Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0625-L/06
Erlassung eines Vollstreckungsbescheides zur Durchberechnung der mit einem Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO verbundenen vollstreckungshemmenden Wirkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-L/06vom 03.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich, dass nur durch den eine Sofortmaßnahme darstellenden Vollstreckungsbescheid dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Geringfügigkeit der Abgabenforderung oder des durch die Vollstreckungshandlung zu erzielenden Einbringungserfolges, könnte daher von der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides abgesehen werden (vgl. VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042 betreffend Ermessensübung bei Erlassung eines Sicherstellungsauftrages).
Ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabenschuldners im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist für eine positive, zur Erlassung eines Vollstreckungsbescheides führende Ermessensübung nicht unbedingt erforderlich (anders RAE Rz 1462). Dies würde in Wahrheit zu einer unzulässigen Erweiterung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 230 Abs. 7 BAO führen. Abgesehen davon zielt eine Abgabenhinterziehung ohnehin naturgemäß darauf ab, die steuerpflichtigen Erlöse und Umsätze gegenüber dem Abgabengläubiger zu verbergen, und die daraus resultierenden Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten. Das Verhalten eines Abgabenhinterziehers ist somit stets auch auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet. Dass in solchen Fällen die Gefährdungshandlung vor bzw. während des Entstehens der Abgabenforderung gesetzt wird, schadet nicht (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vom 20. Juni 2006 gegen den
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO) des Finanzamtes Linz vom
6. Juni 2006 zu StNr. 000/0000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 13.4.2006 setzte das Finanzamt unter
anderem Umsatzsteuern für die Jahre 2001 bis 2004 fest. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzungen
erforderlich gewesen wären, da Einnahmen aus Medikamentenhandel erzielt,
aber keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Die
Besteuerungsgrundlagen seien gemäß
§ 184 BAO geschätzt
worden.
Aus diesen Umsatzsteuerbescheiden ergaben sich
Nachforderungen in Höhe von insgesamt 74.534,57 €. Die Bescheide
wurden dem Berufungswerber per Adresse der Justizvollzugsanstalt in Straubing
zugestellt, in der dieser eine mehrjährige Haftstrafe
verbüßt.
Gegen diese Bescheide wurde mit Eingaben vom 10.5.2006
Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung der Nachforderungen
gemäß
§ 212a BAO beantragt.
Mit Vollstreckungsbescheid vom 6.6.2006 leitete das
Finanzamt ein Vollstreckungsverfahren ein. Die Einbringlichkeit der
Abgabenschuld in Höhe von 74.534,57 € sei gefährdet, weil
aufgrund der durchgeführten Ermittlungen festgestellt worden sei, dass
Einkünfte nicht ordentlich erklärt und die Umsätze nicht bekannt
gegeben worden wären. Es bestehe daher der begründete Verdacht einer
Abgabenhinterziehung, was eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der
Einbringlichkeit annehmen lasse. Aus der Vermögenslage des
Abgabenschuldners müsse geschlossen werden, dass nur bei raschem Zugriff
der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
scheine.
Mit weiteren Bescheiden vom 6.6.2006 wurden Forderungen des
Berufungswerbers gegen die Bank Austria und die Oberösterreichische
Postsparkasse (Guthaben auf näher bezeichneten Girokonten) gepfändet
und zur Einziehung überwiesen.
Schließlich wurde mit Bescheid vom 6.6.2006 dem
Berufungswerber die Verfügung über die gepfändeten Forderungen
untersagt.
Gegen den Vollstreckungsbescheid vom 6.6.2006 wurde mit
Eingabe vom 20.6.2006 Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte darin
(wie schon in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide) aus, dass die
Abgabenforderungen "aus Überweisungen von Auslandskonten nach
Österreich" resultierten. Die "auf diesen Auslandskonten
getätigten Umsätze" basierten auf illegalen Einnahmen aus dem
Handel mit Medikamenten im Ausland. Am 5.10.2005 sei er in Deutschland wegen
dieses Handels verhaftet, und am 20.3.2006 vor dem Amtsgericht Passau wegen
Verstoßes gegen § 95 Arzneimittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden, welche er bis August 2008 in der
Justizvollzugsanstalt Straubing zu verbüßen habe. In selbigem
Verfahren habe das Amtsgericht Passau weiters den Verfall der getätigten
Einnahmen im Zeitraum 2001 bis 2005 angeordnet. In weiterer Folge habe die
Strafvollstreckungskammer Passau jene Konten, von welchen aus er die Gelder nach
Österreich transferiert habe, gepfändet. Er schulde demnach dem
Freistaat Bayern "die gesamten getätigten Umsätze", da diese ja
aus einem Verbrechen stammten, für welches er auch - voll
geständig - verurteilt worden sei. Das Urteil sei bereits
rechtskräftig. Sobald dieses auch schriftlich vorliege, könne er es
dem Finanzamt zugehen lassen. Er fordere daher das Finanzamt auf, die
Pfändungen sowie den Vollstreckungsbescheid "aufzuheben, und die
Entscheidung an die nächsthöhere Instanz weiterzuleiten". Allein
die Tatsache, dass er sich derzeit in Haft befinde, berechtige das Finanzamt
nicht seine Rechte auf ein anständiges Verfahren zu beschneiden, indem
"ohne rechtskräftiges Urteil in der Sache mit selbstauferlegter
Präjudiz Vollstreckungen" vorgenommen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber hatte mit Eingaben vom 10.5.2006 die
Aussetzung der Einhebung der sich aus den Umsatzsteuerbescheiden für die
Jahre 2001 bis 2004 vom 13.4.2006 ergebenden Nachforderungen in Höhe von
insgesamt 74.534,57 € beantragt.
Aufgrund dieser Aussetzungsanträge durften
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich
der Umsatzsteuernachforderungen bis zur Erledigung der Aussetzungsanträge
weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Kommen während der Zeit, in der gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer
Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei
der Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die
Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft (§ 230 Abs. 7 BAO).
Ein Vollstreckungsbescheid dient somit der Beseitigung der
Hemmung der Einbringung, um unverzügliche Vollstreckungsmaßnahmen zu
ermöglichen. Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung im Sinne
des § 230 Abs. 7 BAO ist dabei aus den gleichen Gründen anzunehmen,
die bei noch nicht vollstreckbaren Abgabenforderungen zur Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages gemäß
§ 232 BAO Anlass geben (VwGH
25.3.1999, 97/15/0030). So liegt eine Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint. Solche Umstände sind nach der Judikatur unter anderem bei
dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben (Judikaturnachweise bei
Ritz, BAO³, § 232 Tz 5).
Im angefochtenen Bescheid verwies das Finanzamt auf den
begründeten Verdacht einer Abgabenhinterziehung, da die aus dem
Medikamentenhandel erzielten Einkünfte und Umsätze dem Finanzamt nicht
bekannt gegeben worden waren. Der ausgedehnte illegale Handel mit Medikamenten
war im Zuge umfangreicher Erhebungen der deutschen Sicherheitsbehörden
festgestellt worden, die auch zu einer Verhaftung und Verurteilung des
Berufungswerbers geführt hatten. Den abgabenrechtlichen
Erklärungspflichten war der Berufungswerber nie nachgekommen. Das Finanzamt
ging daher zu Recht vom begründeten Verdacht einer Abgabenhinterziehung
aus, die vom Berufungswerber in der gegenständlichen Berufung auch gar
nicht in Abrede gestellt wurde.
Weiters wies das Finanzamt im angefochtenen Bescheid darauf
hin, es müsse aus der Vermögenslage des Abgabenschuldners geschlossen
werden, dass nur bei einem raschen Zugriff der Behörde die
Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Vom Finanzamt wurden die
Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers zwar nicht näher
dargestellt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber schon
aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Passau zu einer
mehrjährigen Haftstrafe über einen langen Zeitraum keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sodass keine finanziellen Mittel zur
Begleichung des Abgabenrückstandes erwirtschaftet werden können. Vom
Berufungswerber wurden auch keine Vermögenswerte angegeben, die eine
Abdeckung der Abgabenforderungen in einem überschaubaren Zeitraum
ermöglichen würden.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides lagen damit vor.
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Ebenso wie bei der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages erfordert das der Abgabenbehörde eingeräumte
Ermessen gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der
Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind
demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder Erschwerung
der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich aber, dass nur durch den eine
Sofortmaßnahme darstellenden Vollstreckungsbescheid dem öffentlichen
Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die
berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in
den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei
Geringfügigkeit der Abgabenforderung oder des durch die
Vollstreckungshandlung zu erzielenden Einbringungserfolges - könnte
daher von der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides abgesehen werden (vgl.
zum Sicherstellungsauftrag VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042). Davon konnte im
gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Allein die dem
Vollstreckungsbescheid zugrunde gelegte Abgabenforderung beträgt 74.534,57
€ (am Abgabenkonto besteht derzeit ein fälliger Gesamtrückstand
von 266.936,12 €). Auch der durch die Forderungspfändung zu erwartende
Einbringungserfolg konnte nicht als geringfügig qualifiziert werden. Ebenso
wie dies die deutschen Sicherheitsbehörden festgestellt hatten, wies der
Berufungswerber selbst darauf hin, dass er die im Ausland erzielten Erlöse
von Auslandskonten auf inländische Bankkonten überwiesen hatte. Es
bestand daher Grund zur Annahme, dass sich auf diesen noch Guthaben befinden.
Tatsächlich teilte die BAWAG PSK auch mit, dass auf dem von der
Pfändung erfassten Girokonto (bei der Oberösterreichischen
Postsparkasse) ein Guthaben von 8.207,16 € bestand, welches zugunsten
des Finanzamtes deponiert worden sei, und an dieses überwiesen werde. Ein
rascher Zugriff auf die Bankguthaben war auch deswegen geboten, weil der
Berufungswerber auch aus der Haftanstalt durch Anweisung und Erteilung
entsprechender Vollmachten an Dritte über die Guthaben auf den Girokonten
verfügen könnte (vgl. VwGH 27.8.1998, 98/13/0062). Ein auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabenschuldners
im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist für eine positive, zur
Erlassung eines Vollstreckungsbescheides führende Ermessensübung nicht
unbedingt erforderlich. Dies würde in Wahrheit zu einer unzulässigen
Erweiterung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 230
Abs. 7 BAO führen. Abgesehen davon zielt eine Abgabenhinterziehung
ohnehin naturgemäß darauf ab, die steuerpflichtigen Erlöse und
Umsätze gegenüber dem Abgabengläubiger zu verbergen, und die
daraus resultierenden Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten. Das Verhalten
eines Abgabenhinterziehers ist somit stets auch auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet. Dass in solchen Fällen die
Gefährdungshandlung vor bzw. während des Entstehens der
Abgabenforderung gesetzt wird, schadet nicht (vgl. VwGH 28.11.2002,
2002/13/0045).
Insgesamt gesehen war daher die Erlassung des
gegenständlichen Vollstreckungsbescheides rechtmäßig. Der nach
dem Vorbringen des Berufungswerbers vom Amtsgericht Passau verfügte Verfall
der getätigten Einnahmen sowie die Pfändung hinsichtlich der
(deutschen) Konten, von denen Gelder nach Österreich transferiert worden
waren, stand mit der Erlassung des Vollstreckungsbescheides in keinem sachlichen
Zusammenhang bzw. dieser nicht entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt, dass mit der
gegenständlichen Entscheidung nur über die Berufung gegen den
Vollstreckungsbescheid vom 6.6.2006 abgesprochen wurde. Die Berufung gegen die
Pfändungsbescheide vom 6.6.2006 wurde dem unabhängigen Finanzsenat vom
Finanzamt bisher nicht zur Entscheidung vorgelegt. Die seinerzeit (auch) beim
unabhängigen Finanzsenat mit Eingabe vom 5.5.2006 eingebrachte, als
"Beschwerde" bezeichnete Berufung betraf die Pfändungsbescheide vom
18.4.2006. Dieser (beim Finanzamt mit Eingaben vom 2.5.2006 eingebrachten)
Berufung hat das Finanzamt bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 8.6.2006
stattgegeben.
Linz, am 3.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AussetzungsantragGefährdung oder Erschwerung der EinbringungGefährdungsverhaltenAbgabenhinterziehungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-L/06
- Stammnummer
- 24759
- Gültig
- 03.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF