Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0254-F/06
Sonderausgabenviertel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-F/06vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde F, F-Weg 22a, vom
19. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
12. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit einer am 11. Juli 2006 beim Finanzamt
eingelangten Erklärung beantragte die Berufungswerberin (in der Folge kurz:
Bw.) die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2005. Entsprechend dieser Erklärung ist die Bw. ledig und
hat diese weder den Allleinverdiener- bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag noch
den Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab drei Kindern geltend gemacht
(vgl. Seite 1 der Erklärung). Die Bw. begehrte in ihrer
Erklärung ua., Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung bzw.
Sanierung von Wohnraum in Höhe von 5.696,57 € als Sonderausgaben
zu berücksichtigen.
Die Arbeitnehmerveranlagung wurde mit
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12. Juli 2006 durchgeführt;
dabei zog das Finanzamt so genannte "Topfsonderausgaben" im Gesamtbetrag von
730,00 € bei der Ermittlung des Einkommens ab.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid mit Schriftsatz
(Fax) vom 19. Juli 2006 erhobenen Berufung begehrte die Bw., das
bisher nicht beantragte Pendlerpauschale für die Fahrt nach G (16 km)
entsprechend zu berücksichtigen.
Nach einem diesbezüglichen Vorhalteverfahren
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
15. September 2006) erließ das Finanzamt die stattgebende
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2006.
Mit Schreiben (Fax) vom 20. Oktober 2006 stellte
die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt. Im Vorlageantrag erklärte die Bw., dass die Zinszahlungen für
ihre Immobilie nicht komplett berücksichtigt worden seien, und begehrte
unter Vorlage von Kontoauszügen eine Neuberechnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall
besteht allein Streit über die Höhe des Sonderausgabenabzuges im
Zusammenhang mit Zinszahlungen. Dazu ist Folgendes zu sagen:
In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 hat die
Bw. unter der Kennzahl 455 ["Summe
aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-,
Unfall-, Lebensversicherung, Witwen- Waisenversorgung und Pensions- bzw.
Sterbekassen), freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen
Pensionsversicherung"] einen Betrag in Höhe von
279,33 € sowie unter der Kennzahl 456
("Summe aller Beiträge sowie
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden") einen Betrag von
5.696,57 € als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt
hat diesbezüglich sowohl im Einkommensteuerbescheid 2005 vom
12. Juli 2006 als auch im Einkommensteuerbescheid 2005
(Berufungsvorentscheidung) vom 13. Oktober 2006 im Rahmen der
Einkommensermittlung 730,00 € in Abzug gebracht.
Nach der Bestimmung des
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht für
Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4
EStG 1988 ein einheitlicher
Höchstbetrag von jährlich
2.920,00 €. Ein solcher
gemeinsamer jährlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € besteht
somit für Beiträge und Versicherungsprämien (ausgenommen
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen), Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
sowie für Genussscheine und junge Aktien (so genannte Topfsonderausgaben;
Kennzahlen 455, 456 und 465). Dieser Betrag erhöht sich (nur dann)
um
2.920,00 €,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht, und/oder um
1.460,00 €
bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2
EStG 1988.
Sind
diese getätigten Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so normiert der Gesetzgeber weiters, dass
ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 (60,00 € jährlich)
als Sonderausgaben abzusetzen sind. Sind diese geltend gemachten Ausgaben
insgesamt gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen.
Im konkreten
Berufungsfall sind die geltend gemachten so genannten Topfsonderausgaben im
Betrage von insgesamt 5.975,90 € (Kennzahlen 455 und 456)
höher als der hier (in der gegenständlichen Arbeitnehmerveranlagung
wurde weder der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag noch der
Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab drei Kinder beansprucht) maßgebende
Höchstbetrag von 2.920,00 €. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist in diesem Falle bei der Ermittlung des Einkommens eben
aber (nur) ein Viertel des genannten Höchstbetrages (2.920,00 € :
4 = 730,00 €) als
Sonderausgaben abzusetzen. Eine Berücksichtigung eines Viertels der oben
bezeichneten Aufwendungen ohne Berücksichtigung dieses Höchstbetrages
wäre mit den dargestellten gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Das
Finanzamt hat daher im Hinblick auf die in Rede stehenden Aufwendungen im
angefochtenen Bescheid sowie auch in der Berufungsvorentscheidung zu Recht bei
der Ermittlung des Einkommens (nur) einen Betrag von 730,00 € in Abzug
gebracht.
Nachdem gegenständlich bereits das
Sonderausgabenviertel zur Gänze ausgeschöpft worden ist, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-F/06
- Stammnummer
- 25153
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF