Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0646-G/05
Versäumung der Frist für die Behebung inhaltlicher Mängel einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-G/05vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw, vom 31. Oktober 2005,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 29. August 2005,
betreffend die Feststellung, dass die Berufung vom 28. Februar 2005
gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen gilt,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat durch seinen damaligen gesetzlichen
Vertreter mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 gegen nach einer
durchgeführten Lohnsteuerprüfung ergangene Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz - Stadt vom 18. Februar 2005
berufen. Zur Begründung der Berufung wurde lediglich ausgeführt, die
Bescheide seinen "weder im Gesamten noch
im Einzelnen nachvollziehbar", und,
"dass bei Nichteinbringung einer
Berufung durch den Masseverwalter gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide der
Gemeinschuldner zu Recht zu einem späteren Zeitpunkt dem Masseverwalter den
Vorwurf machen könnte, nicht mit der ordentlichen Sorgfaltspflicht, welche
er in seiner Funktion aufzubringen hat, gehandelt zu
haben".
Mit Bescheid vom 31. März 2005 hat das Finanzamt
daraufhin den Berufungswerber gemäß
§ 275 BAO aufgefordert,
diese Berufung hinsichtlich der gemäß
§ 250 BAO fehlenden
Punkte bis 2. Mai 2005 zu ergänzen. Dies mit dem ausdrücklichen
Hinweis, dass die Berufung bei Versäumung dieser Frist als
zurückgenommen gilt.
Im vorgelegten Akt des Finanzamtes findet sich ein am
2. Mai 2005 angefertigter handschriftlicher Vermerk eines zuständigen
Organs, lautend: "lt. Telefonat ...
Mängelbehebung: Frist 31.5. 2005
verlängert".
Am 22. Juni 2005 wurde schließlich die von einem
bevollmächtigten Vertreter für den Berufungswerber verfasste
Ergänzung der Berufung mit Telefax eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. August
2005 erklärte das Finanzamt die Berufung als zurückgenommen, da der
Berufungswerber dem Auftrag, die Mängel seiner Berufung
"bis zum 31.7.2005 zu beheben, nicht
entsprochen" habe.
In der dagegen innerhalb verlängerter Frist
eingebrachten Berufung vom 31. Oktober 2005 weist der Berufungswerber
darauf hin, dass mit Eingabe vom 22. Juni 2005
"sämtliche angeführten
Mängel zur Gänze innerhalb offener Frist behoben
wurden".
Mit zwei Schreiben vom 11. Juli 2006 hat der
unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber und das Finanzamt unter Hinweis
auf die mit der Aktenlage im Widerspruch stehenden Bezeichnung der für die
Behebung der Mängel gesetzten Frist im angefochtenen Bescheid (31.7.2005)
aufgefordert, alle mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden
Anträge und Bescheide (insbesondere Anträge und Bescheide über
Fristverlängerungen bis 31. Mai 2005 und bis 31. Juli 2005) vorzulegen.
Der Berufungswerber ließ dieses Schreiben
unbeantwortet, das Finanzamt teilte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006
mit, dass der Bezeichnung der Frist mit "31.7.2005" ein
Schreibfehler zu Grunde liege. Richtig wäre: "bis zum 31.5.2005 zu
beheben" gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die
Berufung enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht diesen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber gemäß
§ 275
BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,
dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Es steht unbestritten fest, dass der dem Berufungswerber
mit Bescheid vom 31. März 2005 erteilte Mängelbehebungsauftrag zu
Recht erging. Die zur Behebung der Mängel gesetzte Frist von rund einem
Monat ist objektiv und, da vom Berufungswerber auch keinerlei Einwendungen gegen
diese Frist erhoben wurden, auch subjektiv als angemessen zu betrachten. Der
Bescheid vom 31. März 2005 ist somit fehlerfrei und geeignet, die
angedrohte Rechtswirkung bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger
Erfüllung des Auftrages zu entfalten.
Nach dem vom unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungsverfahren ist als erwiesen anzunehmen, dass die
mit Bescheid vom 31. März 2005 gesetzte Frist nur ein Mal, und zwar
bis 31. Mai 2005 verlängert wurde. Für eine weitere
Fristverlängerung findet sich kein Anhaltspunkt im vorgelegten
Verwaltungsakt. Auch der Berufungswerber hat trotz schriftlicher Aufforderung
durch den unabhängigen Finanzsenat keine Unterlagen für eine
allfällige weitere Fristverlängerung vorgelegt, er hat auch gar nicht
mehr behauptet, dass eine solche erteilt worden sei. Das Finanzamt hat das im
angefochtenen Bescheid genannte Datum "31.7.2005" als Schreibfehler
und das richtige Datum des Fristablaufes mit "31.5.2005" bezeichnet.
Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass die
Bundesabgabenordnung telefonische Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im
Sinn des § 85 BAO nicht vorsieht, keine entscheidungsrelevante
Bedeutung mehr zu. Tatsächlich stellt aber der laut Aktenvermerk des
Finanzamtes am 2. Mai 2005 telefonisch gestellte Antrag auf
Verlängerung der Frist kein gültiges Anbringen dar, sodass die Frist
bereits am 2. Mai 2005 endete (vgl. dazu VwGH vom 17.11.2005,
2001/13/0279).
Die Behebung der der Berufung anhaftenden Mängel
erfolgte erst mit Eingabe vom 22. Juni 2005, und damit erst nach Ablauf der
dafür gesetzten Frist.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der bestehenden Rechtslage. Daran kann auch der dem Finanzamt in der
Begründung seines Bescheides unterlaufene Schreibfehler nichts ändern.
Die Berufung war sohin, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-G/05
- Stammnummer
- 24783
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF