Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0333-L/05
Verdeckte Ausschüttung durch Zahlungen an den Bruder der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerbezüge ohne Tätigkeit; neuerliche Wiederaufnahme nach Aufhebung des Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0333-L/05vom 07.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tätigkeiten der B um solche handle, die den Gesellschafteragenden
zuzuordnen wären, da Frau B als Gesellschafterin nicht berechtigt sei nach
außen in Erscheinung zu treten, beziehungsweise für das Unternehmen
tätig zu werden. Der Geschäftsführerin bleibe es vorbehalten,
Tätigkeiten selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen. Wenn der
Ehegatte der Geschäftsführerin, in deren Auftrag, im Unternehmen die
Buchhaltung führe und die steuerrechtlichen Agenden betreue, sei es
selbstverständlich, dass er bei der abgabenbehördlichen Prüfung
als Ansprechpartner zur Verfügung stehe. Daraus abzuleiten, dass er nun der
"verdeckte" Geschäftsführer
sei, wäre kühn und würde alle Steuerberater zu
Geschäftsführern der auftraggebenden Unternehmen machen. Der
Generaldirektor einer österreichischen Bank beziehe laut Zeitungsmeldung
€ 2,1 Mio. an Gehalt und werde ihm ein Bonus von weiteren
€ 2 Mio. dafür gewährt, dass er das Unternehmen nicht
verlasse. Dies beweise, dass die Höhe und Gestaltung der
Geschäftsführerentschädigung eindeutig und rechtlich gesichert
beim Gesellschaftervertreter liege. Dieser entscheide, wie viel ihm der
Geschäftsführer wert sei und es stehe dem Finanzamt nicht zu, in die
Autonomie der Unternehmer einzugreifen. Würde man dies akzeptieren
hätten "wir ehemalige
Ostblockverhältnisse". Dort würden solche Verhältnisse
abgeschafft und "bei uns"
eingeführt. Die Geschäftsführerentschädigung an Frau B sei
daher zu Recht gewährt, in den Bilanzen ordnungsgemäß
ausgewiesen und von der Veranlagungsstelle des Finanzamtes akzeptiert worden.
Bei der abgabenbehördlichen Prüfung seien keine neuen Tatsachen
hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten. Die persönliche
Meinung des Prüfers weise die Berufungswerberin zurück, da sie weder
"rechtlich noch tatsächlich den
Sachverhalt" wiedergebe.
In der am 25. Oktober 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde von C, der mit einer von B
unterschriebenen Vollmacht als Vertreter der Berufungswerberin erschienen war,
ergänzend auf Befragen ausgeführt, dass er in den Jahren 1995 bis 1998
für die Berufungswerberin keine besonderen Tätigkeiten ausgeübt
habe. Er habe für die G GmbH, eine der drei Beteiligungen der
Berufungswerberin, gewisse Agenden in Verbindung mit Kollegen zu erfüllen
gehabt und zum Beispiel auch die Buchhaltung geführt. Die zweite
Beteiligung, die H GmbH, sei in Hinblick auf einen ausländischen
Interessenten gegründet worden, der ein Hotel habe kaufen wollen. Dieser
Interessent sei wieder ausgeschieden und die Gesellschaft sei bis 2002
untätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die H GmbH ein
Fremdenverkehrsobjekt gemietet und sei nun sein Sohn Geschäftsführer
dieser Gesellschaft. Die Buchhaltung dieser Gesellschaft werde ebenfalls von
ihm, C, geführt. Auch bei der dritten Beteiligung, der I GmbH habe er
damals die Buchhaltung geführt. Es habe sich um eine stille Beteiligung
gehandelt. Die Wohnung in Wels werde vermietet. Es handle sich zwar um eine Top
- Nummer, die allerdings aus drei Wohneinheiten bestehen würde. Es gebe
für jede Wohnung einen Mieter und getrennte Mietverträge, welche seine
Ehefrau, B, unterzeichnet habe. Es werde bloß die monatliche Entrichtung
der Mietzinse beziehungsweise der Eingang der Zahlungen am Konto überwacht.
Dies sei das Einzige was die Berufungswerberin
("uns") interessiere. Die Wohnungen
würden auch nicht besichtigt und hätten
"wir" diese seit Jahren nicht mehr
gesehen. Zur Beteilung D, erklärte C, dass dieser nunmehr 65 Jahre alt sei
und sein Handelsgeschäft eingestellt habe. Er werde dieses Jahr das Geld
zurückzahlen: "Ich habe ihm gesagt oder
wir haben ihm gesagt, das lassen wir jetzt einmal so stehen, weil dieses
Verfahren anhängig ist". Es müsse erst festgestellt werden, wie
dieses Verfahren ausgehe. Sollten die Zahlungen D als verdeckte
Ausschüttung beurteilt werden, wäre das Geld bei der Berufungswerberin
ja ausgebucht und würde an B zurückbezahlt, andernfalls an die
Berufungswerberin. Frau B sei deshalb nicht zur Berufungsverhandlung erschienen,
weil sie "gesundheitlich nicht mehr - sehr gut
beisammen" sei.
Ausdrücklich führte C die nach seinem Erachten
bestehende Mangelhaftigkeit der ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheide
an und verwies diesbezüglich auf die eingebrachten Berufungsschriften. Es
sei nunmehr aufgrund neuer Tatsachen die Wiederaufnahme begründet worden.
In den ursprünglichen Bescheiden habe ein Hinweis darauf gefehlt. Dieser
Einwand sei bereits in der Berufung vom März 2000 gemacht worden und
gelte auch für dieses Verfahren.
Dazu entgegnete der Vertreter des Finanzamtes, dass durch
einen Irrtum oder einen Softwarefehler die vierstellige Zahlenkombination
(Begründungscode), aufgrund welcher die Begründung, dass die
Änderungen sich aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung ergeben würden, in den Bescheid aufgenommen werde, nicht
eingegeben oder wirksam geworden sei. Die folgende Aufhebung der
Wiederaufnahmsbescheide durch den Unabhängigen Finanzsenat habe nicht zum
Verwirken des Abgabenanspruches geführt. Der Begründungsmangel der
Wiederaufnahmsbescheide sei im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbar gewesen.
Solange aber keine Verjährung eingetreten sei, bestehe der Abgabenanspruch
fort und könne dieser in verbesserter Form auch geltend gemacht werden, was
der Grund für die neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren gewesen sei.
Dagegen wandte C ein,
"weil ich es auch so geschrieben habe",
dass "der Steuerbescheid und auch unsere
Berufung" vor Änderung der Rechtslage in Hinblick auf das
Ablösen der Berufungssenate an den Finanzlandesdirektionen durch den
Unabhängigen Finanzsenat erlassen worden sei. Der Unabhängige
Finanzsenat habe nunmehr die Möglichkeit, Verfahren an die erste Instanz
zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und dabei bindende
Rechtsansichten zu vertreten. Dies sei zwar aber im konkreten Fall nicht
geschehen, sondern seien die Bescheide aufgehoben worden. C sei der Meinung,
dass der Verwaltungsgerichtshof die Nichtsanierbarkeit in verschiedenen
Entscheidungen festgelegt habe und kein Verständnis dafür zeige, wenn
dann ein neues Verfahren abgewickelt werde. Hätte der Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion über die Berufung entschieden, wäre das
Verfahren aufgrund der Formalmängel schon endgültig zu
"unseren" Gunsten abgeschlossen worden.
Durch Änderung der Rechtslage ergebe sich eine Verschlechterung für
die Berufungswerberin. Diese sei jedoch nicht anzuwenden, da das Verfahren schon
vorher anhängig gewesen sei. Dies sei bei allen Entscheidungen der
Höchstgerichte so: "Anhängige
Verfahren hängen entweder mit oder treffen nicht mehr zu und das
möchte ich hier ausdrücklich heute noch im mündlichen Verfahren
vorbringen, dass ich das eben so sehe .Die Finanz kann da nicht ohne weiters
sagen, wir haben einen menschlichen oder einen EDV-Fehler gehabt und jetzt
bessern wir es eben einfach aus. Das ist eben zum Nachteil der
Beschwerdeführer und bis zum OGH oder VwGH nicht so vorgesehen, dass das so
geht."
Abschließend beantragte der Finanzanwalt die
Abweisung der Berufung und C "die
Zurückweisung des neuerlichen Bescheides beziehungsweise die
vollständige Aufhebung mit der Begründung, dass sie nach der
Rechtslage wie sich aus unserer Sicht darstellt, nicht gerechtfertigt ist und in
eventu die Berücksichtigung unserer Einwände zu den einzelnen
Gegenständen, die vom Finanzamt festgehalten wurden".
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO mit den Bescheiden vom 13. Oktober 2004:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die oben zitierte
Berufungsentscheidung GZ. A verwiesen, soweit es das Verfahren bis zum
13. Februar 2004 betrifft. Seither wurden die Verfahren für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 der Berufungswerberin neuerlich mit den
Bescheiden vom 13. Oktober 2004 wiederaufgenommen. Anders als in den
Bescheiden vom 14. und 16. Februar 2000 mit welchen bereits einmal die
Verfahren für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 beziehungsweise
1998 ohne jede Begründung wiederaufgenommen worden sind, nennen die hier
berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmsbescheide vom 13. Februar 2004
ausdrücklich Wiederaufnahmsgründe. In der zusätzlichen
Begründung dieser Bescheide wird ausdrücklich auf den
Betriebsprüfungsbericht vom 10. November 1999 (BP E) und den Inhalt
der Seite 10 der Berufungsentscheidung A vom 13. Februar 2004 verwiesen.
Wie dort schon dargestellt, ist entsprechend
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorkommen, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und bei Kenntnis dieser Umstände oder in Verbindung mit den anderen
Ergebnissen des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Würdigung einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dass die im
Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung vom 10. November
1999 in der Tz. 31 und den Tz. 17 bis 26 erwähnten
Wiederaufnahmsgründe diese Voraussetzungen erfüllen und auch die dort
vorgenommene Ermessensabwägung nicht zu rügen ist, wurde schon in der
zitierten Berufungsentscheidung GZ. A ausführlich dargestellt und
folgt auch der Berufungssenat weiterhin diesen Überlegungen.
Allerdings wendet die Berufungswerberin in der
gegenständlichen Berufung ein, dass die Verfahren für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 nicht ein zweites Mal hätten
wiederaufgenommen werden dürfen, nachdem die ursprünglichen
Wiederaufnahmsbescheide vom 14. und 16. Februar 2000 in der
Berufungsentscheidung vom 13. Februar 2004 (GZ. A) aufgehoben worden
waren.
Es ist der Berufungswerberin insofern zuzustimmen, als in
der selben Sache, sofern diese formell abgeschlossen worden ist, nur dann eine
zweite Entscheidung ergehen kann, wenn dies das Gesetz ausdrücklich
vorsieht. Dies ist ein Ausdruck der formellen beziehungsweise auch der
materiellen Rechtskraft eines Bescheides ("ne
bis in idem"). Die diesbezüglichen Bestimmungen befinden sich in der
BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) im Abschnitt 7. Rechtschutz B.
Sonstige Maßnahmen (§§ 293 bis 310 BAO). Es liegen im bisherigen
Verfahren auch keine Anzeichen dafür vor, dass hinsichtlich der nicht mehr
dem Rechtsbestand angehörenden Wiederaufnahmsbescheide vom 14. und
16. Februar 2000 eine der in den §§ 293 bis 310 BAO
aufgezählten Maßnahmen möglich wäre.
Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass
es sich bei den in den Bescheiden vom 14. und 16. Februar 2000 und in
den Bescheiden vom 13. Oktober 2004 jeweils für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 verfügte Wiederaufnahme der Verfahren
um unterschiedliche Rechtssachen gehandelt hat. Es wurde zwar in den Bescheiden
aus dem Jahr 2000 genauso wie in den Bescheiden aus dem Jahr 2004 die
Wiederaufnahme der Verfahren für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998
verfügt. Dies geschah jedoch aus völlig anderen
Wiederaufnahmsgründen.
Im Jahr 2000 wurde bei der Willensbildung der
Abgabenbehörde erster Instanz auf den Hinweis betreffend die
abgabenbehördliche Prüfung vergessen, weswegen auch keine Berichtigung
nach § 293 BAO möglich war. Es fehlte daher den die
Wiederaufnahme der Verfahren für die Körperschaftsteuer
verfügenden Bescheiden, jeder Wiederaufnahmsgrund, weswegen diese mit der
Berufungsentscheidung (GZ. A)vom 13. Februar 2004 aufzuheben
waren.
Die Wiederaufnahmsbescheide aus dem Jahr 2004 verweisen
hinsichtlich der Wiederaufnahmsgründe ausdrücklich auf die im Bericht
über die abgabenbehördliche Prüfung aufgezählten.
Der Gegenstand des Verfahrens eines eine Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides wird einerseits durch das wieder aufgenommene
Verfahren selbst und andererseits durch den jeweiligen Wiederaufnahmsgrund
bestimmt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung keine Wiederaufnahmsgründe
austauschen oder ergänzen kann. Denn dadurch würde der Gegenstand des
Verfahrens geändert. Deshalb wurden in der Berufungsentscheidung vom
13. Februar 2004 (GZ. A) die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide
aufgehoben, obwohl an sich das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen zu
bejahen war, auf welche sich aber die Abgabenbehörde erster Instanz nicht
gestützt hatte.
Es handelt sich also bei den Wiederaufnahmsbescheiden aus
dem Jahr 2000 und 2004, welche beide die Wiederaufnahme der Verfahren für
die Körperschaftsteuer 1995 bis 2004 verfügt haben, um
unterschiedliche Rechtssachen, da die Bescheide aus dem Jahr 2000 keine
Wiederaufnahmsgründe genannt haben, die Bescheide aus dem Jahr 2004 aber
auf die im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung genannten
verweisen. So gesehen verstößt das Verfügen der Wiederaufnahme
für die Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer 1995 bis 1999 der
Berufungswerberin nicht gegen das Verbot der zweimaligen Entscheidung in
derselben Sache und war es für die Abgabenbehörde erster Instanz
zulässig neuerlich die Wiederaufnahme der genannten Verfahren zu
vorzunehmen (siehe auch VwGH 28.5.1997, 94/13/0032:
"Da es für die Vornahme einer
Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich darauf ankommt, ob die im
Gesetz vorgesehenen Tatbestände erfüllt sind oder nicht, bestehen
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch gegen eine wiederholte
Wiederaufnahme des Verfahrens - unbeschadet des Erfordernisses der
Begründung der Ermessensentscheidung - 'keine rechtsstaatlichen
Bedenken'.")
Da der Berufungssenat sowohl hinsichtlich der Wertung der
im zitierten Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung
genannten Wiederaufnahmsgründe als auch der bei Ausübung des Ermessens
den bereits in der Berufungsentscheidung vom 13. Oktober 2004 auf den
Seiten 7 bis 9 (vierter Absatz) dargestellten Überlegungen folgt (siehe
auch oben), war dieser Berufungspunkt spruchgemäß abzuweisen.
Bemerkt wird, dass Erlässe des Bundesministeriums
für Finanzen als bloße Rechtsmeinungen aufgrund der
verfassungsgesetzlich garantierten Weisungsfreiheit der Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates in Ausübung ihres Amtes (§ 271
BAO) im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz keinerlei bindende
Wirkung entfalten.
Soweit die Berufungswerberin die Ansicht vertritt, dass sie
in ihren Rechten dadurch verletzt sein könnte, dass über die
gegenständliche Berufung vom 10. November 2004 der Unabhängige
Finanzsenat und nicht der ehemaligen Berufungssenate bei der
Finanzlandesdirektionen entschieden hat, ist darauf hinzuweisen, dass zum
Zeitpunkt der Berufung vom 10. November 2004 der Unabhängige
Finanzsenat bereits seit beinahe zwei Jahren eingerichtet (§ 26
Abs. 1 UFSG) und tätig war und die im konkreten Fall angewendeten
Gesetzesbestimmungen, durch die Einführung des Unabhängigen
Finanzsenates keine Änderung erfahren haben.
B) Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998 vom
13. Oktober 2004:
Wie schon unter A) ist auch hier hinsichtlich des
Sachverhaltes und auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung auf eine andere
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu verweisen, nämlich die
Berufungsentscheidung vom 17. März 2004 (GZ. F) wie oben zitiert.
Der Berufungssenat teilt die dort dargestellten
Überlegungen und war daher auch dieser Berufungspunkt
spruchgemäß abzuweisen.
Der in der gegenständlichen Berufung dargestellten
Ansicht, dass es zivilrechtlich den Gesellschaftern einer GmbH freistehe, die
Höhe des Geschäftsführergehaltes nach ihrem Gutdünken
festzulegen ist zuzustimmen. Dies ist selbst dann steuerlich anzuerkennen, wenn
der Gesellschafter und die Geschäftsführer ein und dieselbe
natürliche Person sind, soweit dabei die in der oben zitierten
Berufungsentscheidung (GZ. F) Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen eingehalten werden. Dies war aber
bei der Berufungswerberin, wie in der zitierten Berufungsentscheidung (GZ. F)
ausführlich dargestellt, nicht der Fall.
Linz, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0333-L/05
- Stammnummer
- 24872
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF