Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0050-F/04
Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers einer Ärztin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-F/04vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Ärztin, die neben ihren nichtselbständigen Einkünften als Fachärztin an einem Krankenhaus aus Sonderklassegebühren bzw. Konsilienhonoraren resultierende Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, liegt nicht in ihrem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern dort, wo die Behandlung und Betreuung der Patienten erfolgt (vgl. VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004). Liegt der Mittelpunkt einer Tätigkeit aber außerhalb des Arbeitszimmers, sind, ungeachtet der zeitlichen Nutzung, auch die Aufwendungen für dessen Einrichtungsgegenstände (hier: Schreibtisch und Bücherregale) vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 umfasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. K., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungsführerin, eine Fachärztin an einem Landeskrankenhaus,
erklärte betreffend das Jahr 2001 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit aus den Sonderklassegebühren (Poolgelder)
und Konsilienhonoraren resultierende Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 51.818,54 S.
Strittig ist,
nachdem das Finanzamt der von der steuerlichen Vertretung mit Schriftsatz vom
8. September 2003 bzw. von der Berufungsführerin persönlich mit
Schriftsatz vom 9. September 2003 erhobenen Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 insoweit Folge gegeben hat, als zusätzliche
Aufwendungen für Fachliteratur und Fortbildung in Höhe von
18.082,33 S gewinnmindernd in Abzug gebracht wurden sowie
außergewöhnliche Belastungen infolge Behinderung (Pauschale für
Diätverpflegung) und auswärtiger Berufsausbildung der Tochter
Berücksichtigung fanden, einzig noch die Frage der steuerlichen Anerkennung
der für Bücherschränke und einen Schreibtisch geltend gemachten
Abschreibungen in Höhe von insgesamt 12.338,20 S. Der die
Absetzbarkeit mit der Begründung, die Tätigkeit der
Berufungsführerin werde nicht typischerweise in einem Arbeitszimmer
ausgeübt, verneinenden Auffassung des Finanzamtes hält die
Berufungsführerin entgegen, es handle sich um für die ärztliche
Gutachtertätigkeit notwendige Einrichtungsgegenstände in ihrem
Arbeitszimmer; die Schränke enthielten große Mengen an Fachliteratur,
die ständig ergänzt und katalogisiert werden müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der ab 1996
anzuwendenden Fassung des StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996,
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet
jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Unbestritten
ist, dass sich die gegenständlich der Berufsausübung dienende
Räumlichkeit im Wohnungsverband befindet. Nach dem
unmissverständlichen Gesetzeswortlaut gilt das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 für
Aufwendungen für das Arbeitszimmer als solches gleichermaßen wie
für dessen Einrichtungsgegenstände. Als Einrichtungsgegenstände
eines Arbeitszimmers in diesem Sinne sind Schreibtisch, Bücherregal,
Schrankwand, Stühle, etc. anzusehen. Gegenstände, die nach der
Verkehrsauffassung nicht der Bewohnbarkeit von Räumen dienen, wie zB
Computer, Drucker, Computertisch, Schreibmaschine, Kopierer oder Faxgerät,
zählen hingegen nicht zu den Einrichtungsgegenständen und fallen daher
nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 (vgl. Zorn, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III, § 20 Tz 6.1).
Die Frage des
für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers bzw. dessen
Einrichtung entscheidenden Mittelpunktes einer Tätigkeit ist aus der Sicht
der jeweiligen Einkunftsquelle zu beurteilen. Wenn daher eine Einkunftsquelle
den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der
Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen (vgl.
VwGH 24.6.2004, 2001/15/0052). Maßgebend für den Mittelpunkt einer
Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der nach
dem typischen Berufsbild zu bestimmende materielle Schwerpunkt (vgl. VwGH
25.10.2005, 2001/13/0272 mit zahlreichen Verweisen); nur im Zweifel ist darauf
abzustellen, ob eine Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht notwendigerweise zu
mehr als der Hälfte im Arbeitszimmer ausgeübt wird (vgl. VwGH
28.1.2000, 99/14/0008, VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202).
Gegenständlich
hat die Berufungsführerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
aus ihrer Tätigkeit als Ärztin an einem Landeskrankenhaus und
selbständige Einkünfte aus Sonderklassegebühren bzw.
Konsilienhonoraren erklärt. Dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeit nach
ihrem materiellen Gehalt aber nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmer, sondern dort liegt, wo die Behandlung und Betreuung der Patienten
erfolgt, kann nicht in Zweifel gezogen werden (vgl. VwGH 22.1.2004,
2001/14/0004).
Liegt der
Mittelpunkt einer Tätigkeit aber außerhalb des Arbeitszimmers,
ändert der Umstand, dass dieses bzw. dessen strittige
Einrichtungsgegenstände nach den Angaben der Berufungsführerin
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich
Verwendung fanden, nichts an der Nichtabzugsfähigkeit der damit im
Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Die ausschließliche oder nahezu
ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Verwendung eines Raumes ist
vielmehr Voraussetzung, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im
steuerlichen Sinn sprechen zu können (vgl. VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004),
sagt aber nichts über den materiellen Mittelpunkt einer Tätigkeit aus.
Soweit die
Berufungsführerin im Vorlageantrag einwendet, es handle sich um für
die ärztliche Gutachtertätigkeit notwendige
Einrichtungsgegenstände, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die
Räumlichkeit den Mittelpunkt einer anderen, von der ärztlichen
Tätigkeit im Krankenhaus getrennt zu betrachtenden Einkunftsquelle als
Gutachterin bildete, wurden doch keinerlei Einkünfte aus einer solchen als
gesonderte Einkunftsquelle anzusehenden Gutachtertätigkeit erklärt.
Neben den nichtselbständigen Einkünften sind nur die im Zusammenhang
mit der ärztlichen Tätigkeit stehenden Sonderklassegebühren bzw.
Konsilienhonorare ausgewiesen. Es kann somit auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund einer solcherart gegebenen
(weiteren) Einkunftsquelle die Voraussetzungen für die Anerkennung der
strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben erfüllt wären und war der
Berufung daher insoweit ein Erfolg zu versagen.
Im Übrigen
war zu entscheiden wie in der Berufungsvorentscheidung und war der Berufung
daher gesamthaft gesehen teilweise Folge zu geben.
Feldkirch,
am 11. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-F/04
- Stammnummer
- 25777
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF