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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3134-W/02

Investitionen einer GmbH in ein Gebäude ihres geschäftsführenden Alleingesellschafters als verdeckte Ausschüttung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3134-W/02vom 29.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Gesellschafter der Bw. ist Alleingesellschafter. Die Bereicherung des Gesellschafters der Bw. ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates durch die Übernahme der Kosten für Investitionen im Gebäude, in der Garage und am Abstellplatz des Gesellschafters gegeben. Die von der Bw. für die Liegenschaft des Gesellschafters getätigten Investitionen führten unstreitig zu einer Vermögensminderung bei der Bw. und liegt somit das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung vor. Abgesehen von einem allgemeinen Vorbringen in der Berufung, es lägen bei keinem der zu beurteilenden Sachverhalte die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung vor, wird von der Bw. im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, es wären die Investition in die Liegenschaft des Gesellschafters ohne Wissen und Wollen der Gesellschaft erfolgt. Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig daraus ergibt, dass die Bw. in die Liegenschaft ihres geschäftsführenden Alleingesellschafters Investition getätigt hat, denen kein einem Fremdvergleich standhaltendes Rechtsgeschäft zugrunde lag. Es wird aber auch von der Bw. kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter der Berufungswerberin keine Kenntnis von den Investitionen der Bw. in seine Liegenschaft gehabt habe. 2. Kapitalertragsteuer Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstitutes ist und es sich gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt. Der dem Gesellschafter als Ausschüttung zuzurechnende Vorteil unterlag dem Kapitalertragsteuerabzug im Zeitpunkt des Zufließens (§ 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 EStG 1988). Diesen Zufluss hat das Finanzamt zutreffend nach Maßgabe des Anfallens von Investitionskosten in den jeweiligen Jahren angenommen. 3. Umsatzsteuer Wenn die Betriebsprüfung unter der Tz 25 des BP-Berichtes ausführt, gemäß § 20 EStG 1988 stellten Repräsentationsaufwendungen mit Werbecharakter nur zur Hälfte eine Betriebsausgabe dar und sei gemäß § 12 UStG 1994 die Vorsteuer im Zusammenhang mit Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig, sind dem folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 31.3.2004, 2001/13/0255 entgegenzuhalten: "In der Beschwerde wird vorgebracht, durch die am 5. Mai 1995 kundgemachte Novelle BGBl. 297/1995 zum EStG 1988 sei die Absetzbarkeit von Geschäftsessen mit Werbecharakter auf 50 % eingeschränkt worden. Dies habe auf Grund der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auch zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges auf 50 % geführt. Dieser ab dem 5. Mai 1995, somit nach dem EU-Beitritt Österreichs, wirkenden Einschränkung stehe die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im - den Vorsteuerabzug beim häuslichen Arbeitszimmer betreffenden Erkenntnis vom 24. September 2002, 98/14/0198, zu Recht erkannt, dass Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im Zeitpunkt des Beitrittes zur EU mit 1. Jänner 1995) bestehenden Vorsteuerabzugsausschlüsse erlaubt, dass aber die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerabzugsausschlüsse untersagt ist. Mit der durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995 erfolgten Neufassung des zweiten Satzes in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG wurde bewirkt, dass die dort näher definierten Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden nur mehr zur Hälfte absetzbar sind. Diese Neufassung betraf Aufwendungen (Ausgaben), die ab dem 5. Mai 1995 angefallen sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7.4 zu § 20 EStG 1988). Die aus dem zitierten Strukturanpassungsgesetz über § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 resultierende Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Bezug auf Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt, wobei im Sinne der Rechtsprechung C.I.L.F.I.T. (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff) von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV abgesehen werden konnte." Damit kommt dem unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 19. September 2000, Rs C-177/99, "Ampafrance", Slg I-7013, ÖStZB 2001, 250 gestellten Berufungsantrag, die Vorsteuern von 100% der Repräsentationsaufwendungen mit Werbecharakter - und nicht nur von 50% wie durch die Betriebsprüfung - anzuerkennen, Berechtigung zu. Es war der Berufung daher in diesem Punkt stattzugeben Vorsteuerkürzung laut UFS: | | 1997 | 1998 | 1999 | Vorsteuerkürzung lt. Betriebsprüfung | S 50.206,64 | S 12.199,17 | S 16.184,60 | Vorsteuern aus Repräsentationsaufw. | S 1.220,00 | S 2.700,00 | S 3.400,00 | Vorsteuerkürzung laut UFS | S 48.986,64 | S 9.499,17 | S 12.784,60 4. Antrag auf mündliche Verhandlung In der Berufung vom 22. November 2001 findet sich kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern wird dieser erstmals in der Stellungnahme der Bw. vom 28. Jänner 2002 gestellt. Im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 31. Jänner 2003 wird neben dem Antrag auf Senatszuständigkeit auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für die Berufungen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 sowie Haftungs- und Abgabenbescheide für den Zeitraum 1997 bis 1999 beantragt. Damit hat die Bw. für die streitgegenständlichen Jahre keinen (rechtzeitigen) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, denn gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Beilage: 6 Berechnungsblätter (in ATS und €) Wien, am 29. November 2006

Normen und Schlagworte

Geschäftsführender AlleingesellschafterGebäudeInvestitionenMietvertragFremdvergleichverdeckte Ausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3134-W/02
Stammnummer
25125
Gültig
29.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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