Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2510-W/06
Gebührenpflichtige Eingabe an das Patentamt betreffend Markenanmeldung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2510-W/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 8. August 2006, St.Nr. xxx, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 22. Februar
2006 wurde von der Einlaufstelle des österreichischen Patentamtes ein
amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren
aufgenommen.
Demnach hatte
die Berufungswerberin (Bw) eine Markenanmeldung eingebracht, für welche
Eingabe eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten gewesen wäre. Laut
Angaben im Befund ist die Bw. von der Gebührenpflicht am 3. Dezember 2004
schriftlich in Kenntnis gesetzt worden.
Mit den
berufungsgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt A für die
oben genannte Schrift die Gebühr für eine Eingabe gemäß
§14 TP6 Abs.1 GebG 1957 mit Euro 13,00 fest und erhob darüber
hinaus eine Gebührenerhöhung gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957
im Ausmaß von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten
Gebühr, also Euro 6,50.
Fristgerecht
wurde Berufung eingebracht. Die Berufungswerberin (Bw.) wendet unter Vorlage
diverser Unterlagen ein, sie könne diesen Betrag nicht bezahlen, da sie
nach einem Autounfall noch arbeitsunfähig sei und über kein Einkommen,
Rente oder Arbeitslosengeld verfüge. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt
durch freiwillige Unterstützungen der Familie.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt
führte aus, der Einwand der schlechten wirtschaftlichen Lage stelle im
gegenständlichen Berufungsverfahren keinen tauglichen Berufungsgrund dar,
da der Gesetzgeber keine finanzielle Untergrenze für die Vorschreibung der
gegenständlichen Gebühren vorgesehen habe und wirtschaftliche
Gründe nur bei einem Nachsichtsverfahren, nicht aber bei einem Verfahren
über die Rechtsrichtigkeit der Gebührenfestsetzung zu
berücksichtigen seien. Die Gebührenerhöhung sei als objektive
Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von
Gebühren zwingend angeordnet.
Dagegen wurde
wiederum "Einspruch" erhoben. Das Finanzamt legte die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF, unterliegen Eingaben
von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von 13,00 Euro.
Das
Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung
für "Eingaben" im Sinne des §14 TP6 die Gebührenpflicht nur an
den äußeren formalen
Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Eine
Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten
einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres
gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.
Beweis wurde
erhoben durch Einsichtnahme in den Markenanmeldungsakt des österr.
Patentamtes.
Demnach hat die
Bw. am 14. April 2003 beim österr. Patentamt den Antrag auf Registrierung
einer Marke im Markenregister des österr. Patentamtes eingebracht. Mit
Beschluss vom 12. August 2004 wurde der Antrag aus den - der Bw. bekannten
Gründen - abgelehnt. Der Beschluss ist in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Schreiben
des österr. Patentamtes vom 3. Dezember 2004 wurde die Bw. nach Abschluss
des Verfahrens zur Zahlung der noch ausständigen "Schriftengebühren"
aufgefordert. Mit Schreiben vom 16. März 2005 wurde der Bw. unter Setzung
einer weiteren Frist von zwei Wochen mitgeteilt, dass eine Befreiung von den
"Schriftengebühren" nicht in die Zuständigkeit des österr.
Patentamtes falle. Da keine Zahlung erfolgte, erging schließlich der oa.
Befund über eine Eingabe an das Finanzamt A .
Bei der im
Sachverhalt angesprochenen Eingabe handelt es sich um eine Schrift, welche alle
Tatbestandsmerkmale einer Eingabe nach §14 TP6 Abs.1 GebG erfüllt,
zumal mit dieser Eingabe ein persönlicher Vorteil für die Bw,
nämlich die Anmeldung einer Marke samt allen damit verbundenen rechtlichen
und wirtschaftlichen Vorteilen angestrebt wurde. Ob die Gebühr die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. übersteigt, ist auf das
Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Gemäß
§11 Abs.1 Z1 GebG idgF entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und
Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich
ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe
enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Der ablehnende
Beschluss ist am 9. September 2004 zur Abholung hinterlegt worden. Die
Gebührenschuld ist somit an diesem Tag entstanden.
Wird eine
Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt
gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung
von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3.
1987, 86/15/0114). Ermessen besteht hie bei keines.
Die
Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung ist somit nach dem oben Gesagten
zu Recht erfolgt.
Dem Akt des
Finanzamtes ist zu entnehmen, dass eine Nachsicht gesondert geprüft
wird.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2510-W/06
- Stammnummer
- 25762
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF