Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0039-W/05
teilweises Absehen vom Wertersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0039-W/05vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 7 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer
Mag. Christian Schmall und Reinhold Haring als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der Abgaben- und
Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs.
1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 22. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Wien, vertreten durch Dr. Teibinger, vom
15. Februar 2005, Zahlp 90.052/2003-AFF/Tou(Ke), nach der am
4. Dezember 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten Dr. Teibinger sowie der Schriftführerin Andrea Moravec
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Ausspruch über
die Wertersatzstrafe aufgehoben und im Ausmaß dieser Aufhebung
entschieden:
Gemäß
§ 19 Abs. 1, 4, 5 und 6 FinStrG wird
der Wertersatz für 160.000 Stk. Zigaretten mit € 1.200,00 (in
Worten: tausendzweihundert) festgesetzt; für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe tritt gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz erkannte den Berufungswerber (Bw.)
mit seinem Erkenntnis vom 15. Februar 2005, Zl. 90.052/2003-AFF/Tu,
Spr.Sen.L.Nr. 53/2004 der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach
den §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig. Er habe von Oktober 2001 bis Oktober 2003 in Wien
eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols
sind und hinsichtlich welcher von unbekannt gebliebenen Personen ein Schmuggel
und ein Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden war, von dem
diesbezüglich bereits rechtskräftig abgeurteilten S. gekauft und zwar
200.000 Stück (1.000 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken
(Eingangsabgaben insgesamt € 32.933,84, Bemessungsgrundlage
€ 30.366,--).
Gemäß
§§ 21,37 Abs. 2 und 46 Abs. 2 FinStrG verhängte
der Senat über ihn eine Geldstrafe von € 15.000,--,
Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage und erklärte gemäß
§§ 17, 37 Abs. 2 und 46 Abs. 2 FinStrG insgesamt 39.400
Stück Zigaretten für verfallen.
Gemäß
§ 19
FinStrG wurde dem Bw. hinsichtlich der übrigen vom Schuldspruch erfassten,
jedoch nicht für verfallen erklärten Zigaretten von 160.600 Stück
(803 Stangen) ein Wertersatz von € 8.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 8
Tage, auferlegt und gem. § 185 FinStrG die Pauschalkosten des
Strafverfahrens mit € 363,-- festgesetzt.
Dagegen brachte der Beschuldigte
das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus:
"Mit
dem angeführten Erkenntnis wurde ich wegen des Finanzvergehens der Abgaben-
und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46
Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von € 15.000,--,
für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30
Tagen, verurteilt. Außerdem wurde mir ein teilweiser Wertersatz von
€ 8.000,-- für die nicht für verfallen erklärten
Zigaretten auferlegt.
Dem
Schuldspruch lag zugrunde, dass ich von dem abgesondert bereits verurteilten
S. 200.000 Stück (= 1.000
Stangen) Zigaretten schmugglerischer Herkunft übernommen und weiterverkauft
habe. Ich bestreite nicht die mir zur Last gelegte Tat, bin aber der Meinung,
dass die Strafe bei richtiger Abwägung aller Umstände niedriger
auszumessen gewesen wäre. Denn ich habe mich nur aus Unbesonnenheit von
S. verleiten lassen, ihm Zigaretten
abzunehmen, um einerseits meinen eigenen Zigarettenkonsum zu decken,
andererseits wollte ich damit Freunden einen Gefallen tun und habe nur
unwesentlich mehr von ihnen verlangt als ich selbst dafür bezahlen musste.
Dazu kommt, dass eine vollständige Aufklärung nur durch mein
umfassendes Geständnis möglich war. Schließlich bin ich bisher
unbescholten, sodass angesichts der massiv ins Gewicht fallenden
Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, die
Ausmessung der Strafe mit rund der Hälfte des möglichen Strafrahmens
nicht nur im Hinblick auf den Schuldgehalt weit überhöht erscheint,
sondern auch die gemäß
§ 23 FinStrG zu
berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse außer Acht
lässt.
Ich
verdiene als Arbeiter derzeit € 987,51 monatlich. Meine Gattin bezieht
ein Einkommen von € 1222,--. Unsere beiden Kinder stehen noch in
Ausbildung. Für den Sohn ist Schulgeld von monatlich € 317,-- zu
bezahlen, für die Tochter ein solches von € 1.200,-- pro Jahr.
Dazu kommen monatliche Ausgaben, die allein für Miete € 294,23
und Strom € 128,80 sowie für Kreditrückzahlungen
€ 104,-- ausmachen.
Nicht
unbeachtet kann auch bleiben, dass ich gemäß Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 21.11.2003, Zl. 100/55175/01/2003,
rechtskräftig zur Entrichtung von Abgaben im Gesamtbetrag von
€ 34.531,54 verpflichtet worden bin. Aufgrund meiner angespannten
finanziellen Situation, die dort zuletzt am 28.1.2005 überprüft und
wie oben angegeben festgestellt worden ist, wurden mir diesbezüglich
Ratenzahlungen von mtl. € 70,-- bewilligt, die ich
regelmäßig leiste, um exekutive Maßnahmen zu verhindern, durch
die mein Arbeitsplatz gefährdet wäre. Ein Verlust des Arbeitsplatzes
würde wiederum nicht nur die völlige Zahlungsunfähigkeit nach
sich ziehen, sondern es könnte auch die Ausbildung meiner Kinder nicht mehr
finanziert werden. Um all dies zu vermeiden und weil ich meine Tat zutiefst
bereue und meine Familie ungebührlich darunter zu leiden hätte,
ersuche ich die Strafe auf ein vertretbares Maß von höchstens
€ 5.000,-- herabzusetzen.
Der
abgesondert verurteilte Haupttäter
S. hat die umfangreichen
Zigarettenschmuggel organisiert, so dass mein eigenes Verschulden
demgegenüber sehr gering ausfällt, weshalb bei richtiger
Würdigung der Zumessungsgründe auch der Wertersatz mit
€ 8.000,-- zu hoch ausgefallen ist.
Ich
beantrage daher
1.
die Strafe auf mindestens ein Drittel herabzusetzen;
2.
den Wertersatz mindestens um die Hälfte zu reduzieren;
3.
die jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe angemessen
herabzusetzen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur
gegen die im Erkenntnis ausgesprochene Strafe richtet. Zur mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat ist der Bw. nicht erschienen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit sind bei der Bemessung
der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten
die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind bei Bemessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird
die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages an Eingangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten
Sachen entfallen.
Gemäß
§ 46 Abs. 2 FinStrG wird
die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der
Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet.
Hängen gemäß
§ 21. Abs. 2
FinStrG die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so
ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Der Strafrahmen der sich aus der Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 46
Abs. 2 FinStrG ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
€
|
8.077,82
|
|
EUSt
|
€
|
7.826,30
|
|
Tabaksteuer
|
€
|
17.029,72
|
|
Summe
|
€
|
32.933,84
|
x 2
|
|
€
|
65.867,68
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit.
c
|
€
|
30.366,00
|
|
Gesamtbetrag und Strafrahmen
|
€
|
96.233,68
|
|
|
|
|
Als Schuldform kann direkter Vorsatz konstatiert
werden.
Der Bw. hat die Finanzvergehen über einen Zeitraum von
zwei Jahren begangen um die Zigaretten entweder selbst zu rauchen oder mit einem
geringen Aufschlag weiterzugeben.
Als mildernd war wie im angefochtenen Erkenntnis neben dem
Geständnis die Unbescholtenheit des Bw. und zusätzlich auch die
Verleitung durch den gesondert verfolgten und bereits strafgerichtlich
abgeurteilten Lieferanten zu berücksichtigen. Bei Betrachtung seiner
angespannten finanziellen Situation bei einem monatlichen Verdienst von
€ 987,- ist im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht für seine
beiden Kinder zu beachten, dass dafür auch das monatliche Einkommen seiner
Gattin in der Höhe von € 1.222.-heranzuziehen ist. Auch wenn man
seinen offensichtlich schlechten Gesundheitszustand und die Ratenzahlungen auf
seine Eingangsabgabenschuld bedenkt, kann eine Reduktion der Geldstrafe von
€ 15.000,-, die ohnehin nur ungefähr 15,5% des Strafrahmens
ausmacht und sich damit bereits in dessen unterstem Bereich befindet, vor allem
im Hinblick auf die Schuld des Bw. - immerhin erstreckt sich der
Tatzeitraum über zwei Jahre - aber auch aus generalpräventiven
Überlegungen nicht ins Auge gefasst werden. Seinen existenziellen Sorgen
können auch im Bereich des Finanzstrafrechtes in einer Ratenvereinbarung
(§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Bundesabgabenordnung) oder
im Gnadenweg (§ 187 FinStrG) Berücksichtigung
finden.
Bezüglich der Strafe des Wertersatzes ist
auszuführen:
Gemäß
§ 19 Abs. lit. a FinStrG ist
statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt
der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre.
Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. entspricht
die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall
unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten.
Stünde gemäß
§ 19 Abs. 5 FinStrG
der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat
oder dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist
von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
Ist gemäß Absatz 6 leg. cit. der Wertersatz
aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs.
5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung
anzuwenden.
Beim Wertersatz war von einem gemeinen Wert der insgesamt
160.600 Stück Zigaretten im Sinne der Bemessungsgrundlage nach
§ 44 Abs. 2 lit. c FinStrG in der Höhe von
€ 24.090,- auszugehen. Die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene
Aufteilung des Wertersatzens zwischen dem Bw. und seinem Lieferanten im
Verhältnis 1 : 2 wird als richtig anerkannt.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur
(z.B. Erkenntnis der VwGH vom 26. Juni 1996, Zahl 95/16/0262) ist der
Faktor "Bedeutung der Tat" insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu
beurteilen, wogegen sich der Begriff "Vorwurf" vor allem auf die Schuld des
Täters bezieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Relation der
Bedeutung der Tat und dem Wertersatz zum Beispiel ausgesprochen, dass bei einer
Eingangsabgabensumme von 20 % des gemeinen Wertes ein Missverhältnis nicht
vorliegt (Erkenntnis der VwGH vom 25. Juni 1992, Zahl 91/16/0054). Bei
einer Eingangsabgabensumme von € 26.280,58 und einem
Kleinverkaufspreis als gemeinen Wert der Zigaretten von € 24.090,- ist
dieses Missverhältnis in dieser Sache ebenfalls nicht zu sehen.
Bei der Beurteilung des Verhältnisses des Wertersatzes
zum den Täter treffenden Vorwurf ist vor allem die Schuld des Täters
zu beachten. Durch die Festsetzung der Geldstrafe im untersten Bereich des
Strafrahmens im angefochtenen Erkenntnis, die in dieser Entscheidung nicht
verändert wird, ist eine grundsätzliche Einstufung des
Verhältnisses der Schuld zum Strafrahmen erfolgt. Obwohl es sich um
direkten Vorsatz des Bw. gehandelt hat, wurde im angefochtenen Erkenntnis auch
seine persönliche Verantwortlichkeit im unteren Bereich angesetzt. Die den
Bw. treffende anteilige Wertersatzstrafe von € 8.000,- bedeutet dem
gegenüber das Höchstmaß der Wertersatzstrafe. Wenn nun bei der
Strafzumessung der Geldstrafe ein Strafmaß im unteren oder untersten
Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angemessen war und ist, so
ist konsequenterweise dieser Umstand auch bei der Abwägung zwischen der
Höhe des Wertersatzbetrages im Zusammenhang und im Verhältnis mit dem
ihn treffenden Vorwurf zu beachten ( Erkenntnis des VwGH vom 9. August
2001, Zahl 98/16/0291 mit Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis vom
26. Juni 1996). Ein Messen der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe mit
zweierlei Maß ist demnach nicht zulässig.
Der Wertersatz steht sohin zu dem den Bw. treffenden
Vorwurf außer Verhältnis, sodass gem. § 19 Abs. 6 FinStrG
die Grundsätze der Strafzumessung des § 23 FinStrG zur Anwendung
zu kommen haben. Unter Hinweis auf die diesbezüglichen obigen
Feststellungen und Überlegungen zur Geldstrafe setzt daher der Senat die
Wertersatzstrafe mit ungefähr 15 % des Teilwertersatzes, das heißt
mit € 1.200.-, fest. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dem entsprechend
mit einem Tag festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiGeldstrafeWertersatzstrafeWertersatzWertersatzanteilteilweises Absehenaußer VerhältnisStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-W/05
- Stammnummer
- 25300
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF