Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0687-W/06
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe eines minderjährigen Vollwaisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-W/06vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch A-Haus, gegen den
Bescheid des Finanzamtes M vom 13. Dezember 2005 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der im Jahr 1990 geborene Berufungswerber (Bw.) ist
Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte, vertreten durch das
A-Flüchtlingshaus, am 4. November 2005 den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe ab dem 8. Jänner 2002.
Dem Antrag waren ein Beschluss des Bezirksgerichtes B, ein
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B, ein Bescheid des Bundesasylamtes, ein
Meldezettel, ein Schreiben der Hauptschule H sowie eine Kopie der
Versicherungskarte angeschlossen.
In dem Beschluss des Bezirksgerichtes B (vom 17. Mai 2004)
wird die Obsorge für den minderjährigen Bw. der Jugendabteilung der
Bezirkshauptmannschaft B übertragen. In der Begründung wird
ausgeführt: "Der Minderjährige befindet sich als Flüchtling in
Österreich. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und gesetzlichen Vertreter ist
nicht bekannt."
In dem beiliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B
erteilt diese dem A-Flüchtlingshaus folgende Vollmachten:
Pflege
und Erziehung des Minderjährigen im Innenverhältnis
(einschließlich der Vertretung bei Schulen, Ausbildungs- und
Arbeitsstellen),
Vertretung
im Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
In dem
Bescheid des Bundesasylamtes wird dem Asylantrag des Bw. vom 7. Februar 2005
gemäß
§ 7 Asylgesetz 1997 stattgegeben und dem Bw. in
Österreich Asyl gewährt. Weiters wird gemäß
§ 12
Asylgesetz festgestellt, dass dem Bw. kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In dem beiliegenden, an das A-Flüchtlingshaus
gerichteten Schreiben der Hauptschule H vom 8. Juli 2005 wird bestätigt,
dass der Bw. im Schuljahr 2005/06 die Hauptschule H besuchen darf.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 wies das Finanzamt den
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom 4. November 2005 mit der
Begründung ab, gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hätten Kinder, die sich auf
Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung befinden, keinen
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
wurde ausgeführt, der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da der Bw.
anerkannter Konventionsflüchtling sei und ihm in Österreich Asyl
zuerkannt wurde. Der Bw. sei Vollwaise. Vollwaisen hätten in jedem Fall
Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Bw. sei im Rahmen der Grundversorgung im A
Haus untergebracht und diese Leistungen seien bei weitem nicht
kostendeckend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2006 wies
das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, wenn bei einem Kind, das
die Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 für sich
selbst beansprucht, der Unterhalt durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder
einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, bestünde
kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Im vorliegenden Fall läge eine
gänzliche Kostendeckung durch Land und Bund vor.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag wird Folgendes ausgeführt:
Da der Bw. Vollwaise im Sinne des FLAG 1967 sei, richte
sich sein Beihilfenanspruch nicht nach § 6 Abs. 5, sondern nach § 6
Abs. 1 FLAG 1967. Der vom Finanzamt zur Anwendung gebrachte § 6 Abs. 5 FLAG
1967 beziehe sich auf "Sozialwaisen" und schränke den Anspruch auf
Familienbeihilfe von Vollwaisen nicht ein. Derartige Einschränkungen
für Vollwaisen seien auch den Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967
nicht zu entnehmen.
Der Gesetzgeber gehe vielmehr offensichtlich davon aus,
dass die sehr kleine Gruppe der Vollwaisen wegen ihres besonders tragischen
Schicksals speziell zu berücksichtigen sei, so dass diese auch bei
Heimunterbringung die Familienbeihilfe selbst beziehen könnten. Der
Gesetzgeber habe mit § 6 Abs. 5 FLAG 1967 beabsichtigt, in jenen
Fällen Härten zu vermeiden, in denen Kinder, die keine Waisen sind,
sich weitgehend selbst erhalten müssten, und diese daher ebenfalls in den
Kreis der selbst Anspruchsberechtigten aufgenommen.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 solle im Ergebnis die
"Querfinanzierung" von Landeshaushalten aus Mitteln des Familienlastenausgleichs
hintanhalten, die sonst durch die Erweiterung der Anspruchsberechtigung
möglich wäre. Dabei komme es nicht auf die Art der Unterbringung
(Bezeichnung der Einrichtung als Heim) an, sondern ausschließlich auf die
vollständige Kostentragung durch
die öffentliche Hand.
Obwohl der Bw. - wie oben ausgeführt - als
Vollwaise nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 FLAG 1967
falle, sei angemerkt, dass die C Flüchtlingsdienst gem. GmbH als
Rechtsträger des A-Hauses mit den Zahlungen der öffentlichen Hand
- hier nach dem Grundversorgungsgesetz - jedenfalls nicht in der
Lage sei, die Versorgung der Minderjährigen in der Einrichtung
kostendeckend zu finanzieren, sondern dabei auch auf Spenden angewiesen
sei.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 27.
Juni 2006 wurde die Bezirkshauptmannschaft B ersucht,
1.) bekanntzugeben, welcher Anteil der Kosten für die
Unterbringung des einzelnen Minderjährigen im A Flüchtlingshaus aus
öffentlichen Mitteln und welcher Anteil aus Spenden finanziert
wird,
2.) die öffentlichen Mittel für den Zeitraum ab
Jänner 2002 bis laufend aufzugliedern (zB Aufgliederung in öffentliche
Mittel von Bund, Land, Jugendwohlfahrtspflege, Sozialhilfe) und
3.) die diesbezüglichen Beweismittel
vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom 31. Juli 2006 teilte die
Bezirkshauptmannschaft B zu Punkt 2.) mit, dass die NÖ Jugendwohlfahrt
für die Unterbringung des Minderjährigen in dieser Einrichtung in der
Zeit vom 6. Februar 2002 bis März 2004 einen Aufwand von 49.142,31 €
getragen habe.
Die Grundversorgung (Kostenteilung gemäß
§
13a-Vereinbarung) habe in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 21. März 2006
(Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft) insgesamt
44.381,75 € aufgebracht.
Seither gelange ein Tagsatz von 60 € zuzüglich
monatlich 40 € Taschengeld und monatlich 10 € für
Freizeitaktivitäten sowie ein Bekleidungsbeitrag von 150 € zur
Auszahlung. Krankenversicherungsbeiträge würden nicht mehr einbezahlt,
aus Krankheit resultierender Kostenaufwand werde erforderlichenfalls als
Krankenhilfe von der Sozialhilfe aufzubringen sein.
Zu den Punkten 1.) und 3.) legte die Bezirkshauptmannschaft
B ein Schreiben des Leiters des A-Hauses vor, in welchem Folgendes
ausgeführt ist:
"H.A. wohnt seit seiner Aufnahme am 6. Februar 2002 im
A-Haus. Wir erhalten für die bei uns lebenden Jugendlichen ein Taggeld
für die grundlegenden Lebensbedürfnisse sowie einen Ersatz für
einige Nebenkosten. Bis zur Einführung der Grundversorgung mit 1. Mai 2004
ist die NÖ Jugendwohlfahrt hierfür aufgekommen, seither werden diese
Gelder gemäß dem Grundversorgungsvertrag abgerechnet.
Derzeit erhalten wir für H.A. ein Taggeld von
täglich 60 €, für Taschengeld monatlich 40 € und als Ersatz
für den Freizeitaufwand monatlich 10 € sowie für Bekleidung
jährlich 150 €; dies unterschreitet die Kostenersätze in
sonstigen Jugendwohlfahrtseinrichtungen beträchtlich. Es ist klar, dass ein
heranwachsender, sehr aktiver und wissbegieriger Jugendlicher mit diesen Mitteln
nicht auskommt. Insbesondere für die Freizeitbetätigung, für
einen angemessenen Sommerurlaub und für Schulveranstaltungen, wie Schikurs
und Sportwoche, sowie für Bekleidung müssen namhafte Eigenmittel der C
aufgewendet werden, die zum Großteil aus Spendengeldern
stammen.
Es können nunmehr rückwirkend keine konkreten
Beträge angegeben werden, die davon auf den Minderjährigen entfallen.
Allgemein kann angegeben werden, dass zusätzlich zu den
Grundversorgungsgeldern pro Jugendlichen noch ca. 1.000 € bis 1.500 €
aus C-Mitteln aufzuwenden sind, wobei im speziellen Fall eher die Obergrenze
überschritten wird, da der Jugendliche, der sich seit seinem 11. Lebensjahr
bei uns befindet, einer besonderen Betreuung bedarf und auch auf Grund seiner
Aktivitäten einen eher hohen Freizeitbedarf hat. Auf Grund seines raschen
Wachstums kommen wir auch keinesfalls mit dem vorgesehenen Bekleidungsgeld
aus."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG 1967) werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen zur
Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie
gewährt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch
auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs. 2 FLAG
1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a bis c zutreffen und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a bis h
erfüllt sind.
Volljährige Vollwaisen sind nach § 6 Abs. 2 lit.
d FLAG 1967 vom Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen, wenn sie wegen einer
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 4 FLAG 1967 gelten als
Vollwaisen Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt
und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis
3).
Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift sind auch
im Verwaltungsrecht die Auslegungsvorschriften des ABGB einschließlich der
Bestimmung über die Analogie - somit die §§ 6 und 7 ABGB
- anzuwenden. Maßgebend ist der in der auszulegenden
Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers,
so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang
ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Tz 1-2 zu § 21 BAO, sowie die dort angeführte
Judikatur und Literatur).
§ 6 ABGB stellt mehrere Arten der Auslegung
nebeneinander: "Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand
beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in
ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet."
Die Anwendung dieser Regel setzt voraus, dass eine bestimmte Bedeutung durch den
Wortsinn ("Verbalinterpretation"), durch den Zusammenhang, womit nicht nur der
sprachliche Zusammenhang ("grammatikalische Interpretation"), sondern auch der
Zusammenhang der Sätze des Gesetzes ("systematische Interpretation")
gemeint ist, und durch die Absicht des Normerzeugers ("subjektiv-historische
Interpretation") deutlich nahegelegt wird. Ist dies nicht der Fall, so sieht
§ 7 ABGB die Berücksichtigung ähnlicher, in den Gesetzen
entschiedener Fälle (sogenannte Gesetzesanalogie), ferner die
Berücksichtigung der Gründe anderer damit verwandter Gesetze
(sogenannte Rechtsanalogie) vor (vgl.
Antoniolli/Koja, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S. 100 - 101).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Wortlaut
des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 und dem Sinnzusammenhang der oben angeführten
Gesetzesbestimmungen, dass Kinder, die sich auf Kosten der öffentlichen
Hand in Heimerziehung befinden, vom Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen
sind.
Dies gilt sowohl für "Sozialwaisen" als auch für
Vollwaisen (vgl. UFS 17.6.2005, RV/0627-W/05).
Für eine solche Auslegung sprechen auch die
Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 FLAG
1967:
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in
denen sich ein Kind in ständiger Anstaltspflege befindet bzw. das Kind aus
öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) in einem Heim
erzogen wird, kein eigener Anspruch des KIndes auf Familienbeihilfe bestehen. In
diesen Fällen würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die
Situation des KIndes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen
Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten (vgl. 114 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP - 24.2.1976 zu
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967; 694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen
des Nationalrates XV. GP - 29.4.1981 zu § 6 Abs. 5 FLAG
1967).
Nach den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli
2006 betragen die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Kosten für die
Unterbringung des einzelnen Minderjährigen im A-Haus (zuzüglich
Taschengeld sowie Beiträgen für Freizeitaktivitäten und
Bekleidung) derzeit jährlich 22.650 € (Tagsatz von 60 €,
monatlich 40 € Taschengeld, monatlich 10 € für
Freizeitaktivitäten, jährlich 150 € Bekleidungsbeitrag).
Zusätzlich müssen Eigenmittel der C, die zum Großteil aus
Spendengeldern stammen, von jährlich 1.000 € bis 1.500 €
für Freizeitbetätigungen, einen angemessenen Sommerurlaub, für
Schulveranstaltungen sowie für Bekleidung aufgewendet werden.
Der Unterhalt des Bw. wird daher weitaus überwiegend
aus öffentlichen Mitteln finanziert. Aus Spendengeldern bzw. Eigenmitteln
der C stammt lediglich ein Anteil von rund 6 %.
Da sich der Bw. somit überwiegend auf Kosten der
öffentlichen Hand in Heimerziehung befindet, sind die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-W/06
- Stammnummer
- 25295
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF