Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0260-F/06
vorläufiger Lohnsteuerabzug durch den Sozialversicherungsträger bei Bezug von Krankengelder und folgende Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-F/06vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ÖM, G, B-Str 24, vom
20. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
17. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 wird
im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im
Jahr 2005 neben Bezügen aus einem Dienstverhältnis und
Bezügen (Pension) aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch
Krankengelder aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Vorarlberger
Gebietskrankenkasse). Der Berufungswerber wurde erklärungsgemäß
veranlagt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid vom
17. Oktober 2006 erhobenen Berufung vom 20. Oktober 2006
begehrte der Berufungswerber, den Alleinverdienerabsetzbetrag nachträglich
zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2006 gab
das Finanzamt der Berufung statt.
Mit seinem Schreiben vom 21. Oktober 2006, welches als
Vorlageantrag zu werten war, brachte der Berufungswerber Folgendes
vor: Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 sei ihm mitgeteilt worden,
dass er einen Betrag in Höhe von 1.181,41 € nachzahlen solle.
Begründet sei dies damit geworden, dass er zu wenig Steuer an die
Vorarlberger Gebietskrankenkasse bezahlt habe. Damit sei er nicht einverstanden.
Er habe dies nicht gewusst; ihm sei auch nichts mitgeteilt worden. Er sei aber
der Meinung, dass sich die Gebietskrankenkasse die Steuer schon selber
ausrechne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 sind
Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Gemäß
§ 69 Abs. 2
EStG 1988 sind bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. c EStG 1988 22 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese
Bezüge 20,00 € täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw.
14. Bezug zusätzlich ausbezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug
von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser
Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel
(§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel gesondert als
sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 und 6 % dieses Bezuges,
höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende
Lohnsteuer auszuweisen.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG 1988
(Krankengelder) zugeflossen sind (§ 41 Abs. 1 Z 3
EStG 1988).
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 verpflichtet
die Träger der österreichischen Sozialversicherung bei der Auszahlung
von Krankengeldern einen vorläufigen Lohnsteuerabzug in Höhe von
22 % vorzunehmen. Die Lohnsteuer nach § 69 Abs. 2
EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige Lohnsteuer und damit als
eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Im Wege der Pflichtveranlagung
(§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) werden die
erhaltenen Krankengelder der vollen Tarifbesteuerung unterworfen. Zur Erfassung
zu einer Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 3
EStG 1988) haben die auszahlenden Stellen bis zum 31. Jänner (bei
Übermittlung mittels Datenleitung oder Datenträger bis Ende Februar)
des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988)
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2003, Seite 919).
Gegenständlich wurde das von der Gebietskrankenkasse
an den Berufungswerber ausgezahlte Krankengeld gemäß der
angeführten Gesetzesbestimmung einer vorläufigen Besteuerung durch den
Versicherungsträger in Form eines festen Steuersatzes in der Höhe von
22 % unterzogen. Dieser Steuersatz wurde auf das steuerpflichtige Tagesgeld
aus der Krankenversorgung, gekürzt um den Freibetrag von 20,00 €
täglich, angewendet. Die Pauschalbesteuerung in Höhe von 22 %
sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von 20,00 € täglich
war aber nur eine vorläufige Maßnahme. Die endgültige
Besteuerung erfolgte im Zuge der Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Bei der folgenden
Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer [nachdem der Berufungswerber im
Streitjahr laut übermitteltem Lohnzettel der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse (§ 69 Abs. 2 EStG 1988) neben
anderen steuerpflichtigen Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit auch
Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung erhalten hat, war der in
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normierte
Pflichtveranlagungstatbestand auch erfüllt] wurde das ganze Tagesgeld
(ausgenommen das Siebentel, das als sonstiger Bezug auch bei der Veranlagung mit
6% versteuert bleibt) der Tarifbesteuerung unterzogen. Die Höhe des
Einkommensteuertarifes bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte,
also unter Einbeziehung der Einkünfte des Berufungswerbers aus seinem
Dienstverhältnis und aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Pension). Da
der Einkommensteuertarif im gegenständlichen Fall höher (wenn auch nur
gering höher) war als der feste Steuersatz von 22 % und da auch der
Freibetrag von 20,00 € täglich der Tarifbesteuerung zu
unterziehen war, kam es zu einer Nachforderung von Einkommensteuer, die durch
die angeführten Gesetzesbestimmungen gedeckt ist.
Was die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages anlangt, so schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat der Vorgehensweise des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2006 an.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch, am 12. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünftenichtselbständiger Arbeitgesetzliche KrankenvorsorgeKrankengeldGebietskrankenkasseSozialversicherungvorläufiger LohnsteuerabzugPflichtveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-F/06
- Stammnummer
- 25387
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF