Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0247-F/06
Hinreichende Begründung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-F/06vom 07.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AV, B, L Straße 2a/8, vom
15. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
12. Juli 2005 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2002 gemäß
§ 299 BAO sowie
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
1) Der Berufung gegen den
Bescheid vom 12. Juli 2005 über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 gemäß
§ 299 BAO wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben. Das Einkommensteuerverfahren tritt in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.
2) Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 12. Juli 2005 wird
gemäß
§ 273 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2002 begehrte er, Kosten
für doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten) in Höhe von
1.452,48 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt veranlagte den Berufungswerber
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2002.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 hat das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 12. April 2005 aufgehoben
und berücksichtigte im neuen Einkommensteuerbescheid vom
12. Juli 2005 die oben bezifferten Kosten für doppelte
Haushaltsführung (Familienheimfahrten) nicht mehr als
Werbungskosten.
Mit Berufung vom 15. August 2005 wandte sich der
Berufungswerber gegen diesen Aufhebungsbescheid und diesen neuen
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 12. Juli 2005 und begehrte, die
Familienheimfahrten von I nach K und retour in Höhe von
1.452,48 € und die Kosten für die Wohnung in K für
Jänner und Februar 2002 in Höhe von 1.200,00 € oder,
falls die Kosten für die Wohnung in K nicht anerkannt würden, die
Kosten für die Wohnung in I für Jänner und Februar 2002 in
Höhe von 650,00 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Begründend brachte er dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Die
Ansicht des Finanzamtes, dass nur derjenige Kosten für Familienheimfahrten
geltend machen dürfe, der neben seiner Wohnung am Arbeitsort über eine
weitere Wohnung verfüge, sei nicht richtig. Im Übrigen sei aber,
selbst wenn die Rechtsansicht des Finanzamtes stimme, die Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 2002 vom 12. April 2005 zu seinem
Nachteil nicht zulässig. Wesentlich sei, dass die Abgabenbehörde einen
ihrer Meinung nach rechtlich unrichtigen Bescheid aufheben könne, aber
nicht müsse. Ob im konkreten Fall eine Aufhebung erfolge oder nicht, stehe
allerdings nicht im Belieben der Behörde. Vielmehr sei die Behörde
ermessensgebunden. Die Behörde müsse prüfen, ob im konkreten Fall
eine Aufhebung angemessen sei oder nicht. Bei der Ermessensausübung seien
insbesondere die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts zu
berücksichtigen. Gegenständlich komme dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip von Treu und Glauben
besondere Bedeutung zu. Die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zur
Korrektur der Rechtsansicht betreffend die Familienheimfahrten sei
unverhältnismäßig. Eine Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO sei
berechtigt, wenn es um die Korrektur von Verstößen gegen den klaren
Gesetzeswortlaut gehe, etwa wenn der Kirchenbeitrag oder das Pendlerpauschale
mit einem höherem Betrag als gesetzlich vorgesehen anerkannt worden sei.
Wenn es wie hier bei den Familienheimfahrten, um eine offenbar höchst
umstrittene Rechtsfrage gehe, die mit den Mitteln der Wortauslegung nicht zu
lösen sei, sei eine Aufhebung unverhältnismäßig. Das
Interesse am Bestand von rechtskräftigen Bescheiden gehe in diesem Fall
vor. Weiters liege ein klassischer Fall eines Verstoßes gegen das Prinzip
von Treu und Glauben vor.
Das Finanzamt legte die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist zunächst die Frage zu
klären, ob der Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 rechtmäßig ergangen ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 97/2002) auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO). Durch
die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat (§ 299 Abs. 3 BAO).
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der
Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht
richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl.
Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 9 und 10 zu
§ 299 BAO).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder
ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen
auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung und
Anführung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO
in der Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen.
Ermessensentscheidungen sind weiters nach § 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. Ritz, Aufhebung von
Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (vgl.
Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO,
ÖStZ 2003/240). In der Bescheidbegründung von
Aufhebungsbescheiden müssen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/16/0105) die
Aufhebungsgründe enthalten sein. Nach Maßgabe des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua.
eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder aufgrund eines
Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben
wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 93 BAO). Die
Begründung hat weiters die Gründe für die Ermessensübung
eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).
Den strittigen Aufhebungsbescheid begründete das
Finanzamt wörtlich wie
folgt: "Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Zum selben Zeitpunkt erließ das Finanzamt einen neuen
Sachbescheid betreffend das Jahr 2002, in dem es die bisher anerkannten
Kosten betreffend die doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten) nicht
mehr als Werbungskosten berücksichtigte. Der neue Sachbescheid betreffend
Einkommensteuer 2002 enthielt eine zusätzliche Begründung, die
wörtlich wie folgt
lautete: "Betreffend die
Nichtberücksichtigung der beantragten Familienheimfahrten wird auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung 2003 verwiesen."
Die gegenständliche "Begründung" des
Aufhebungsbescheides erfüllt das Erfordernis einer ausreichenden
Begründung zweifellos nicht, zumal darin keinerlei sachliches Vorbringen
seitens des Finanzamtes, sondern lediglich eine wortwörtliche Wiedergabe
jener gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zulässigkeit einer amtswegigen
Aufhebung an sich normieren, enthalten war. Aus der vorliegenden Begründung
kann sohin nicht entnommen werden, welche konkreten Sachverhalts- bzw.
Tatbestandselemente die Abgabenbehörde zu der streitgegenständlichen
Aufhebung nach § 299 BAO berechtigten. Die Wiedergabe des
Gesetzeswortlautes ohne Darlegung eines die Aufhebung begründeten konkreten
Sachverhaltes stellt keine ausreichende Begründung für das konkrete
Vorliegen der Vorausetzung des § 299 BAO dar. Im Übrigen
fehlt im konkreten Fall auch die Darstellung der Überlegungen zur
Ermessensausübung (der Vollständigkeit halber ist dazu zu sagen, dass
ein Begründungsmangel hinsichtlich der Ermessensentscheidung allein nicht
als wesentlich gilt und für sich allein nicht zur Bescheidaufhebung
geführt hätte; vgl. Stoll, BAO, Kommentar,
Seite 2944). Als Begründung für eine Aufhebung ist auch
ein bloßer Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides
ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bekannt ist, wenn aus
diesem die Aufhebungsgründe hervorgehen und darin auch Überlegungen
zur Ermessensausübung dargestellt sind (vgl. VwGH 17.12.2002,
97/14/0023; VwGH 25.9.2002, 97/13/0123). Ein entsprechender Verweis auf die
im Sachbescheid für das Jahr 2002 bzw. in der
Berufungsvorentscheidung 2003 gemachten Ausführungen lag
gegenständlich aber nicht vor. Damit ist der ergangene Aufhebungsbescheid
mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet und erübrigt es sich
daher, auf die weiteren Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung vom
15. August 2005 einzugehen.
Auf Grund dieser Überlegungen hatte die ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Aufhebungsbescheides zu erfolgen. Dadurch tritt das
Einkommensteuerverfahren des Jahres 2002 nach
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Aufhebung befunden hat. Der Aufhebungsbescheid und der mit ihm
verbundene Sachbescheid für das Jahr 2002 scheiden damit ex lege aus
dem Rechtsbestand aus
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 62 zu § 299 BAO); der
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 12. April 2005 lebt damit wieder
auf.
Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 vom 12. Juli 2005 gehört - wie bereits oben
erwähnt - ex lege nicht mehr dem Rechtsbestand an. Wird ein mit Berufung
angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben, so wird die Berufung
unzulässig. Die streitgegenständliche Berufung vom
15. August 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 vom 12. Juli 2005 war folglich zurückzuweisen
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 12 zu § 273 BAO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-F/06
- Stammnummer
- 25332
- Gültig
- 07.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF