Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3640-W/02
Zurückweisung einer Berufung gegen die Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens zur Einbringung einer Berufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3640-W/02vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HSFB, vertreten durch Kranner
Buchprüfungs- und Steuerberatungs KEG, 3400 Klosterneuburg - Kierling,
Feldgasse 16, vom 6. Juni 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
21/22 vom 29. Mai 2002 betreffend Zurückweisung der Berufung
(§ 273 BAO) gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1999 sowie des Vorlageantrages (§ 276 BAO) gegen die
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau HSF -
betreibt ein Zentrum für Raumdynamik und energetischer
Ausgewogenheit.
Die Bw reichte mit 2. April 2001 die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ein. Mit Bescheid vom
20. April 2001 wurden die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1999 vorläufig festgesetzt.
Mit 13. Juni 2001 reichte die Bw die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ein. Mit Bescheid vom
28. Juni 2001 wurden die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000
vorläufig festgesetzt.
Mit Datum 10. September 2001 erhob die Bw Berufung
gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2000.
Mit Datum 30. Jänner 2002 wurde die Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1999 endgültig festgesetzt und
gleichzeitig eine die bekämpften Bescheide abändernde
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2000 erlassen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 ersuchte die
steuerliche Vertreterin der Bw um Erstreckung der Frist zur Einbringung einer
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 1999 und eines Vorlageantrages gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit der Begründung, dass aufgrund
der Komplexität des Sachverhaltes ausführliche Recherchen und
Rücksprachen mit der Bw notwendig seien.
Mit Bescheid vom 7. März 2002 gab das Finanzamt
dem Ersuchen um Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 und
eines Vorlageantrages gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2000 mit der Begründug nicht statt, da die im
Veranlagungsverfahren strittige Problematik der Liebhaberei bereits am
28. Juni 2001 mit der steuerlichen Vertretung besprochen worden sei. Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2000 sei
nach beantragter Fristverlängerung am 10. September 2001 eingebracht
worden.
Mit Schreiben vom 12. März 2002 brachte die Bw
eine Berufung gegen den den Antrag der Bw abweisenden Bescheid betreffend
Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 und eines Vorlageantrages
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
2000 ein.
Mit Bescheid vom 29. April 2002 wurde diese Berufung
vom 12. März 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass
gemäß
§ 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel gegen nur
das Verfahren betreffende Verfügungen nicht zulässig sei. Eine
verfahrensleitende Verfügung sei erst in der Berufung gegen den die
Angelegenheit abschließenden Bescheid anfechtbar. Daher könne die
Rechtswidrigkeit des o.a. Bescheides erst in den die Verfahren
abschließenden Bescheiden (Zurückweisung einer Berufung
gemäß
§ 273 und Zurückweisung eines Vorlageantrages
gemäß
§ 276 BAO als verspätet) geltend gemacht
werden.
Mit Schreiben vom 15. April 2002 brachte die Bw eine
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 1999 und einen Vorlageantrag gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 ein.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 wurde die Berufung vom
15. April 2002 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1999 vom 30. Jänner 2002 und der Vorlageantrag vom
15. April 2002 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2000 vom 28. Juni 2001 bzw 30. Jänner 2002 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass die Frist gemäß
§
245 bzw § 276 BAO bereits abgelaufen sei.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 brachte die Bw eine
Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide vom 29. Mai 2002 ein und
begründete diese ua damit, dass sich die Einkunftssituation der Bw in der
Zwischenzeit erheblich verbessert habe und somit einige Argumentationspunkte,
die der Behörde noch nicht bekannt gewesen seien, hätten vorgebracht
werden müssen. Im Übrigen habe die behauptete Besprechung über
den gegenständlichen Sachverhalt zwischen der Finanzbehörde und der
steuerlichen Vertretung nicht stattgefunden. Die zuständige Referentin habe
lediglich anläßlich eines Telefonates festgestellt, dass sie aufgrund
der bis zu dem Zeitpunkt geringen Einnahmen beabsichtige, Liebhaberei
anzunehmen. Es sei weder auf den Sachverhalt näher eingegangen, noch seien
rechtliche Standpunkte ausgearbeitet worden. Somit habe die
bescheidausfertigende Behörde massiven Ermessensmissbrauch begangen und der
für Ermessensentscheidungen geforderten Billigkeit nicht Genüge getan,
da durch die Abweisung des Fristerstreckungsansuchens das Recht auf
Parteiengehör missachtet worden sei. Die Bw wies weiters daraufhin, dass
gemäß BAO die gesetzliche Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen
begonnen habe, da die gesonderte Begründung zu den Bescheiden nicht
rechtskräftig zugestellt worden sei. Die Zustellung sei nämlich an die
Kanzlei "DJK" erfolgt, vertreten werde die Klientin jedoch von der
"DKBSKEG".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Das
Finanzamt erließ mit Bescheid vom 30. Jänner 2002 (zugestellt
laut Bw am 1. Februar 2002) endgültige Bescheide betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 1999 und eine Berufungsvorentscheidung
hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2000. Die Bescheidbegründung ist adressiert an die Bw zu Handen "DJK",
und wurde zugestellt an die "DKBSKEG".
Der
Antrag auf Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 sowie eines
Vorlageantrages gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2000 wurde am 28. Februar 2002 zur Post gegeben.
Der
das Fristerstreckungsansuchen abweisende Bescheid (vom 7. März 2002)
wurde der Bw am 12. März 2002 zugestellt.
Die
Bw erhob am 12. März 2002 Berufung gegen den das
Fristerstreckungsansuchen abweisenden Bescheid.
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 1999 sowie der Vorlageantrag gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurden erst am 15. April 2002
erhoben bzw eingebracht.
Diese Feststellungen
ergeben sich aus dem Veranlagungsakt.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Das Finanzamt erließ mit Bescheid vom
30. Jänner 2002 (zugestellt laut Bw am 1. Februar 2002)
endgültige Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 und eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Bescheide
betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2000. Die einen Monat
betragende Berufungsfrist für diese Bescheide endete somit am
1. März 2000.
Der am 28. Februar 2002 zur Post gegebene Antrag auf
Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 1999, beide vom 30. Jänner 2002 und eines
Vorlageantrages an die zweite Instanz gegen die Berufungsvorentscheidung
hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2000 vom 30. Jänner 2002 hatte zur Folge, dass die Berufungsfrist
von einem Monat einen Tag vor ihrem Ablauf, nämlich dem 1. März
2000, gehemmt wurde.
Der Bescheid des Finanzamtes, mit welchem dem Ansuchen der
Bw auf Fristerstreckung nicht stattgegeben wurde, ist mit 7. März 2002
datiert und wurde laut Bw am 12. März 2002 zugestellt. In diesem
Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass durch den Antrag der Bw auf
Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung bzw eines Vorlageantrages
der Lauf der Berufungsfrist gehemmt wurde und diese Hemmung des Fristenlaufes
mit Zustellung des gegenständlichen abweisenden Bescheides endet. Nach
Wegfall des Hemmungsgrundes lief somit die unverbrauchte restliche
Berufungsfrist von einem Tag (bis 13. März 2002) weiter.
Noch am selben Tag an dem der Bescheid, mit welchem dem
Ansuchen der Bw auf Fristerstreckung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer
Berufung bzw eines Vorlageantrages nicht stattgegeben wurde, der Bw zugestellt
wurde (12. März 2002), erhob die Bw Berufung gegen diesen Bescheid
(vom 7. März 2002).
Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist
mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages abgestoppt
wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden
Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft (vgl Ritz: BAO
Kommentar, 3. Aufl., Tz 38 zu § 245). Wird beispielsweise
ein Antrag auf Fristverlängerung einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
eingebracht und bescheidmäßig abgewiesen, so hat der Bw noch einen
Tag der Rechtsmittelfrist zur Verfügung.
Die Bw hatte somit beginnend mit 12. März 2002,
dem Tag der Zustellung des abweisenden Bescheides, mit welchem dem Ansuchen der
Bw auf Fristerstreckung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung bzw
eines Vorlageantrages nicht stattgegeben wurde noch einen Tag der
Rechtsmittelfrist zur Verfügung, in welcher sie die Möglichkeit hatte,
eine Berufung gegen den endgültigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 und die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 30. Jänner 2002 rechtzeitig
einzubringen. Diese Frist ließ die Bw ungenützt
verstreichen.
Erst mit Schreiben vom 15. April 2002 wurde Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1999 erhoben und ein Vorlageantrag betreffend die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 eingebracht. Diese
Rechtsmittel wurden, da sie nicht bis 13. März 2002 eingebracht
wurden, nicht fristgerecht eingebracht.
Die Bw vermeint nunmehr, die Abweisung ihres
Fristerstreckungsantrages sei rechtswidrig erfolgt, da diese auf einer
unrichtigen Ermessensübung beruhe. Da die Erhebung gegenständlicher
Rechtsmittel innerhalb der von der Bw beantragten erstreckten Frist erfolgt sei
und bei rechtskonformer Ermessensübung die Fristerstreckung in dem
beantragten Ausmaß auch hätte gewährt werden müssen, seien
die Rechtsmittel fristgerecht eingebracht worden. Diesbezüglich ist
auszuführen:
Gemäß
§ 245 Abs 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass
noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist
nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass
die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf
gesetzt.
Gemäß Abs 3 leg cit kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß Abs
4 leg cit mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem
die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den
Fällen des Abs 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die
Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmalig ihre
Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Die Verlängerung der gesetzlichen Berufungsfrist
obliegt dem Ermessen der Abgabenbehörde (§ 245 Abs 3 BAO). Dieses
Ermessen ist im Sinn der Bestimmungen des § 20 BAO
auszuüben.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
gemäß
§ 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
(zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; 17.5.2004, 2003/17/0132) die "Angemessenheit in
bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit
das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
(vgl Ritz: BAO Kommentar, 3. Aufl., Tz 7 zu § 20). Zur
"Zweckmäßigkeit" gehört auch die Berücksichtigung der
Verwaltungsökonomie.
Die Bw verweist in ihrem Fristerstreckungsansuchen darauf,
dass aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes ausführliche
Recherchen und Rücksprachen mit der Mandantin notwendig gewesen seien. Dem
ist entgegenzuhalten, dass hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2000 der
betreffende Sachverhalt bereits seit Erlassung der Bescheide bekannt war. Die Bw
hatte damit acht Monate Zeit (vom Einlangen der vorläufigen Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 28. Juni
2001 am 2. Juli 2002 bis zum Ende der Rechtsmittelfrist in Zusammenhang mit
der Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2002 am 1. März
2002) sich mit der Sach- und Rechtslage auseinander zu setzen. Die Argumentation
in der Berufungsvorentscheidung weicht nicht ab von der ursprünglichen in
den vorläufigen Bescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 2000 vom 28. Juni 2001. Es ist nicht ersichtlich, warum für einen
formlosen Vorlageantrag die zur Verfügung stehende Zeit von fünf
Wochen (vom Einlangen der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2000 am 1. Februar 2002 bei der Bw bis zum Einlangen des
Bescheides mit dem dem Fristerstreckungsansuchen nicht stattgegeben wurde am
12. März 2002) nicht ausreichend sein sollte.
Was die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1999 vom 30. Jänner 2002 betrifft ist festzuhalten,
dass es sich 1999 um die gleiche Sach- und Rechtslage wie im Jahr 2000 handelt
und diese bereits seit der Erlassung der Bescheide für das Jahr 2000 (28.
Juni 2001) bekannt war. Da die Argumentation der Behörde im Streitjahr 1999
die gleiche wie die der Bw bereits bekannte im Jahr 2000 ist, stand der Bw zum
Zeitpunkt des Fristerstreckungsansuchens somit eine ausgearbeitete Berufung
bereits zur Verfügung. Aus dem Fristerstreckungsansuchen ist damit nicht
erkennbar, warum die einmonatige Berufungsfrist des § 245 Abs 1 BAO nicht
ausreichend war.
Darüber hinaus ist anzumerken, hätte im
vorliegenden Fall die Bw am 12. März 2002, dem Tag an dem ihr der
verfahrensleitende Bescheid (vom 7. März 2002) zugestellt und mit dem
ihr Fristerstreckungsansuchen abgewiesen wurde, anstatt gegen diesen
verfahrensleitenden Bescheid berufen, Berufung gegen den Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheid für 1999 und den Vorlageantrag betreffend Einkommen-
und Umsatzsteuer für 2000 erhoben, hätte ihr die Abgabenbehörde
- bei Einbringung einer nicht den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs
1 BAO entsprechenden Berufung - im Rahmen eines
Mängelbehebungsauftrages erfahrungsgemäß eine Frist von vier
Wochen die Behebung etwaiger Mängel aufgetragen. Auf diese Weise hätte
die Bw allein schon vom Beginn der gesetzlichen Berufungsfrist (§ 245 Abs 1
BAO) vom 1. Februar 2002 bis zur Zustellung des abweisenden Bescheides
betreffend Fristerstreckung, dem Ende der Hemmung des Fristenlaufes, am
12. März 2002 fünfeinhalb Wochen zur Verfassung einer Berufung
zur Verfügung gehabt. Wenn die Bw dann - wie oben ausgeführt -
anstatt gegen den verfahrensleitenden Bescheid zu berufen, auch nur eine mit
inhaltlichen Mängeln behaftete Berufung gegen die Sachbescheide
eingebrachte hätte, hätte sie erfahrungsgemäß eine vier
wöchige Frist zur Mängelbehebung und mindestens den doppelten
Postlauf, ds ungefähr eine Woche (Berufung von Bw an Abgabenbehörde
und Mängelbehebungsauftrag von Abgabenbehörde an Bw) zur
Komplettierung der Berufung erwirkt. Insgesamt wären der Bw auf diese Weise
mehr als zehn Wochen zur Verfassung der Berufung zur Verfügung
gestanden.
Der Bw wäre somit mehr als die doppelte Berufungsfrist
(vgl § 245 Abs 1 BAO) zur Verfügung gestanden. Wenn nun das Finanzamt
die gesetzliche Berufungsfrist nicht verlängert hat, so kann darin keine
Verletzung des ihr eingeräumten Ermessens erblickt werden, zumal der Bw
bewußt sein konnte, dass die Berufung gegen den verfahrensleitenden
Bescheid (§ 244 BAO) aussichtslos war und die Inhaltserfordernisse des
§ 250 BAO für Vorlageanträge (Stoll: BAO, 2566 f) nicht
gelten.
Dem Vorbringen der Bw, wonach die gesetzlich vorgesehene
Frist von einem Monat im Monat Februar eine naturgemäß schon
kürzere sei, die für die Bearbeitung dieses Falles zuständige
Gesellschafterin im Monat Februar zehn Tage auf Urlaub gewesen sei und zwei
Kinder habe, von denen das ältere im Monat Februar eine Woche
Semesterferien gehabt habe, in denen keine Betreuung durch Dritte gegeben
gewesen sei, sodass in diesen Zeiträumen nur ein sogenannter Journaldienst
möglich gewesen sei und darüberhinaus gerade ein neuer Mitarbeiter
eingeschult und bei einem Klienten eine Firmenumgründung durchgeführt
worden sei, ist zu entgegnen, dass die Vertretung von Klienten im Rahmen von
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren zu den üblichen Aufgaben
einer Steuerberatungskanzlei gehört und es bei ordnungsgemäßer
Organisation der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin innerhalb der oben
erwähnten Zeiträume möglich gewesen sein müßte, trotzt
der behaupteten Umstände den abgabenrechtlichen Obliegenheiten
nachzukommen.
Dem Argument der Bw, wonach durch die Abweisung des
Fristerstreckungsansuchens das Recht auf Parteiengehör missachtet worden
sei, ist entgegen zu halten, dass die Bw keine Ausführungen darüber
gemacht hat, welche konkreten Sachverhaltselemente die Abgabenbehörde ihr
hätte zur Kenntnis bringen müssen.
Zu dem Vorbringen der Bw, wonach die gesetzliche
Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, da die gesonderte
Begründung zu den Bescheiden nicht rechtskräftig zugestellt worden
sei, da die Zustellung an die Kanzlei "DJK" erfolgt sei, die Bw jedoch von der
"DKBSKEG" vertreten werde, ist auf § 81 BAO iVm den §§ 9 und 13
ZustG zu verweisen.
Gemäß
§ 81 Abs 1 BAO sind abgabenrechtliche
Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten
Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern
(Mitgliedern) zu erfüllen. Wer für eine KEG zur Führung der
Geschäfte bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden
Gesellschaftsvertrag. Subsidiär ist somit bei einer KG jeder
Komplementär einzelvertretungsbefugt (§§ 161 und 164 HGB), dies
gilt nach § 4 Abs 1 EGG auch für die Gesellschafter einer KEG.
Ist der Empfänger einer Sendung keine natürliche
Person, so ist die Sendung gemäß
§ 13 Abs 3 Zustellgesetz einem
zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) wird es idR zweckmäßig sein den Vertreter iSd
§ 81 BAO als Empfänger zu bezeichnen.
Gemäß
§ 9 Abs 1 ZustG zweiter Satz in der
zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung gilt die Zustellung in dem
Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Bei der steuerlichen Vertreterin der Bw, der DKBSKEG
handelt es sich um eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, die laut Firmenbuchauszug vom 10. November 2006
von der persönlich haftenden Gesellschafterin, Frau DJK selbständig
seit 16. Juni 1999 vertreten wird. Da die Zustellungsbevollmächtigte
im gegenständlichen Verfahren somit keine natürliche Person ist, war
die in Rede stehende gesonderte Bescheidbegründung gemäß
§
13 Abs 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, im Fall
der steuerlichen Vertreterin der Bw dem Vertreter iSd § 81 BAO,
nämlich Frau DJK. Obwohl in der Zustellverfügung der
gegenständlichen gesonderten Bescheidbegründung (vom
30. Jänner 2002) der Empfänger nicht mit DKBSKEG, sondern mit DJK
bezeichnet wurde, wird dieser Mangel dadurch saniert, dass gemäß
§ 9 Abs 1 ZustG zweiter Satz in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
geltenden Fassung die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem der
Bescheid dem formellen Empfänger, nämlich der DKBSKEG,
tatsächlich zugekommen ist. Die Empfangnahme der gesonderten
Bescheidbegründung durch Frau DJK als Vertreterin iSd § 81 BAO der
steuerlichen Vertreterin der Bw, der DKBSKEG führte somit zur Sanierung der
an sich fehlerhaften Zustellungsverfügung.
Was schließlich den Hinweis der Bw betrifft, wonach
die Finanzverwaltung selbst vier Monate zur Ausfertigung der
Berufungsvorentscheidung betreffend die Bescheide 2000 benötigt habe,
reicht es darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf weder bei einem
Devolutionsantrag noch bei einer Berufung von Bedeutung ist und auf die
Ermessensentscheidung betreffend Gewährung einer Fristverlängerung
deswegen keinen Einfluss hat, weil diese unabhängig von der
Sachentscheidung zu treffen ist. Im übrigen stand diese Zeit auch der Bw
zur Verfügung, weitere ihren Standpunkt stützende Argumente zu
sammeln.
Im gegenständlichen Fall war sohin die am
15. April 2002 erhobene Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1999 und des Vorlageantrages gegen die
Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000
verspätet, sodass die Berufung zurückzuweisen war. Die Berufung vom
6. Juni 2002 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 29. Mai 2002
war somit abzuweisen.
Wien, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 161 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 164 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 4 Abs. 1 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3640-W/02
- Stammnummer
- 25296
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF