Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0456-S/06
Zustellung eines Aufhebungsbescheides betreffend Feststellung von Einkünften
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0456-S/06vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B&Mitges, Adresse, vertreten
durch Stb, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Aufhebung
des Bescheides über die Feststellung der Einkünfte für 2004
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16.6.2005 stellte das Finanzamt die
Einkünfte der Berufungswerberin (Bw.) für das Jahr 2004
gemäß
§ 188 BAO fest. Im Bescheid vom 19.5.2006 sprach das
Finanzamt aus, dass der Feststellungsbescheid für 2004 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werde, weil in seinem Spruch der
Anteil der gemäß
§ 11a EStG begünstigt zu besteuernden
Einkünfte fehle. Dieser Bescheid war gerichtet an B&Mitges, z.H. Stb.
Einen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthielt der Bescheid
nicht.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der
dagegen eingebrachte Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz enthält im wesentlichen die gleichen inhaltlichen
Einwendungen wie die Berufung.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c
BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO
an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß
§ 191 Abs. 3 BAO wirken
Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO gegen alle, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein
Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber
auch iSd § 97 Abs. 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen auch
zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. Ellinger/Wetzel, BAO, 193;
Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, § 191 TZ 4). Das
ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für
bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind
schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine
Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und
c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 101 Abs. 3 BAO gilt aber nicht nur
für Feststellungsbescheide nach § 188 BAO, sondern auch für
diesbezüglich abändernde (aufhebende) Bescheide (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 101 TZ 7, 10; VwGH 12.9.1996, 96/15/0161).
Aus der im Veranlagungsakt befindlichen Kopie des
angefochtenen Bescheides geht hervor, dass dieser keinen Hinweis nach
§ 101 Abs. 3 BAO enthält. Im Hinblick darauf, dass das Wesen
eines Bescheides gemäß
§ 188 BAO - und damit auch
eines entsprechenden Aufhebungsbescheides - durch die Einheitlichkeit der
Feststellung geprägt ist, entfaltet der angefochtene Bescheid somit keine
Rechtswirkungen (VwGH 12.9.1996, 96/15/0161; 2.7.2002, 98/14/0223; siehe auch
VwGH 28.1.2005, 2001/15/0092).
Die gegenständliche Berufung war daher
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass der
Feststellungsbescheid für 2004 vom 16.6.2005 mangels Zustellung an eine
gemäß
§ 81 BAO vertretungsbefugte Person überhaupt
nicht rechtswirksam wurde.
Salzburg, am
17. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0456-S/06
- Stammnummer
- 25875
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF