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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0333-L/05

Verdeckte Ausschüttung durch Zahlungen an den Bruder der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerbezüge ohne Tätigkeit; neuerliche Wiederaufnahme nach Aufhebung des Bescheides

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0333-L/05vom 07.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tätigkeiten der B um solche handle, die den Gesellschafteragenden zuzuordnen wären, da Frau B als Gesellschafterin nicht berechtigt sei nach außen in Erscheinung zu treten, beziehungsweise für das Unternehmen tätig zu werden. Der Geschäftsführerin bleibe es vorbehalten, Tätigkeiten selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen. Wenn der Ehegatte der Geschäftsführerin, in deren Auftrag, im Unternehmen die Buchhaltung führe und die steuerrechtlichen Agenden betreue, sei es selbstverständlich, dass er bei der abgabenbehördlichen Prüfung als Ansprechpartner zur Verfügung stehe. Daraus abzuleiten, dass er nun der "verdeckte" Geschäftsführer sei, wäre kühn und würde alle Steuerberater zu Geschäftsführern der auftraggebenden Unternehmen machen. Der Generaldirektor einer österreichischen Bank beziehe laut Zeitungsmeldung € 2,1 Mio. an Gehalt und werde ihm ein Bonus von weiteren € 2 Mio. dafür gewährt, dass er das Unternehmen nicht verlasse. Dies beweise, dass die Höhe und Gestaltung der Geschäftsführerentschädigung eindeutig und rechtlich gesichert beim Gesellschaftervertreter liege. Dieser entscheide, wie viel ihm der Geschäftsführer wert sei und es stehe dem Finanzamt nicht zu, in die Autonomie der Unternehmer einzugreifen. Würde man dies akzeptieren hätten "wir ehemalige Ostblockverhältnisse". Dort würden solche Verhältnisse abgeschafft und "bei uns" eingeführt. Die Geschäftsführerentschädigung an Frau B sei daher zu Recht gewährt, in den Bilanzen ordnungsgemäß ausgewiesen und von der Veranlagungsstelle des Finanzamtes akzeptiert worden. Bei der abgabenbehördlichen Prüfung seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten. Die persönliche Meinung des Prüfers weise die Berufungswerberin zurück, da sie weder "rechtlich noch tatsächlich den Sachverhalt" wiedergebe. In der am 25. Oktober 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von C, der mit einer von B unterschriebenen Vollmacht als Vertreter der Berufungswerberin erschienen war, ergänzend auf Befragen ausgeführt, dass er in den Jahren 1995 bis 1998 für die Berufungswerberin keine besonderen Tätigkeiten ausgeübt habe. Er habe für die G GmbH, eine der drei Beteiligungen der Berufungswerberin, gewisse Agenden in Verbindung mit Kollegen zu erfüllen gehabt und zum Beispiel auch die Buchhaltung geführt. Die zweite Beteiligung, die H GmbH, sei in Hinblick auf einen ausländischen Interessenten gegründet worden, der ein Hotel habe kaufen wollen. Dieser Interessent sei wieder ausgeschieden und die Gesellschaft sei bis 2002 untätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die H GmbH ein Fremdenverkehrsobjekt gemietet und sei nun sein Sohn Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Buchhaltung dieser Gesellschaft werde ebenfalls von ihm, C, geführt. Auch bei der dritten Beteiligung, der I GmbH habe er damals die Buchhaltung geführt. Es habe sich um eine stille Beteiligung gehandelt. Die Wohnung in Wels werde vermietet. Es handle sich zwar um eine Top - Nummer, die allerdings aus drei Wohneinheiten bestehen würde. Es gebe für jede Wohnung einen Mieter und getrennte Mietverträge, welche seine Ehefrau, B, unterzeichnet habe. Es werde bloß die monatliche Entrichtung der Mietzinse beziehungsweise der Eingang der Zahlungen am Konto überwacht. Dies sei das Einzige was die Berufungswerberin ("uns") interessiere. Die Wohnungen würden auch nicht besichtigt und hätten "wir" diese seit Jahren nicht mehr gesehen. Zur Beteilung D, erklärte C, dass dieser nunmehr 65 Jahre alt sei und sein Handelsgeschäft eingestellt habe. Er werde dieses Jahr das Geld zurückzahlen: "Ich habe ihm gesagt oder wir haben ihm gesagt, das lassen wir jetzt einmal so stehen, weil dieses Verfahren anhängig ist". Es müsse erst festgestellt werden, wie dieses Verfahren ausgehe. Sollten die Zahlungen D als verdeckte Ausschüttung beurteilt werden, wäre das Geld bei der Berufungswerberin ja ausgebucht und würde an B zurückbezahlt, andernfalls an die Berufungswerberin. Frau B sei deshalb nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, weil sie "gesundheitlich nicht mehr - sehr gut beisammen" sei. Ausdrücklich führte C die nach seinem Erachten bestehende Mangelhaftigkeit der ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheide an und verwies diesbezüglich auf die eingebrachten Berufungsschriften. Es sei nunmehr aufgrund neuer Tatsachen die Wiederaufnahme begründet worden. In den ursprünglichen Bescheiden habe ein Hinweis darauf gefehlt. Dieser Einwand sei bereits in der Berufung vom März 2000 gemacht worden und gelte auch für dieses Verfahren. Dazu entgegnete der Vertreter des Finanzamtes, dass durch einen Irrtum oder einen Softwarefehler die vierstellige Zahlenkombination (Begründungscode), aufgrund welcher die Begründung, dass die Änderungen sich aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergeben würden, in den Bescheid aufgenommen werde, nicht eingegeben oder wirksam geworden sei. Die folgende Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide durch den Unabhängigen Finanzsenat habe nicht zum Verwirken des Abgabenanspruches geführt. Der Begründungsmangel der Wiederaufnahmsbescheide sei im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbar gewesen. Solange aber keine Verjährung eingetreten sei, bestehe der Abgabenanspruch fort und könne dieser in verbesserter Form auch geltend gemacht werden, was der Grund für die neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren gewesen sei. Dagegen wandte C ein, "weil ich es auch so geschrieben habe", dass "der Steuerbescheid und auch unsere Berufung" vor Änderung der Rechtslage in Hinblick auf das Ablösen der Berufungssenate an den Finanzlandesdirektionen durch den Unabhängigen Finanzsenat erlassen worden sei. Der Unabhängige Finanzsenat habe nunmehr die Möglichkeit, Verfahren an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und dabei bindende Rechtsansichten zu vertreten. Dies sei zwar aber im konkreten Fall nicht geschehen, sondern seien die Bescheide aufgehoben worden. C sei der Meinung, dass der Verwaltungsgerichtshof die Nichtsanierbarkeit in verschiedenen Entscheidungen festgelegt habe und kein Verständnis dafür zeige, wenn dann ein neues Verfahren abgewickelt werde. Hätte der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion über die Berufung entschieden, wäre das Verfahren aufgrund der Formalmängel schon endgültig zu "unseren" Gunsten abgeschlossen worden. Durch Änderung der Rechtslage ergebe sich eine Verschlechterung für die Berufungswerberin. Diese sei jedoch nicht anzuwenden, da das Verfahren schon vorher anhängig gewesen sei. Dies sei bei allen Entscheidungen der Höchstgerichte so: "Anhängige Verfahren hängen entweder mit oder treffen nicht mehr zu und das möchte ich hier ausdrücklich heute noch im mündlichen Verfahren vorbringen, dass ich das eben so sehe .Die Finanz kann da nicht ohne weiters sagen, wir haben einen menschlichen oder einen EDV-Fehler gehabt und jetzt bessern wir es eben einfach aus. Das ist eben zum Nachteil der Beschwerdeführer und bis zum OGH oder VwGH nicht so vorgesehen, dass das so geht." Abschließend beantragte der Finanzanwalt die Abweisung der Berufung und C "die Zurückweisung des neuerlichen Bescheides beziehungsweise die vollständige Aufhebung mit der Begründung, dass sie nach der Rechtslage wie sich aus unserer Sicht darstellt, nicht gerechtfertigt ist und in eventu die Berücksichtigung unserer Einwände zu den einzelnen Gegenständen, die vom Finanzamt festgehalten wurden". Über die Berufung wurde erwogen: A) Wiederaufnahme des Verfahrens für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 gemäß § 303 Abs. 4 BAO mit den Bescheiden vom 13. Oktober 2004: Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die oben zitierte Berufungsentscheidung GZ. A verwiesen, soweit es das Verfahren bis zum 13. Februar 2004 betrifft. Seither wurden die Verfahren für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 der Berufungswerberin neuerlich mit den Bescheiden vom 13. Oktober 2004 wiederaufgenommen. Anders als in den Bescheiden vom 14. und 16. Februar 2000 mit welchen bereits einmal die Verfahren für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 beziehungsweise 1998 ohne jede Begründung wiederaufgenommen worden sind, nennen die hier berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmsbescheide vom 13. Februar 2004 ausdrücklich Wiederaufnahmsgründe. In der zusätzlichen Begründung dieser Bescheide wird ausdrücklich auf den Betriebsprüfungsbericht vom 10. November 1999 (BP E) und den Inhalt der Seite 10 der Berufungsentscheidung A vom 13. Februar 2004 verwiesen. Wie dort schon dargestellt, ist entsprechend § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und bei Kenntnis dieser Umstände oder in Verbindung mit den anderen Ergebnissen des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dass die im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung vom 10. November 1999 in der Tz. 31 und den Tz. 17 bis 26 erwähnten Wiederaufnahmsgründe diese Voraussetzungen erfüllen und auch die dort vorgenommene Ermessensabwägung nicht zu rügen ist, wurde schon in der zitierten Berufungsentscheidung GZ. A ausführlich dargestellt und folgt auch der Berufungssenat weiterhin diesen Überlegungen. Allerdings wendet die Berufungswerberin in der gegenständlichen Berufung ein, dass die Verfahren für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 nicht ein zweites Mal hätten wiederaufgenommen werden dürfen, nachdem die ursprünglichen Wiederaufnahmsbescheide vom 14. und 16. Februar 2000 in der Berufungsentscheidung vom 13. Februar 2004 (GZ. A) aufgehoben worden waren. Es ist der Berufungswerberin insofern zuzustimmen, als in der selben Sache, sofern diese formell abgeschlossen worden ist, nur dann eine zweite Entscheidung ergehen kann, wenn dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Dies ist ein Ausdruck der formellen beziehungsweise auch der materiellen Rechtskraft eines Bescheides ("ne bis in idem"). Die diesbezüglichen Bestimmungen befinden sich in der BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) im Abschnitt 7. Rechtschutz B. Sonstige Maßnahmen (§§ 293 bis 310 BAO). Es liegen im bisherigen Verfahren auch keine Anzeichen dafür vor, dass hinsichtlich der nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Wiederaufnahmsbescheide vom 14. und 16. Februar 2000 eine der in den §§ 293 bis 310 BAO aufgezählten Maßnahmen möglich wäre. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den in den Bescheiden vom 14. und 16. Februar 2000 und in den Bescheiden vom 13. Oktober 2004 jeweils für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 verfügte Wiederaufnahme der Verfahren um unterschiedliche Rechtssachen gehandelt hat. Es wurde zwar in den Bescheiden aus dem Jahr 2000 genauso wie in den Bescheiden aus dem Jahr 2004 die Wiederaufnahme der Verfahren für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 verfügt. Dies geschah jedoch aus völlig anderen Wiederaufnahmsgründen. Im Jahr 2000 wurde bei der Willensbildung der Abgabenbehörde erster Instanz auf den Hinweis betreffend die abgabenbehördliche Prüfung vergessen, weswegen auch keine Berichtigung nach § 293 BAO möglich war. Es fehlte daher den die Wiederaufnahme der Verfahren für die Körperschaftsteuer verfügenden Bescheiden, jeder Wiederaufnahmsgrund, weswegen diese mit der Berufungsentscheidung (GZ. A)vom 13. Februar 2004 aufzuheben waren. Die Wiederaufnahmsbescheide aus dem Jahr 2004 verweisen hinsichtlich der Wiederaufnahmsgründe ausdrücklich auf die im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung aufgezählten. Der Gegenstand des Verfahrens eines eine Wiederaufnahme verfügenden Bescheides wird einerseits durch das wieder aufgenommene Verfahren selbst und andererseits durch den jeweiligen Wiederaufnahmsgrund bestimmt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung keine Wiederaufnahmsgründe austauschen oder ergänzen kann. Denn dadurch würde der Gegenstand des Verfahrens geändert. Deshalb wurden in der Berufungsentscheidung vom 13. Februar 2004 (GZ. A) die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufgehoben, obwohl an sich das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen zu bejahen war, auf welche sich aber die Abgabenbehörde erster Instanz nicht gestützt hatte. Es handelt sich also bei den Wiederaufnahmsbescheiden aus dem Jahr 2000 und 2004, welche beide die Wiederaufnahme der Verfahren für die Körperschaftsteuer 1995 bis 2004 verfügt haben, um unterschiedliche Rechtssachen, da die Bescheide aus dem Jahr 2000 keine Wiederaufnahmsgründe genannt haben, die Bescheide aus dem Jahr 2004 aber auf die im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung genannten verweisen. So gesehen verstößt das Verfügen der Wiederaufnahme für die Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer 1995 bis 1999 der Berufungswerberin nicht gegen das Verbot der zweimaligen Entscheidung in derselben Sache und war es für die Abgabenbehörde erster Instanz zulässig neuerlich die Wiederaufnahme der genannten Verfahren zu vorzunehmen (siehe auch VwGH 28.5.1997, 94/13/0032: "Da es für die Vornahme einer Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich darauf ankommt, ob die im Gesetz vorgesehenen Tatbestände erfüllt sind oder nicht, bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch gegen eine wiederholte Wiederaufnahme des Verfahrens - unbeschadet des Erfordernisses der Begründung der Ermessensentscheidung - 'keine rechtsstaatlichen Bedenken'.") Da der Berufungssenat sowohl hinsichtlich der Wertung der im zitierten Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung genannten Wiederaufnahmsgründe als auch der bei Ausübung des Ermessens den bereits in der Berufungsentscheidung vom 13. Oktober 2004 auf den Seiten 7 bis 9 (vierter Absatz) dargestellten Überlegungen folgt (siehe auch oben), war dieser Berufungspunkt spruchgemäß abzuweisen. Bemerkt wird, dass Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen als bloße Rechtsmeinungen aufgrund der verfassungsgesetzlich garantierten Weisungsfreiheit der Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates in Ausübung ihres Amtes (§ 271 BAO) im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz keinerlei bindende Wirkung entfalten. Soweit die Berufungswerberin die Ansicht vertritt, dass sie in ihren Rechten dadurch verletzt sein könnte, dass über die gegenständliche Berufung vom 10. November 2004 der Unabhängige Finanzsenat und nicht der ehemaligen Berufungssenate bei der Finanzlandesdirektionen entschieden hat, ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Berufung vom 10. November 2004 der Unabhängige Finanzsenat bereits seit beinahe zwei Jahren eingerichtet (§ 26 Abs. 1 UFSG) und tätig war und die im konkreten Fall angewendeten Gesetzesbestimmungen, durch die Einführung des Unabhängigen Finanzsenates keine Änderung erfahren haben. B) Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998 vom 13. Oktober 2004: Wie schon unter A) ist auch hier hinsichtlich des Sachverhaltes und auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung auf eine andere Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu verweisen, nämlich die Berufungsentscheidung vom 17. März 2004 (GZ. F) wie oben zitiert. Der Berufungssenat teilt die dort dargestellten Überlegungen und war daher auch dieser Berufungspunkt spruchgemäß abzuweisen. Der in der gegenständlichen Berufung dargestellten Ansicht, dass es zivilrechtlich den Gesellschaftern einer GmbH freistehe, die Höhe des Geschäftsführergehaltes nach ihrem Gutdünken festzulegen ist zuzustimmen. Dies ist selbst dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Gesellschafter und die Geschäftsführer ein und dieselbe natürliche Person sind, soweit dabei die in der oben zitierten Berufungsentscheidung (GZ. F) Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von Beziehungen zwischen nahen Angehörigen eingehalten werden. Dies war aber bei der Berufungswerberin, wie in der zitierten Berufungsentscheidung (GZ. F) ausführlich dargestellt, nicht der Fall. Linz, am 7. November 2006

Normen und Schlagworte

verdecktAusschüttungnaheAngehörigeWiederaufnahmene bis in idem

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0333-L/05
Stammnummer
24872
Gültig
07.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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