Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0334-I/06
Keine Antragszurücknahme bei einer Pflichtveranlagung möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-I/06vom 03.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
29. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 4. November 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2002
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2003
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Einkommen
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14.829,90 €
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14.795,21 €
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festgesetzte
Einkommensteuer
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217,59 €
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217,63 €
Die Fälligkeit der Abgabe
erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist beim Arbeitgeber,
beschäftigt. Der Arbeitgeber berücksichtigte in den strittigen Jahren
2002 und 2003 bei der Lohnverrechnung den Alleinerzieherabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG. Die am
21. Oktober 2005 von der Berufungswerberin eingereichten
Steuererklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 und
2003 wurden vom Finanzamt mit Einkommensteuerbescheiden
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003 (beide mit
Ausfertigungsdatum 4. November 2005) antrags- und
erklärungsgemäß veranlagt. In der gegen obige Bescheide
fristgerecht eingereichten Berufung (eingelangt beim Finanzamt am
29. November 2005) beantragte die Berufungswerberin die steuerliche
Berücksichtigung der von ihr in der Steuererklärung versehentlich
nicht begehrten großen Pendlerpauschale (wegen täglichem
Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr verbunden mit einem fehlendem
Massenbeförderungsmittel) sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Über Vorhalt vom 21. Dezember 2005 reichte die Berufungswerberin der
Abgabenbehörde eine Bestätigung des täglichen Arbeitsbeginnes um
6.00 Uhr durch den Arbeitgeber, vom 4. Jänner 2006 nach. In den
Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002
und 2003 (beide mit Ausfertigungsdatum 14. Februar 2006) gewährte das
Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung des beantragten
Pendlerpauschale, versagte jedoch den begehrten Alleinerzieherabsetzbetrag mit
der Begründung, die Berufungswerberin werde laut Zentralen Melderegisters
mit derselben Wohnanschrift wie der Kindesvater geführt. Ein Alleinerzieher
sei gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG lediglich ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben
würde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und erklärte, die von ihr freiwillig ohne gesetzliche Verpflichtung
eingereichten Anträge zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 und 2003
zurückzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Klärung der Rechtsfrage ist vorerst
entscheidungswesentlich, inwieweit der Berufungswerberin in den Jahren 2002 und
2003 grundsätzlich ein Anspruch auf die Gewährung eines
Alleinerzieherabsetzbetrages zukam oder nicht. Der Arbeitgeber,
berücksichtigte bei der Lohnverrechnung der Berufungswerberin den
Alleinerzieherabsetzbetrag, die Abgabenbehörde hingegen verwehrte dieser
auf Grund des gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kindesvater die steuerliche
Berücksichtigung des Absetzbetrages.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG
1988 (in der in den strittigen Jahren geltenden Fassung) steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364,00 €
jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist daher, dass der
Steuerpflichtige alleine (nicht in einer Lebensgemeinschaft) lebt (Doralt,
Einkommensteuergesetz6,
Kommentar, Tz 34 zu § 33, 18, 2002).
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass die
Berufungswerberin seit 14. Mai 2001 im gemeinsamen Haushalt mit dem
Kindesvater lebt (vgl. Auskunft des Zentralen Melderegisters vom
16. Dezember 2005). Die Berufungswerberin hat dieser Feststellung der
Abgabenbehörde in den Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2002
und 2003 (beide mit Ausfertigungsdatum 14. Februar 2006) nicht
widersprochen (vgl. Vorlageantrag vom 28. Februar 2006), sodass diese
Tatsache außer Streit steht.
Die Berufungswerberin erfüllte sohin auf Grund der
unstrittigen Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater nicht die Voraussetzungen
für die Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages, weshalb dem
Berufungsbegehren nicht gefolgt werden kann.
Die Berufungswerberin zog im Vorlageantrag vom
28. Februar 2006 ihre Anträge auf Einkommensteuerveranlagung für
die Jahre 2002 und 2003 zurück. Ein Antrag auf Veranlagung kann vom
Steuerpflichtigen, insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren, jedoch nur dann
zurückgezogen werden, solange nicht die Voraussetzungen für eine
amtswegige Veranlagung (Pflichtveranlagung nach § 41 EStG) gegeben
sind.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG
1988 ist ein Steuerpflichtiger bei Bezug von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften zu veranlagen, wenn ua. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt wurden in den
strittigen Jahren vom Arbeitgeber, bei der Lohnverrechnung der Berufungswerberin
der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt, da ihr ein
solcher nicht zugestanden wäre. Der Berufungswerberin kamen somit die
steuerlichen Begünstigungen des Alleinerzieherabsetzbetrages zu, obwohl die
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 war sohin im vorliegenden Fall
eine Pflichtveranlagung vorzunehmen und obige Fehler bei der Berechnung der
Einkommensteuer 2002 und 2003 in den bekämpften Bescheiden von amtswegen zu
berichtigen. Die im Vorlageantrag vom 28. Februar 2006 erklärte
Zurücknahme der streitgegenständlichen Anträge auf
Arbeitnehmerveranlagungen ist demzufolge auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
ausgeschlossen und nicht zulässig, weshalb dem Berufungsbegehren
diesbezüglich kein Erfolg beschieden ist.
In den Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer 2002 und 2003 (beide mit Ausfertigungsdatum 14. Februar
2006) gewährte das Finanzamt der Berufungswerberin die von ihr geltend
gemachte Pendlerpauschale, sodass dieser Antrag nunmehr außer Streit
steht. Der Referent erhebt auf Grund der vorliegenden Aktenlage gegen die
Zuerkennung der Pauschale keine Bedenken, weshalb er sich der rechtlichen
Beurteilung der Abgabenbehörde in den Berufungsvorentscheidungen vom
14. Februar 2006 vollinhaltlich anschließt und der Berufung
diesbezüglich Folge gibt.
Die Berechnungen der Einkommensteuer 2002 und 2003 ergeben
sich aus den jeweiligen Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003, beide mit Ausfertigungsdatum 14. Februar
2006, welche insofern Bestandteil dieser Entscheidung werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-I/06
- Stammnummer
- 24757
- Gültig
- 03.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF