Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0303-Z2L/03
Keine Zollschuldentstehung gemäß Art.201 Abs.1 Buchst. a ZK, wenn keine Überlassung iSd.Art.72 ZK stattfinden konnte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0303-Z2L/03vom 20.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Robert Langer -Hansel, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamt es Wien vom 3. Juni 2003, GZ. 100/33115/2003-2,
betreffend Nachforderung von Eingangsabgaben gemäß Art.201 Abs.1
Buchst.a und Abs.3 iVm.Art.220 Abs.1,221 Abs.1 Zollkodex (ZK) und § 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Die mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. März 2003 Zl.100/33115/2003
festgesetzte Zollschuld ist nicht nach Art.201 Abs.1 Buchst. a und Abs.3
Zollkodex (ZK) entstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. März
2003, wurde gegenüber der Bf. festgestellt, dass für sie
gemäß Artikel 201 Abs1 Buchst a und Abs.3 ZK iVm. § 2 Abs.1
ZollR-DG bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in
den zollrechtlich freien Verkehr mit WE.Nrn: 206/000/914076/01/1 vom
6. Juni 2001, 206/000/907479/01/1 vom 18. März 2001,
206/000/927621/01/1 vom 13. November 2001, 206/000/905759/01/2 vom
17. Februar 2002 sowie 206/000/912830/01/2 vom 9. Mai 2002, eine
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 159.590,09.-(Zoll = Z1
€:3.518,62.- Tabaksteuer= TS € 127.532,10.- Einfuhrumsatzsteuer = EUSt
€ 28.539,37.-) entstanden ist, wovon jedoch nur ein Betrag in der Höhe
von € 2.676,39.-(Z1: € 289,29.-,EU: € 2.387,10).- an
Eingangsabgaben-buchmäßig erfasst wurde, und daher der
Differenzbetrag von € 156.913,70.- (Z1 3.229.33.- TS: 127.532,10.-, EU:
€ 26.152,27 weiterhin gesetzlich geschuldet wird und gemäß
Art.220 Abs.1 ZK nachzuerheben ist, sowie dass gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG, als Folge dieser Zollschuldentstehung, eine Abgabenerhöhung (ZN)
in der Höhe von € 10.371,80.- zu entrichten ist. Gleichzeitig wurde
der Bf. mitgeteilt, dass die nachtägliche buchmäßige Erfassung
der Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§ 72a ZollR-DG zu unterbleiben
hat, und daher lediglich der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von
€:130.761,43 (Z1: € 3.229,33.- TS: € 127.523,10.-) und die
Abgabenerhöhung gemäß Artikel 220 Abs.1 ZK nachträglich
buchmäßig erfasst und gemäß Artikel 221 Abs.1 ZK
mitgeteilt wird. Als Begründung dazu wurde angeführt, dass aufgrund
zollamtlicher Ermittlungen feststehe, dass die als Tabakabfall deklarierte Waren
in Wahrheit unter die Warennummer 2403 1010 00 (VS Code 244) einzureihen gewesen
wären.
Dagegen erhob die Bf. durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen
nachstehendes aus:
Die
Bf. habe, bevor sie mit dem Import von NAKHLA (Wasserpfeifentabak) begonnen
hatte, bei Beamten des Zollamtes Flughafen Wien - unter Vorlage einer Packung
Nakhla - Erkundigung über die dafür anzuwendende Warennummer
eingeholt. Dabei wäre ihm von den Zollbeamten mitgeteilt worden, dass es
sich bei Nakhla um Tabakabfall handeln würde, welcher unter die Warennummer
24013000 einzureihen wäre. Diese mündliche Auskunft wäre ihm von
einem Zollbeamten auch schriftlich bestätigt worden. Im Zuge der
Verzollungen wären von den handelnden Zollbeamten immer wieder Packungen
aus der gesamten Lieferung entnommen und kontrolliert worden, und danach
wäre die Konformität mit der erklärten Warennummer bestätigt
worden. Nach Rechtssprechung des EuGH im Urteil Rs C-187/91 wäre
hinsichtlich der Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde für den
Beteiligten danach zu unterscheiden, ob die betreffende Regelung "verwickelt"
oder so einfach ist, dass eine Prüfung der Umstände den Irrtum leicht
erkennbar macht. Der wiederholte Irrtum der zuständigen Behörde
bezüglich der zolltariflichen Einreihung von Wasserpfeifentabak, wäre
ein Anhaltpunkt dafür, dass das "zu lösende Problem verwickelt sei und
der Bf. nicht gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe". Daher
wäre sowohl von der Gutgläubigkeit der Bf. bei der Anführung der
unrichtigen Warennummer, als auch von einer Falschanmeldung aufgrund eines
für die Bf. nichterkennbaren Irrtums der Behörde auszugehen. Somit
wäre von der Nacherhebung der Eingangsabgaben iSd.Art.220 Abs.2 ZK Abstand
zu nehmen gewesen. Ausserdem würde ein nachträgliches Abweichen der
Behörde gegenüber ihrem ursprünglichen Verhalten gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Darüber hinaus könne Nakhla aufgrund seiner feuchten Beschaffenheit,
seines geringen Tabakanteils und seiner schlechten Tabakgüte nicht geraucht
werden und wäre in Sinne des Tabaksteuergesetzes daher nicht als Rauchware
anzusehen; wonach die Einreihung unter die Warennummer 2403 1010 zu verneinen
wäre.
Es
erscheine fraglich ob, sich für Nakhla, mangels befugter
Tabakwarenhändler, ein Kleinverkaufspreis bilden kann bzw. ob nicht bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Tabaksteuer der gemeine Wert der
Ware iSd. § 5 Abs.2 TabStG heranzuziehen gewesen wäre.
Die Behörde habe jedenfalls verabsäumt darüber und über die
Richtigkeit der Einreihung von Nakhla unter die Warennummer 2403 1010
Erkundigungen einzuziehen und daher gegen die, sie gemäß
§ 115
BAO treffende, Ermittlungspflicht verstoßen.
Mit der im Spruch dieser Entscheidung angeführten
Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen
und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Eine der Voraussetzungen für die Abstandnahme einer
Nacherhebung iSd.Art.220 Abs.2 ZK wäre ein aktiver Irrtum der
Zollbehörde. Das bedeutet, dass tatsächliche Feststellungen der
Abgabenbehörde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt werden müssen.
Die bloße Annahme der Zollanmeldung mit dem Vermerk konform würde
für das Vorliegen eines aktiven Irrtums der Zollbehörde nicht
genügen. In diesem Fall würde der Zollschuldner das Risiko der
Erklärung tragen. Laut zollamtlichen Vermerk, wäre bei den in Rede
stehenden Abfertigungen niemals eine Beschau der Waren durch die
Zollbehörde vorgenommen worden. Erst im Zuge einer nachträglichen
zollamtlichen Überprüfung eines von der Bf. überlassenen
Warenmusters durch die Technische Untersuchungsanstalt wurde von dieser
festgestellt, dass es sich bei den von der Bf. eingeführten Waren nicht um
den von der Bf. angemeldeten Tabakabfall der Warennummer 2401 3000, sondern in
Wahrheit um Rauchtabak der Warennummer 2403 1010 00 gehandelt habe.
Selbst bei der Annahme eines aktiven Irrtums der
Zollbehörde, hätte dieser für die Bf. erkennbar sein müssen,
da diese als erfahrene Wirtschaftsbeteiligte anzusehen wäre. Die Bf.
wäre schon seit Jahren gewerbsmäßig im Einfuhrgeschäft
tätig. Daher könne bei ihr "eine gewisse Praxis bei der Erklärung
abgabenrechtlich relevanter Daten vorausgesetzt werden". Die Bf. hätte
anlässlich jeder Einfuhr den Antrag auf Untersuchung eines Warenmusters
durch die technische Universität oder auch den Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Tarifauskunft stellen können. Sie hätte sich über
die in dem betreffenden Bereich geltende Warennummern und Zollsätze durch
regelmäßige Lektüre der diesbezüglichen Amtsblätter
der Europäischen Union oder durch die von den Verbänden und
berufsständischen Organisationen herausgegebenen Informationen Kenntnis
verschaffen müssen. Das Unterlassen derartiger Vorsichtsmaßnahmen
wäre ein Risiko, das sie eingehen könne, sie habe allerdings auch
allfällige, für sie nachteilige Konsequenzen, zu tragen.
Entgegen den Ausführungen der Berufungsschrift
wäre der Kleinverkaufspreis des gegenständlichen Rauchtabaks mit
€ 27,50 pro Packung festgestellt worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde
erklärte die Bf. die Berufungsvorentscheidung zur Gänze zu
bekämpfen und führte in Ergänzung zu den bereits im
Berufungsbegehren enthaltenen Darstellungen aus, dass sie im Zuge der
verfahrensgegenständlichen Abfertigungen den amtshandelnden Zollbeamten
jedes Mal angeboten hätte, ein Muster aus dem Beschauraum zu holen, die
Zollbeamten jedoch dieses Angebot mit dem Hinweis, Wasserpfeifentabak zu kennen,
abgelehnt hätten. Sie wäre zwar seit 1992 im Import von
Südfrüchten tätig, jedoch hätte sie mit dem Import von Tabak
bzw. Tabakabfall keinerlei Erfahrungen gehabt. Da ihr, trotz Studiums der
einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen, die zolltarifliche Einreihung
von Wasserpfeifentabak nicht klar geworden wäre, wäre sie auf die
Auskunft eines Zollbeamten angewiesen gewesen, und hätte keinen Grund
gesehen, die Richtigkeit dieser Auskünfte in Zweifel zu ziehen.
Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des
Landesgericht für Strafsachen Korneuburg vom 19. Februar 2004, Zl. 601
HvI/04d wurde der Geschäftsführer der Bf., N.S., vom Vorwurf des
gewerbsmäßigen Schmuggels von insgesamt 3.980 kg Wasserpfeifentabak,
gemäß
§§ 35 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG, und vom
Vorwurf des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
gemäß
§ 44 Abs.1 lit.b FinStrG freigesprochen. Als
Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass N.S. zwar
Wasserpfeifentabak, welcher unter der Warennummer 2403 1010 002,
Verbrauchsteuercode V 244, zu bezeichnen gewesen wäre, als Tabakabfall mit
der Warennummer 2401 3000 002 deklariert hatte, dass es ihm aber dabei aber,
weil er auf die Angaben eines Zollbeamten vertraut hatte, an dem für die
Verwirklichung des Schmuggel erforderlichen Vorsatz gemangelt hatte.
Am 27. Juli 2006 erklärte der ausgewiesene
Vertreter des Bf, im Zuge einer Akteneinsicht vor dem Unabhängigen
Finanzsenat (UFS), für den Fall, dass der UFS aufgrund der Aktenlage zu dem
Ergebnis kommt, dass die in Rede stehende Nachforderung an Eingangsabgaben
gemäß Art.201 Abs.1 und Abs.3 iVm. Art. 220 Abs.1 ZK zu Unrecht
erfolgt ist, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
verzichten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 201
Abs.1 Buchstabe a und Abs.2 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
eingangsabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird, in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende
Zollanmeldung angenommen wird.
Gemäß Art.40 ZK idF
vor VO Nr.645/2005 (ABl. 2005 Nr. L 117/13) sind Waren die nach Maßgabe
des Artikels 38 Abs.1 Buchstabe a bei der Zollstelle oder einem anderen, von den
Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, von der Person
zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat,
oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen
übernimmt.
Gemäß Art.4 Nr.19
ZK ist unter Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der
vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem
anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort befinden, zu
verstehen.
Gemäß Art.62 Abs.1
ZK sind die schriftlichen Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben, der dem
amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden, und alle
Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das
Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.
Gemäß Abs.2 sind
den Anmeldungen Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich sind.
Gemäß Art. 212 ZK-DVO ist das Einheitspapier
unter Beachtung des Merkblatts im Anhang 37 auszufüllen. Zufolge Titel I,
B. Nummer 2 Buchstabe d) des Anhangs 37 zur ZK-DVO müssen als
Minimalerfordernisse bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr unter
anderem zwingend die Felder 31 und 33 ausgefüllt sein.
Nach Titel II, C. des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind im Feld 31
als Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau
sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die
unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist, und im Feld 33
als Warennummer der entsprechende Code der betreffenden Warenposition anzugeben.
Gemäß Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur
Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die
handelsüblich, zur Bezeichnung der Waren verwendeten, Angaben, soweit sie
den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen,
sowie die Warenmenge.
Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form der
Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware
der richtigen Warennummer zugeordnet werden kann.
Sofern für die Waren keine Verbote oder
Beschränkungen gelten, werden sie von den Zollbehörden unbeschadet des
Artikels 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung
entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden
sind. Das gleiche gilt, wenn die Überprüfung nicht innerhalb einer
angemessenen Zeitspanne beendet, aber ohne die Waren durchgeführt werden
kann (Art.73 Abs.1 ZK).
Die Überlassung wird für alle Waren, die
Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt (Art.73 Abs.2 erster
Satz).
Nach Art.4 Nr.20 ist unter
Überlassung einer Ware jegliche zollamtliche Maßnahme zu verstehen,
die es dem Zollanmelder erlaubt, eine Ware im Rahmen des Zollverfahrens, in das
sie übergeführt wird, zu verwenden.
Gemäß Artikel 20
Absatz 1 Zollkodex (ZK) stützen sich die bei der Entstehung einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften.
Der Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften umfasst die Kombinierte Nomenklatur (Verordnung
(EWG) Nr.2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den gesamten Zolltarif in der Fassung der VO
(EG) Nr.254/2000 des Rates).
Darunter ist ein sämtliche
Waren umfassendes Verzeichnis zu verstehen, welches dem Internationalen
Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) über die
Bezeichnung und Codierung von Waren (ABl.1983 Nr.L198/3), dem die
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, zu
verstehen.
Unterpositionen sind die
gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, denen ein Zollsatz
zugeordnet ist.
Im Sinne des Artikel 20 Absatz
6 Buchstabe a ZK ist unter der zolltariflichen Einordnung einer Ware, die nach
dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware
maßgeblichen Unterposition der KN zu verstehen. Die KN enthält unter
anderen auch die Allgemeinen Vorschriften (AV) zu deren Auslegung.
Ziel dieser Vorschriften ist
es, die einheitliche Anwendung der Nomenklatur durch die Zollbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten. Diese
Vorschriften sind daher als Erkenntnismittel für die einheitliche Auslegung
des Zolltarifes anzusehen.
Gemäß Punkt 1 der AV
sind für die Einreihung von Waren in die KN maßgebend der Wortlaut
der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit
in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln
nichts Anderes bestimmt ist - die AV selbst.
Für die Einreihung von
Waren in die Unterpositionen einer Position sind gemäß Punkt 6 der AV
der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und
sinngemäß- die AV maßgebend
Dabei ist
jedoch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 4. Sept. 1986, Zl. 86/16/0113) die Waren
grundsätzlich nach ihrer objektiven Beschaffenheit in den Zolltarif
einzuordnen sind.
Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender,
verfahrensrelevante Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Bf. vertrieb den durch die Firma Nakhla in Ägypten
importierten Wasserpfeifentabak in Österreich, welcher ihr gegen
telefonische Bestellung, jeweils mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm, in
mit dem Namen dieser Firma bedruckten Kartonpäckchen, in Kunststoff
eingeschweißt, per Luftpost zugesandt wurde. Dieser Wasserpfeifentabak,
wurde von der Bf. anlässlich der Einbringung nach Österreich beim
Zollamt Flughafen Wien gestellt und gleichzeitig wurde zu WE.Nr.
206/000/914076/01/1 vom 6. Juni 2001, zu WE.Nr.206/000/907479/01/1 vom
18. März 2001, zu WE.Nr.2006/000/927621/01/1 vom 13. November
200, zu WE.Nr.206/000/905759/01/2 vom 17. Februar 2002 sowie zu WE.Nr.
206/000/912830/01/2 vom 9. Mai 2002, unter Verwendung des laut ZK-DVO zu
verwendenden Vordruckes, eine Zollanmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr abgegeben. In Feld 31 dieser Anmeldung wurde
für die gestellten Waren die Bezeichnung Tabakabfälle angeführt.
In Feld 33 wurde die für Tabakabfälle geltende Warennummer 2401 3000
00 verzeichnet. Auch in den diesen Anmeldungen beiliegenden Unterlagen
(Rechnungen, Urspungszeugnisse und Frachtbriefe) war Tabakabfall bezeichnet
worden. Diesen Anmeldungen wurde von der Zollbehörde, ohne
Durchführung einer Beschau, mit dem Vermerk konform versehen. In der Folge
war der Wasserpfeifentabak von der Bf. sogleich in Österreich
weiterverkauft worden.
In der verbindlichen Zolltarifauskunft DEHH/502/01-1,
gültig vom 2. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2007, wird festgestellt,
dass Wasserpfeifentabak im Zollverfahren als Ware zur Position 24031010 der
Erläuterungsbestimmungen zum Harmonisierten System zu behandeln ist.
Wasserpfeifentabak ist ein Pflanzenschnitt, welcher aus aromatisierten, mit
Melasse versetzten (gesossten) rauchfertigen Blättern der Tabakpflanze
besteht.
Im einschlägigen Amtsblatt der Europäischen Union
sind unter KN-Code 2401
-Tabak, unverarbeitet;
Tabakabfälle (Unterposition 2401 30 00) bezeichnet.
Unter KN-Code
2403 sind
-Anderer verarbeiteter
Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder
"rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
bezeichnet.
In der
Unterposition 2403 10 10 ist Rauchtabak, auch
teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen, in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhaltes von 500g oder
weniger, bezeichnet.
Die Erläuterungsbestimmungen zum Harmonisierten System
definieren Tabakabfälle, die zur Position 2401 gehören unter Ziffer 2
wie folgt:
Tabakabfälle, wie
sie z.B. bei der Bearbeitung der Tabakblätter oder die Herstellung von
Tabakwaren anfallen (Blattstiele, Blattrippen, Abfälle vom Zuschneiden des
Tabak, Staub usw).
Demgegenüber wird zur Unterposition 2401 3000 u.a.
folgendes erläutert:
Nicht hierher gehört
z.B. Tabakabfall, der als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl
aufbereitet oder so behandelt wurde, dass er ohne weitere Bearbeitung als
Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl verwendbar ist (Position
2403).
Demnach ist Wasserpfeifentabak der Warennummer 2403 1010
zuzuordnen und als handelsübliche Bezeichnung für Wasserpfeifentabak
ist "Allgemein verarbeiteter Tabak" oder auch "Rauchtabak"
anzuführen.
In den
verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen wurde von der Bf, die
Warenbeschaffenheit weder in Form der Warennummer angegeben noch wurden von ihr
wenigstens solche Angaben gemacht, welche die Zollbehörde in die Lage
versetzten, die Ware der richtigen Warennummer zuzuordnen. Die Angaben in den
Feldern 31 und 33 entsprachen weder der handelsüblichen Bezeichnung noch
der Warennummer, beides war unrichtig. Diese Angaben waren somit ungeeignet, die
Waren als jene zu identifizieren, die sie zolltariflich tatsächlich gewesen
sind. Auch aus den den Warenanmeldungen beigefügten Unterlagen, waren die
für eine Identifizierung entscheidungswesentlichen Merkmale nicht
erkennbar. Da von der Bf. nicht der Warenbegriff "Allgemein verarbeiteter Tabak"
oder "Rauchtabak" angegeben wurde, sondern ausdrücklich
Tabakabfälleerklärt wurden,
die in eine andere Tarifnummer einzureihen sind, konnten die gestellten Waren
nicht unter die genannte Anmeldung subsumiert werden.
Die Zollschuld nach Art.201 Abs.1 Buchst.a entsteht nach
der Entscheidung des EuGH vom 1. Februar 2001, C-66/99, erst mit
vollendeter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, also mit
Überlassung.
Mit Art.73
Abs.2 ZK, wonach die Überlassung für alle Waren, die Gegenstand einer
Anmeldung sind, auf einmal erteilt wird, wird unzweifelhaft festgestellt, dass
nur Waren die Gegenstand der Anmeldung sind, und nicht andere, im Sinne der
zollrechtlichen Bestimmungen überlassen werden können. Im
gegenständlichen Fall waren die gestellten Waren nicht mit der in den
Zollanmeldungen angeführten Waren ident. Die Zollanmeldungen gingen somit
ins Leere. Für die gestellten Waren wurden keine Zollanmeldungen abgegeben.
Es konnte für diese Waren daher keine Überlassung im zollrechtlichen
Sinn stattfinden
Demnach konnte im gegenständlichen Fall gegenüber
der Bf. infolge der Einbringung des verfahrensgegenständlichen
Wasserpfeifentabaks in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld
gemäß Art.201 ZK entstehen. Daher konnte schon deshalb die
nachträgliche buchmäßige Erfassung des Restbetrages, des,
infolge einer Zollschuldentstehung gemäß Art.201 ZK, gesetzlich
geschuldeten, aber zu niedrig erfassten Abgabenbetrages, iSd. des Art.220 Ab.1
ZK, bzw. die Mitteilung dieses Restbetrages iSd.Art.221 Abs.1 ZK an die Bf.
nicht zu Recht erfolgen. Es erübrigt sich daher das Eingehen darauf, ob die
in Art.220 Abs.2 ZK normierten Voraussetzungen für die Abstandnahme einer
Nachforderung vorliegen.
Nach der Rechtslage vor Änderung des Zollkodex im
Jahre 2005 entsteht im Falle, dass sofort nach Gestellung eine inhaltlich
falsche Zollanmeldung abgegeben wurde, für die nicht angemeldeten und im
zollrechtlichen Sinn auch nicht überlassenen Waren, nach Verlassen des
Amtsplatzes, die Zollschuld wegen des Entziehens diese Waren aus der
zollamtlichen Überwachung gemäß Art.203 ZK
(Witte Kommentar zum Zollkodex 3.Auflage zu
Art.46 Rz 2, zu Art 203 Rz 7,Berufungsentscheidung des UFS vom 17. Dezember
2005, GZ.ZRV/0074-Z3K). Nach Änderung des Zollkodex 2005 entsteht in
diesem Falle die Zollschuld- vorbehaltlich des Art.865 a ZK-DVO - bereits
gemäß Art.202 ZK (Witte Zollkodex,
Kommentar 4.Auflage zu Art.202 Rz3, EuGH, Urteil vom 3. März
2005,C-195/03).
Da die Vorschreibung der Zollschuld gemäß
Art.201 ZK bzw. die damit verbundene nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Restschuld, gemäß Art.220 Abs.1 ZK, eine andere Ware
(Tabakabfall) als die verfahrensgegenständliche Ware (Wasserpfeifentabak)
betraf, lag im gegenständlichen Fall keine Sachidentität vor.
Wasserpfeifentabak war nicht bereits Gegenstand im Abgabenverfahren erster
Instanz.
Der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es versagt, in
Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides erstmals ein
anderes sachverhaltsmäßiges Verhalten einer Person anzunehmen und
einem anderen Tatbestand zu unterstellen. Das bedeutet, dass die
Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand eines
erstinstanzlichen Verfahrens war, im Ergebnis keinen Sachbescheid erstmals
erlassen darf. Es ist daher der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
gegenständlichen Fall die allfällige Subsumtion des
verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes unter einem anderen
zollrechtlichen Tatbestand verwehrt.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher über die
Beschwerde, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. November 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 4 Z 19 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 4 Z 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 62 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 62 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 73 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 73 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 1 Z 5 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 212 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
GestellungWarenbeschaffenheithandelsübliche BezeichnungWarennummerZollanmeldungÜberlassungWegbringung vom AmtsplatzSachidentität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0303-Z2L/03
- Stammnummer
- 25059
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF