, die Berufung mit der Begründung
ab, der bekämpfte Bescheid entspreche der gesetzlichen Bestimmung; eine
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der im bekämpften
Abgabenverfahren angewandten Gesetze oder Verordnungen stehe der
Finanzlandesdirektion für Tirol nicht zu.
Über Beschwerde der Berufungswerberin hob der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, GZ.2, obigen
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol auf, da die
beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2002 wies
das Finanzamt die Berufung vom 7. April 1998 wiederum mit der
Begründung ua. ab wie folgt:
"Mit
Urteil vom 8. November 2001 erkannte der EuGH in der Rechtssache C-143/99
über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes um Vorabentscheidung (Beschluss
vom 10.3.1999 im Verfahren B 2251/97, 2594/97) wie
folgt:
"1. Nationale
Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas
und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen iSd
Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)
dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer
Tätigkeit gewährt werden.
2. Nationale Maßnahmen,
die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische
Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der
Herstellung körperlicher Güter besteht, sind als staatliche Beilhilfen
im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag
anzusehen."
In der Folge hat der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntniss(en) vom 13.12.2001, B 1174/98-8, den
(die) in Beschwerde gezogene(n) Berufungsentscheidung(en) aufgehoben, da bei
Erlassung des (der) angefochtenen Bescheide(s) der Anwendung des § 2
Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes das unmittelbar anwendbare
Verbot des Art. 93 Abs. 3 letzter Satz EG-Vertrag, eine nicht
notifizierte Beihilfe durchzuführen, entgegen stand.
Mit Schreiben vom 23.5.2002,
NN 165/2001, hat die Kommission mitgeteilt, dass § 2 Abs. 1
des Energieabgabenvergütungsgesetzes für den Berufungszeitraum nunmehr
von der Kommission notifiziert worden ist. Damit ist das
Durchführungsverbot des Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr
Art. 87 EG) für nicht notifizierte Beilhilfen, auf das sich der
Verfassungsgerichtshof im bezughabenden Verwaltungsverfahren gestützt hat,
im nunmehr fortgesetzten Verfahren nicht mehr anwendbar."
Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 beantragte die
Berufungswerberin fristgerecht die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierin ua. ergänzend
aus wie folgt:
"Es
handelt sich hier um einen Ersatzbescheid nach dem zu B 1174/98 ergangenen
VfGH-Erkenntnis, zugestellt am
9.1.2002.
Der Ersatzbescheid
hätte kraft ausdrücklicher Anordnung im VfGG ungesäumt ergehen
müssen, das Zuwarten bis zu einer Erledigung durch die Europäische
Kommission war rechtswidrig.
...
Der Umstand, dass nun eine
Berufungsvorentscheidung als Ersatzbescheid und nicht eine Entscheidung der
seinerzeit bei dem VfGH belangten Behörde ergeht, dient rein der
Verschleppung der Erledigung und ist gleichfalls rechtswidrig.
Die sachliche Argumentation im
angefochtenen Bescheid ist
verfehlt.
Es trifft nicht zu,
dass die (Europäische) Kommission mitgeteilt hat, dass § 2
Abs. 1 des EnAbgVergG für den Berufungszeitraum nunmehr von der
Kommission "notifiziert" worden wäre.
Jedenfalls hat die
diesbezügliche Behauptung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung weder
im Bundesgesetzblatt noch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft einen
Niederschlag gefunden.
Wenn die
Finanzverwaltung dessen ungeachtet nun meint, der § 2 Abs. 1
EnAbgVergG nun durchführen zu dürfen, so ist dem fürs Erste
entgegenzuhalten, dass weder eine rückwirkende Notifizierung noch eine
rückwirkende Genehmigung vorgesehen ist und zum anderen, dass die
Behörde solcherart eine eklatant verfassungswidrige Bestimmung
anwendet.
Die behauptete
Erledigung der Kommission hatte aufgrund der vom BMF und der
Industriellenvereinigung getragenen Intervention auch - abgesehen von dem allein
in die Kompetenz des VfGH fallenden verfassungsrechtlichen Fragen - gemessen an
rechtlichen Maßstäben nicht den Zweck, die Durchführung des
verfassungswidrigen Ausschlusses des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG zu
genehmigen bzw. zu ermöglichen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Vergütung von Energieabgaben in der im strittigen Zeitraum geltenden
Fassung (Energieabgabenvergütungsgesetz - EAVG), Artikel 62 des
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 1996/201, sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf
Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35 % des
Unterschiedsbetrages zwischen 1. Umsätzen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994
und 2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und
2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert). Einen Anspruch auf Vergütung haben
nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes nur Unternehmen, deren
Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen
Wirtschaftsgütern besteht. Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung stand somit eine Vergütung (bis zur Novellierung des EAVG mit
BGBl. I 2002/58 ab 2002) nur Unternehmen zu, deren Schwerpunkt nachweislich in
der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern bestand.
Im vorliegenden Fall steht für den Referenten
außer Zweifel, dass es sich bei der Berufungswerberin als
Seilbahnunternehmen um einen Dienstleistungsbetrieb handelt und diese sohin kein
Unternehmen darstellt, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von
körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. Streitpunkt des
gegenständlichen Berufungsfalles ist demnach nicht eine rechtswidrige
Anwendung des vorgenannten Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde, sondern
der von der Berufungswerberin behauptete Umstand, dass weder eine
rückwirkende Notifizierung noch eine rückwirkende Genehmigung
vorgesehen sei, und dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetz verfassungswidrig sei.
Mit Urteil vom 8. November 2001 erkannte der EuGH in
der Rechtssache C-143/99 über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes um
Vorabentscheidung zwar, dass eine teilweise Vergütung von Energieabgaben
auf Erdgas und elektrische Energie für Unternehmen, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter bestehe, als
staatliche Beilhilfe im Sinne des Artikel 92 EG-Vertrag anzusehen sei. Die
Europäische Kommission prüfte diese von Österreich gewährten
Beihilfen und hielt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Falles die Maßnahmen für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis
31. Dezember 2001 mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Umweltbeihilfen 1994 für vereinbar und stellte mit der Entscheidung vom
22. Mai 2002, C (2002) 1890 fin, über staatliche Beilhilfen Nr.
NN 165/2001, ABl. (EG) vom 10. Juli 2002, C 164/4 fest, "dass die
Beilhilfe mit Artikel 87 Absatz 3 lit c des EG-Vertrages und
Artikel 4 Buchstabe c des EGKS-Vertrages vereinbar ist". Die
Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe wurde von der
EU-Kommission rückwirkend genehmigt.
Der Verwaltungsgerichtshof legte in folge mit Beschluss vom
12. August 2004, Zlen. 2003/17/0001, 0025 und 0058, dem EuGH folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vor:
"1.
Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG
auch dann der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen,
die Betriebe, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung
körperlicher Güter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben
ausschließt und daher als Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG zu
qualifizieren ist, aber der Kommission vor dem innerstaatlichen Inkrafttreten
der Regelung nicht notifiziert wurde, wenn die Kommission gemäß
Art. 87 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem
gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
festgestellt hat und sich der Erstattungsbeitrag auf für diesen Zeitraum zu
entrichtende Abgaben bezieht?
2. Bei Bejahung der ersten
Frage:
Erfordert das
Durchführungsverbot in einem derartigen Fall die Vergütung auch in
jenen Fällen, in denen die Anträge der Dienstleistungsbetriebe nach
der Erlassung der Entscheidung der Kommission für Bemessungszeiträume
vor diesem Zeitraum gestellt wurden?"
Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, C-368/04,
Transalpine Ölleitung in Österreich
GmbH, Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH und Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH
& CoKG, beurteilte der EuGH diese Fragen wie folgt:
"Artikel 88
Absatz 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass es Sache der nationalen
Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche
Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der diese
genehmigt werden, verletzen. Hierbei müssen sie das Gemeinschaftsinteresse
voll berücksichtigen und dürfen keine Maßnahme treffen, die
lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger
führen würde.
Da eine
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der eine
nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
erklärt wird, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot
des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen und deshalb
ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat, ist es
unerheblich, ob ein Antrag vor oder nach dem Erlass der Entscheidung, mit der
die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird,
gestellt wird, da dieser Antrag die rechtswidrige Situation betrifft, die sich
aus der unterbliebenen Anmeldung ergibt".
Der Verwaltungsgerichtshof wies in Folge obigen Urteils die
anhängigen Beschwerden mit Erkenntnis vom 20. November 2006, Zlen
2006/17/0157-24 und 0158-20, ab, da ein Bescheid, der die Vergütung von
Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser
Gesetzesbestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996,
bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 797/1996
Dienstleistungsunternehmen versagt, deshalb nicht rechtswidrig ist, weil der
Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung auch unter Berücksichtigung der
Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002)
1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom
10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts entgegen steht. Damit kann aber auch in den
Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den
nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen
sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger
führen würde.
Auf Grund obiger Ausführungen kann sohin im
vorliegenden Fall der Berufungswerberin die begehrte
Energieabgabenvergütung im Zeitraum 12/1995 bis 11/1996 nicht gewährt
werden, da eine Energieabgabenvergütung an die Berufungswerberin zu einer
Verstärkung einer verbotenen Beihilfe führen und gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Das Vorbringen der
Berufungswerberin kann sohin der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, zumal auch
die behauptete etwaige Rechtswidrigkeit des Ersatzbescheides zum einen vom
Referenten nicht erblickt werden kann und zum anderen zwischenzeitlich saniert
ist. Der bekämpfte Bescheid erging sohin zu Recht, weshalb die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen war.
Innsbruck,
am 23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0666-I/02
- Stammnummer
- 25976
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF