Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0333-L/05
Verdeckte Ausschüttung durch Zahlungen an den Bruder der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerbezüge ohne Tätigkeit; neuerliche Wiederaufnahme nach Aufhebung des Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0333-L/05vom 07.11.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 10. November
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes, vom 13. Oktober 2004 betreffend
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 und die Wiederaufnahme dieser Verfahren
von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte ist auf die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates, GZ. A vom 13. Februar 2004 zu
verweisen, in welcher der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 der Berufungswerberin
stattgegeben und die Berufung betreffend die Körperschaftsteuer 1995 bis
1998 als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Der Text der genannten Entscheidung lautet:
"Der
Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom 22. und Nachtrag
vom 25. Januar 1992 gegründeten Berufungswerberin ist die Verwaltung und
Anlage von Kapitalvermögen, der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,
sowie von Immobilien und deren Vermietung. Dementsprechend erklärte die
Berufungswerberin im Fragebogen anlässlich der Gründung, dass sie kein
Gewerbe ausübe, sondern Vermögensverwaltung betreibe.
Geschäftsführerin war und ist
B, welche nach
abgeschlossener Gründungshilfe durch ihren Ehegatten
C auch die einzige
Gesellschafterin der Berufungswerberin geblieben ist.
Die
Berufungswerberin wurde für die Jahre 1995 bis 1998 mit den Bescheiden vom
30. Oktober 1996 (1995), 28. Juli 1997 (1996), 3. März
1999 (1997) und 6. Juli 1999 (1998) antragsgemäß zur
Körperschaftsteuer veranlagt.
Im August
bis September 1999 fand bei der Berufungswerberin eine abgabenbehördliche
Buch- und Betriebsprüfung statt. Im darüber gemäß
§
150 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verfassten Bericht hielt der
Prüfer unter anderem folgendes fest:
'GEWINNERMITTLUNG
Tz. 17 Berichtigungen zu den
Bilanzansätzen
a) Beteiligung
D:
Herr
D ist der Bruder der Alleingesellschafterin
der Berufungswerberin, Frau B und als
Handelsvertreter in Deutschland tätig. Die an ihn gegebenen
Geldbeträge stellen nach Ansicht der Betriebsprüfungsabteilung des
Finanzamtes keinen Erwerb einer Beteiligung dar, da zu den hingegebenen
Beträgen keinerlei fremdübliche Vereinbarungen getroffen wurden. Der
gesamte Vorgang wäre unter Fremden niemals in dieser unverbindlichen Form
(Hingabe der Gelder
'
wenn
nötig
',
'
vielleicht wird etwas
daraus
',
'
wahrscheinlich ohnehin
abzuschreiben
') abgewickelt worden. Nach
Ansicht der BP handelt es sich um Privatdarlehen der Gesellschafterin an ihren
Bruder. Die Beteiligung wird daher aus der Bilanz ausgeschieden:
|
|
31.12.1995
|
31
.12. 1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
It.
HB
|
52.500,00
|
82.050,00
|
122.050,00
|
172.870,00
|
It.
PB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
------------------
|
-------------------
|
-----------------
|
------------------
|
Änderung
It. BP
|
-52.500,00
|
-82.050,00
|
-122.050,00
|
-172.870,00
|
-Änderung
Vorjahr
|
0,00
|
+52.500,00
|
+82.050,00
|
+122.050,00
|
|
------------------
|
------------------
|
----------------
|
------------------
|
Gewinnänderung
|
-52.500,00
|
-29.550,00
|
-40.000,00
|
-50.820,00
Die
hingegebenen Beträge stellen verdeckte Ausschüttungen an die
Gesellschafterin B dar (siehe Tz. 18b).
Eine Gegenverrechnung der strittigen Beträge mit dem bestehenden
Gesellschafterverrechnungskonto widerspricht dem rechtsüblichen Grundsatz,
dass eine verdeckte Ausschüttung zum Zeitpunkt der Aufdeckung nicht mehr
sanierbar ist.
b) Forderung KESt:
Die für verdeckte
Ausschüttungen anfallende KESt wird von der Gesellschafterin getragen, es
ist daher eine entsprechende Forderung in die Bilanz einzustellen.
...
Tz. 18 Verdeckte
Ausschüttungen
a)
Geschäftsführervergütung:
Frau
B
übt nach Ansicht der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes keine Tätigkeiten für
die GmbH aus, die einer fremdüblichen
Geschäftsführertätigkeit entsprechen. Bis auf die in der
Stellungnahme (vom 28.9.1999 zum Besprechungsprogramm der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes) angeführten
Einzeltätigkeiten (und außerdem die nicht näher erläuterte
Tätigkeiten wie
'Besprechungen'
)
konnte keine entsprechende Leistung für die Gesellschaft nachgewiesen
werden. Auch im Zuge der Betriebsprüfung selbst ist als Vertreter der
Gesellschaft ständig Herr C
aufgetreten. Dessen Leistungen für die GmbH erfolgen laut Stellungnahme
'
grundsätzlich
unentgeltlich
'.
Die Abstimmung der
Auszahlungen auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gegebenheiten
(siehe Stellungnahme zu Punkt 2, 5. + 6.Absatz) spricht ebenfalls gegen eine
fremdübliche Entlohnung.
Die in den Jahren 1995 und
1998 ausbezahlten Geschäftsführerbezüge stellen daher verdeckte
Ausschüttungen der GmbH an die Gesellschafterin dar.
|
|
1995
|
1998
|
verdeckte
Ausschüttung GF-Bezüge
|
300.000,00
|
45.960,00
b)
Beteiligung D:
siehe Tz. 17a)
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
verdeckte
Ausschüttung
|
52.500,00
|
29.550,00
|
40.000,00
|
50.820,00
c)
Verzinsung Verrechnungskonto:
Die zur Verzinsung des
Verrechnungskontos der Gesellschafterin B
angesetzten Zinssätze erscheinen überhöht, die Neuberechnung laut
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes wurde mit den unten
angeführten Durchschnittszinssätzen vorgenommen. Der
übersteigende Aufwand stellt eine verdeckte Ausschüttung an die
Gesellschafterin B dar:
|
|
1995
|
1996
|
|
Zinssatz
It. BP
|
10
%
|
8,5%
|
|
verdeckte
Ausschüttung It. BP
|
19.000,00
|
14.000,00
|
"
Das
Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Bescheiden für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 datiert
vom 14. Februar 2000 (1995 bis 1997) und 16. Februar 2000 (1998). Auf
eine Begründung für die verfügte Wiederaufnahme dieser Verfahren
in den genannten Bescheiden wurde verzichtet. Es fehlt darin auch jeder Hinweis
auf die durchgeführte abgabenbehördliche Buch- und
Betriebsprüfung.
Gegen die
letztgenannten Bescheide, nämlich jene für die Körperschaftsteuer
1995 bis 1998 und die Wiederaufnahme dieser Verfahren richtet sich die Berufung
vom 14. März 2000, in welcher vorgebracht wird, dass alle
maßgeblichen Umstände in den eingereichten Steuererklärungen
ersichtlich und daher auch bekannt gewesen wären, weswegen es an neuen
Tatsachen als Grundlage für eine Wiederaufnahme der Verfahren gefehlt habe.
Das schon bei der ursprünglichen Veranlagung mögliche Hinterfragen der
Absetzbarkeit der Geschäftsführerentschädigung sei unterblieben.
Unstrittig sei, dass dem Bruder der Alleingesellschafterin der
Berufungswerberin, Frau
B, welcher nach
längerem Aufenthalt in Deutschland zurückgekehrt wäre, zum Aufbau
seiner Handelsvertretung aufgrund mündlicher Vereinbarung Geld zur
Verfügung gestellt bekommen habe, welches nach dem Aufbau dieses
Geschäftes in einen Anteil daran umgewandelt oder vollständig
zurückgezahlt werde. Dies decke sich mit den vertraglichen Aufgaben der
Berufungswerberin und habe mit der Verwandtschaft von
B und
D nichts zu tun. Die
'
belangte
Behörde
' habe
'
die betriebliche Hingabe von
Beteiligungsdarlehen an Herrn
D' anerkannt, vertrete
'
aber ohne jegliche Begründung die
Auffassung, dass diese Gelder dubios
geworden
' wären,
'
da die Beträge in den einzelnen
Jahren aufwandswirksam
ausgebucht
' worden
seien. Es wäre für die Berufungswerberin die Ansicht völlig
unverständlich, dass diese Beträge ohnehin abzuschreiben seien. Gegen
die aufwandswirksame Abschreibung werde aber kein Einwand erhoben. Die Ansicht,
dass die Geschäftsführerin keine Tätigkeit für diese
entfalte, sei durch nichts untermauert worden. Insofern sei die Begründung
der Bescheide mangelhaft. Es sei rechtlich unzulässig eine ausbezahlte
Geschäftsführerentschädigung ohne Begründung nicht
anzuerkennen. Auch hätte diese Position der Gewinn- und Verlustrechnung
schon bei der ursprünglichen Veranlagung hinterfragt werden können,
weswegen im Rahmen der Billigkeitsabwägung der Rechtsbeständigkeit vor
der Rechtsrichtigkeit der Vorzug zu geben gewesen wäre. Die
Alleingesellschafterin
B habe bei der
Berufungswerberin ein Verrechnungskonto in Höhe von S 1,200.000,00
(1995) bis S 850.000,00 (1998) geführt, welches jährlich zu
banküblichen Zinsen abgerechnet worden wäre. Diese sei vom Prüfer
in den Jahren 1995 und 1996 herabgesetzt, jedoch für 1997 und 1998 nicht
beanstandet worden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass dies nur deshalb
geschehen sei, um so einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahren zu
schaffen. Auf die im Betriebsprüfungsverfahren beigebrachten Photokopien
des Kontokorrentkontos bei der
E-Bank sei nicht
eingegangen worden. Das Hingeben von Geld an den Bruder der
Alleingesellschafterin, Herrn
D, mit der
mündlichen Vereinbarung, daraus einen Beteiligungsertrag oder zumindest
eine Verzinsung zu erhalten, stelle für die Berufungswerberin keinen
Aufwand dar, welcher ihren Gewinn mindere. Darüber hinaus vertrete
'
die belangte
Behörde
' selbst
den Standpunkt, '
das die Beträge
jährlich als Aufwand zu verbuchen sind, was dann überhaupt zu keiner
verdeckten Gewinnausschüttung führen könnte, da nur solche
Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und einem
Geschäftsführer zugeflossen sind, als solche zu qualifizieren
sind.
' Dies treffe
jedoch nicht zu das diese Beträge an Herrn
D geflossen wären.
Die Geschäftsführerentschädigung für die Jahre 1995 und 1998
sowie die Teilbeträge aus der Verzinsung der Verrechnungssalden für
1995 und 1996 seien auch dann nicht als verdeckte Ausschüttung zu
behandeln, wenn ihnen die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt bliebe,
sondern wären diese als Privatentnahme umzubuchen, weil ja die
Alleingesellschafterin
B in den betroffenen
Jahren über einen ausreichend hohen Guthabenssaldo verfügt hätte.
Es sei auch erlaubt die verdeckte Ausschüttung rückgängig zu
machen, da diese nicht aufgedeckt worden wäre und zumindest die Behandlung
der Geschäftsführerentschädigung schon beim Einreichen der
Steuererklärungen ersichtlich gewesen und nicht beanstandet worden
wäre. Es wäre bei allen bestrittenen Positionen eine Begründung
des Bescheides unterblieben und sei auf die Argumente der Berufungswerberin im
Betriebsprüfungsverfahren im Schreiben vom 28. September 1999 nicht
eingegangen worden.
Im
genannten Schreiben, welches als Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm
für die abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung abgefasst
worden ist, hat B
ausgeführt, dass sie als zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin
verschiedene Tätigkeiten wie Bankkonteneröffnungen, die Unterfertigung
von Verträgen und das Suchen von Mietern persönlich durchgeführt
habe. Die Buchhaltungsarbeit sei von ihrem Ehemann Herrn
C durchgeführt
worden. B sei seit 1963
selbständig tätig und hätten sie und ihr Ehemann das auf ihren
Namen laufende Geschäft seit der Verehelichung 1965 gemeinsam geführt.
Gewinne und Verluste habe sie erhalten. 1990 sei es möglich gewesen, den
Betrieb zu verkaufen und wären ihr daraus vortragsfähige Verluste
verblieben. Als
'Gewerbepensionistin'
beziehe sie eine Kleinstrente, von der sie nicht leben könne. Da die Rente
ihres Ehegatten, der anderweitig und viele Jahre nur teilzeitbeschäftigt
gewesen sei, auch nicht groß wäre, seien beide genötigt auch im
Alter einer Tätigkeit nachzugehen, um nicht an der Armutsgrenze leben zu
müssen. Deshalb werde auch die Berufungswerberin von beiden Ehegatten
gemeinsam betrieben, wobei die Tätigkeit des Ehegatten
C grundsätzlich
unentgeltlich erfolge. Da kein Unternehmen ohne Einsatz und Risiko des Inhabers
funktionieren könne, sei eine Geschäftsführerentschädigung
in angemessener Höhe jedenfalls zulässig. Nach deutscher Judikatur sei
eine Geschäftsführerentschädigung anzuerkennen, wenn dem
Unternehmen eine bankmäßige Verzinsung des Eigenkapitals als
Gewinnanteile verbleibe. Im Jahr 1995 sei
B einerseits in der
Position als Geschäftsführerin und andererseits als
Alleingesellschafterin mit sich selbst übereingekommen, die
Geschäftsführerentschädigung für drei Jahre in einem
auszuzahlen, um für das für die Jahre 1996 und 1997 bestehende
Verlustausgleichsverbot aufgrund des
'
Sparpaktes der
Regierung
' abzufedern.
Der noch vorhandene Verlustvortrag wäre ansonsten wegen Ablaufs der
siebenjährigen Vortragsfrist verloren gegangen. Weder dem Unternehmen noch
dem Finanzamt sei dadurch ein Vor- oder Nachteil entstanden, da durch den gleich
bleibenden Körperschaftsteuersatz für alle drei Jahre sich 'im
Ergebnis' nichts geändert habe. Ab dem Jahr 1998 habe die
Geschäftsführerentschädigung, auch aufgrund des vorher
erwähnten Sparpaketes, auf das Maß der 'geringfügigen
Einkünfte' reduziert werden müssen, da darüber hinausgehende
Geschäftsführergehälter der vollen Sozialversicherungspflicht und
anderer Lohnabgaben unterlägen wären. Da
B bereits 1998 ihr 69
Lebensjahr erreicht habe und von den Sozialversicherungsbeiträgen keinen
wie immer gearteten Nutzen erwarten könne, versteuere sie lieber ein
höheres Einkommen im Rahmen der Berufungswerberin als nutzlose
Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Hinsichtlich der Zahlungen an ihren
Bruder D bestreite die
Berufungswerberin nicht, dass die Hingabe solcher Beträge an völlig
Fremde in dieser Form nicht erfolgt wäre. Es handle sich jedoch nicht um
eine verdeckte Ausschüttung da die Berufungswerberin gegenüber
B eine Verbindlichkeit
besessen habe, gegen welche die Zahlung an nahe Verwandte aufgerechnet
hätte werden können, soferne es nicht ohnehin zu einer Beteiligung mit
Ertragsauszahlung oder einer Rückzahlung kommen sollte. Die verdeckte
Ausschüttung könne daher nur in der (mangelnden) Verzinsung liegen.
Die Zinsen beim Verrechnungskonto von
B seien angemessen,
wenn man sie mit Kontokorrentzinsen der
E-Bank für einen
Geschäftskredit vergleiche. Diese hätte 1995 bis 1998 von
anfänglich 9% fallend über 7,75% bis 8% per anno kontokorrent sowie
eine Bereitstellungs- und Umsatzprovision von 2,88% verrechnet. Die von der
Berufungswerberin anerkannten Zinsen seien daher marktkonform.
In der
Stellungnahme des Prüfers zur Berufung datiert vom 2. Mai 2000
führte dieser aus, dass erst zum Zeitpunkt der abgabenbehördlichen
Prüfung näheren Einzelheiten zur
Geschäftsführungstätigkeit von
B beziehungsweise ihrer
Untätigkeit hervorgekommen wären, da diese Umstände aus den
Abgabenerklärungen samt Beilagen nicht ersichtlich gewesen seien. Die
Umstände der Zahlungen an
D seien dem
'Finanzamt'
bis zur abgabenbehördlichen Prüfung unbekannt gewesen. Im
Betreibprüfungsverfahren sei
C als Vertreter des
Unternehmens aufgetreten und habe ausgesagt, dass
B im Unternehmen nicht
tätig gewesen sei. Dies wäre später im Schreiben vom 28.
September 1999 bestritten worden, allerdings habe es sich bei den dort
beschriebenen Tätigkeiten zum Teil um Gesellschafteragenden, zum anderen um
verallgemeinerte Beschreibungen wie
'Besprechungen'
,
'Vertragsabschlüsse'
et cetera gehandelt, die nur geringen zeitlichen Aufwand verursachen
würden. Die weiteren Ausführungen in diesem Schreiben, nämlich
das Abstimmen der Auszahlungen auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Verhältnisse der Alleingesellschafterin würden den Eindruck einer
fremdunüblichen Entlohnung verstärken. Hinsichtlich der Zahlungen an
D wären von der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift keine neuen Argumente vorgebracht
worden. Allerdings sei im Schreiben vom 28. September 1999 bestätigt
worden, dass die Vereinbarung mit
D unter Fremden niemals
in dieser Form abgeschlossen worden wäre. Auch Geschäfte, die mit den
vertraglichen Aufgaben der Berufungswerberin übereinstimmten, würden
zur steuerlichen Anerkennung die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen
erfordern. Die im Berichtstext angeführte
'
unverbindliche Form der
Vereinbarungen'
beziehe
sich auf Aussagen des Herrn
C. Die unter
Anführungszeichen stehenden Texte seien Zitate von Bemerkungen des Herrn
C aus der Befragung im
Zuge der abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung und nicht
Meinung der Behörde. Hinsichtlich der steuerlich als Betriebsausgabe
anzuerkennenden Zinsen für das Verrechnungskonto der Alleingesellschafterin
B seien die im
Besprechungsprogramm vom 21. Septemer1999 angeführten Zinssätze
aufgrund der Einwendungen der Berufungswerberin im Schreiben vom
28. September 1999 angepasst und die Neuberechung beziehungsweise
Differenzermittlung dargestellt worden. Lediglich die Höhe für 1995
mit 12% beziehungsweise für die Folgejahre mit 9% konnte nicht
nachvollzogen werden. Für die Jahre 1997 und 1998 ergaben sich nach
Korrektur keine wesentlichen Differenzen mehr. Insofern sei jedenfalls auf die
vorgelegten Beweismittel eingegangen und die Änderung auch im Bericht
über die abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung
begründet worden. Durch das Abschreiben der an
D vergebenen Gelder
habe Gewinn der Gesellschaft durchaus eine Minderung erfahren, was zu einer
verdeckten Ausschüttung führe. Die Berufungswerberin vertrete
allerdings zum wiederholten Male die irrige Meinung, dass alle Umstände zu
den strittigen Themen bereits in den Abgabenerklärungen offengelegt worden
wären und hätte eine Gegenverrechnung mit dem
Gesellschafterverrechnungskonto für die Tatbestände
'Geschäftsführervergütung' und 'Verzinsung Verrechnungskonto'
vorgeschlagen. Eine verdeckte Ausschüttung sei jedoch im Zeitpunkt des
Aufdeckens nicht mehr sanierbar.
Dem
entgegnete die Berufungswerberin mit Schreiben vom 24. Juli 2000, dass die
Stellungnahme des Prüfers keine Neuerungen beinhalte und verzichtete
ausdrücklich auf weitere Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I)
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Körperschaftsteuer 1995 bis
1998:
Entsprechend
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorkommen, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und bei Kenntnis dieser Umstände oder in Verbindung mit den anderen
Ergebnissen des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Würdigung einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Eine
Tatsache oder Beweismittel ist in diesem Sinn dann neu hervorgekommen, wenn
diese im Zeitpunkt des Erlassens der ursprünglichen Bescheides schon
vorhanden, jedoch der entscheidenden Behörde nicht bekannt war (nova
reperta). Ein Verschulden der Behörde für das Nichtausforschen solcher
Sachverhaltselemente, obwohl ausreichende Hinweise für die Notwendigkeit
weiterer Ermittlungen vorhanden waren, schließt die Wiederaufnahme von
Amts wegen nicht aus (so die herrschende Lehre und ständige Judikatur;
für viele siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar², RZ 13ff, 729f).
Im oben
dargestellten Bericht über die abgabenbehördliche Buch- und
Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin betreffend die Jahre 1995 bis
1998 wird in der Tz 31 erklärt, dass die Feststellungen in den oben in
wesentlichen Teilen zitierten Tz. 17 bis 26 dieses Berichtes eine Wiederaufnahme
des Verfahrens notwendig machen würden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
In den
verwiesenen Textziffern werden die Gründe für die Hingabe von Geldern
an D, die Umstände
aufgrund derer B eine
Geschäftsführerentschädigung in der erklärten Höhe
erhielt und die Art der Verzinsung des Verrechnungskontos von
B dargestellt.
Aus den
Körperschaftsteuererklärungen 1995 bis 1998 und deren Beilagen war
nicht ersichtlich, dass bei den jeweils bloß mit einer Summe bei den unter
Finanzanlagen mit dem Familiennamen des
D und dem Zusatz BRD
angegeben Beträgen, um Gelder gehandelt hat, die an den Bruder der
Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Berufungswerberin
aufgrund einer mündlichen Vereinbarung hingegeben worden waren, welche in
keiner Weise nach außen zum Ausdruck gekommen ist, deren Inhalt auch nach
Befragen der Betroffenen unklar geblieben ist und deshalb offen steht, ob sich
nach Ansicht von B
beziehungsweise C um
ein Darlehen oder eine Beteiligung gehandelt hat und von welcher selbst
B im Verfahren
erklärt hat, dass sie diese nicht abgeschlossen hätte, wenn es sich
nicht um ihren Bruder gehandelt hätte.
Soweit es
die Geschäftsführervergütung der
B angeht ist diese in
den Abgabenerklärungen in einer Summe unter dem Posten Personalaufwand
angegeben. Daraus lassen sich keine Schlüsse auf die Angemessenheit der
Geschäftsführerentschädigung ziehen und bieten diese Angaben auch
fürs Erste keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Nur solche
hätten aber hervorbringen können, dass
B diese
Geschäftsführerentschädigungen sich selbst als gesetzliche
Vertreterin der Berufungswerberin in der erklärten Höhe genehmigt hat,
um ihre persönliche Abgaben- und Sozialversicherungslast zu minimieren. Wie
B selbst erläutert
hat, diente diese Gestaltung dazu das Verwerten von Verlustvorträgen bei
ihrer persönlichen Einkommensteuer zu ermöglichen und um zu
verhindern, dass sie Sozialversicherungsbeiträge leisten muss, für
welche sie aufgrund ihres Alters wohl keine Gegenleistung mehr erhalten
würde.
Die
Zinsen für das Verrechnungskonto von
B waren in den
Abgabenerklärungen in der Position Zinsenaufwand in einer Summe enthalten,
sodass nicht einmal ersichtlich war, dass es sich hier (zum Teil) um die Zinsen
für das Verrechnungskonto von
B gehandelt hat.
Hinweise auf den gewählten Zinssatz und dessen Fremdüblichkeit fehlten
in den Abgabenklärungen.
Es kann
daher festgehalten werden, dass in allen Punkten, welche nach dem Bericht
über die abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung zu
Änderungen bei der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftssteuer 1995 bis 1998 geführt haben, neue
Sachverhaltselemente im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO hervorgekommen sind und
auch entsprechende Veränderungen der Bescheidsprüche vom Prüfer
vorgeschlagen wurden.
In
Hinblick darauf, dass bei jeder einzelnen Änderung der Bemessungsgrundlage
für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 der Berufungswerberin solche
neue Tatsachen hervorgekommen sind, kann nicht gesagt werden, dass die
Auswirkungen dieser Feststellungen bloß geringfügig gewesen
wären und deshalb im Rahmen des bei der Anwendung des § 303 Abs. 4
auszuübenden Ermessens eine Wiederaufnahme unterbleiben müsste (Ritz,
aaO. Rz 40 ff, 735f). Ebenso wenig liegt ein gravierendes Verschulden der
Behörde aufgrund Unterlassens der auf Basis der Abgabenerklärungen
dringend notwendigen Ermittlungen vor, wodurch die Berufungswerberin dadurch ein
Schutzwürdiges Interesse am Weiterbestehen der ursprünglichen
Bescheide behaupten könnte, wenn, wie oben klargestellt, die
Abgabenerklärungen keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen
geboten haben.
Geht man,
wie die herrschende Lehre und Judikatur (Ritz, aaO. Rz 38f , 735) vom Vorrang
des Prinzips der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung vor dem der Rechtsbeständigkeit aus, wäre daher eine
Wiederaufnahme von Amts mit den bisher erwähnten Gründen aus dem
Blickwinkel der Ermessensübung wie im Bericht über die
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin
vorgeschlagen, nicht zu rügen.
Betrachtet
man jedoch die Bescheide datiert vom 14. Februar und jenen vom
16. Februar 2000, mit welchen die Verfahren für die
Körperschaftsteuer der Berufungswerberin der Jahre 1995 bis 1997
beziehungsweise 1998 wiederaufgenommen worden sind, fällt auf, dass dort
jeder Hinweis auf die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens bei der
Berufungswerberin und auch sonst jegliche Begründung für diese
Wiederaufnahmen fehlt.
Nun ist
es zwar zulässig in der Begründung eines Bescheides auf andere dem
Bescheidempfänger bekannte Dokumente wie etwa dem Bericht über eine
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung zu verweisen (Ritz, aaO.
Rz 15, 211), allerdings fehlt dieser Verweis in den hier angefochtenen
Bescheiden, welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 verfügen und auch in den damit
gemäß
§ 307 BAO verbundenen Sachbescheiden.
Damit hat
die Abgabenbehörde erster Instanz ihren Bescheiden jedoch nicht die im
Bericht über die abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung
wiedergegebenen Überlegungen zugrunde gelegt.
Der
Abgabenbehörde zweiter Instanz steht es nach der Judikatur und Lehre (siehe
Ritz, aaO., Rz 12, 684 und die dort zitierten Fundstellen sowie zuletzt VwGH
2.2.2000, 97/13/0199) nicht zu Wiederaufnahmsgründe aufzugreifen, welche
von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogen worden sind, da
ansonsten die im insofern unveränderten § 289 BAO eingeräumte
Entscheidungskompetenz überschritten würde und war daher der Berufung
gegen die Bescheide welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die
Körperschaftsteuer der Berufungswerberin für die Jahre 1995 bis 1998
verfügen stattzugeben und waren diese Bescheide ersatzlos aufzuheben.
II)
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998:
Durch das
ersatzlose Aufheben der die Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Körperschaftsteuer der Berufungswerberin verfügenden Bescheide
betreffend die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 sind die Sachbescheide
für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 ex lege gemäß
§ 307 Abs. 3 BA0 ('Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des
Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.')
weggefallen.
Dementsprechend
richtet sich die Berufung vom 14. März 2000, soweit die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 betroffen ist, gegen nicht (mehr)
existente Bescheide und war daher als unzulässig gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (siehe auch Ritz, aaO. Rz 12,
646)."
Bei der Geschäftszahl F hat sich der unabhängige
Finanzsenat, wenn auch aus dem Blickwinkel der Feststellung von
Kapitalertragsteuerdifferenzen der Berufungswerberin im Zeitraum vom
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 mit dem Vorbringen der
Berufungswerberin zu den verdeckten Ausschüttungen bei der
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 der Berufungswerberin auseinandergesetzt
und folgendes festgehalten:
"A)
Geldflüsse an den Bruder der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin der
Berufungswerberin:
Wie der
Berufungswerberin im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung
vorgehalten wurde und von dieser im Schreiben vom 28. September 1999
bestätigt hat, hätte die Berufungswerberin niemandem anderen als dem
Bruder der Alleingesellschaftergeschäftsführerin Geld ohne nähere
Ausgestaltung oder Beschreibung des Rechtsgrundes für dieses Vorgehen
hingegeben. Nach der eigenen Beschreibung der Berufungswerberin handelt es sich
um eine Bittleihe aufgrund mündlicher Vereinbarung, welche je nach
finanzieller Lage des Bruders der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin zurückgezahlt oder in eine
Beteiligung umgewandelt werden würde. Sogar die Berufungswerberin sieht
hinsichtlich des Unterbleibens einer Zinsvereinbarung den Tatbestand einer
verdeckten Ausschüttung als gegeben an (Schreiben vom 28. September
1999).
Will man
die Frage beantworten, ob der im vorangegangenen Absatz wiedergegebene
Sachverhalt, so steuerlich anzuerkennen ist, wie er in den
Abgabenerklärungen der Berufungswerberin dargestellt wurde, hat dies anhand
der von der Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien für die steuerliche
Anerkennung von (Leistungs-) Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, die
auch auf Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften, deren Gesellschaftern, an einander beteiligten
Gesellschaften und Gesellschaften mit teilweiser Gesellschafteridentität
anzuwenden sind (vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.7.2002, 98/13/0011, 29.1.2002,
2001/14/0074; ständige Judikatur), zu geschehen. Danach müssen solche
Vorgänge nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter
Fremden zu gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Hintergrund dieser
Prüfung auf der Ebene der Beweiswürdigung ist es, dass im Bereich der
natürlichen Personen etwa Ehepartner und Verwandte ihr Familieneinkommen
(verständlicherweise) dadurch vergrößern wollen, dass sie ihre
Beziehungen so gestalten, dass dabei die auf das gemeinsame Einkommen
entfallende Steuerlast minimiert wird. Gleiches gilt für miteinander
verbundene Kapital- und Personengesellschaften und deren Gesellschafter. In
diesem Fall soll die gemeinsame Steuerlast der miteinander verbundenen
Unternehmen und Personen verringert werden. Das Bestreben einer steueroptimalen
Gestaltung der eigenen Rechtsbeziehungen an sich hindert nicht für sich
allein die steuerliche Anerkennung. Die Grenze der (steuerlichen)
Gestaltungsfreiheit ist erst dort erreicht, wo die am Anfang dieses Absatzes
erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.
Nun ist
die Existenz einer mündlichen Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin
repräsentiert durch ihre Alleingesellschaftergeschäftsführerin
B und ihrem Bruder erst
im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung der Abgabenbehörde
bekannt geworden. Es ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar
auch möglich, Verträge zwischen nahen Angehörigen mit
steuerlicher Wirksamkeit mündlich abzuschließen (siehe etwa Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar4, Tz 163 zu § 2, 86) jedoch kommt der
Schriftlichkeit wesentliche Bedeutung bei der Beweiswürdigung zu. Fehlt
diese wie im konkreten Fall, muss auf andere Weise der Inhalt des Vertrages
belegt werden können. Wie schon oben dargestellt, ist jedoch der Inhalt der
möglichen Vereinbarung variabel und sogar nach der Darstellung der
Berufungswerberin noch nicht klar, ob ein Darlehen hingegeben oder eine
Beteiligung eingegangen worden sein sollte oder ob es sich um eine
Privatdarlehen von B an
ihren Bruder gehandelt hat. Fehlt schon die Möglichkeit den Inhalt der
Vereinbarung zu prüfen, muss ihr auch jede Publizität abgesprochen
werden. Aufgrund der von der Berufungswerberin selbst dargelegten Unsicherheit
über den Inhalt der Vereinbarung, liegt auch kein eindeutiger und klarer
Inhalt derselben vor. Letztlich gesteht auch die
Alleingesellschaftergeschäftsführerin der Berufungswerberin zu, so ein
Geschäft mit niemandem anderen als ihrem Bruder abschließen zu
wollen. Aus Beweissicherungsgründen hätte die Berufungswerberin wohl
einen Vertrag, der ein Darlehen, welches in eine Beteiligung umgewandelt werden
kann, mit einem Fremden zumindest schriftlich abgeschlossen und darin die
Bedingungen der Rückzahlung der hingegebenen Gelder, Zinsen, Haftung,
Sicherheit, Termine und so weiter, ebenso wie die Bedingungen, unter welchen das
Darlehen in eine Beteiligung umgewandelt werden kann, geregelt. Nur um
spätere (gerichtliche) Auseinandersetzungen zu vermeiden, wäre es
notwendig gewesen, klarzustellen, wem das Recht zusteht, eine solche Umwandlung
zu verlangen, welche Voraussetzungen in Hinblick auf die Ertragsfähigkeit
des Unternehmen des D
eingetreten wären, et cetera.
Kurz
zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass die hier behandelte Vereinbarung
zwischen der Berufungswerberin und
D keine der von der
Judikatur und Lehre aufgestellten Bedingungen für das steuerlichen
Anerkennen von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfüllt. Es
ist daher zu fragen, wie das Hingeben von Geldern in den oben genannten
Beträgen durch die Berufungswerberin an den Bruder der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin steuerlich zu beurteilen ist,
wenn dies in den Bilanzen der Berufungswerberin als Beilage zu den jeweiligen
Abgabenerklärungen nicht auf dem Verrechnungskonto der Berufungswerberin,
sondern als
'
Finanzanlage'
ausgewiesen worden ist.
Vom
Finanzamt Gmunden wurde die jährliche Erhöhung des Postens
Finanzanlage D als
verdeckte Ausschüttung an die
Alleingesellschaftergeschäftsführerin
B behandelt, da die
Gelder an deren Bruder
D ausbezahlt wurden.
Unter
einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an
die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer
Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist
eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der
Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung
schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann (ständige
Judikatur zuletzt VwGH 99/15/0072, 10.2.2004). Die Zuwendung eines Vorteils an
einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber
nahe stehende Person begünstigt wird (vergleiche zuletzt VwGH 99/15/0063,
22.5.2003).
Der
Bruder der Alleingesellschaftergeschäftsführerin, welcher eine solche
nahe stehende Person im Sinn der Judikatur ist (vergleiche etwa VwGH 19.9.1986,
85/14/0163), hat Gelder von der Berufungswerberin erhalten, die wie oben
dargestellt einem Fremden in der Situation des
D auch nach Ansicht der
Berufungswerberin nicht überlassen worden wären. Dass das Ausbezahlen
von Geld, über dessen Rückzahlungsverpflichtung beziehungsweise
Umwandlung in Geschäftsanteile keine klaren Vereinbarungen bestehen,
für D einen
Vorteil in Höhe der überlassenen Beträge darstellen, liegt auf
der Hand. Gerade darauf ist es der Berufungswerberin vertreten durch die
Alleingesellschaftergeschäftsführerin auch angekommen. Wie sie selbst
überzeugend darstellt, wollte sie ihrem Bruder finanziell aushelfen, auch
wenn ihr nicht von vornherein klar war, ob sie dieses Geld je wieder erhalten
würde. Dieses Verhalten erfüllt einen hohen moralischen Standard,
führt aber nicht automatisch zum Anerkennen der in den
Abgabenerklärungen beabsichtigen steuerlichen Folgen, sondern werden durch
dieses Verhalten alle oben beschriebenen Merkmale einer verdeckten
Ausschüttung erfüllt.
Richtig
führt die Berufungswerberin aus, dass, wenn die an
D geflossenen Gelder
vom Verrechnungskonto der Alleingesellschaftergeschäftsführerin
B abgebucht worden
wären, ohne eine Finanzanlage einzustellen, diese Vorgangsweise zu keiner
steuerlichen Auswirkung beziehungsweise verdeckten Ausschüttung bei der
Berufungswerberin geführt hätte. Dies ist jedoch in den
Abgabenerklärungen der Berufungswerberin nicht geschehen, sondern wurde die
Tatsache, dass die geflossenen Gelder gleich einem Ertrag aus der Beteiligung
der Alleingesellschaftergeschäftsführerin
B zukommen sind, im
Ansatz der Finanzanlage
D verborgen. Wenn die
Berufungswerberin also anregt, ihre Abgabenerklärungen im Nachhinein so zu
korrigieren, dass eine verdeckte Ausschüttung nicht vorliegt, ist auf die
Judikatur und Lehre zu verweisen, wonach eine bereits verwirklichte verdeckte
Ausschüttung nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres nicht mit
steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann (siehe
Hartl-Laudacher-Moser-Renner-Rumpl, Praxisleitfaden
Körperschaftsteuerrichtlinien 2001, Rz 847, 203f und die dort zitierten
Fundstellen) und war daher die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen.
B)
Geschäftsführervergütung an die Alleingesellschafterin
B:
Hinsichtlich
der für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung im steuerlichen
Sinn notwendigen allgemeinen Kriterien wird auf die oben dargestellte Lehre und
Judikatur verwiesen.
Eine
verdeckte Ausschüttung an einen einer Körperschaft nahe stehenden
Geschäftsführer durch das Bezahlen einer (überhöhten)
Geschäftsführervergütung liegt dann vor, wenn diese im
Verhältnis zur vom Geschäftsführer für die Gesellschaft
erbrachten Leistungen unangemessen hoch ist (vergleiche VwGH 23.2.1994,
92/15/0158). Dabei kommt es auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung (alle
Geldbezüge und geldwerte Vorteile) an. Maßstab ist, welche
Geschäftsführervergütung die Berufungswerberin einem fremden
Geschäftsführer in der Position von
B zugestanden
hätte (Hartl-Laudacher-Moser-Renner-Rumpl, aaO. Rz 960ff, 221f und die dort
zitierten Fundstellen).
Nun ist
als erstes zu beachten, dass die Berufungswerberin eine
vermögensverwaltende GmbH ist, welche ihre Tätigkeit auf das Halten
von drei Beteiligungen und das Vermieten einer Wohnung beschränkt. Der
Aufwand zur Betreuung der Agenden der Berufungswerberin hält sich daher in
engen Grenzen, welche sich auch im Umfang des Jahresabschlusses samt Gewinn- und
Verlustrechnung sowie Beilagen von insgesamt jeweils drei Seiten pro Jahr
wiederspiegelt. Noch dazu werden die Buchhaltung und die Jahresabrechnung vom
Ehegatten der Alleingesellschaftergeschäftsführerin kostenlos
geführt und ist die Alleingesellschaftergeschäftsführerin nicht
einmal bei der abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung als
handelnde Person in Erscheinung getreten, sondern hat ihr Ehemann diese Aufgabe
(kostenlos) übernommen. Die vom Finanzamt Gmunden vorgenommene
Beweiswürdigung, welche im Bericht über die abgabenbehördliche
Buch- und Betriebsprüfung feststellt, dass Frau
B keine Tätigkeit
für die Berufungswerberin ausübt, welche einer fremden
Geschäftsführertätigkeit entsprechen, gibt daher das
tatsächliche Geschehen wieder. Allfällige von der Berufungswerberin
angeführte Besprechungen, gehören auch zum Aufgabenbereich des
Gesellschafters und können nicht eindeutig der
Geschäftsführertätigkeit zugeordnet werden.
Allerdings
ist zu beachten, dass auch dann, wenn
B keine
persönliche Tätigkeit für die Berufungswerberin als
Geschäftsführerin entfaltet und ihr Ehegatte
C als faktischer
Geschäftsführer angesehen werden muss,
B die im Gesetz
vorgesehene Haftung nämlich Organhaftung, deliktische Haftung,
Abgabenhaftung, Sozialversicherungsrechtliche Haftung, strafgerichtliche
Verantwortlichkeit und gewerberechtlichen Haftung unter den jeweils vorgesehenen
Voraussetzungen treffen kann (zum Beispiel §§ 25 Abs. 1, 83 Abs 2
GmbHG, § 69 KO, §§ 1311, 1489 ABGB, § 159 StGB, § 114
Abs. 2 ASVG, §§ 17ff UWG, §§ 48, 355 EO, § 67 Abs. 10
ASVG, § 59 Abs. 1 iVm §§ 161 Abs.1 und 309 Abs. 2 StGB,
§§ 156, 158 StGB, §§ 33 ff FinStrG, §§ 9 Abs. 1
iVm § 80 BAO
und
so weiter).
Es ist
daher zu fragen, welcher Geschäftsführerlohn eine angemessenen
Abgeltung des Haftungsrisikos, welches den Geschäftsführer einer
vermögensverwaltenden GmbH trifft, ist (zur grundsätzlichen
Problematik siehe auch VwGH 26. 9. 2000, 99/13/0051). Auch hier kommt es aber
nicht auf ein abstraktes Haftungsrisiko, sondern die tatsächliche
Wahrscheinlichkeit für die Haftung in Anspruch genommen zu werden an.
Aufgrund der ausschließlich vermögensverwaltenden Tätigkeit der
Berufungswerberin, der Tatsache, dass
C kompetent und
kostenlos alle anfallenden Arbeiten in der GmbH übernimmt und den
regelmäßigen Einnahmen aus der Vermietung und nicht zuletzt den
fortwährend positiven und nicht unerheblichen Einkünften der
Berufungswerberin kann geschlossen werden, dass für
B faktisch kein Risiko
besteht, als Haftende in den oben beschriebenen Fällen in Betracht zu
kommen und würde auch einem fremden Geschäftsführer für ein
so zu vernachlässigendes Risiko kein Entgelt zugestanden werden.
Zusammengefasst
lässt sich sagen, dass auch in diesem Punkt die Berufung abzuweisen war,
weil B für die
Berufungswerberin faktisch keine geschäftsführende Tätigkeit
ausübt und sie konkret ein derart geringes Haftungsrisiko trifft, dass
dafür einem Fremden keine Entlohnung zugestanden werden würde, weshalb
das Ausbezahlen von Geschäftsführerentgelten zur Gänze als
verdeckte Ausschüttung zu beurteilen ist. Zu deren detaillierten
Begründung siehe die oben gemachten Ausführungen, welche auch hier
anzuwenden sind. Nur zur Abrundung sei noch erwähnt, dass schon allein das
Abstellen auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Bedürfnisse für die (sprunghafte) Bemessung der
Geschäftsführerentgelte der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin
B das Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung indizieren würde (vergleiche
Hartl-Laudacher-Moser-Renner-Rumpl, aaO., RZ 960ff und die dort angeführten
Fundstellen).
C)
Verzinsung des Verrechnungskontos der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin
Das
Verrechnungskonto der Alleingesellschaftergeschäftsführerin
B dient, wie aus den
Jahresabschlüssen der Berufungswerberin ersichtlich, zur Finanzierung der
Sach- und Finanzanlagen der Berufungswerberin und wird nach den finanziellen
Bedürfnissen der Berufungswerberin die Forderung gegen
B erhöht,
beziehungsweise werden Ausschüttungen gegenverrechnet.
Gemessen
an den oben beschriebenen Kriterien für das Anerkennen von
Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern
beziehungsweise das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung (siehe oben),
kann in diesem Fall, wie es auch die Berufungswerberin sieht, die Entscheidung
über das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auf die Frage
reduziert werden, inwieweit die Berufungswerberin entsprechende Finanzmittel von
einem Dritten zu den gleichen Bedingungen erhalten hätte.
Allerdings
muss dabei berücksichtigt werden, dass
B als
Alleingesellschaftergeschäftsführerin auch allein über die
Verwendung der Mittel als Sach- und Finanzanlagen bestimmt und niemand ohne
ihren Willen diese Anlagegüter veräußern kann. Aus Sicht eines
fremden Kreditgebers kommt dies einer Absicherung der hingegebenen Mittel durch
(Faust-) Pfand gleich. Derartig effektive Besicherungen haben auch insofern eine
Auswirkung auf die für das zur Verfügung Stellen der Mittel zu
bezahlenden Entgelt (Zinsen) als etwa hypothekarisch gesicherte Forderungen in
der Regel niedriger verzinst werden als ungesicherte Kontokorrentkredite.
Betrachtet
man unter diesem Blickwinkel die angefochtenen Bescheide, ist als Erstes
festzuhalten, dass das Finanzamt Gmunden in den Haftungsbescheiden betreffend
die Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen 1.1.1997 bis 31.12.1998 den
Abgabenerklärungen der Berufungswerberin gefolgt ist. Nach den von der
Berufungswerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen haben die von der
E-Bank für ein
Geschäfts- (Kontokorrent-) Konto verrechneten Zinsen (zuzüglich
Bereitstellungs- und Umsatzprovision von 2,88%) 1995 9%, 1996 8% beziehungsweise
7,75%, 1997 7,75% und 1998 8% betragen. Die Berufungswerberin hatte jedoch 1995
12%, 1996 9%, 1997 8% und 1998 7% für das Konto von
B verrechnet.
Berücksichtigt
man die einer Schätzung grundsätzlich innewohnenden Unsicherheiten und
die besondere Position von
B, welche eine
Pfandgläubigerin gleichkommt, können die Feststellungen des
Finanzamtes Gmunden hinsichtlich der fremdvergleichbaren Höhe der
Verrechnungszinsen (1995 10%, 1996 8,5%, 1997 und 1998
erklärungsgemäß) nicht kritisiert werden und war daher auch in
diesem Punkt die Berufung abzuweisen. "
Dementsprechend wurde das Berufungsbegehren betreffend die
Kapitalertragsteuerdifferenzen für die Zeiträume 1. Januar 1995
bis 31. Dezember 1998 mit der Berufungsentscheidung vom 17. März
2004 abgewiesen.
Mit den Bescheiden datiert vom 11. Oktober 2004,
zugestellt am 13. Oktober 2004, wurden die Verfahren für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 der Berufungswerberin durch das Finanzamt
neuerlich gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und
dem Ergebnis der oben beschriebenen abgabenbehördlichen Prüfung
entsprechende Sachbescheide für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998
erstellt. Dies wurde damit begründet, dass der von der Berufungswerberin
angerufene unabhängige Finanzsenat zur GZ. A entschieden habe, dass bei der
ursprünglichen Wiederaufnahme der Verfahren ein Formfehler geschehen sei,
der die Bescheidaufhebung notwendig gemacht habe. Das Finanzamt sei verpflichtet
nunmehr das Verfahren fortzusetzen. Hinsichtlich der Wiederaufnahme werde auf
den Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung vom
10. November 1999 in Zusammenhang mit der oben angeführten
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates auf Seite 10
verwiesen. Damit solle der "seinerzeit
verfügte Zustand" wieder
hergestellt werden.
Gegen diese Bescheide richtete sich die Berufung vom
10. November 2004, in welcher die Berufungswerberin darlegte, dass Sie der
Ansicht der Abgabenbehörde, dass nunmehr das Verfahren fortzusetzen sei,
nicht folgen könne. Der unabhängige Finanzsenat habe die
ursprünglich angefochtenen Bescheide, mit welchen die Wiederaufnahme der
Verfahren für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 von Amts wegen am
14. Februar 2000 verfügt worden war, wegen Formfehler aufgehoben, aber
keinen Auftrag zur Fortführung des Verfahrens erteilt. Das Finanzamt
("die belangte Behörde") habe
zuvor die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne die zwingend notwendige
Begründung verfügt. Das Bundesministerium für Finanzen habe in
einem Erlass aus dem Jahr 1995 die Problematik der Nichtsanierbarkeit mangelhaft
begründeter Wiederaufnahmsbescheide erkannt und der Berufungsbehörde
vorgegeben, diesbezüglichen Berufungen stattzugeben und solche Bescheide
aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in verschiedenen Erkenntnissen wenig
Nachsehen mit nachträglicher Behebung von Fehlern mangelhaft
begründeter Bescheide gezeigt. Der unabhängige Finanzsenat habe im
Zweiparteienverfahren den Erlassausführungen aus dem Jahr 1995 Folge
geleistet, der Berufung stattgegeben und sich daher im Einzelnen mit den
sonstigen Berufungsbegründungen nicht mehr auseinandergesetzt. Wenn sich
schon die Abgabenbehörde zweiter Instanz
("Berufungsbehörde zweiter
Instanz") den Anordnungen des Bundesministeriums für Finanzen
füge oder fügen müsse, so habe dieser Erlass auch beim Finanzamt
zwingend zu gelten. Eine nachträgliche Sanierung durch eine neuerliche
Wiederaufnahme des Verfahrens seien nach dem Erachten der Berufungswerberin
nicht zulässig. Hinsichtlich der
Geschäftsführerentschädigung seien keine neuen Tatsachen
hervorgekommen, da diese in den Beilagen zu den Steuererklärungen der Jahre
1995 bis 1998 unmissverständlich dokumentiert worden sei. Dem Finanzamt sei
aus den im "Akt" aufliegenden
Unterlagen beziehungsweise den öffentlichen Büchern bekannt gewesen,
dass Frau B Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der
Berufungswerberin gewesen sei. Das Finanzamt habe diesen Sachverhalt beim
Erlassen der ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998
gekannt und Bescheide, welche rechtskräftig geworden seien erlassen. Es sei
daher unzulässig in diesem Punkt nachträglich eine Änderung
herbeizuführen, da bei der abgabenbehördlichen Prüfung keine
neuen Tatsachen hervorgekommen seien. Auch in den Jahren vor 1995 sei
jährlich eine Geschäftsführerentschädigung ausgewiesen und
anlässlich der Veranlagung anerkannt worden. Eine nachträgliche
Änderung dieser Ansicht stelle einen Vertrauensbruch dar und sei daher bei
der Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der Vorzug
zu geben. Im übrigen werde auf die Begründung der Berufung vom
20. März 2000 verwiesen. Die nunmehr angefochtenen Bescheide
würden als Begründung lediglich den Hinweis auf die Wiederaufnahme des
Verfahrens enthalten. Da in den aufgehobenen Bescheiden eine ausreichende
Begründung zu den Änderungen der Besteuerungsgrundlage beziehungsweise
den Stellungnahmen der Berufungswerberin gefehlt habe, sei dieser bereits in der
Berufung vom 20. März 2000 geltend gemachte Einwand nochmals
"anzuwenden". Die Berufungswerberin
beantragte das ersatzlose Aufheben der angefochtenen Bescheide sowie eine
mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Die vom Prüfer verfasste Stellungnahme zur neuerlichen
und gegenständlichen Berufung datiert vom 26. November 2004 geht auf
die oben wiedergegebenen Berufungspunkte ein und erklärt zur Wiederaufnahme
des Verfahrens, dass die näheren Umstände der
Geschäftsführertätigkeit von Frau B aus den
Abgabenerklärungen samt Beilagen nicht ersichtlich gewesen und erst im
Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung bekannt geworden seien. Das
gleiche gelte für die "Beteiligung
D". Auch bei der Geschäftsführungstätigkeit an sich habe
die Berufungswerberin nichts neues vorgebracht. Wie schon in der Tz. 18a des
Berichtes über die abgabenbehördlich Prüfung ausgeführt, sei
während des Betriebsprüfungsverfahrens ausschließlich Herr C als
Vertreter der Berufungswerberin aufgetreten. Nach dessen erster Aussage sei B im
Rahmen der Berufungswerberin nicht tätig gewesen. Dies sei in der
"Äußerung zum
Besprechungsprogramm" vom 28. November 1999 bestritten worden. Bei
den dort dargestellten Tätigkeiten handle es sich allerdings zum Teil um
Gesellschafteragenden, zum Teil um verallgemeinerte Tätigkeiten wie
Besprechungen und Vertragsabschlüsse und so weiter, jedenfalls aber um
zeitlich geringfügige Tätigkeiten. Auch die weiteren Ausführungen
in diesem Schriftstück, nämlich die Abstimmung der Auszahlung auf
steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse, würden den
Schluss auf eine nicht fremdübliche und Entlohnung und verdeckte
Ausschüttung stärken. Bei den an D übergebenen Geldern und der
Verzinsung des Verrechnungskontos seien von der Berufungswerberin keine neuen
Argumente angeführt worden und wurde vom Prüfer daher die oben bereits
zitierte Begründung des Berichtes über die abgabenbehördliche
Prüfung zu diesen Punkten wörtlich wiederholt. Soweit es die
Mangelhaftigkeit der Bescheide betrifft, verwies der Prüfer ebenfalls auf
die Begründung des Berichtes über die abgabenbehördliche
Prüfung, die Erläuterungen im Schlussbesprechungsprogramm und darauf,
dass auf niederschriftlich auf das Abhalten einer Schlussbesprechung verzichtet
worden sei.
Darauf entgegnete die Berufungswerberin im Schreiben vom
21. April 2005, dass der Geschäftsführer einer GmbH der alleinige
Vertreter der Gesellschaft nach außen sei. Bei der Berufungswerberin falle
die Position der Gesellschafterin und der Geschäftsführerin in einer
Person zusammenfallen. Die Behauptung des Prüfers, dass die
Geschäftsführerin untätig sei, gehe daher schon rein rechtlich
ins Leere. Gleiches gelte für die Ansicht, dass es sich bei den
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0333-L/05
- Stammnummer
- 24872
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF