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UFSZ3K ZRV/0027-Z3K/05
Geländeverfüllung bzw. -anpassung mit Baurestmassen zwecks Errichtung einer Manipulationsfläche für ein Bauschuttzwischenlager
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0027-Z3K/05vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Definition des "Lagerns" im Sinne des § 2 Abs.7 ALSaG baut auf dem Grundbegriff des "Lagerns" oder der "Lagerung" im Sinne des AWG auf. Diesem Begriff des "Lagerns" ist nicht nur immanent, dass die Abfälle wieder projektgemäß vom Ort der Lagerung entfernt werden, sondern es ergibt sich aus dem Wortsinn und auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Lagern" verwendet wird, nämlich der Begrifffolge "Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung" (§ 2 Abs.3 u.a. AWG), dass die Abfälle für eine Behandlung bereit gehalten oder vorbereitet werden müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming
im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die
Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred
Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte,
8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 21. Februar 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz, vertreten durch
HR Mag. Peter Pozezanac, vom 19. Jänner 2005,
Zl. 700/24502/2004, betreffend Altlastenbeitrag nach der am
23. November 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Str. 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Firma X., ist Alleineigentümerin des
Grundstücks Nr. 1234 (Schottergrube), EZ 5678, KG M., im
Ausmaß von 14.310 m². Im Jahre 2003 vermietete die Firma X das
Grundstück an die Beschwerdeführerin (Bf.), die ab Mitte Oktober 2003
das Grundstück auf einer Fläche von 3.000 m² in einer
Höhe von 0,4 Meter mit Beton und Ziegelschutt verfüllte. Der
verwendete Beton- und Ziegelschutt stammte von einem aufgelassenen Lagerplatz
der Bf. in U.. Mit 1. Jänner 2004 wurden Teile der Grundstücke
Nr. 111,222 und 1234, KG M., im Ausmaß von 5.000 m²
von der Bf. an die Firma Y. weitervermietet, welche darauf eine mobile
Bauschutt-Recycling-Anlage betreibt.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 30. November 2004,
Zl. 700/12343/11/04, wurde gemäß den §§ 3
Abs. 1 Z. 2, 4 Z. 3, 6 Abs. 1 Z. 1
lit. a, 7 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG)
i.V.m. § 201 BAO gegenüber der Bf. ein Altlastenbeitrag für
das 4. Quartal 2003 in der Höhe von € 13.824,00 und
gemäß
§ 217 ff. BAO ein Säumniszuschlag in der
Höhe von € 276,48 sowie gemäß
§ 135 BAO ein
Verspätungszuschlag in der Höhe von € 276,48 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es
sich bei der Verfüllung um ein Bauvorhaben, konkret eine bauliche Anlage im
Sinne des § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk.
BauG) handle, welches dem Bürgermeister der Gemeinde A. als Baubehörde
erster Instanz nicht angezeigt worden sei, weshalb die Einbringung der
Baurestmassen altlastenbeitragspflichtig sei. Die dem Bescheid zugrunde liegende
Menge wurde aufgrund der angegebenen Kubatur (3.000 x 0,40) im
Ausmaß von 1200 m³ und dem Umrechnungsgewicht von
1,6 Tonnen pro m³ mit 1.920 Tonnen errechnet.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
23. Dezember 2004 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma Y. den auf dem
Grundstück liegenden Bauschutt zur Entsorgung übernommen habe, weshalb
eine Abgabenvorschreibung an die Bf. ungerechtfertigt sei. Darüber hinaus
handle es sich um keine Verfüllung des Grundstücks, sondern um eine
Zwischenlagerung von Bauschutt. Auch die zwischendurch für dessen Lagerung
erforderliche kurzfristige Befestigung des Geländes, um das Grundstück
mit LKW, LKW-Zügen bzw. auch mit entsprechenden Fahrzeugen zum
Bauschutt-Recycling befahren zu können, sei wieder zur Gänze entfernt.
Bei der Geländebefestigung handle es sich daher weder um eine bauliche
Anlage, noch um eine Verfüllung von Geländeunebenheiten. Die Bf.
stellte den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und die
Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
19. Jänner 2005, Zl. 700/24502/2004, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Mietverhältnis mit der Firma Y. erst am 1. Jänner 2004 begonnen
habe, der Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung aber im vierten Quartal 2003
liege. Weiters sei davon auszugehen, dass die vorgenommene
Grundstücksbefestigung eine übergeordnete Baumaßnahme, der eine
konkrete bautechnische Funktion zukommt, darstelle. Da die erforderlichen
Bewilligungen für diese Baumaßnahme nicht vorgelegen seien, sei die
Verfüllung beitragspflichtig.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 21. Feber 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf die Ausführungen in der
Berufung verwiesen und im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass kein
Lokalaugenschein durchgeführt und kein Sachverständiger aus dem
Baufach beigezogen worden sei. Die Behörde habe daher keinen Sachverhalt
feststellen können, der eine richtige rechtliche Beurteilung
ermöglicht hätte. Bei Durchführung der beantragten Beweise
hätte die Behörde zweifelsfrei feststellen können, dass es sich
bei der Ablagerung des Bauschutts lediglich um eine kurzfristige
Zwischenlagerung gehandelt habe. Die Bf. stellte den Antrag auf Fällung der
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung, auf Vernehmung des Herrn E. als Zeugen
sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zur fachlichen
Überprüfung des gesamten Berufungsvorbringens.
Mit Schreiben vom 5. April 2006 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat den Bürgermeister der Gemeinde A. als
Baubehörde erster Instanz um Beurteilung, ob die Aufschüttung eines
Geländes im Ausmaß von 3.000 m² und einer Höhe von
40 cm zum Zwecke der Lagerung von Bauschutt und dem Befahren mit
Lastkraftwagen einer Bewilligung nach § 19 Stmk. BauG bedarf bzw. ob
es sich allenfalls um ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Stmk.
BauG handelt. Der Bürgermeister der Gemeinde A. teilte daraufhin mit, dass
die Firma X am 11. Juni 2005 mitgeteilt habe, dass in einem Teilbereich der
verfahrensgegenständlichen Parzelle die Humusschicht abgetragen und mit
Recyclingmaterial aufgefüllt werden solle. Die Baubehörde der Gemeinde
A. habe keine Beeinträchtigung von Anrainern festgestellt und es habe sich
daher keine Bewilligungspflicht nach § 19 oder 20 Stmk. BauG ergeben,
da es sich um keine Aufschüttung des Grundstücks
(Geländeveränderung), sondern um einen Bodenaustausch gehandelt habe.
Das Zollamt Graz verwies mit Eingabe vom 20. Juli 2006,
Zl. 700000/12293/2006, in einer Replik auf dieses Schreiben darauf, dass
die Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz nicht nachvollziehbar sei,
da bislang von einer Grundstücksbefestigung zum Zwecke des Befahrens mit
LKW-Zügen und nicht von einem Bodenaustausch die Rede gewesen sei. Das
Zollamt Graz verwies unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom
30. Jänner 2006, GZ. 2005/17/0220, darauf, dass auch ein
Bodenaustausch keinen Befreiungstatbestand nach dem ALSaG schaffe.
In der am
23. November 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
seitens des Zollamtes Graz ergänzend ausgeführt, dass der Begriff des
Lagerns eine Vorbereitung oder Bereithaltung für eine Behandlung mit einem
Lagerbestand, Zugängen und Abgängen beinhalte. Demgegenüber sei
eine vorübergehende Geländeverfüllung im ALSaG nicht vorgesehen,
sondern es entstehe bei einer Geländeverfüllung die Abgabenschuld mit
Ablauf des Quartals. Was nach diesem Zeitpunkt geschehen ist, sei für die
Abgabenschuldentstehung nicht von Relevanz. Die Bf. wies wiederum darauf hin,
dass es sich um eine Zwischenlagerung für die Dauer von einem halben Jahr
bis einem Jahr gehandelt habe, um die Fläche mit LKW befahren zu
können und beantragte neuerlich die Einvernahme von Herrn E. als Zeugen zum
Beweis dafür, wann das Material abgetragen und wohin es verbracht worden
sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ALSaG
unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das langfristige Ablagern von Abfällen
einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden sind;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen mit Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen
Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
Gemäß
§ 2 Abs. 7 ist Lagern im
Sinne dieses Bundesgesetzes das länger als einjährige Lagern von
Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen
für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder
vorbereitet werden.
Unbestritten ist die ermittelte Menge bzw. das ermittelte
Gewicht und, dass es sich bei dem verwendetem Material um Bauschutt und somit um
Abfall gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz
(AWG) handelte.
Unbestritten ist weiters der vom Unabhängigen
Finanzsenat festgestellte Sachverhalt, dass die Grundstücksbefestigung im
4. Quartal 2003 von der Bf. zu dem Zweck erfolgte, um das Grundstück
als Bauschuttzwischenlager benützen und mit LKW, LKW-Zügen bzw. auch
mit entsprechenden Fahrzeugen zum Bauschutt-Recycling befahren zu können.
Der dabei verwendete Beton- und Ziegelschutt stammte von einem aufgelassenen
Lagerplatz der Bf. in U.. Das Gelände diente in weiterer Folge der Firma Y.
als Manipulationsfläche für ein Bauschuttzwischenlager.
Die Definition des "Lagern" im Sinne des § 2
Abs. 7 ALSaG baut auf dem Grundbegriff des "Lagerns" oder der "Lagerung" im
Sinne des AWG auf. Diesem Begriff des "Lagerns" ist nicht nur immanent, dass die
Abfälle projektgemäß wieder vom Ort der Lagerung entfernt
werden, sondern ergibt sich aus dem Wortsinn und auch aus dem Zusammenhang, in
dem der Begriff "Lagern" verwendet wird, nämlich der Begrifffolge
"Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung" (§ 2 Abs. 3
u.a. AWG), dass die Abfälle für eine Behandlung bereitgehalten oder
vorbereitet werden müssen. Im verfahrengegenständlichen Fall wurden
die Abfälle aber nicht für eine Behandlung vorbereitet oder
bereitgehalten, sondern auf einem Gelände aufgebracht um dieses mit
Baufahrzeugen befahren zu können. Aus § 3
Abs. 1 Z. 2 ALSaG ergibt sich zudem, dass Unterbauten von
Straßen etc. eine Geländeverfüllung bzw. -anpassung im Sinne der
zitierten Gesetzesbestimmung darstellen (vgl. VwGH vom 20.2.2003, 2002/07/0025;
22.4.2004, 2003/07/0173).
Es ist daher von einer Beitragsschuldentstehung nach
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG auszugehen, wobei eine
Geländeverfüllung oder -anpassung, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllt, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Der in § 3
Abs. 1 Z. 2 ALSaG normierte Ausnahmetatbestand kann jedoch nur
dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder
Verwertung von Abfällen handelt. Eine zulässige Verwendung oder
Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien
für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können,
sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls
erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen
etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSaG kann nämlich nicht unterstellt
werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der
Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der
Beitragspflicht ausgenommen hat (VwGH vom 22.4.2004, 2003/07/0173). Das
Erfordernis einer Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und dabei
insbesondere die Notwendigkeit des Vorliegens allenfalls erforderlicher
Bewilligungen besteht aber nicht nur für die Vornahme der Verfüllung
oder Anpassung selbst, sondern auch für die übergeordnete
Baumaßnahme.
Das an den Bürgermeister der Gemeinde A. als
Baubehörde erster Instanz gerichtete Ersuchen vom 5. April 2006 um
Beurteilung, ob die Aufschüttung eines Geländes im Ausmaß von
3.000 m² und einer Höhe von 40 cm zum Zwecke der Lagerung
von Bauschutt und dem Befahren mit Lastkraftwagen einer Bewilligung nach
§ 19 Stmk. BauG bedarf bzw. ob es sich allenfalls um ein
anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Stmk. BauG handelt, hat zu
keinem Ergebnis geführt, da sich der Bürgermeister in seiner
Anfragebeantwortung auf einen Sachverhalt des Jahres 2005 bezog und in seinen
rechtlichen Ausführungen nur einen Bodenaustausch ohne die Funktion des
Befahrens des Geländes mit Lastkraftwagen bzw. der Lagerung von Bauschutt
beurteilte. Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher durch eigene
Beurteilung zur Überzeugung, dass kein Zweifel besteht, dass es zur
Errichtung der Manipulationsfläche für ein Bauschuttzwischenlager um
darauf Bauschutt zu lagern, und das Grundstück mit LKW, LKW-Zügen und
mit entsprechenden Fahrzeugen zum Bauschutt-Recycling befahren zu können,
baulicher Kenntnisse bedarf um die Stabilität und Festigkeit zu
gewährleisten, dass die Manipulationsfläche mit dem Boden in
Verbindung steht und geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren.
Bei dieser Manipulationsfläche handelt es sich daher jedenfalls um eine
bauliche Anlage im Sinne des § 3 Z. 12 Stmk. BauG, deren
Errichtung einer Bewilligung bedurft hätte. Um eine derartige Bewilligung
wurde seitens der Bf. bei der Gemeinde A. unbestrittenermaßen nicht
angesucht, auch eine Anzeige nach § 20 Stmk. BauG oder eine Mitteilung
nach § 21 Abs. 3 Stmk. BauG. erfolgte nicht. Die
Altlastenbeitragsschuld ist daher gemäß
§ 7
Abs. 1 Z. 2 ALSaG nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem
die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, somit mit Ablauf des
Dezember 2003 entstanden. Gemäß
§ 9 Abs. 2 ALSaG
wäre bis 15. Feber 2004 eine Beitragsanmeldung beim Zollamt Graz
abzugeben und die Beitragsschuld zu entrichten gewesen. Eine allenfalls nach
Entstehen des Abgabenanspruches erfolgte Verbringung der Abfälle hat auf
die Beitragsschuldentstehung keinen Einfluss.
Selbst wenn man aber dem Parteivorbringen folgen
würde, es läge keine bauliche Anlage vor und die gegenständliche
Einbringung von Baurestmassen bilde keine übergeordnete Baumaßnahme,
wäre davon auszugehen, dass kein Bauwerk im Sinne des § 3
Abs. 1 Z. 2 ALSaG vorliegt, demgemäß auch keine nach
den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung, Anzeige,
Nichtuntersagung etc. erforderlich gewesen wäre, aber folglich auch die
Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG im Rahmen
der Geländeverfüllung bzw. Geländeanpassung überhaupt nicht
zum Tragen gekommen wäre (vgl. VwGH vom 30.1.2006, 2005/17/0220).
Als Beitragsschuldner gemäß
§ 4 ALSaG
kommt unabhängig von allfälligen zivilrechtlichen Vereinbarungen nur
die Bf. in Betracht, da die Firma Y. weder zum Zeitpunkt der Verfüllung
noch zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (§ 7 ALSaG)
rechtlich existent war und das Mietverhältnis erst mit 1. Jänner
2004 begründet wurde.
Dem Antrag auf
Einvernahme des Herrn E. als Zeugen zum Beweis dafür, wann das Material
abgetragen und wohin es verbracht worden sei, war nicht Folge zu geben, da die
unter Beweis zu stellende Tatsache unerheblich ist. Wie bereits ausgeführt,
hat eine allfällige Verbringung der Abfälle nach Entstehen des
Abgabenanspruches auf die Beitragsschuldentstehung keine Auswirkung. Dem Antrag
der Bf. auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zur
fachlichen Überprüfung des gesamten Berufungsvorbringens wiederum war
nicht Folge zu geben, da das Beweisthema zu allgemein gehalten war und keine
Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden
sollten, angegeben wurden. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH setzt
die aus § 183 Abs. 3 BAO erfließende Obliegenheit der
Abgabenbehörde, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, einen
erheblichen Beweisantrag voraus, der neben der Angabe des Beweismittels auch das
Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt,
welcher konkrete, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches
Beweismittel erwiesen werden soll (u.a. VwGH vom 27.2.2001, 97/13/991).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
AltlastenbeitragVerfüllen von GeländeunebenheitenVornehmen von GeländeanpassungenBaurestmassenübergeordnete BaumaßnahmeLagernbauliche Anlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0027-Z3K/05
- Stammnummer
- 25918
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF